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Laws of Switzerland

Ordinance on the delivery of electricity

Made 1989-08-22 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung betreffend die Abgabe von Elektrizität.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Basel-Stadt
Subjects
Energy
Keywords
energy conservation/energy production, hydropower generation, internal trade, authorization/permit, offences/penalties, renewable energy

Where to read it

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Text

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  1. § 1. Diese Verordnung gilt für die Versorgung mit Elektrizität (elek- trischer Energie) durch die Industriellen Werke Basel (IWB).

  2. § 2. Für die Rückspeisung überschüssiger dezentral erzeugter Ener- gie ins Versorgungsnetz der IWB sind die Bestimmungen des Energie- spargesetzes vom 30. Juni 19831a) und der zugehörigen Verordnung vom 18. Juni 19851b) massgeblich. ii. allgemeine bestimmungen 1. Benützer

  3. § 3. Benützer im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der von den IWB mit eigener Abrechnung Elektrizität bezieht. 2. Weitergabe von Elektrizität

  4. § 4. Die Weitergabe von Elektrizität ist ausser bei vorübergehendem Anschluss einzelner Geräte untersagt. 2 Die IWB können Ausnahmen bewilligen, insbesondere in folgenden Fällen: a) Verbraucher mit geringem Bezug auf der gleichen Parzelle wie der die Elektrizität weitergebende Benützer (z. B. Kiosk); b) temporäre, mobile Anlagen (z. B. Verkaufsstände). 3. Schutz der Anlagen

  5. § 5. Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die auf seinem Grundstück liegenden Teile der An- schlussleitung sowie die Anschluss-Überstromunterbrecher und die Mess- und Schaltapparate vor Beschädigung geschützt werden. Insbe- sondere dürfen keine Bauten über den erdverlegten Leitungen erstellt werden. 1) SG 772.300. 1a)

  6. § 2: Das hier zitierte G ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Energiegesetz vom 9. 9. 1998 (wirksam seit 1. 4. 1999, SG 772.100). 1b)

  7. § 2: Die hier zitierte V ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die V zum Energie- gesetz vom 11. 5. 1999 (SG 772.110). 3 1. 1. 2002 60 772.400 Energie- und Wasserversorgung 4. Vorkehren bei Störungen

  8. § 6. Die Grund- bzw. Hauseigentümer und die Benützer haben an den in ihrem Gebrauch stehenden Einrichtungen und Apparaten auf eigene Kosten alle notwendigen Vorkehren gegen Schäden und Un- fälle zu treffen, die durch Stromunterbrechung, Wiedereinschaltung sowie aus Spannungs- und Frequenzabweichungen entstehen können. 5. Ersatzvornahme

  9. § 7. Die IWB ordnen die Beseitigung rechtswidriger Zustände an. Leistet der Pflichtige dieser Anordnung nicht Folge, so lassen die IWB die Arbeiten ausführen. Bei Gefahr handeln sie ohne Verzug. Die Ko- sten trägt der Pflichtige. 2 Mangelhafte elektrische Einrichtungen und Energieverbrauchsap- parate, die Personen oder Sachen gefährden, können durch Beauf- tragte der IWB ohne vorherige Mahnung vom Versorgungsnetz abge- trennt oder plombiert werden. 6. Inanspruchnahme von Privatareal

  10. § 8. Muss für Anlagen der Elektrizitätsversorgung (Leitungen, Trans- formatorenstationen und dergleichen) Privatareal in Anspruch genom- men werden, so können die dazu erforderlichen Rechte durch Enteig- nung erworben werden, falls ein freihändiger Erwerb nicht möglich ist. Soweit die Anlagen dem belasteten Grundstück dienen, sind sie ent- schädigungslos zu dulden. 2 Allfällige Durchleitungsrechte für Anschlussleitungen sind vom Grundeigentümer zu beschaffen. 7. Allgemeines Zutrittsrecht

  11. § 9. Den zuständigen Organen der IWB ist der Zutritt zu den Trans- formatorenstationen, den Anschlussleitungen, den Hausinstallationen und den Messeinrichtungen zu angemessener Zeit, in Sonderfällen wie z. B. Störungen jederzeit, zu ermöglichen. 8. Auskünfte

  12. § 10. Die von den IWB bezeichneten Stellen erteilen auf Wunsch un- entgeltlich Auskunft über die Wirtschaftlichkeit von elektrischen Ap- paraten, deren Benützung und Unterhalt, über Sicherheitsvorschriften sowie über Tariffragen. 9. Reklamationen

  13. § 11. Reklamationen sind schriftlich an die Direktion der IWB zu richten. 4 Abgabe von Elektrizität: V 772.400 iii. versorgungsnetz 1. Umschreibung

  14. § 12. Das Versorgungsnetz besteht aus Versorgungsleitungen, Trans- formatorenstationen und Verteilkabinen. 2 Als Versorgungsleitungen gelten in der Regel die Hochspannungslei- tungen und diejenigen Niederspannungsleitungen, die nach ihrer Di- mension und Anlage für die Speisung von Anschlussleitungen be- stimmt sind. 3 Die Versorgungsleitungen werden in der Regel auf Allmend verlegt. 4 Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwi- schen Versorgungsnetz und Anschlussleitung durch die IWB bestimmt. 2. Arbeiten am Versorgungsnetz

  15. § 13. Arbeiten am Versorgungsnetz werden ausschliesslich durch die IWB oder ihre Beauftragte ausgeführt. 3. Änderung des Versorgungsnetzes

  16. § 14. Die IWB erweitern oder ändern ihre Anlagen innerhalb des be- stehenden Versorgungsnetzes nur unter der Voraussetzung, dass a) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, b) genügend Elektrizität vorhanden ist und c) es sich wirtschaftlich rechtfertigen lässt oder wenn ein Interessent für die Kosten aufkommt, die voraussichtlich nicht durch Gebüh- ren gedeckt werden können. 4. Beachtung von Sperrfristen

  17. § 15. Neuanschlüsse oder Arbeiten an Anschlussleitungen, die Än- derungen des Versorgungsnetzes in Strassen oder Trottoirs mit neuen Belägen bedingen, sind von den IWB terminlich so weit hinauszuschie- ben, bis allfällige Sperrfristen im Sinne der Verordnung betreffend die Benützung der Allmend durch die öffentlichen Verwaltungen und Be- triebe vom 5. November 1974 abgelaufen sind. 5. Kosten

  18. § 16. Die Kosten für die Erstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Versorgungsnetzes gehen zu Lasten der IWB-Rech- nung. 2 Erfolgt der Ausbau des Versorgungsnetzes im Interesse eines einzel- nen Benützers, so hat derselbe für die Kosten aufzukommen, soweit diese nicht durch Gebühren gedeckt sind, ohne dass diese Anlageteile in sein Eigentum übergehen. 3 Die Kosten werden nach Abschluss der Arbeiten nach Aufwand in Rechnung gestellt. 5 1. 1. 2002 60 772.400 Energie- und Wasserversorgung 6. Unterhalt

  19. § 17.2) Das Versorgungsnetz wird, vorbehältlich abweichender ver- traglicher Regelungen, durch die IWB auf eigene Kosten unterhalten. Ferner werden Mehrkosten aufgrund besonderer Wünsche von Bezü- gern – insbesondere wegen Unterhaltsarbeiten ausserhalb der norma- len Arbeitszeit – den Gesuchstellern verrechnet. iv. transformatorenstationen 1. Umschreibung

  20. § 18. Als Transformatorenstation werden jene Anlagen bezeichnet, in denen bestimmte elektrische Spannungen auf andere Niveaus umge- formt werden. 2. Allgemeines

  21. § 19. Sind die Anschlusswerte zur Belieferung eines Benützers so gross oder die Netzverhältnisse derart, dass nach dem Ermessen der IWB für die elektrische Versorgung eine Transformatorenstation nötig ist, so hat der Grund- bzw. Hauseigentümer den IWB den erforderli- chen Raum bzw. die benötigte Grundfläche zur Verfügung zu stellen. Der Raum- bzw. Flächenbedarf für eine Transformatorenstation rich- tet sich nach den örtlichen Energiebedürfnissen und dem von den IWB eingesetzten technischen Anlagenmaterial. 2 Bei einer nachträglichen Erhöhung der Anschlussleistung ist die Summe aller angemeldeten Leistungen für den Bau einer Transforma- torenstation massgebend. 3 Die IWB bestimmen den Aufstellungsort der Transformatorensta- tion. Sie berücksichtigen die Wünsche des Grund- bzw. Hauseigentü- mers, soweit dies möglich und zweckmässig ist. 4 Die IWB sind berechtigt, Elektrizität – entsprechend den Netzver- hältnissen – in ihr Niederspannungsnetz zurückfliessen zu lassen und an Dritte abzugeben, wobei der Benützer, welcher den Transformato- renraum zur Verfügung stellt, nicht benachteiligt werden darf. 5 Benutzungs-, Durchgangs-, Durchfahrts- und Durchleitungsrechte werden durch Dienstbarkeiten begründet, die zu Lasten der IWB- Rechnung im Grundbuch eingetragen werden. Unter Vorbehalt des öf- fentlichen Rechts sind die Art. 676 und 730ff. des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches massgebend. 6 Der Abbruch eines Gebäudes ist den IWB vom Eigentümer so zeitig schriftlich zu melden, dass die vorhandenen Transformatorenstationen, unter Wahrung der abgeschlossenen Verträge, wenn nötig bis zu Be- ginn des Abbruchs ersetzt werden können. 7 Unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen werden technische Details für den Bau und Betrieb einer Transformatorenstation im Ein- zelfall von den IWB bestimmt. 2)

  22. § 17 in der Fassung des RRB vom 21. 12. 1993 (wirksam seit 30. 12. 1993). 6 Abgabe von Elektrizität: V 772.400 3. Besondere Bestimmungen a) Fälle mit kleiner Anschlussleistung

  23. § 20. Der von den IWB bestimmte Grund- bzw. Hauseigentümer hat den IWB eine Fläche bzw. einen Raum auf seiner Parzelle für den Bau einer Transformatorenstation zur Verfügung zu stellen. 2 Die Kosten für die baulichen Aufwendungen – bei Einbauten die baulichen Mehraufwendungen – der nach Plänen und Richtlinien der IWB zu errichtenden Transformatorenstation tragen die IWB. Ebenso gehen die elektrische Ausrüstung, die Netzkabel sowie der Betrieb und Unterhalt der Anlagen zu Lasten der IWB. 3 Der Grundeigentümer ist für die Flächen- bzw. Raumbeanspruchung nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts zu entschädigen. b) Fälle mit mittlerer Anschlussleistung

  24. § 21. Als mittlere Anschlussleistung gelten im Normalfall Leistungen im Bereich ab 200 kVA. 2 Bei mittleren Anschlussleistungen hat der Hauseigentümer bzw. Be- nützer den IWB einen geeigneten, ventilierten Raum, der nicht an eine allgemeine Ventilationsanlage angeschlossen werden darf, nach den Plänen und Richtlinien der IWB schlüsselfertig auf seiner Parzelle zur Verfügung zu stellen. Die elektrische Ausrüstung der Transformatoren- station, die Netzkabel sowie der Betrieb und Unterhalt der Anlagen gehen zu Lasten der IWB. Die Türen inkl. Schlösser und Lüftungen werden durch die IWB besorgt und dem Grund- bzw. Hauseigentümer nach Aufwand in Rechnung gestellt. c) Fälle mit grosser Anschlussleistung

  25. § 22. Als grosse Anschlussleistungen gelten im Normalfall Leistun- gen im Bereich ab 1300 kVA. Erfolgt der Energiebezug in Niederspan- nung, dann gelten die gleichen Bestimmungen wie für Transformato- renstationen bei mittlerer Anschlussleistung.3) 2 Sofern es den IWB vorteilhaft erscheint, kann die Elektrizität dem Benützer in Hochspannung (>1000 V) geliefert werden. Zur Bestim- mung des Energiekonsums wird eine Hochspannungsmessung vor der Übergabestelle installiert. Die elektrischen Einrichtungen nach der Hochspannungsmessung bzw. dem Übergabefeld können von den IWB oder, wenn die IWB damit einverstanden sind, auch vom Benützer er- stellt werden. 3 Erstellen die IWB die gesamte Transformatorenstation, so hat der Benützer einen ventilierten Raum nach den Plänen und Richtlinien der IWB schlüsselfertig zur Verfügung zu stellen. Die elektrischen Einrich- tungen der Transformatorenstation gehen voll zu Lasten der IWB und werden auch von denselben betrieben und unterhalten. Die private Niederspannungs-Hauptverteilung ist in einem unmittelbar angren- zenden Raum vom Benützer zu seinen Lasten zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. 3)

  26. § 22 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 21. 12. 1993 (wirksam seit 30. 12. 1993). 7 1. 1. 2002 60 772.400 Energie- und Wasserversorgung 4 Lässt ein Benützer den Hochspannungsanlageteil nach dem Überga- befeld der IWB in eigener Regie erstellen, so hat er den IWB für deren Anlagen (Hochspannungseinspeisung, Messung und Übergabefeld) einen separaten, schlüsselfertigen und ventilierten Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Hochspannungseinspeisung, die Messung und das Übergabefeld der IWB sowie deren Betrieb und Unterhalt übernehmen die IWB. Die Kosten für das Übernahmeschalt- feld des Benützers, welches den Schutz der nachgeschalteten Anlagen übernehmen muss (Relais usw.), und für die vom Benützer in eigener Verantwortung gebaute Anlage gehen zu seinen Lasten. Ferner hat der Benützer einen Revers zu unterzeichnen, wonach er bei der Montage, dem Betrieb und bei Störungen seiner Anlagen auf jegliche Hilfe der IWB verzichtet. 5 Der Benützer hat seine Anlagen nach den Angaben der IWB (Netz- verhältnisse, Kurzschlussleistung, Abschaltzeiten, besondere Betriebs- auflagen usw.) zu konzipieren und entsprechend auszurüsten sowie bei Änderung dieser Bedingungen die nötigen Anpassungen auf Verlan- gen der IWB vorzunehmen. Störungen in seinem privaten Anlageteil dürfen sich nicht negativ auf das Netz der IWB auswirken. 6 Für den Bau, den Betrieb und Unterhalt sowie für die Revision seiner Anlagen ist der Benützer selbst verantwortlich. Bezüglich der Kontroll- pflicht gelten die einschlägigen Bestimmungen der Eidg. Starkstrom- verordnung. Für die Lagerhaltung von Reservematerial hat er selbst besorgt zu sein, sofern er es nicht vorzieht, für seinen Anlageteil von den IWB bezogenes Normmaterial einzusetzen. 7 Eine Fernbedienung der den IWB gehörenden Anlageteile durch den Benützer ist nicht gestattet. Hingegen können die IWB gegen Ko- stenübernahme durch den Benützer den Anschluss einer eventuellen Synchronisiereinrichtung bewilligen. Das gleiche gilt auch für den An- schluss einer Spannungsüberwachung oder einer Soll-Last-Kontroll- einrichtung. 8 Die IWB können eine private Transformatorenstation übernehmen, wenn sie den Normen und der Betriebssicherheit werkeigener Trans- formatorenstationen entspricht und wenn für die IWB ein Betriebsbe- dürfnis besteht. d) Fälle mit unerwünschten Netzrückwirkungen

  27. § 23. Bei unerwünschten Netzrückwirkungen, z. B. durch Anlauf- ströme, muss eine Transformatorenstation entsprechend § 21 erstellt werden. v. anschlussleitungen 1. Umschreibung

  28. § 24. Als Anschlussleitung wird das für die Speisung von einzelnen Liegenschaften bestimmte Leitungsstück von der Versorgungsleitung oder einer Transformatorenstation bis und mit der Übergabestelle be- zeichnet. Diese besteht aus einem Anschluss-Überstromunterbrecher. 8 Abgabe von Elektrizität: V 772.400 2. Arbeiten an Anschlussleitungen

  29. § 25. Arbeiten an den Anschlussleitungen dürfen nur von den IWB oder ihren Beauftragten vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Erstellung von Anschlussleitungen. 2 Erstellung und Änderung der Anschlussleitungen sind den IWB schriftlich unter Benützung der von den IWB zu beziehenden Formu- lare in Auftrag zu geben. 3 Von den IWB angeordnete Massnahmen hat der Grund- bzw. Haus- eigentümer unverzüglich ausführen zu lassen. 4 Die IWB können die Erneuerung einer Anschlussleitung fordern, wenn aufgrund des Kabelalters der sichere Betrieb nicht mehr gewähr- leistet ist. 3. Neuanschlüsse

  30. § 26. Die IWB sind berechtigt, voraussichtlich unwirtschaftliche Neu- anschlüsse ausserhalb des Baugebietes abzulehnen, sofern der Interes- sent nicht bereit ist, die sich daraus ergebenden Kosten selbst zu über- nehmen. 2 Die IWB bestimmen im Einvernehmen mit dem Grund- bzw. Haus- eigentümer oder dessen Bevollmächtigten den Querschnitt der An- schlussleitung, die Leitungsführung sowie den Ort der Hauseinfüh- rung. 3 Die IWB erstellen für ein und dieselbe Parzelle in der Regel nur eine Anschlussleitung. Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen, zu einer Parzelle gehörenden Gebäuden gehen zu Lasten des Grund- bzw. Hauseigentümers. Verbindungsleitungen sind durch eine Installations- firma, die im Besitze einer Installationsbewilligung der IWB ist, zu er- stellen.4) 4 Die IWB können mehrere Liegenschaften an eine gemeinsame An- schlussleitung anschliessen und sind berechtigt, von einer in einem pri- vaten Grundstück liegenden Anschlussleitung auch Gebäude auf Fremdparzellen anzuschliessen. 4)

  31. § 26 Abs. 3 Satz 3 geändert durch RRB vom 21. 12. 1993 (wirksam seit 30. 12. 1993). 9 1. 1. 2002 60 772.400 Energie- und Wasserversorgung 4. Freileitungsanschlüsse

  32. § 27. Im Versorgungsgebiet der IWB werden für neue Anschlusslei- tungen in der Regel nur noch erdverlegte Kabel eingesetzt. 2 Veranlasst der Grund- bzw. Hauseigentümer den Ersatz eines beste- henden Freileitungsanschlusses durch einen erdverlegten Kabelan- schluss, so hat er die gesamten Kosten zu tragen. 3 Falls die IWB einen Freileitungsanschluss durch einen erdverlegten Kabelanschluss ersetzen, so schreiben sie dem Grundeigentümer den Zeitwert des Freileitungsanschlusses gut, sofern er die Freileitung be- zahlt und die Änderung nicht selbst veranlasst hat. Der Zeitwert wird aufgrund der seinerzeitigen Kosten und einer Lebensdauer von 30 Jah- ren errechnet. 4 Die Kosten für die Anpassungsarbeiten der Hausinstallation gehen zu Lasten des Hauseigentümers. 5. Abbruch von Gebäuden

  33. § 28. Der Abbruch eines Gebäudes ist den IWB vom bisherigen Ei- gentümer so zeitig schriftlich zu melden, dass eigene und gegebenen- falls benachbarte Anschlussleitungen vor dem Abbruch umgelegt oder vom Netz abgetrennt werden können. 6. Beanspruchung von Grund und Boden, Zutrittsrecht

  34. § 29. Anschlussbegehrende Interessenten haben allenfalls erforderli- che Durchleitungsrechte bei Beanspruchung von Grundstücken Drit- ter auf eigene Kosten zu erwerben. 2 Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat den IWB den für das Kabel- trasse und die Anschlussstelle benötigten Raum kostenlos zur Verfü- gung zu stellen. 3 Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat gemeinsame Anschlussleitun- gen sowie die Arbeiten zur Erstellung und zum Unterhalt derselben zu dulden. 7. Kosten a) Anschlussgebühr und Netzkostenbeitrag5)

  35. § 30.6) Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat die Kosten für die An- schlussleitung anlässlich deren Erstellung zu tragen, ohne dass die Lei- tung in sein Eigentum übergeht. Die Anschlussgebühren werden auf- grund der Leitungslänge und der Anschlussleistung pauschal festge- legt, der Netzkostenbeitrag wird auf Basis der Spannungsebene und der Anschlussleistung pauschal festgelegt. Mit der Anschlussgebühr und dem Netzkostenbeitrag sind die Kosten im Sinne von § 18 Abs. 1 des IWB-Gesetzes abgegolten. 2 Für die Berechnung der Kostenanteile Anschlussgebühr und Netz- kostenbeitrag gelten die Ansätze des Anhangs. 5)

  36. § 30: Titel in der Fassung des RRB vom 21. 12. 1993 (wirksam seit 30. 12. 1993). 6)

  37. § 30 in der Fassung des RRB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 11. 2001). 10 Abgabe von Elektrizität: V 772.400 3 Es werden folgende Kabellängen angerechnet: 1. Anschluss ab Versorgungsnetz: Massgeblich ist die Kabellänge zwischen der Parzellengrenze und der Übergabestelle. 2. Anschluss ab Transformatorenstation: a) Befinden sich die Transformatorenstation und die Anlagen des Benützers auf verschiedenen Parzellen, so ist die Kabellänge zwischen der Parzellengrenze des Benützers und der Überga- bestelle massgeblich. b) Befinden sich die Transformatorenstation und die Anlagen des Benützers auf der gleichen Parzelle, so ist die Länge der zwi- schen dem Überstromunterbrecher in der Transformatorensta- tion und der Übergabestelle verlegten Niederspannungskabel massgeblich. c) Im Falle von Benützern, bei denen auf den Einbau einer Trans- formatorenstation verzichtet werden kann, obwohl aufgrund der angemeldeten Anschlussleistung eine solche vorgeschrie- ben wäre, ist die gesamte Kabellänge zwischen dem Über- stromunterbrecher in der Transformatorenstation, aus der sie versorgt werden, und der Übergabestelle massgeblich. 4 Als Anschlussleistung gilt die maximale Leistung, die mit den verleg- ten Kabeln übertragen werden kann, bzw. die durch die Anschluss- sicherungen im Hausanschlusskasten abgesicherte Leistung. b) Gemeinsame Anschlussleitungen

  38. § 31. Bei gemeinsamen Anschlussleitungen werden die Kosten den betreffenden Grund- bzw. Hauseigentümern in der Regel im Verhält- nis der Leitungslänge und der Anschlussleistung überbunden. c) Fälligkeit und Rechnungsstellung

  39. § 32. Die Kosten werden mit Abschluss der Arbeiten fällig. Die IWB stellen dem Grund- bzw. Hauseigentümer Rechnung. d) Verstärkungen und Verlegungen

  40. § 33. Die Kosten für die Verstärkung oder die Verlegung von An- schlussleitungen hat der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen. 2 Auf die zusätzliche Anschlussleistung wird der Netzkostenbeitrag ge- mäss § 30 erhoben.7) 7)

  41. § 33 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 21. 12. 1993 (wirksam seit 30. 12. 1993); Verweis geändert durch RRB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 11. 2001). 11 1. 1. 2002 60 772.400 Energie- und Wasserversorgung e) Temporäre Anschlüsse und besondere Verhältnisse

  42. § 34. Für temporäre Anschlüsse, Bauprovisorien, Anschlüsse auf Allmend (TT-Kabinen, Billetautomaten, Kioske und dgl.) sowie für die Demontage von Anschlussleitungen werden die Aufwendungen der IWB in Rechnung gestellt. 2 Für Anschlussleitungen mit spezieller Verlegungsart oder Leitungs- führung hat der Grund- bzw. Hauseigentümer die von den IWB als not- wendig erachteten baulichen Massnahmen zu seinen Lasten auszufüh- ren. 8. Reparaturen

  43. § 35. Reparaturen gehen unter Vorbehalt des Schuldprinzips zu La- sten der IWB-Rechnung. vi. hausinstallationen 1. Umschreibung

  44. § 36.8) Als Hausinstallationen gelten die in Art. 2 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs- Installationsverordnung, NIV) vom 6. September 1989 bezeichneten Anlagen. 2. Arbeiten an Hausinstallationen

  45. § 37. Arbeiten an Hausinstallationen dürfen nur durch Personen oder Unternehmen ausgeführt werden, die eine Installationsbewilli- gung der IWB im Sinne von Art. 8 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsver- ordnung, NIV) vom 6. September 1989 besitzen.9) 2 Ohne vorgängige schriftliche Bewilligung der IWB dürfen keine Hausinstallationen erstellt, erweitert oder geändert werden. 3 Die Hausinstallationen sind gemäss den Vorschriften des Bundes, des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins und gemäss den Tech- nischen Werkvorschriften der IWB auszuführen, zu betreiben und zu unterhalten. 4 Bedarf die Ausführung einer Installation der Genehmigung seitens einer dritten Behörde, so ist die Einholung der Bewilligung vor Ausfüh- rung Sache des Grund- bzw. Hauseigentümers oder des von ihm mit der Ausführung Beauftragten. 5 Die Benützer haben ihre Hausinstallationen dauernd in gutem und gefahrlosem Zustand zu halten und für unverzügliche Beseitigung fest- gestellter Mängel an Apparaten und Anlageteilen zu sorgen. 8)

  46. § 36 in der Fassung des RRB vom 21. 12. 1993 (wirksam seit 30. 12. 1993). 9)

  47. § 37 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 21. 12. 1993 (wirksam seit 30. 12. 1993). 12 Abgabe von Elektrizität: V 772.400 3. Kosten

  48. § 38. Die Kosten für Arbeiten an Hausinstallationen gehen zu Lasten des Eigentümers der versorgten Liegenschaft bzw. des Benützers. 4. Kontrolle

  49. § 39. Alle Hausinstallationen unterstehen nach ihrer Erstellung, Er- weiterung oder Änderung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der Kontrolle durch die IWB, sofern sie nicht durch das eidgenössische Starkstrominspektorat kontrolliert wer- den. 2 Den zuständigen Organen der IWB ist zur Kontrolle der Hausinstal- lationen der Zutritt zu allen mit elektrischen Einrichtungen versehe- nen Räumen während der ordentlichen Arbeitszeit, in Sonderfällen wie z. B. Störungen jederzeit zu ermöglichen. 3 Der Zugang zum Anschluss-Überstromunterbrecher ist stets freizu- halten. 5. Verweigerung und Sperrung des Anschlusses

  50. § 40. Die IWB verweigern die Inbetriebnahme der Hausinstallatio- nen oder einzelner energieverbrauchender Geräte, wenn sie den an- wendbaren Vorschriften nicht entsprechen. 2 Insbesondere verweigern oder sperren die IWB den Netzanschluss elektrischer Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kühlanlagen, solange die in der Energiesparverordnung vorgeschriebenen Bewilligungen nicht erteilt sind. vii. messeinrichtungen 1. Umschreibung

  51. § 41. Die Messeinrichtungen bestehen aus Zählern und allfälligen Schaltapparaten. Sie dienen der Feststellung der Menge (kWh) und ge- gebenenfalls der Leistung (kW) der bezogenen Elektrizität. 2. Art der Messeinrichtung

  52. § 42. Die IWB bestimmen die Art der Messeinrichtung. 2 Die IWB stellen in der Regel für eine Tarifart und Spannung nur eine Messeinrichtung pro Benützer zur Verfügung. 3. Arbeiten an Messeinrichtungen

  53. § 43. Arbeiten an den für die Messung der elektrischen Energie not- wendigen Mess- und Schaltapparaten werden von den IWB oder ihren Beauftragten vorgenommen. 13 1. 1. 2002 60 772.400 Energie- und Wasserversorgung 4. Standort und Raumbeanspruchung

  54. § 44. Der Standort der Messeinrichtungen wird von den IWB im Ein- vernehmen mit dem Grund- bzw. Hauseigentümer bestimmt. 2 Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat auf seine Kosten die für den Anschluss der Mess- und Schaltapparate notwendigen Installationen nach den Angaben der IWB erstellen zu lassen; ebenso hat er den IWB den für den Einbau der Mess- und Schaltapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen. 5. Kosten

  55. § 45. Die Montagekosten der Messeinrichtungen gehen zu Lasten der IWB. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der peri- odischen Kontrolle der Zähler gehen ebenfalls zu Lasten der IWB. 2 Die Kosten für die Instandstellung beschädigter Messeinrichtungen gehen unter Vorbehalt von § 29 Abs. 2 des IWB-Gesetzes zu Lasten des Grund- bzw. Hauseigentümers. 3 Die Kosten für Arbeiten an Messeinrichtungen temporärer und pro- visorischer Anlagen hat der Benützer zu bezahlen. 6. Private Messeinrichtungen

  56. § 46. Messeinrichtungen für die Weiterverrechnung elektrischer Energie an Dritte oder für eigene Bedürfnisse müssen vom Grund- bzw. Hauseigentümer auf eigene Kosten angeschafft und unterhalten werden. Ebenfalls gehen zu seinen Lasten die durch die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen technischen Vorschriften, insbesondere durch die amtliche Eichung, entstehenden Kosten. 2 Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht ins Eigentum des Kan- tons im Sinne von § 14 Abs. 2 des IWB-Gesetzes. 7. Unterhalt

  57. § 47. Der Unterhalt der Messeinrichtungen, mit Ausnahme der priva- ten, erfolgt ausschliesslich durch die IWB oder deren Beauftragte zu Lasten der IWB-Rechnung. 2 Die Messeinrichtungen, mit Ausnahme der privaten, werden durch die IWB oder deren Beauftragte nach den eidgenössischen Vorschrif- ten und in den gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträumen geprüft, revi- diert, geeicht und plombiert. 8. Zugänglichkeit

  58. § 48. Der Zugang zu den Messeinrichtungen ist stets freizuhalten. 14 Abgabe von Elektrizität: V 772.400 9. Schutz der Messeinrichtungen

  59. § 49. Der Grund- bzw. Hauseigentümer der mit Elektrizität versorg- ten Liegenschaft hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen nicht beschädigt werden. 2 An Messeinrichtungen dürfen ausser durch die IWB oder deren Be- auftragte keine Eingriffe vorgenommen werden. 3 Wer unberechtigterweise Plomben an Messeinrichtungen entfernt oder Manipulationen vornimmt, haftet für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. viii. zähler 1. Allgemeines

  60. § 50. Der Bezug von Elektrizität wird durch Zähler ermittelt. 2. Messgenauigkeit

  61. § 51. Die Anzeige der Zähler gilt als richtig, wenn der Messfehler die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreitet. 2 Netztechnisch bedingte Verschiebungen oder kurzfristige Störungen in den Schaltzeiten der Mess- und Schaltapparate geben keinen Forde- rungsanspruch. 3. Nachprüfung auf Verlangen des Benützers

  62. § 52. Wird die Richtigkeit der Anzeige der Zähler durch den Benüt- zer bezweifelt, so kann er jederzeit eine Prüfung der Zähler durch die IWB oder ein anderes, amtlich ermächtigtes Prüfamt verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Eidg. Amtes für Messwesen massge- bend. Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Zähler trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht ver- setzt wird. 4. Ablesung

  63. § 53. Die IWB bestimmen wie, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Zähler abgelesen werden. 5. Zutritt

  64. § 54. Der Benützer hat dem mit der Ablesung betrauten Mitarbeiter der IWB während der ordentlichen Arbeitszeit den Zutritt zu den Messeinrichtungen zu ermöglichen. 15 1. 1. 2002 60 772.400 Energie- und Wasserversorgung 6. Fehlmessungen

  65. § 55. Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige eines Zählers über die gesetzlich zulässige Toleranz hinaus wird der Bezug von Elektrizität soweit möglich aufgrund einer technischen Prüfung er- mittelt. 2 Kann die Fehlanzeige eines Zählers nach Grösse und Dauer ein- wandfrei ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Zeit, je- doch höchstens für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist, zu be- richtigen. 3 Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine technische Prüfung nicht bestimmen, wird der Bezug auf der Basis der vor der letzten Fest- stellung des Fehlers abgelesenen Zähleranzeige unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Benützers von den IWB festgelegt. Lässt sich der Zeitpunkt für das Eintreten der Störung nicht feststellen, so können die Angaben des Benützers nur für die beanstandete Able- seperiode berücksichtigt werden. 4 Treten in einer Hausinstallation Energieverluste durch Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen auf, so hat der Benützer keinen An- spruch auf Reduktion der Gebühr des durch die Zähler registrierten Energieverbrauchs. ix. lieferbedingungen und benützungsverhältnisse 1. Allgemeines

  66. § 56. Die IWB liefern Elektrizität nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2 Die IWB setzen für die Energielieferung Stromart, Spannung, Fre- quenz und Art der Schutzmassnahmen fest. 3 Die Energielieferung erfolgt in der Regel ununterbrochen und inner- halb der üblichen vom Schweizerischen Elektrotechnischen Verein normierten Toleranzen für Spannung und Frequenz. 4 Sollte der weitere Ausbau der Versorgungsanlagen einen Wechsel in der Spannung bedingen, so ist dieser vom Hauseigentümer bzw. Benüt- zer zu dulden. 5 Macht die Änderung der Spannung eine Anpassung der Einrichtun- gen oder der Apparate erforderlich, so können die IWB angemessene Beiträge an die Umstellung entrichten. 16 Abgabe von Elektrizität: V 772.400 2. Beginn und Ende des Benützungsverhältnisses, Haftung

  67. § 57. Das Benützungsverhältnis beginnt mit der Eingabe der Fertig- meldung durch den Installateur oder spätestens mit dem Bezug von Elektrizität bzw. mit dem Datum der Montage der Messeinrichtung oder zu einem vertraglich abgemachten Zeitpunkt. Es endet an dem in der schriftlichen Abmeldung angegebenen Datum. 2 Die Benützer haben den IWB jeden Wechsel spätestens eine Woche im voraus, unter Angabe der alten und neuen Adresse sowie des Zeit- punkts des Wechsels, mitzuteilen. 3 Geht bei einem Benützerwechsel keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet, so haftet der fehlbare Benützer für den Verbrauch der elek- trischen Energie bis zur nächsten Ablesung. 4 Für den Bezug von Elektrizität in leerstehenden Räumen sowie die Entrichtung allfälliger Gebühren leerstehender Mieträume und unbe- nützter Anlagen ist der Grund- bzw. Hauseigentümer den IWB gegen- über haftbar. 3. Verwendung der elektrischen Energie

  68. § 58. Die bezogene Elektrizität darf nur zu den im Tarif oder im Ener- gieliefervertrag festgelegten Zwecken verwendet werden. 4. Einschränkung der Lieferung elektrischer Energie

  69. § 59. Die IWB können die Lieferung von Elektrizität in folgenden Fällen einschränken oder vorübergehend einstellen: a) Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten; b) Betriebsstörungen oder deren Folgestörungen; c) Mangel an Elektrizität; d) höhere Gewalt; e) andere aussergewöhnliche Ereignisse. 5. Verweigerung der Lieferung elektrischer Energie

  70. § 60. Die IWB können die Lieferung von Elektrizität in folgenden Fällen verweigern: a) wenn der Benützer trotz Ermahnung Einrichtungen verwendet, die den geltenden Vorschriften nicht entsprechen; b) wenn der Benützer rechts- oder tarifwidrig Elektrizität bezieht; c) wenn den IWB oder deren Beauftragten trotz Ermahnung der durch diese Verordnung geregelte Zutritt, insbesondere zu den elektrischen Anlagen, den Messeinrichtungen und den Hausin- stallationen, verweigert oder verunmöglicht wird; d) wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zum Kanton ste- hen, keine unzumutbare Härte bedeutet. 2 Die Einstellung der Lieferung von Elektrizität befreit den Benützer nicht von der Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber den IWB. 17 1. 1. 2002 60 772.400 Energie- und Wasserversorgung 6. Haftungsausschluss

  71. § 61.10) Die Benützer haben unter Vorbehalt abweichender Bestim- mungen keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder un- mittelbaren Schaden, der ihnen aus Spannungs- oder Frequenzabwei- chungen irgendwelcher Art und Grösse sowie aus Einschränkung oder Verweigerung der Lieferung von Elektrizität erwächst. x. rechnungsstellung 1. Tarife

  72. § 62. Die Rechnungsstellung für die gelieferte Elektrizität erfolgt nach den in der jeweils gültigen Verordnung festgelegten Ansätzen. 2 Im Falle von Anlagen, für die der Aufwand einer Messeinrichtung im Verhältnis zu den Einnahmen aus dem Energiebezug zu gross ist, kön- nen die IWB die Elektrizität zu einem Pauschalpreis abgeben. Jede Än- derung des im Pauschalvertrag festgelegten Anschlusswertes ist den IWB im voraus schriftlich zu melden. 2. Ausstellen der Rechnung

  73. § 63.11) Die Rechnungsstellung an die Benützer erfolgt in regelmässi- gen, von den IWB festzulegenden Zeitabständen. Ablesungen ausser- halb derselben erfolgen in der Regel nur bei Benützerwechsel. 3. Rechnungsstellung an Dritte

  74. § 64.12) Benützer, die von den IWB bezogene Elektrizität an Dritte abgeben, dürfen nicht mehr verlangen, als die in der Tarifverordnung der IWB festgelegten Preisansätze. 4. Einsprache und Rekurs

  75. § 65. Gegen die Rechnung kann der Benützer innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung mit schriftlicher Begründung Einsprache erheben. 2 Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können formlos beanstandet werden. Die Beanstandung hat vor Ablauf der Zahlungsfrist zu erfol- gen. 3 Die IWB entscheiden über Einsprachen und abzuweisende Bean- standungen in Form einer rekursfähigen und mit Rechtsmittelbeleh- rung versehenen Verfügung. 4 Gegen Verfügungen der IWB kann beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden. 10)

  76. § 61 in der Fassung des RRB vom 18. 10. 1994 (wirksam seit 27. 10. 1994). 11)

  77. § 63 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 11. 2001). 12)

  78. § 64 in der Fassung des RRB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 11. 2001). 18 Abgabe von Elektrizität: V 772.400 5. Zahlungsverzug

  79. § 66. Die IWB sind berechtigt, für Mahnungen und die durch einen Zahlungsverzug verursachten Kosten und Umtriebe eine Gebühr zu er- heben. 2 Die zweite Mahnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Ver- weigerung der Lieferung von Elektrizität gemäss § 60 lit. d zu enthalten. 6. Rechnungsstellung für Anschlussgebühren

  80. § 67. Die §§ 65 und 66 sind auch in bezug auf die Anschlussgebühren anwendbar. xi. öffentliche beleuchtung 1. In der Stadt Basel

  81. § 68. Die IWB sind für die öffentliche Beleuchtung in der Stadt Basel zuständig. Sie planen, projektieren und erstellen die Anlagen der öf- fentlichen Beleuchtung. Wünsche anderer Planungsinstanzen oder In- teressenten werden soweit möglich berücksichtigt. Sicherheitsaspekte geniessen grundsätzlich Vorrang. 2 Zu beleuchten sind nach den verkehrstechnischen Anforderungen Strassen, Plätze und Durchgänge auf Allmend. Die Beleuchtung von privatem Grund sowie von andern Objekten kann erfolgen, sofern ein öffentliches Interesse dafür besteht. Bei überwiegend privatem Inter- esse wird dem Auftraggeber der Aufwand in Rechnung gestellt. 3 Die IWB sind berechtigt, auf Grundstücken sowie an und in Häusern die für die öffentliche Beleuchtung erforderlichen Einrichtungen anzu- bringen und zu benutzen. Der Eigentümer, der die Einrichtungen zu dulden hat, erhält hierfür keine Vergütung, es sei denn, er weise einen infolge Nutzungsbeschränkung entstandenen Schaden nach. Im übri- gen sind Art. 693 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De- zember 1907 und § 21 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 193913) an- wendbar. 4 Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Beleuchtung werden durch die IWB ausgeführt. 5 Die IWB erheben auf ihre Gebühren für den Bezug von Elektrizität einen Zuschlag, der die Aufwendungen der öffentlichen Beleuchtung deckt.14) 13)

  82. § 68 Abs. 3: Dieses G ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Pla- nungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100). 14)

  83. § 68 Abs. 5 in der Fassung des RRB vom 21. 12. 1993 (wirksam seit 30. 12. 1993). 19 1. 1. 2002 60 772.400 Energie- und Wasserversorgung 2. In den Landgemeinden

  84. § 69. Die beiden Landgemeinden sind für ihre öffentliche Beleuch- tung selbst verantwortlich. Sie können hierfür die Dienste der IWB gegen Rechnungsstellung in Anspruch nehmen. 2 Die Landgemeinden erhalten entsprechend dem Stromverbrauch in ihrem Gebiet den von den IWB gemäss § 68 Abs. 5 erhobenen Gebüh- renzuschlag zurück. Die Einzelheiten werden zwischen dem Kanton, vertreten durch das Baudepartement, und den Landgemeinden bilate- ral geregelt.15) xii. öffentliche uhren 1. Staatliche Uhren

  85. § 70.16) Die IWB erstellen und betreiben auf ihre Kosten die kantons- eigenen Uhren auf der Allmend und an Hausfassaden in der Stadt Basel, soweit das öffentliche Bedürfnis gegeben ist. 2 Die IWB projektieren, erstellen, betreiben, unterhalten und erneu- ern die Uhrenanlagen in staatlichen Gebäuden auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Uhren stehen im Eigentum des Kantons. 2. Kirchenuhren

  86. § 71. Die IWB betreiben und unterhalten die an den Aussenseiten der Kirchen angebrachten, mit Schlagwerken versehenen und im Eigentum der öffentlich-rechtlichen Kirchen stehenden Uhren gemäss

  87. § 12 des Kirchengesetzes vom 8. November 1973. 2 Erneuerungen, Änderungen und grössere Reparaturen dieser Uh- renanlagen führen die IWB zu Lasten der jeweiligen Eigentümer aus. 3 Den zuständigen Organen der IWB oder deren Beauftragten ist der Zugang zu den Uhrenanlagen während der ordentlichen Arbeitszeit, in Sonderfällen wie z. B. Störungen jederzeit, zu ermöglichen. xiii. installationsbewilligungen 1. Erteilung einer Installationsbewilligung

  88. § 72.17) Die Bewilligung zur Ausführung von Arbeiten an elektri- schen Hausinstallationen (Installationsbewilligung) wird von den IWB an fachkundige natürliche und juristische Personen erteilt. 2 Als Voraussetzungen für die Erteilung einer Installationsbewilligung gelten die in Art. 9 und Art. 10 der Verordnung über elektrische Nie- derspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverord- nung, NIV) vom 6. September 1989 festgelegten Anforderungen. 15)

  89. § 69 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 21. 12. 1993 (wirksam seit 30. 12. 1993). 16) §§ 70 und 72 in der Fassung des RRB vom 21. 12. 1993 (wirksam seit 30. 12. 1993). 17)

  90. § 72: Siehe Fussnote 16. 20 Abgabe von Elektrizität: V 772.400 2. Erlöschen der Installationsbewilligung

  91. § 73. Eine Installationsbewilligung wird von den IWB18) für erloschen erklärt: a) wenn die Firma erlischt; b) wenn eine der Voraussetzungen, die für die Erteilung massgebend waren, dahingefallen ist, insbesondere wenn der Träger der Bewil- ligung, welcher für die technische Leitung der Firma verantwort- lich war, aus der Firma ausscheidet. 3. Entzug der Installationsbewilligung

  92. § 74. Der Entzug der Installationsbewilligung kann von den IWB19) jederzeit aus wichtigen Gründen verfügt werden, insbesondere wenn die Firma oder ihr Personal gegen allgemeine Vorschriften oder gegen spezielle Weisungen der IWB handelt; ferner wenn die Firma wieder- holt und trotz vorangegangener Warnung Arbeiten nichtberechtigten Dritten übergibt oder von unberechtigten Drittpersonen ausgeführte Arbeiten unter ihrem Namen meldet. xiv. besondere vereinbarungen und ergänzende vorschriften 1. Besondere Bedingungen und Vereinbarungen

  93. § 75. In Ausnahmefällen, z. B. für Benützer mit speziellen Bezugsbe- dürfnissen, für die Bereitstellung von Ergänzungs- oder Ersatzenergie sowie für vorübergehende Lieferungen, können die IWB besondere Anschluss- und Energielieferungsbedingungen festsetzen und spezielle Verträge abschliessen. 2. Ergänzende Vorschriften

  94. § 76. Die IWB können für bestimmte Energieanwendungen, wie z. B. elektrische Heizeinrichtungen und Schweissanlagen, zusätzliche Vor- schriften erlassen. 18) §§ 73 und 74: Die Wendung «vom zuständigen Departement» ersetzt durch «von den IWB» durch RRB vom 21. 12. 1993 (wirksam seit 30. 12. 1993). 19)

  95. § 74: Siehe Fussnote 18. 21 1. 1. 2002 60 772.400 Energie- und Wasserversorgung xv. aufhebung bisherigen rechts

  96. § 77. Es werden aufgehoben: a) Verordnung betreffend die Abgabe elektrischer Energie vom 10. Mai 1977; b) Verordnung über die Ausführung elektrischer Anlagen im An- schluss an das städtische Leitungsnetz vom 16. Dezember 1911; c) Bestimmungen über die Abgabe elektrischer Apparate auf Ab- zahlung vom 17. Dezember 1962; d) Verordnung betreffend Einrichtungen und Betrieb elektrischer Uhren im Anschluss an das städtische Uhrennetz vom 18. März 1975. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 1989 wirksam. 22 Anhang (§ 30 Abs. 2)20) Anschlussgebühren und Netzkostenbeiträge 1. Anschlussgebühren mit und ohne Grabarbeiten Kabel- Kabelquerschnitte (Anschlusssicherungen Hausanschlusskasten/Einspeisefeld) 1. 1. 2002 60 länge Meter 3×25/25 mm2 3×25/25 mm2 3×50/50 mm2 4×95 mm2 4×150 mm2 4×1×240 mm2 4×1×400 mm2 (HAK 63 A) (HAK 100 A) Max. übertragbare Leistung Abgabe von Elektrizität: V 44 kVA 70 kVA 104 kVA 174 kVA 207 kVA 263 kVA 329 kVA Grabarbeiten Grabarbeiten Grabarbeiten Grabarbeiten Grabarbeiten Grabarbeiten Grabarbeiten –––––––––––––––– –––––––––––––––– –––––––––––––––– –––––––––––––––– –––––––––––––––– –––––––––––––––– ––––––––––––– mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne ohne Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. 1 3060 1550 3485 1650 4845 1750 6765 1850 8350 2200 9550 2795 3895 2 3270 1610 3710 1710 5090 1825 7030 1935 8700 2300 10000 2940 4220 3 3480 1670 3935 1770 5335 1900 7295 2020 9050 2400 10450 3085 4545 4 3690 1730 4160 1830 5580 1975 7560 2105 9400 2500 10900 3230 4870 5 3900 1790 4385 1890 5825 2050 7825 2190 9750 2600 11350 3375 5195 6 4110 1850 4610 1950 6070 2125 8090 2275 10100 2700 11800 3520 5520 7 4320 1910 4835 2010 6315 2200 8355 2360 10450 2800 12250 3665 5845 8 4530 1970 5060 2070 6560 2275 8620 2445 10800 2900 12700 3810 6170 9 4740 2030 5285 2130 6805 2350 8885 2530 11150 3000 13150 3955 6495 10 4950 2090 5510 2190 7050 2425 9150 2615 11500 3100 13600 4100 6820 Je weitere Meter 210 60 225 60 245 75 265 85 350 100 450 145 325 Bei Spezialfällen sowie bei grösseren Kabelquerschnitten müssen gemäss § 34 Abs. 2 die Trassen durch den Eigentümer erstellt werden. Für parallel verlegte Anschlussleitungen werden die Kosten wie für einzelne berechnet d. h. es kann keine Reduktion geltend gemacht 23 werden. 20) 772.400 Anhang in der Fassung des RRB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 11. 2001). 772.400 Energie- und Wasserversorgung 2. Netzkostenbeiträge Netzkostenbeitrag bei Ausspeisung ab Netzebene 3 . . . . 20 Fr./kVA (Netzausspeisung ab 150 / 50 kV-Stromnetz) Netzkostenbeitrag bei Ausspeisung ab Netzebene 4 . . . . 25 Fr./kVA (Netzausspeisung ab Transformator 150 / 50–11 kV) Netzkostenbeitrag bei Ausspeisung ab Netzebene 5 . . . . 50 Fr./kVA (Netzausspeisung ab 11 kV-Stromnetz) Netzkostenbeitrag ab Ausspeisung ab Netzebene 6 . . . . . 60 Fr./kVA (Netzausspeisung ab Transformator 11 kV – 400 V) Netzkostenbeitrag bei Ausspeisung ab Netzebene 7 . . . 100 Fr./kVA (Netzausspeisung ab Hausanschlusskasten/ Niederspannungsstromnetz) 24

Ordinance on the delivery of electricity · Nelum