Ordinance on the assessment of land
Made 2007-02-26 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die Schätzung von Grundstücken.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Appenzell Innerrhoden
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land tenure, land valuation, cadastre/land registration, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, offences/penalties
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Text
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 1 211.450 Verordnung über die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar 2007 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 843 und 848 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De zember 1907 (ZGB), Art. 90 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) sowie Art. 45 Abs. 5 des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (StG), beschliesst: l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Als Grundstücke im Sinne dieser Verordnung gelten: Grundstücke a) Grundstücke gemäss Art. 655 ZGB, nämlich 1. Liegenschaften; 2. in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte (Art. 779, 780 ZGB); 3. Bergwerke; 4. Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 646 ff., 712a ff. ZGB). b) Gebäude, welche nicht Bestandteil eines Grundstückes sind, sondern auf Grund eines unselbständigen Baurechtes oder eines schuldrechtlichen Vertra ges auf fremdem Boden erstellt wurden. c) im kantonalen Recht begründete Grundstücke, nämlich 1. altrechtliche Baurechte; 2. Hüttenrechte in den Gemeinalpen gemäss Verordnung über die Gemeinen Al pen vom 12. Februar 1996 (Alpbüchlein); 3. selbständige Anteilrechte an privaten Alpen. Art. 2 1Für die Schätzung wird zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken sowie gemischten Betrieben unterschieden: Grundstückska tegorien 2Als landwirtschaftlich gelten Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) unter stellt sind, sowie Grundstücke im Sinne von Art. 1 lit. c Ziff. 2 und 3 dieser Verord Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 211.450 2 nung. Als gemischte Betriebe gelten Grundstücke im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB. Alle andern Grundstücke gelten als nichtlandwirtschaftlich. II. Organisation und Zuständigkeit Art. 3 1Schätzungsorgane sind: Schätzungs organe a) das kantonale Schatzungsamt; b) die landwirtschaftliche Schätzungskommission; c) die nichtlandwirtschaftliche Schätzungskommission; ; d) das Oberforstamt (für Waldgrundstücke). 2Der Vorsteher* des kantonalen Schatzungsamtes oder dessen Stellvertreter ist zugleich Präsident der beiden Schätzungskommissionen. Er ist dafür verantwortlich, dass die Schätzungen im ganzen Kanton einheitlich vorgenommen werden. Er be sorgt alle administrativen Arbeiten und führt den vollständigen Schätzungskataster. Zu seiner Aufgabe gehört die permanente Instruktion der Mitglieder der Schät zungskommissionen. Er ist kantonaler Angestellter. 3Die landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Schätzungskommission beste hen je aus dem Vorsteher bzw. Stellvertreter des kantonalen Schatzungsamtes als Präsident und je vier Experten als Mitglieder. Bei den Schätzungen haben in der Regel der Vorsteher (bzw. sein Stellvertreter) und ein Mitglied mitzuwirken. Die Ex perten der beiden Kommissionen können bei Bedarf gegenseitig ausgetauscht wer den. 4Die Wahl der Mitglieder der Schätzungskommissionen erfolgt alljährlich durch den Grossen Rat. 5Die Mitglieder der Schätzungskommissionen haben die Ausstandsvorschriften ge mäss Art. 121 StG zu beachten. III. Umfang der Schätzungen Art. 4 1Bei der Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Waldgrundstücke sind nachfolgende Werte zu bestimmen: Landwirtschaft liche Grundstücke a) Ertragswert mit allfälligen Verkehrswertzuschlägen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels als Steuerwert nach Art. 42 Abs. 5 StG; b) Verkehrswert als Steuerwert nach Art. 42 Abs. 5 StG; c) Belastungsgrenze für die Errichtung von Grundpfandrechten im Sinne von Art. 73 f. BGBB. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 3 211.450 2Für die Ertragswertschätzung und die Belastungsgrenze ist die Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB) massgebend. 3Bei nicht land- oder forstwirtschaftlichen Verhältnissen (Bauland, Kies- oder Sand ausbeutung etc.) wird ein Verkehrswertzuschlag gemacht. Art. 5 Bei der Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke ist der Verkehrswert der Grundstücke als Steuerwert zu bestimmen (Art. 42 Abs. 5 StG). Nichtlandwirt schaftliche Grundstücke IV. Verfahren Art. 6 Eine Totalrevision der Grundstückschätzungen findet normalerweise alle zehn Jahre statt. Neuschätzung Art. 7 1Eine Zwischenrevision der Grundstückschätzungen findet statt: Zwischen schätzung a) für neu errichtete Grundstücke; b) auf Verlangen des Grundeigentümers; c) auf Begehren der kantonalen Steuerverwaltung; d) auf Veranlassung des Grundbuchamtes; e) auf Begehren der Perimeterschätzungskommissionen; f) auf Begehren der Bodenrechtskommission. 2Die Schätzungskommissionen ordnen von sich aus Neuschätzungen an, wenn er hebliche Änderungen (Neu- und Umbauten, Landzukauf, wertverändernde Gege benheiten usw.) eingetreten sind. Art. 8 1Dem Grundeigentümer wird die Vornahme der Schätzung rechtzeitig mitgeteilt. Die Bekanntgabe an weitere Beteiligte (Pächter, Mieter etc.) ist Sache des Eigentümers. Bekanntgabe 2Die Schätzung ist, von Ausnahmen abgesehen, aufgrund einer Besichtigung durch die zuständige Schätzungskommission vorzunehmen. Wenn die Schätzung beson dere, den Schätzern abgehende Fachkenntnisse erfordert, kann die Schätzungs kommission entsprechende Sachverständige beiziehen. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, der Schätzung beizuwohnen und der Schätzungskommission alle erfor derlichen Auskünfte zu geben. Diese Auskünfte sind auf Verlangen zu belegen. Der Eigentümer sowie die Mieter und Pächter oder andere Berechtigte haben den Schätzern Zutritt zu allen Räumen zu gewähren. Verweigert der Grundeigentümer die verlangten Auskünfte oder steht er den Schätzungsorganen nicht zur Verfügung, so kann die Schätzung nach freiem Ermessen vorgenommen werden. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 211.450 4 3Kann die Schätzung trotz rechtzeitiger Ankündigung aus Verschulden des Eigen tümers nicht vorgenommen werden, so hat dieser für die erwachsenden zusätzli chen Kosten nach Massgabe der zeitlichen Mehrbeanspruchung der Schätzungsor gane und allfälliger Reisekosten aufzukommen. Dies gilt auch, wenn zufolge Auskunftsverweigerung des Eigentümers besondere Erhebungen notwendig sind. Art. 9 Über jede Schätzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses enthält alle erforderlichen Angaben über die Schätzungsgrundlagen und die Berechnungsart. Protokoll Art. 10 1Das kantonale Schatzungsamt hat das Ergebnis der Schätzung dem Grundeigen tümer und dem Nutzniesser schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung versehen mit zuteilen. Auf entsprechendes Begehren ist diesem auch das Schätzungsprotokoll auszuhändigen. Eröffnung 2Der kantonalen Steuerverwaltung ist eine Kopie des Schätzungsprotokolls zu ü bermitteln. 3Die Grundbuchämter werden vom Ergebnis der Schätzung in Kenntnis gesetzt, sobald diese in Rechtskraft erwachsen ist. Art. 11 Die Steuerverwaltung hat das Recht, gegen das Ergebnis von Schätzungen Rechtsmittel zu ergreifen. Rechtsmittellegi timation der Steuerverwal tung Art. 12 Bezüglich der Kosten der Grundstückschätzungen gelten die Bestimmungen der Verordnung betreffend die Gebühren der kantonalen Verwaltung und der Rechts pflege. Kostentragung Art. 13 Die Entschädigung für die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfolgt im Rah men der kantonalen Besoldungsverordnung. Entschädigung Schätzungs kommissionen Art. 14 Die Standeskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie ist insbesondere befugt, Schätzungsmethoden und Schätzungshandbücher als an wendbar zu erklären. Ausführungs bestimmungen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 5 211.450 V. Schlussbestimmung Art. 15 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. Inkrafttreten