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Laws of Switzerland

Ordinance on the cantonal emergency organization

Made 2015-03-24 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Basel-Stadt
Subjects
Environment
Keywords
hazards, monitoring

Where to read it

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Text

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  1. Kantonale Krisenorganisation: Verordnung 153.200 Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO) Vom 24. März 2015 (Stand 1. April 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Bevölkerungs- und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 4. Oktober 2002 1), den § 24 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt 2) und § 3 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996 3), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1. Zweck und Geltungsbereich 1 Mit dieser Verordnung sollen die Rahmenbedingungen vorgegeben werden, um die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen, Tiere und Sachwerte bei Katastrophen und Notlagen zu schützen und zur Be grenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen. 2 Die Kantonale Krisenorganisation (KKO) ist das Stabs- und Füh rungsorgan des Kantons für besondere und ausserordentliche Lagen. Sie untersteht dem Regierungsrat. 3 Ist der Regierungsrat nicht mehr in der Lage, die Regierungstätigkeit ordentlich auszuüben, so fasst die KKO die unaufschiebbaren Be schlüsse und erteilt die unaufschiebbaren Anordnungen. 4 Die Verordnung gilt bei einem Aufgebot der KKO oder Teilen da von. 2. Organisatorische Bestimmungen § 2. Organisation der KKO 1 Die KKO ist eine Milizorganisation. Ihre Angehörigen, ausser die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle KKO, üben ihre Funktion nebenamtlich aus. 2 Die KKO ist organisatorisch dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt angegliedert. 1) SR 520.1. 2) SG 111.100. 3) SG 510.100. 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/520.1/de http://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/510.100/de http://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/111.100/de 153.200 Regierung und Verwaltung/Verwaltungsgebühren 3 Die KKO wird in der normalen Lage von der oder dem Gesamtver antwortlichen geführt und besteht aus: a) dem Kantonalen Krisenstab und b) einer Geschäftsstelle KKO. 4 Die KKO wird in besonderen und ausserordentlichen Lagen von ei ner Gesamteinsatzleiterin oder einem Gesamteinsatzleiter geführt und kann zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Gremien bestehen aus: a) einer oder mehreren Schadenplatzorganisationen und b) einer oder mehreren Sammelplatzorganisationen. 5 Die oder der Gesamtverantwortliche legt die Organisation der KKO fest. § 3. Ernennungen und Wahlen 1 Der Regierungsrat ernennt die Gesamtverantwortliche oder den Ge samtverantwortlichen der KKO, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Stabschefin oder der Stabschef des Kanto nalen Krisenstabs sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stell vertreter für jeweils vier Jahre. 2 Der Regierungsrat wählt die Fachbereichsleiterinnen und Fachbe reichsleiter innerhalb des Kantonalen Krisenstabs für jeweils vier Jah re. 3 Die oder der Gesamtverantwortliche ernennt die bei besonderen und ausserordentlichen Lagen zum Einsatz kommenden Gesamtein satzleiterinnen und Gesamteinsatzleiter sowie die weiteren Angehöri gen der KKO für jeweils vier Jahre. 4 In der KKO sollen alle Departemente entsprechend ihren fachlichen Zuständigkeiten vertreten sein. 5 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt sind verpflichtet, auf Antrag eine Funktion in der KKO zu übernehmen. § 4. Kantonaler Krisenstab 1 Der Kantonale Krisenstab wird von der Stabschefin oder dem Stabs chef geleitet. Diese oder dieser untersteht der oder dem Gesamtver antwortlichen bzw. der Gesamteinsatzleiterin oder dem Gesamtein satzleiter. 2 Der Stab des Kantonalen Krisenstabs besteht aus der Geschäftsstelle KKO und den Adjutantinnen und Adjutanten. Diese sind der Ge schäftsstelle KKO unterstellt. 3 Der Zivilschutz stellt dem Kantonalen Krisenstab Personal zur Füh rungsunterstützung sowie für den Betrieb des geschützten Standorts zur Verfügung. § 5. Schadenplatz 1 Der Schadenplatz wird von einer Schadenplatzkommandantin oder einem Schadenplatzkommandanten geleitet. Diese oder dieser unter steht der Gesamteinsatzleiterin oder dem Gesamteinsatzleiter. 2 Kantonale Krisenorganisation: Verordnung 153.200 2 Im Einsatz notwendige unaufschiebbare Entscheide liegen in der Verantwortung der Schadenplatzkommandantin oder des Schaden platzkommandanten. Sie oder er informiert die Gesamteinsatzleiterin oder den Gesamteinsatzleiter über diese Entscheide. § 6. Sammelplatz 1 Der Sammelplatz wird von einer Sammelplatzkommandantin oder einem Sammelplatzkommandanten geleitet. Diese oder dieser unter steht der Gesamteinsatzleiterin oder dem Gesamteinsatzleiter. 2 Im Einsatz notwendige unaufschiebbare Entscheide liegen in der Verantwortung der Sammelplatzkommandantin oder des Sammel platzkommandanten. Sie oder er informiert die Gesamteinsatzleiterin oder den Gesamteinsatzleiter über diese Entscheide. § 7. Geschäftsstelle KKO 1 Die Geschäftsstelle KKO wird von einer Leiterin oder einem Leiter geführt. Sie befasst sich vollamtlich mit der KKO und Themen des Be völkerungsschutzes. Die Geschäftsstelle KKO ist der Stabschefin oder dem Stabschef des Kantonalen Krisenstabes unterstellt. 3. Aufgaben § 8. Aufgaben der KKO 1 Die KKO hat in normalen Lagen folgende Aufgaben: a) Sie berät den Regierungsrat in der Vorsorge und Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen und trifft die dazu nötigen Vorbereitungen. b) Sie bereitet lage- und zeitgerecht Beschluss-Entwürfe zuhan den des Regierungsrates vor und sorgt für deren Umsetzung. c) Sie trifft die Vorbereitungen für die Bewältigung von beson deren und ausserordentlichen Lagen, bei denen mit hoher sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit ein koordinierter Ein satz aller notwendigen und verfügbaren Mittel erforderlich ist. 2 Die KKO hat in besonderen und ausserordentlichen Lagen folgende Aufgaben: a) Sie trifft im Einsatzfall die erforderlichen Führungsmassnah men zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden sowie zur Schadensbehebung. b) Sie koordiniert im Einsatzfall die nachbarliche Hilfeleistung sowie die Zusammenarbeit interkantonal, international, mit den Bundesbehörden und der Armee. c) Sie leistet die notwendige Unterstützung für die Aufräu mungs- und Wiederaufbauorganisation in besonderen und ausserordentlichen Lagen und arbeitet mit ihr zusammen. 3 Die KKO erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre einen Bericht zu ihren Tätigkeiten. 3 153.200 Regierung und Verwaltung/Verwaltungsgebühren § 9. Aufgaben des Kantonalen Krisenstabs 1 Der Kantonale Krisenstab schafft die Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Einsatz. § 10. Aufgaben der Schadenplatzorganisation 1 Die Schadenplatzorganisation ist für die Rettung von Menschen und Tieren, für die Schadensbegrenzung an der Umwelt und an Sachwer ten sowie für die Bergung von Menschen und Tieren zuständig. § 11. Aufgaben der Sammelplatzorganisation 1 Die Sammelplatzorganisation ist für die Registrierung, Betreuung und Befragung unverletzter Betroffener zuständig. § 12. Aufgaben der Geschäftsstelle KKO 1 Die Geschäftsstelle KKO ist für die fachliche und administrative Betreuung der Milizorganisation KKO zuständig. Sie erarbeitet Ge fährdungsanalysen und Risikobeurteilungen und ist für folgende Be lange verantwortlich: a) Prävention: Recht, Raumplanung, organisatorische Massnah men, b) Vorsorge: Führung, Einsatz- und Notfallplanungen, Ausbil dungen und Übungen, c) Vorbereitung: Verhaltensempfehlungen. 2 Des Weiteren übernimmt sie folgende Aufgaben: a) Sie koordiniert die Katastrophenvorsorge im Kanton. b) Sie definiert Leistungsaufträge mit Dritten. 3 Die Geschäftsstelle KKO sorgt dafür, dass die Angehörigen der KKO für Ihren Einsatz in besonderen und ausserordentlichen Lagen ausgebildet und vorbereitet sind. 4. Aufgebot § 13. Aufgebot der KKO und Sirenenalarm 1 Befugt, die KKO oder Teile davon in besonderen und ausserordentli chen Lagen aufzubieten, sind: a) der Regierungsrat, b) die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicher heitsdepartements, c) die oder der Gesamtverantwortliche der KKO sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Gesamt verantwortlichen, d) die Stabschefin oder der Stabschef des Kantonalen Krisensta bes sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Stabschefin oder des Stabschefs. 4 Kantonale Krisenorganisation: Verordnung 153.200 2 Wenn Ereignisse eintreten oder drohen, die unaufschiebbare Ent scheide und eine interdepartementale Koordination der Massnahmen erfordern, sind auch alle Offizierinnen und Offiziere der Polizei und Rettung, sowie die diensthabende Einsatzleiterin oder der dienstha bende Einsatzleiter der Einsatzzentralen der Polizei, Feuerwehr und Sanität zum Aufgebot befugt. 3 Im Ereignisfall können die Gesamteinsatzleiterin oder Gesamtein satzleiter, die Stabschefin oder der Stabschef situativ entscheiden, wel che Mittel (personell, materiell) aus dem Kantonalen Krisenstab ge braucht werden und diese über die übliche Alarmierung aufbieten las sen. 4 Im Ereignisfall können die Offizierinnen und die Offiziere der Poli zei oder der Rettung situativ beschliessen, die Schadenplatzorganisati on aufzubieten. Die eingesetzte Schadenplatzkommandantin oder der eingesetzte Schadenplatzkommandant entscheidet situativ, ob der Sammelplatz notwendig ist. 5 Die oder der Gesamtverantwortliche der KKO und die Stabschefin oder der Stabschef des Kantonalen Krisenstabs sowie die Geschäfts stelle KKO können die Angehörigen der KKO zu Ausbildungen, Übungen, Sitzungen und weiteren vorbereitenden Tätigkeiten aufbie ten. 6 Die unter Abs. 1 und 2 aufgezählten Personen sind zudem befugt den Sirenenalarm auszulösen. Die Auslösung des Sirenenalarms gilt als Aufgebot für die KKO. 5. Rechte und Pflichten der Angehörigen der KKO § 14. Entschädigung 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt sind im Rahmen ihrer in der KKO übernommenen Funktionen für Vorbe reitung, Ausbildung, Übungen, Einsatz und Auswertung frei zu stellen. 2 Die Entschädigung richtet sich nach der kantonalen Zulagenverord nung. 4) § 15. Nicht zum Personal des Kantons Basel-Stadt gehörende Angehörige der KKO 1 Angehörige der KKO, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt sind, werden für ihre Tätigkeit entschädigt. 2 In besonderen und ausserordentlichen Lagen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie zum Personal des Kantons Basel-Stadt ge hörende Angehörige der KKO. 4) SG 164.410. 5 153.200 Regierung und Verwaltung/Verwaltungsgebühren 6. Schlussbestimmungen § 16. Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über die Sicherstellung der Regierungs- und Verwal tungstätigkeit in besonderen und ausserordentlichen Lagen vom 27. Juni 2006 wird aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. April 2015 wirk sam. 6

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