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Laws of Switzerland

Ordinance on proceeding coordination and environmental impact assessment

Made 1993-09-28 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Solothurn
Subjects
Environment, Land and soil
Keywords
pollution control, environmental impact assessment (EIA), land-use planning, hazardous substances, hazards, biosecurity, authorization/permit, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, registration

Where to read it

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Text

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  1. 711.15 Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung Vom 28. September 1993 (Stand 1. Juli 2002) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 134 Absatz 5 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezem ber 19781), Artikel 9, 36, 37 und 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 19832) sowie Artikel 5 Absatz 3, 14 und 16 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 19883) beschliesst: § 1* 1. Zweck 1 Diese Verordnung stellt Regeln auf über die materielle und formelle Ko ordination verschiedener raum- und umweltrelevanter Bewilligungsverfah ren und die Projektleitung auf kantonaler Stufe. 2 In den Anhängen regelt sie auch das Verhältnis zwischen kantonalen und kommunalen Bewilligungsverfahren und enthält Grundsätze für die Durch führung der Umweltverträglichkeitsprüfung. 3 Sie umschreibt die Aufgaben der Aemterkonferenz aus den Bereichen Bau, Umwelt und Wirtschaft (KABUW). § 2 2. Begriffe 1 Materiell koordinierte Rechtsanwendung bedeutet inhaltlich abgestimm te, umfassende Interessenabwägung bei einem Entscheid über ein raum und umweltrelevantes Vorhaben, auf welches verschiedene materiellrecht liche Vorschriften anzuwenden sind. 2 Formelle Koordination bedeutet Sicherstellen der materiellen Koordinati on durch ein Leitverfahren, in welchem verschiedene Entscheide gleichzei tig und aufeinander abgestimmt eröffnet und bei einer einheitlichen letz ten kantonalen Rechtsmittelinstanz angefochten werden können. § 3 3. Ausnahme 1 Die Verfahrenskoordination ist nicht nötig, wenn eine für das Vorhaben unabdingbare Bewilligung wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden kann. 2 Eine Verfahrenskoordination ist überdies nicht erforderlich für separate Bewilligungen, deren Inhalt materiell und formell keinen Koordinationsbe darf mit einem Leitverfahren aufweist. 1) BGS 711.1. 2) SR 814.01. 3) SR 814.011. GS 92, 919 1 http://so.clex.ch/data/711.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.011/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de 711.15 § 4* 4. Aemterkonferenz 1 Die KABUW setzt sich zusammen aus den Departementssekretärinnen oder Departementssekretären des Bau- und Justizdepartementes und des Volkwirtschaftsdepartementes, den Chefinnen oder Chefs der Aemter für Raumplanung, Umwelt, Wirtschaft und Arbeit, Verkehr und Tiefbau, Land wirtschaft und des Kantonsforstamtes. Sie konstituiert sich selber. 2 Die KABUW berät den Regierungsrat in allen strategischen und grund sätzlichen Fragen, welche sich im Spannungsfeld Bau, Wirtschaft, Raumpla nung und Umweltschutz stellen. 3 Sie hat die Oberaufsicht über die Verfahrenskoordination und Projektlei tung und entscheidet über Verfahrensfragen nach dieser Verordnung. 4 Sie ist verantwortlich für Ausbildung und Coaching der Projektleiterinnen und Projektleiter. § 5 5. Leitverfahren 1 Der Ablauf der hauptsächlichen Leitverfahren richtet sich in der Regel nach den Ablaufschemas im Anhang zu dieser Verordnung, welche sinnge mäss auch auf weitere Verfahren anwendbar sind. 2 Im Zweifelsfall entscheidet die KABUW über das Leitverfahren. § 6* 6. Projektleitung a) Bezeichnung 1 Die KABUW beschliesst, für welche Fälle und in welchem Zeitpunkt des Verfahrens eine Projektleitung im Sinne dieser Verordnung eingesetzt wird. Sie führt eine Projektliste und bestimmt die Projektleitung. § 7 b) Kompetenzen 1 Die Projektleitung legt nach Rücksprache mit den Beteiligten im Rahmen des Gesetzes und der nachfolgenden Vorschriften in einem Verfahrensplan fest: a) den Verfahrensablauf in sachlicher und zeitlicher Hinsicht; b) die mitwirkenden Amtsstellen; c) den Rahmen der Abklärungen; d) die von den Amtsstellen einzuhaltenden Bearbeitungsfristen. 2 Sie stellt den Verfahrensplan den betroffenen Amtsstellen zu und führt ein Verfahrensjournal. 3 Die Projektleitung ist Ansprechpartnerin für Amtsstellen und Drittperso nen. Sie kann direkt mit Sachbearbeitern oder Sachbearbeiterinnen in Ver bindung treten, welche ihre Vorgesetzten informieren. § 8 c) Projektleitung und UVP 1 Ist die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung streitig, so hört die Pro jektleitung die Umweltschutzfachstelle an, bevor sie der zuständigen Be hörde Antrag stellt. 2 Sie beauftragt die Umweltschutzfachstelle mit der Erarbeitung der Stel lungnahme zum Umweltverträglichkeitsbericht. 2 711.15 § 9 d) Verfahrenskoordination 1 Die Projektleitung sorgt dafür, dass alle für ein bestimmtes Vorhaben er forderlichen Bewilligungs- und Konzessionsverfahren möglichst gleichzei tig eingeleitet und durchgeführt werden, sofern eine gesamthafte Beurtei lung nötig und möglich ist. § 10 7. Information 1 Die Projektleitung sorgt für die zweckmässige Information der beteiligten Behörden und Privaten über den Stand des Verfahrens. 2 Sie erstattet der KABUW über die einzelnen Projekte periodisch Bericht.* § 11 8. Vollständigkeit der Gesuche 1 Offensichtlich unvollständige Gesuche werden von der Projektleitung zu rückgewiesen. 2 Die beteiligten Amtsstellen können für ihre Stellungnahme unabdingba re, ergänzende Unterlagen auch nach Einleitung des Verfahrens beim Ge suchsteller anfordern, wenn die Projektleitung zustimmt. § 12* 9. Bearbeitungsfristen 1 Die mitwirkenden Amtsstellen bearbeiten die vollständigen Gesuche je innerhalb von 4 Wochen, in anspruchsvollen Fällen innert 6 Wochen. 2 Die Bearbeitungsfrist beträgt für die Stellungnahme zum Pflichtenheft der Voruntersuchung 2 Monate und für die Beurteilung von Umweltver träglichkeitsberichten maximal 3 Monate. 3 Die Fristen können in der Regel von der KABUW auf Gesuch hin maximal wie folgt verlängert werden: a) in Fällen nach Absatz 1 um 2 Wochen; b) in Fällen nach Absatz 2 um 2 Wochen bzw. 2 Monate. 4 Bei unvollständigen Unterlagen verlängert sich die Bearbeitungsfrist ent sprechend. § 13 10. Folgen von Fristverletzung 1 Werden Fristen nicht eingehalten, bereinigt die KABUW an einer Sitzung abschliessend die Stellungnahmen der Amtsstellen. 2 Dabei ist den beteiligten Stellen bei Bedarf Gelegenheit zur Anhörung einzuräumen. 3 In gleicher Weise kann die Projektleitung die KABUW zum Zwecke der Differenzbereinigung heranziehen. § 14 11. Entscheid 1 Die Projektleitung sorgt nach Vorliegen aller Grundlagen für einen mög lichst raschen Leitentscheid. Sie sorgt für die formelle Koordination mit weiteren Entscheiden. 2 Die Projektleitung stellt auch die Vollzugskontrolle nach Abschluss des Verfahrens sicher.* 3 711.15 § 15 12. Umweltverträglichkeitsprüfung 1 Die Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach der Verordnung des Bundesrates über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Ok tober 19881). 2 Sie erfolgt im Rahmen der Leitverfahren nach dieser Verordnung, weIches gleichzeitig das massgebliche Verfahren nach Artikel 5 UVPV darstellt. 3 Umweltschutzfachstelle im Sinne von Artikel 9 und 42 USG2) ist das Amt für Umwelt.* 4 Der Regierungsrat regelt den Ablauf der Grundlagenbeschaffung für die Umweltverträglichkeitsprüfung in einer Richtlinie und legt darin die mass geblichen Verfahren nach Artikel 5 UVPV fest. § 16* 13. Vollzug Bio-Sicherheit 1 Kantonale Fachstelle und kantonale Vollzugsbehörde im Sinne der Ver ordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungs verordnung, FrSV)3) und der Verordnung über den Umgang mit Organis men in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV)4) ist das Amt für Umwelt. 2 Das Amt für Umwelt kann als beratendes Organ eine Arbeitsgruppe "Bio sicherheit Einschliessung" und eine Arbeitsgruppe "Biosicherheit Freiset zung" einsetzen, welche sich aus verwaltungsinternen Mitgliedern zusam mensetzen, welche von Amtes wegen tätig sind. Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppen richtet sich nach den konkreten Aufgaben. 3 Es können Fachstellen aus anderen Departementen in die Arbeitsgruppen Einsitz nehmen. Bei Bedarf können Fachstellen aus anderen Kantonen oder private Experten zur Beratung beigezogen werden. § 16bis* … § 17 14. Genehmigungsvorbehalt 1 Die Bestimmungen der §§ 8 und 15 bedürfen der Genehmigung des Bun desrates. § 18 15. Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 27. Dezember 1993. 1) SR 814.011. 2) SR 814.01. 3) SR 814.911. 4) SR 814.912. 4 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.912/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.911/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.011/de 711.15 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.04.2002 01.07.2002 § 1 totalrevidiert 03.04.2002 01.07.2002 § 4 totalrevidiert 03.04.2002 01.07.2002 § 6 totalrevidiert 03.04.2002 01.07.2002 § 10 Abs. 2 geändert 03.04.2002 01.07.2002 § 12 totalrevidiert 03.04.2002 01.07.2002 § 14 Abs. 2 eingefügt 03.04.2002 01.07.2002 § 15 Abs. 3 geändert 03.04.2002 01.07.2002 § 16 totalrevidiert 03.04.2002 01.07.2002 § 16bis aufgehoben 5 711.15 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 1 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert § 4 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert § 6 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert § 10 Abs. 2 03.04.2002 01.07.2002 geändert § 12 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert § 14 Abs. 2 03.04.2002 01.07.2002 eingefügt § 15 Abs. 3 03.04.2002 01.07.2002 geändert § 16 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert § 16bis 03.04.2002 01.07.2002 aufgehoben 6

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