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Laws of Switzerland

Ordinance on safe water supply

Made 1964-07-04 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Reinhaltung der Wasserversorgungen und Wohnstätten.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Glarus
Subjects
Food and nutrition, Water
Keywords
food safety and quality, potable water, authorization/permit, water supply, water quality standards, standards

Where to read it

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Text

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  1. 1.7.1999–24 VIII B/21/2 Verordnung über die Reinhaltung der Wasserversorgungen und Wohnstätten (Erlassen vom Landrat am 4. Juli 1964) Der Landrat erlässt gestützt auf Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 1963 über das Gesundheitswesen1) folgende Verordnung: Art. 1 Die örtlichen Gesundheitsbehörden gemäss Artikel 5 des Geset zes vom 5. Mai 1963 über das Gesundheitswesen wachen über die öffentliche Gesundheit innerhalb der Gemeinde. Art. 2* 1 Das Wasser der öffentlichen Trinkwasserversorgungen und der Allgemeinheit zugänglichen Brunnen ist periodisch vom kantonalen Lebensmittelinspektorat zu überprüfen. Projekte für neu zu erstellende oder wesentlich zu erweiternde Trinkwasser anlagen sind ihm zur Begutachtung gemäss den eidgenössi schen Vorschriften vorzulegen. Oeffentliche Trinkwasserversor gungen dürfen nur von Fachleuten erstellt werden. 2 Die Beigabe von Chemikalien wie Fluor usw. ist ohne Bewilli gung der Sanitätsdirektion verboten. 3 Auf öffentlichem Grund und Boden stehende oder allgemein zugängliche Brunnen, die nicht einwandfreies Trinkwasser führen, sind mit der Aufschrift «Kein Trinkwasser» zu versehen. Art. 3** . . . . . . Art. 4 1 Die öffentlichen Brunnen, Wege, Strassen und Plätze sind jederzeit rein zu halten. Die hierzu erforderlichen Anordnungen bleiben den Gemeinden vorbehalten. 2 Der Gemeinderat ist auch befugt, diesbezügliche Anordnun gen über private Brunnen, Wege, Strassen und Plätze zu tref fen. Brunnen, Strassen und Plätze Trinkwasser versorgung Aufgabe 1 Kanton Glarus 1999 1) GS VIII A/1/1 ** Aufgehoben LR 20. Dezember 1995 per 1. Januar 1996 (Gewässer schutzverordnung Art. 18 Abs. 2) Reinhaltung der Wasserversorgung und Wohnstätten – VVIII B/21/2 Art. 5 1 Die örtliche Gesundheitsbehörde hat bei Belästigungen durch Verunreinigungen, Dünste und Lärm in der Nähe von Wohnstät ten einzuschreiten, vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Artikels 684 ZGB. 2 Sie kann aufgrund von Beschwerden über solche Belästigun gen Erhebungen durchführen und wenn nötig neutrale Fachleute beiziehen. Werden die Beschwerden als berechtigt anerkannt, sind zu Lasten der Urheber geeignete Massnahmen anzuordnen. Art. 6** . . . . . . Art. 7 1 Mit der Tierhaltung zusammenhängende nachteilige Beein flussungen von Wohnstätten sind zu verhüten. Innerhalb von geschlossenen Wohnquartieren dürfen Stallungen nicht mehr eingerichtet oder in Betrieb genommen werden, ausgenommen für Kleintiere nach Einholung einer entsprechenden Bewilligung bei der örtlichen Gesundheitsbehörde. 2 Die Erstellung, Erweiterung oder Wiederinbetriebnahme von Schweineställen bedarf in jedem Fall einer Bewilligung der örtlichen Gesundheitsbehörde. Ställe für gewerbsmässige Schweinehaltung müssen so beschaffen sein, dass bei norma lem Betrieb keine nachteiligen Auswirkungen auf Wohnstätten eintreten. Art. 8** . . . . . . Art. 9 1 Von Familien und Einzelpersonen benützte Wohnungen müs sen zweckentsprechend eingerichtet sein. Die Wohnräume müssen vor Kälte geschützt und heizbar sein. Die Schlafräume dürfen nicht von einer übermässigen Zahl von Bewohnern benützt werden. 2 Die Benützung von Kellerräumen zum Wohnen ist verboten. Wohnungs ausstattung Lärm bekämpfung Tierhaltung in Wohn quartieren Lagerung von Abfällen Wohnstätten und Wohn quartiere 2 ** Aufgehoben LR 11. November 1998 per 1. Januar 1999 1.7.1999–24 Reinhaltung der Wasserversorgung und Wohnstätten – V VIII B/21/2 3 Neubauten dürfen erst bezogen werden, wenn sie genügend ausgetrocknet sind. Ueber die Bezugsbereitschaft entscheidet die zuständige örtliche Behörde. Art. 10 1 Die örtliche Gesundheitsbehörde ist berechtigt, vom Haus besitzer oder Mieter schriftliche Auskunft über die bestehenden Wohn- und Unterkunftsverhältnisse zu verlangen. 2 Ebenso ist sie berechtigt, die Wohnungen einer sanitarischen Inspektion zu unterziehen. Dazu kann ein Arzt beigezogen werden. Art. 11 1 Sanitarische Uebelstände sind innert einer von der örtlichen Gesundheitsbehörde festgesetzten Frist zu beseitigen. Bei dro hender Gefahr ist sofortige Behebung der Uebelstände anzu ordnen oder die Wohnung zu räumen. 2 Die Kosten für die Behebung der Uebelstände fallen zu Lasten des Wohnungseigentümers. 3 Wohnungen und Wohnräume, die als unbenützbar bezeichnet werden müssen, sollen mit einem Wohnverbot belegt werden. Art. 12* Gegen Verfügungen der Gemeindeorgane oder des Lebensmit telinspektorates kann binnen 30 Tagen bei der Sanitätsdirektion Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeentscheide der Sanitätsdirektion unterliegen nach Massgabe des Verwaltungs rechtspflegegesetzes1) unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Art. 13 Vorstehende Verordnung tritt nach deren Annahme durch den Landrat in Kraft. Aenderungen der Verordnung: LR 2. Dez. 1987 (SBE 3. Bd. Heft 4 S. 338) Art. 2 Abs. 1 erster Satz, Art. 12 in Kraft ab 1. Januar 1988 Inkrafttreten Rechtsschutz Behebung von Uebelständen Ueberprüfung 3 1) GS III G/1 Reinhaltung der Wasserversorgung und Wohnstätten – VVIII B/21/2 LR 20. Dez. 1995 (SBE 6. Bd. Heft 2 S. 197) Art. 3 (+) in Kraft ab 1. Januar 1996 (Gewässerschutz verordnung, VIII B/21/4, Art. 18 Abs. 2) LR 11. Nov. 1998 (SBE 7. Bd. Heft 2 S. 78) Art. 6 (+), 8 (+) in Kraft ab 1. Januar 1999 4

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