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Laws of Switzerland

Ordinance on promotion contributions according to the Energy Law

Made 2000-12-12 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · St. Gallen
Subjects
Energy
Keywords
energy conservation/energy production, renewable energy, subsidy/incentive, special fund

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Art. 1. 1 Die Regierung beschliesst das Förderungsprogramm für die Dauer des vom Grossen Rat gewährten Sonderkredits. 2 Im Förderungsprogramm werden geregelt: a) Förderungsmassnahmen; b) besondere Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsbeiträgen; c) Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze. 3 Die Regelungsbereiche nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. 2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen Allgemeine Voraussetzungen

  2. Art. 2. 1 Förderungsbeiträge können gewährt werden für Bauten und Anlagen, die ganzjährig bewohnt oder genutzt werden. 2 Keine Förderungsbeiträge werden für Massnahmen gewährt, die bereits mit öffentlichen Geldern des Bundes unterstützt werden. Beitragsgesuche

  3. Art. 3.3 1 Wer um Förderungsbeiträge ersucht, reicht dem Amt für Umwelt und Energie die notwendigen Unterlagen ein. Beitragszusicherung

  4. Art. 4.4 1 Das Amt für Umwelt und Energie entscheidet über die Beitragsberechtigung und die Höhe des Förderungsbeitrags auf Grund dieser Verordnung und des Förderungsprogramms. 2 Die Beitragszusicherung erfolgt im Rahmen der mit dem Voranschlag gewährten Kredite. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Verfall der Zusicherung

  5. Art. 5.5 1 Die Beitragszusicherung verfällt, wenn die Voraussetzungen zur Auszahlung nicht innert einem Jahr nach der Zusicherung erfüllt sind. 2 In begründeten Fällen kann das Amt für Umwelt und Energie Ausnahmen gewähren. Verwirkung des Anspruchs

  6. Art. 6. 1 Wird vor Erlass der Beitragszusicherung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen, wird kein Förderungsbeitrag gewährt. 2 Abs. 1 dieser Bestimmung wird nicht angewendet auf die Förderung der MINERGIE-Zertifizierung. Auszahlung

  7. Art. 7.6 1 Das Amt für Umwelt und Energie zahlt den Förderungsbeitrag aus, wenn: a) die Arbeiten abgeschlossen sind; b) die Baute oder Anlage von der Baubewilligungsbehörde abgenommen ist; c) die mit der Beitragszusicherung verbundenen Bedingungen und Auflagen erfüllt sind, soweit dies im Zeitpunkt der Abnahme möglich ist. 2 Es kann die Baute oder Anlage vor der Auszahlung besichtigen und die Abrechnungsunterlagen einsehen. 3 Der Förderungsbeitrag wird im Rahmen des verfügbaren Jahreskredites ausbezahlt. Mitwirkungspflicht

  8. Art. 8.7 1 Das Amt für Umwelt und Energie kann während der ersten drei Betriebsjahre verlangen, dass ihm der Energieverbrauch mitgeteilt wird. Rückforderung

  9. Art. 9.8 1 Das Amt für Umwelt und Energie verfügt die Rückforderung von Förderungsbeiträgen, wenn: a) diese zu Unrecht bezogen wurden; b) eine Baute oder Anlage vor Ablauf von zehn Jahren aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird; c) wichtige mit der Beitragszusicherung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. 2 Es kann in begründeten Fällen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten. Verwendung der Ergebnisse

  10. Art. 10. 1 Der Staat kann Ergebnisse der geförderten Massnahmen weiterverwenden und Dritten zugänglich machen. Vorbehalten bleiben Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse. 3. Förderungsbeiträge für andere Massnahmen Voraussetzung

  11. Art. 11. 1 Gefördert werden können Massnahmen zu Aus- und Weiterbildung, Information, Beratung und Marketing, die im Interesse des Kantons St.Gallen liegen. Zusicherung, Auszahlung und Rückforderung

  12. Art. 12. 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Zusicherung, Auszahlung und Rückforderung werden sachgemäss angewendet. II. Förderung ausserhalb des Förderungsprogramms Allgemeine Voraussetzungen

  13. Art. 13. 1 Gefördert werden können Massnahmen zur Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie und zur Entwicklung von Energiesparmassnahmen, wenn diese: a) von Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton St.Gallen umgesetzt werden; b) an Bauten und Anlagen umgesetzt werden, die im Kanton St.Gallen liegen. Zusicherung, Auszahlung und Rückforderung

  14. Art. 14.9 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Zusicherung, Auszahlung und Rückforderung werden sachgemäss angewendet. 2 Die Auszahlung erfolgt nach Einreichung eines Schlussberichts beim Amt für Umwelt und Energie. III. Schlussbestimmung Vollzugsbeginn

  15. Art. 15. 1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2001 angewendet. Der Präsident der Regierung: lic. iur. Anton Grüninger, Landammann Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer -------------------------------------------------------------------------------- 1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2000, ABl 2000, 2880; in Vollzug ab 1. Januar 2001. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 49 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42– 101 (sGS 141.3). 2 Referendumsvorlage siehe ABl 2000, 1139 3 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 4 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 5 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 6 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 7 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 8 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 9 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

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