Ordinance on the granting of cantonal contributions to waste water and waste facilities (Contribution Ordinance)
Made 1998-02-24 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die Ausrichtung von kantonalen Beiträgen an Abwasser- und Abfallanlagen (Beitragsverordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Graubünden
- Subjects
- Water, Waste and hazardous substances
- Keywords
- effluent waste water/discharge, subsidy/incentive, water charges, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, pollution control, freshwater pollution, fees/royalties, waste disposal, waste management
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Text
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815.230 Verordnung über die Ausrichtung von kantonalen Beiträgen an Abwasser- und Abfallanlagen (Beitragsverordnung) Gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesge setz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 1) und Artikel 16 der Verordnung zum Einfüh rungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) vom 27. Januar 1997 2) von der Regierung erlassen am 24. Februar 1998 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Verordnung regelt die Ausrichtung von Beiträgen des Kantons an Vor haben gemäss den Artikeln 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzge setzes 3). Zweck II. Beitragsberechtigte Vorhaben Art. 2 Die Beitragsberechtigung für Vorhaben gemäss Artikel 31 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes 4) richtet sich nach den Vorschriften des Bundes. Vom Bund unterstützte Vorhaben Art. 3 1 Beiträge für beitragsberechtigte Vorhaben gemäss Artikel 32 des kanto nalen Gewässerschutzgesetzes 5) werden geleistet an: Vom Kanton unterstützte Vorhaben 1. Grundsatz a. die erstmalige Erstellung; b. die Erweiterung; 2 An die Planungskosten von Vorhaben, die nicht realisiert werden, werden keine Beiträge geleistet. 1) BR 815.100 2) BR 815.200 3) BR 815.100 4) BR 815.100 5) BR 815.100 1.01.2008 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/815.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/815.200/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/815.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/815.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/815.100/de 815.230 VO über Ausrichtung von Beiträgen an Abwasser- und Abfallanlagen Art. 4 Als beitragsberechtigte Erweiterungen gelten solche, die notwendig ge worden sind: 2. Abwasser anlagen a) Erweiterungen a. wegen der baulichen Entwicklung im Einzugsgebiet der Anlage; b. weil ein höherer Reinigungsgrad oder eine zusätzliche Behandlung des Klärschlamms erforderlich ist. Art. 5 Zentrale Abwasserreinigungsanlagen sind beitragsberechtigt, wenn das daran angeschlossene Gebiet von mindestens 30 ständigen Einwohnern bewohnt wird. b) Zentrale Abwasserreini gungsanlagen Art. 6 1 Beitragsberechtigte Sammelleitungen ausserhalb von Bauzonen sind Verbindungsleitungen zwischen: c) Sammel leitungen a. zwei überbauten Gebieten; b. einem überbauten Gebiet und der zentralen Abwasserreinigungsan lage; c. der zentralen Abwasserreinigungsanlage und der Einleitung des ge reinigten Abwassers in ein Gewässer oder in den Untergrund; d. einem überbauten Gebiet und der Versickerung von unverschmutztem Abwasser oder dessen Einleitung in ein oberirdisches Gewässer. 2 Ein Gebiet gilt als überbaut, wenn es von mindestens 30 ständigen Ein wohnern bewohnt wird oder eine Siedlung von mindestens fünf ständig bewohnten Gebäuden umfasst. Art. 7 Beitragsberechtigte Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Sied lungsabfällen sind: 3. Abfallanlagen a. regionale Anlagen zur physikalischen Behandlung (wie z.B. Sortieren oder Zusammenpressen) von Siedlungsabfällen; b. Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen, ein schliesslich Anlagen zur Behandlung von Schlacke und Rauchgas reinigungsrückständen; c. Anlagen zur Verwertung von getrennt gesammelten pflanzlichen Ab fällen aus einem Einzugsgebiet von mindestens 30'000 Einwohnern. III. Anrechenbare Kosten Art. 8 Die anrechenbaren Kosten werden nach den Vorschriften des Bundes er mittelt. Vom Bund unterstützte Vorhaben 2 1.01.2008 VO über Ausrichtung von Beiträgen an Abwasser- und Abfallanlagen 815.230 Art. 9 1 Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Planung und Aus führung des beitragsberechtigten Vorhabens zusammenhängen. Dazu ge hören auch die Kosten für Pilotanlagen. Vom Kanton unterstützte Vorhaben 1. Grundsatz 2 Nicht anrechenbar sind insbesondere: a. Kosten für den Landerwerb; b. Gebühren und Steuern (ausgenommen die Mehrwertsteuer); c. Kosten wie z.B. Kapital- und Verzugszinsen, Versicherungsprämien, Sitzungsgelder, Anwalts- und Gerichtskosten, Kosten für die Infor mation der Bevölkerung. Art. 10 1 Die anrechenbaren Kosten werden anteilmässig gekürzt, wenn: 2. Kürzungen a. bei Abwasseranlagen das Abwasser eines einzelnen Industriebetriebs bei Trockenwetterabfluss mehr als 10 Prozent des Abwassers beträgt, das nicht aus der Industrie stammt; b. bei Sammelleitungen, die von mindestens zwei Gemeinden benützt werden und innerhalb von Bauzonen liegen, eine Gemeinde diese auf ihrem Gebiet zu mehr als 80 Prozent benützt. 2 Bei Abfallanlagen, deren Kapazitäten zu einem wesentlichen Teil der Behandlung oder Verwertung von anderen als Siedlungsabfällen dienen, entscheidet die Regierung im Einzelfall über die anteilmässige Kürzung. IV. Bemessung der Beiträge Art. 11 Massgebend für die Bemessung der Beiträge ist die Finanzkraft der Ge meinden zur Zeit der Beitragszusicherung gemäss Artikel 12 der Vollzie hungsverordnung zum Gesetz über den interkommunalen Finanzaus gleich 1). Grundsatz Art. 12 1 Bei Vorhaben oder Anlagen, die von mehreren Gemeinden gemeinsam durchgeführt oder erstellt werden, werden die Beiträge nach Massgabe der Finanzkraft der einzelnen Gemeinden und ihrer Einwohnerzahl geleistet. Mehrere Gemeinden 2 An Vorhaben und Anlagen in gesamtkantonalem Interesse kann die Re gierung Beiträge bis zum maximalen Beitragssatz ausrichten. 1) BR 730.210 1.01.2008 3 http://www.gr-lex.gr.ch/data/730.210/de 815.230 VO über Ausrichtung von Beiträgen an Abwasser- und Abfallanlagen Art. 13 Erstellen Private anstelle von Gemeinden beitragsberechtigte Anlagen, werden den Privaten jene Beiträge ausgerichtet, die den Gemeinden aus gerichtet würden, wenn diese die Anlagen erstellen würden. Beiträge an Private Art. 14 Die Kantonsbeiträge an Abwasseranlagen werden nach der Finanzkraft der Gemeinden wie folgt abgestuft: Abwasseranlagen Finanzkraftgruppe 1 07 Prozent Finanzkraftgruppe 2 14 Prozent Finanzkraftgruppe 3 20 Prozent Finanzkraftgruppe 4 25 Prozent Finanzkraftgruppe 5 30 Prozent Art. 15 Die Kantonsbeiträge an Abfallanlagen werden nach der Finanzkraft der Gemeinden wie folgt abgestuft: Abfallanlagen Finanzkraftgruppe 1 05 Prozent Finanzkraftgruppe 2 10 Prozent Finanzkraftgruppe 3 15 Prozent Finanzkraftgruppe 4 20 Prozent Finanzkraftgruppe 5 25 Prozent V. Zuständigkeit und Verfahren Art. 16 1 1)Gesuche um Beiträge sind vor Inangriffnahme des Vorhabens schrift lich dem Amt für Natur und Umwelt (Amt) einzureichen. Gesuch 2 Dem Beitragsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Bedarfsnachweis; b. Bauprojekt mit technischem Bericht und Kostenvoranschlag; c. Baubeschluss; d. Kreditbeschluss; e. allenfalls weitere Unterlagen wie Umweltverträglichkeitsbericht be ziehungsweise Bericht über die Umweltauswirkungen, Gesuchsunter lagen für allfällige weitere notwendige Bewilligungen beziehungs weise. die erteilten Bewilligungen. 1) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4301; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 4 1.01.2008 VO über Ausrichtung von Beiträgen an Abwasser- und Abfallanlagen 815.230 Art. 17 1 1)Die Beitragsgesuche werden vom Amt geprüft. Beitrags verfügung 2 Sind die Beitragsvoraussetzungen erfüllt, wird der Beitrag in einer Ver fügung zugesichert. Art. 18 1 2)Das Amt ist für die Zusicherung und Ausrichtung von Beiträgen bis 50 '000 Franken je Gesuch zuständig. Zuständigkeit 2 Beiträge bis 100 000 Franken je Gesuch gewährt das Erziehungs-, Kul tur- und Umweltschutzdepartement. 3 Die Gewährung darüber hinausgehender Beiträge fällt in die Zuständig keit der Regierung. Art. 19 1 3)Wesentliche Änderungen an Vorhaben, für welche Beiträge zugesichert wurden, sowie Änderungen, welche eine Anpassung der Beiträge zur Folge haben können, sind dem Amt vor Inangriffnahme mitzuteilen. Projektän derungen 2 Für eine Anpassung der Beitragszusicherung ist ein entsprechendes Ge such einzureichen. Art. 20 1 4)Dem Amt sind zur Beitragsabrechnung einzureichen: Abrechnung a. Alle Rechnungen und Zahlungsbelege im Original; b. Teuerungsabrechnung; c. Dokumentation über das ausgeführte Werk. 2 Die Unterlagen nach Buchstaben b. und c. sind mit der Schlussabrech nung einzureichen. VI. Schlussbestimmungen Art. 21 Über Beitragsgesuche, die vor dem 1. November 1997 eingereicht worden sind, wird nach dem bisher geltenden Recht entschieden. Übergangs bestimmung 1) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4301; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4301; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 3) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4301; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 4) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4301; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 1.01.2008 5 815.230 VO über Ausrichtung von Beiträgen an Abwasser- und Abfallanlagen Art. 22 Diese Verordnung tritt am 1. März 1998 in Kraft. Inkrafttreten 6 1.01.2008