Ordinance on protection against noise
Made 2002-07-02 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Solothurn
- Subjects
- Air and atmosphere
- Keywords
- pollution control, noise pollution
Where to read it
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Text
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812.61 1 Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) RRB vom 2. Juli 2002 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 1 ), Artikel 45 der Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 25. Dezember 1986 2 ), Artikel 10 der Schall- und Laserverordnung vom 24. Januar 1996 3 ), Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 24. März 2000 4 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1. Gegenstand Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung (LSV) 5 ), der Schall- und Laserverordnung (SchLV) 6 ) und des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen 7 ), im Kanton Solothurn. § 2. Verfahren und Rechtspflege Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver waltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) 8 ) und dem Planungs und Baugesetz 9 ). II. Fahrzeuge, bewegliche Geräte und Maschinen (LSV Art. 3–6) § 3. Emissionsbegrenzungen (Art. 3-6 LSV) Zuständig im Rahmen von Artikel 3, 4 und 6 LSV sind: a) die Motorfahrzeugkontrolle für Fahrzeuge im Strassenverkehr und in der Schifffahrt sowie für bewegliche Geräte und Maschinen; b) die zuständige Baubehörde für Baulärm; c) das Bau- und Justizdepartement in allen übrigen Fällen. 1) SR 814.01. 2) SR 814.41. 3) SR 814.49. 4) SR 742.144. 5) SR 814.41. 6) SR 814.49. 7) SR 742.144. 8) BGS 124.11. 9) BGS 711.1. 812.61 2 III. Neue und geänderte ortsfeste Anlagen (Art. 7–12 LSV) § 4. Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8 und 9 LSV) 1 Massnahmen werden von der Baubehörde angeordnet; Erleichterungen gewährt das Bau- und Justizdepartement. Ist der Kanton Eigentümer oder Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die Zustimmung des Amtes für Umwelt ein. 2 Die Baubehörden können das Amt für Umwelt beiziehen. 3 Wird ein kantonales Nutzungsplanverfahren durchgeführt, so ist dieses das Leitverfahren und der Regierungsrat ordnet anstelle des Bau- und Justizdepartements bzw. der zuständigen Baubehörde die Sanierungen, Erleichterungen und Schallschutzmassnahmen an. § 5. Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (Art. 10 und 11 LSV) Verfügungen nach Artikel 10 und 11 LSV trifft die zuständige Baubehörde nach Mitbericht durch das Amtes für Umwelt. § 6. Kontrolle (Art. 12 LSV) Die Kontrollen nach Artikel 12 LSV erfolgen durch die Baubehörde. Vor behalten bleibt die Zuständigkeit des Bau- und Justizdepartements analog § 152 des Planungs- und Baugesetzes1). IV. Bestehende ortsfeste Anlagen (Art. 13–28 LSV) § 7. Sanierungen und Schallschutzmassnahmen (Art. 13-17 LSV) 1 Sanierungen von Strassen, welche aufgrund des Strassensanierungspro jektes des Bau- und Justizdepartements nach Artikel 19 LSV durchgeführt werden, Erleichterungen, Sanierungen sowie Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (Art. 15–17 LSV) werden vom Bau- und Justizde partement angeordnet. Ist der Kanton Eigentümer oder Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die Zustimmung des Amtes für Umwelt ein. 2 Wird ein kantonales Nutzungsplanverfahren durchgeführt, so ist dieses das Leitverfahren und der Regierungsrat ordnet anstelle des Bau- und Justizdepartements die Sanierungen, Erleichterungen und Schallschutz massnahmen an. 3 Für die Zuständigkeit zu Sanierungen von anderen Anlagen gilt § 4. § 8. Kontrollen (Art. 18 LSV) Die Zuständigkeit von Kontrollen richtet sich nach § 6. 1) BGS 711.1. 812.61 3 § 9. Strassensanierungsprojekt (Art. 19 LSV) 1 Der Regierungsrat beschliesst nach Mitbericht der Gemeinde über die Strassensanierungsprojekte a) für Kantonsstrassen auf Antrag des Bau- und Justizdepartementes; b) für Gemeindestrassen auf Antrag der Gemeinde. 2 Die Strassensanierungsprojekte sind behördenverbindlich und bilden die Grundlage für den Erlass von Verfügungen nach Artikel 13–17 LSV. § 10. Bundesbeiträge (Art. 21-28 LSV) 1 Federführend für das Beitragswesen ist das Bau- und Justizdepartement. 2 Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen der Jahresteilprogramme über die Mehrjahrespläne der Kantonsstrassen. Das Bau- und Justizdepartement reicht die Mehrjahrespläne beim Bund ein; bei Gemeindestrassen auf An trag der Gemeinde. V. Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 29-31 LSV) § 11. Ausscheidung und Erschliessung von neuen Zonen (Art. 29, 30 LSV) 1 Die Vorschriften von Artikel 29 LSV werden mit dem Erlass der Nutzungs pläne nach § 15ff. des Planungs- und Baugesetzes vollzogen. 2 Die Einhaltung von Artikel 30 LSV gewährleistet die Baubehörde; für Ausnahmen ist das Bau- und Justizdepartement zuständig. § 12. Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 31 LSV) 1 Massnahmen nach Artikel 31 LSV werden von der Baubehörde verfügt. Sie verlangt vom Gesuchsteller insbesondere dann ein Lärmgutachten, wenn gemäss Lärm-Kataster die Immissionsgrenzwerte überschritten oder Überschreitungen vermutet werden. 2 Über Ausnahmen nach Artikel 31 Absatz 2 LSV entscheidet – nach Stel lungnahme der Baubehörde – das Bau- und Justizdepartement. Ist der Kanton Eigentümer oder Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die Zustimmung des Amtes für Umwelt ein. VI. Schallschutz an neuen Gebäuden (Art. 32–35 LSV) § 13. Baubewilligungsverfahren 1 Die Baubehörden vollziehen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Vorschriften über den Schallschutz bei neuen Gebäuden. Sie können das Amt für Umwelt für Auskünfte und Beratung beiziehen. 2 Für die Gewährung der Erleichterungen nach Art. 32 Abs. 3 LSV ist das Bau- und Justizdepartement zuständig. Ist der Kanton Eigentümer oder Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die Zustimmung des Amtes für Umwelt ein. 812.61 4 § 14. Kontrollen (Art. 35 LSV) Die Zuständigkeit der Kontrollen richtet sich nach § 6. VII. Ermittlung und Beurteilung von Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen (Art. 36–44 LSV) § 15. Ermittlungspflicht (Art. 36, 38 ff. LSV) Zuständig zur Ermittlung von Aussenlärmimmissionen ist die Baubehörde; sie kann das Amt für Umwelt beiziehen. § 16. Lärmbelastungskataster (Art. 37 LSV) 1 Die Lärmbelastungskataster für Strassen werden vom Amt für Verkehr und Tiefbau in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt und dem Amt für Raumplanung erarbeitet und weitergeführt. 2 Die Lärmbelastungskataster über Gemeindestrassen sind nach Weisung des Amtes für Verkehr und Tiefbau von der Gemeinde zu erstellen und dem Amt für Verkehr und Tiefbau abzuliefern. 3 Das Amt für Verkehr und Tiefbau reicht dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) die Kataster ein. § 17. Belastungsgrenzwerte (Art. 40 LSV) Vollzugsbehörde ist die Baubehörde. § 18. Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen (Art. 43, 44 LSV) 1 Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt im Rahmen der Nut zungsplanung der Gemeinden. 2 Bis zur Zuordnung bestimmt die Baubehörde die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall nach Artikel 43 LSV. VIII. Schall- und Laserverordnung § 19. Vollzug Vollzugsbehörde der Schall- und Laserverordnung (SchLV) ist das Bau- und Jusitzdepartement, insbesondere a) erteilt es Erleichterungen im Sinne von Art. 4 SchLV, b) ordnet Ermittlungen von Schallimmissionen an Veranstaltungen an im Sinne von Art. 5 SchLV, c) ordnet die Einrichtung einer elektronischen Schallüberwachung oder – begrenzung an. 812.61 5 IX. Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen § 20. Vollzug Vollzugsbehörde der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen an Ge bäuden ist das Bau- und Justizdepartement. X. Schlussbestimmungen § 21. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. § 22. Aufhebung bisherigen Rechts Die Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 1987 1 ) wird aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 19. September 2002 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 27. September 2002. 1) GS 90, 1147 (BGS 812.61).