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Laws of Switzerland

Ordinance on publication of property transfer of land plots

Made 1993-11-30 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Schwyz
Subjects
Land and soil
Keywords
land tenure, transfer rights, land subdivision, fees/royalties, enforcement/compliance, property rights

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 213.211 1 Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grund stücken 1 (Vom 30. November 1993) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 970a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 2 beschliesst: § 1 Veröffentlichungen 1 Eigentumsübertragungen von Grundstücken sind gemäss Art. 970a Abs. 2 ZGB zu veröffentlichen. Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht. 2 Auf die Veröffentlichung ist zu verzichten, wenn die betroffene Fläche weniger als 250 m2 beträgt. 3 Die Veröffentlichung erfolgt monatlich, nach Gemeinden geordnet, im kanto nalen Amtsblatt. § 2 Zuständigkeit und Verfahren Die Grundbuchverwalter melden der Staatskanzlei Schwyz monatlich die in den Gemeinden ihres Notariatskreises erfolgten Eigentumsübertragungen von Grund stücken, welche nach § 1 zu veröffentlichen sind. § 3 Gebühren 1 Die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken ist gebüh renpflichtig. 2 Die Gebühr, welche vom Grundbuchverwalter beim Gesuchsteller zu erheben ist, setzt sich aus einer Publikationsgebühr und einem Anteil des Grundbuch verwalters für seinen Aufwand zusammen. 3 Die Publikationsgebühr, welche der Staatskanzlei zu entrichten ist, bemisst sich nach der Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen.3 Der Anteil des Grundbuchverwalters wird im Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter4 festgelegt. § 4 5 § 5 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.6 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 18-373 mit Änderung vom 1. Juni 1999 (Abl 1999 855). 2 SR 210. 213.211 2 3 SRSZ 140.211. 4 SRSZ 213.512. 5 Aufgehoben am 1. Juni 1999. 6 Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 21. Dezember 1993 genehmigt.

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