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Laws of Switzerland

Ordinance on the Introductory Law relating to the Federal Economic Supply Act (Cantonal Economic Supply Ordinance

Made 2013-08-27 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonale Landesversorgungsverordnung, LvV).
Language
French
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Glarus
Subjects
Food and nutrition
Keywords
cereals/grains/rice, agricultural commodities, food security, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, enforcement/compliance
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. V H/4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonale Landesversorgungsverordnung, LvV) Vom 27. August 2013 (Stand 1. September 2013) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus so wie Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die wirt schaftliche Landesversorgung (kantonales Landesversorgungsgesetz, LvG) verordnet: Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen zum kantonalen Landesversorgungsgesetz, insbesondere werden darin Organisation und Zuständigkeit festgelegt. 2 Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter. Art. 2 Aufsicht 1 Dem Regierungsrat kommt die Aufsicht über den Vollzug der vom Bund in der Landesversorgung dem Kanton übertragenen Aufgaben zu. Er bestimmt die Informationsführung. Art. 3 Zuständiges Departement 1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) ist zuständi ges Departement im Sinne des kantonalen Landesversorgungsgesetzes. Es nimmt für den Regierungsrat dessen Aufsichtsbefugnisse wahr. Art. 4 Zentralstelle 1 Die Zentralstelle wird vom Chef der Zentralstelle geleitet. Er ist dem Vor steher des Departements unterstellt. 2 Gegliedert wird die Zentralstelle in folgende Bereiche: a. Allgemeine Dienste; b. Heizölbewirtschaftung; c. Treibstoffrationierung; d. Lebensmittelbewirtschaftung. 3 Jedem Bereich steht ein Bereichsleiter vor. Dieser ist an die Weisungen des Chefs der Zentralstelle gebunden. 4 Die Zentralstelle ist für die Erfüllung der Aufgaben in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung zuständig, sofern sie gemäss den ge setzlichen Bestimmungen nicht anderen Stellen vorbehalten sind. SBE 2013 33 1 V H/4 5 Sie trifft insbesondere sämtliche Planungen, Vorbereitungen, Anordnungen sowie Massnahmen und sorgt für die erforderliche Ausbildung. Art. 5 Ernennung Chef Zentralstelle, Bereichsleiter, weiteres Personal 1 Der Regierungsrat ernennt aus dem Personal der kantonalen Verwaltung den Chef der Zentralstelle und die Bereichsleiter. 2 Der Vorsteher des Departements ernennt die weiteren erforderlichen Mitar beiter der Zentralstelle. Diese setzen sich grundsätzlich aus dem Personal der kantonalen Verwaltung zusammen. 3 Vor der Ernennung der Mitarbeiter der Zentralstelle nimmt der Vorsteher des Departements Rücksprache mit den anderen Departementsvorstehern. Art. 6 Entschädigung 1 Für Angehörige der kantonalen Verwaltung gelten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Landesversorgung erbrachte Leistungen als Arbeitszeit. 2

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