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Laws of Switzerland

Ordinance on prevention and compensation of game damages (Game Damage Ordinance)

Made 1992-12-09 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Glarus
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
game, liability/compensation, wild fauna, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, offences/penalties

Where to read it

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Text

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  1. VI E/211/3 Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) Vom 9. Dezember 1992 (Stand 1. Januar 2011) Der Landrat, gestützt auf die Artikel 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel, die Arti kel 9 und 10 der Verordnung des Bundes vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel, die Artikel 3, 4, 4a und 4b des Gesetzes vom 6. Mai 1979 über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (kantonales Jagdgesetz)1), verordnet: 1. Wildschadenverhütung Art. 1 Verhütung von Wildschäden 1 Zur Begrenzung und Verhütung von Wildschäden sorgt der Regierungsrat dafür, dass: a. die Wilddichten in einem für die Landwirtschaft und den Wald tragba ren Rahmen gehalten werden; b. die jährlichen Abschusspläne erfüllt werden; c. der Lebensraum der wild lebenden Tiere nicht weiter eingeschränkt wird und Hegemassnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Lebensbedingungen des Wildes und des Biotops getätigt werden; d. die Gemeinden das Zutrittsrecht zu Wildeinstandsgebieten im Rahmen der Verhältnismässigkeit örtlich und zeitlich beschränken, wenn Stö rungen das orts- und jahreszeitübliche Mass übersteigen und so das Leben und Gedeihen von Wild, Pflanzen und Wald beeinträchtigen. Art. 2 Verhütungsmassnahmen 1 Zur Verhütung von Wildschäden sind zumutbare Abwehrmassnahmen zu ergreifen. Als zumutbar gelten insbesondere nachhaltig wirkende Einzäu nungen an erheblich gefährdeten Intensivkulturen, Pflanzungen, Gärten und Gehegen sowie Abschlüsse an Ställen und Wirtschaftsgebäuden. 2 Den Waldeigentümern können an die durch Belege ausgewiesenen Mate rial- und Arbeitskosten für Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden, welche von den zuständigen Forstorganen und der kantonalen Jagdbehörde begutachtet und angeordnet wurden, Beiträge gewährt werden. * 1) GS VI E/211/1 SBE V/4 222 1 http://gesetze.gl.ch/data/VI-E.211.1/de VI E/211/3 3 Die Abrechnungen sind von den Waldeigentümern jährlich bis spätestens 15. Januar des folgenden Jahres dem für das Forstwesen zuständigen De partement zur Kontrolle und Weiterleitung an das für das Jagdwesen zu ständige Departement zuzustellen. * 4 Für Massnahmen, die im Rahmen von forstlich subventionierten Projekten zur Durchführung gelangen, sowie für Einzäunungen und Einfriedungen pri vat- und landwirtschaftlicher Nutzung werden keine Beiträge ausgerichtet. 5 Über Beiträge zur Schadenverhütung entscheidet die nach dem Finanz haushaltgesetz zuständige Behörde. * Art. 3 * Abschuss schadenstiftender Tiere 1 Das zuständige Departement kann auf Antrag der kantonalen Jagdbehörde und in Absprache mit der zuständigen kantonalen Naturschutzbehörde den Abschuss einzelner Tiere, welche erheblichen Schaden anrichten, anordnen. Dies hat durch die Wildhut oder zugezogene Jagdberechtigte zu erfolgen. Art. 4 Selbsthilfemassnahmen 1 Für die Grundeigentümer und Pächter sind folgende Selbsthilfemassnah men zum Schutz von Haus- und Nutztieren, Liegenschaften und landwirt schaftlichen Kulturen zulässig: a. Beseitigung von schadenstiftenden Feld- und Haussperlingen, Staren, Wacholderdrosseln, Amseln, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhähern, ver wilderten Haustauben, Türkentauben, Ringeltauben, Kolkraben und faunaverfälschenden Arten; b. Beseitigung von Füchsen, Dachsen, Mardern, verwilderten Hauskatzen und Hunden, die zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden vordringen be ziehungsweise in diese eindringen. Art. 5 Zulassung der Selbsthilfemassnahmen 1 Grundsätzlich sind alle Selbsthilfemassnahmen bewilligungspflichtig. 2 Bewilligungen für Selbsthilfemassnahmen erteilt das zuständige Departe ment auf schriftlichen oder in dringenden Fällen die kantonale Jagdbehörde auf mündlichen Antrag hin. * 3 Die Übertragung dieser Bewilligung an Dritte, mit Jagdberechtigung im Kanton Glarus, ist möglich. Wird ein Dritter für die Ausführung der Selbsthil femassnahmen bestimmt, muss dieser im Antrag benannt werden. Der An tragsteller hat sich zu vergewissern, ob ein allfällig Beauftragter die Jagdbe rechtigung im Kanton Glarus besitzt. 2 VI E/211/3 Art. 6 * Hilfsmittel für die Selbsthilfemassnahmen 1 Grundsätzlich sind nur die in Artikel 19 der kantonalen Jagdverordnung1) erlaubten Waffen und Munition erlaubt. Die kantonale Jagdbehörde ist er mächtigt, auf Gesuch hin Ausnahmen zu erteilen. 2 Zum Fang von Haarraubwild sind Kastenfallen auf schriftlichen Antrag bei der kantonalen Jagdbehörde hin gestattet, sofern sie keine Menschen und Haustiere gefährden und täglich kontrolliert werden. Kastenfallen sind mit dem Namen des Fallenstellers zu kennzeichnen. Zum Töten von gefange nem Haarraubwild sind die unter Artikel 6 Absatz 1 genannten Hilfsmittel zu lässig. Es kann auch ein Wildhüter für das Töten des gefangenen Haarraub wildes beigezogen werden. Art. 7 * Verwertung der Tiere aus den Selbsthilfemassnahmen 1 Die Beseitigung von Tieren im Rahmen von Selbsthilfemassnahmen ge mäss Artikel 4 ist der kantonalen Jagdbehörde oder dem zuständigen Wild hüter innert zweier Tage zu melden. Die erlegten Tiere können von der kantonalen Jagdbehörde eingefordert werden. Abschussgelder für Tiere aus Selbsthilfemassnahmen werden keine ausbezahlt. 2. Wildschadenvergütung Art. 8 Vergütung von Wildschäden an die Landwirtschaft 1 Die durch jagdbares Wild und Steinwild verursachten Schäden an landwirt schaftlichen Kulturen und Nutztieren werden vom Kanton angemessen ver gütet. 2 Die Schadenvergütungen werden aus den Mitteln des Wildschadenfonds geleistet. 3 Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche nach Artikel 4 die ser Verordnung, Artikel 12 des Bundesgesetzes und Artikel 9 Absatz 1 der eidgenössischen Verordnung Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dür fen. 4 Der Kanton vergütet den durch die geschützten Wildarten Luchs, Bär, Wolf, Biber, Otter und Adler verursachten Schaden, soweit er vom Bund nicht übernommen wird. * 5 Kein Anspruch auf eine Schadenvergütung besteht für Heu- und Viehalpen. 6 Der Selbstbehalt beträgt 120 Franken pro Bewirtschafter und pro Schaden fall. 7 Der Anspruch auf Schadenvergütung entfällt oder wird herabgesetzt, wenn: a. der Schaden nicht rechtzeitig nach dessen Feststellung gemeldet wur de (Art. 12); 1) GS VI E/211/2 3 http://gesetze.gl.ch/data/VI-E.211.2/de VI E/211/3 b. die Schadenmeldung offensichtlich oder verdeckt falsche oder irrefüh rende Angaben enthält; c. die Ernte durch eigenes Verschulden nicht zur rechten Zeit einge bracht wurde; d. der Geschädigte die zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen hat; e. der Geschädigte den Schaden mitverschuldet hat; f. das betroffene Grundstück nach der Schadenmeldung, aber vor der Schadenschätzung bereits durch Vieh oder anders genutzt wurde. Art. 9 Schätzung der Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen; Ent scheid über die Vergütung 1 Die Schadenschätzung erfolgt bei landwirtschaftlichen Kulturen durch einen vom zuständigen Departement bestimmten Sachverständigen und den Wildhüter des betreffenden Gebietes. * 2 Der Geschädigte ist berechtigt, der Schätzung beizuwohnen. 3 Die Schätzer haben innert acht Tagen nach Eintreffen der Schadenmel dung die Ursache des Schadens festzustellen, seinen Umfang abzuschätzen und über die Vergütung zu entscheiden. 4 Besteht Aussicht, dass sich die geschädigte Kultur erholt, kann mit der Schätzung bis vor der Ernte zugewartet werden. 5 Allfällige Ertragsausfälle werden nach der Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden des Schweizerischen Bauernsekretariates entschädigt. Der Ausfall kann auch in Form von Realersatz abgegolten werden. Art. 10 Vergütung von Wildschäden im Wald 1 Durch jagdbares Wild und Steinwild verursachte Schäden am Wald werden vom Kanton angemessen vergütet. 2 Die Schadenvergütungen werden aus den Mitteln des Wildschadenfonds geleistet. 3 Der Anspruch auf Schadenvergütung entfällt, wenn: a. die natürliche Verjüngung in standortgemässer Baumartenmischung ausreichend ist; b. der Waldeigentümer die forstlich angeordneten Abwehrmassnahmen nicht oder nicht genügend getroffen oder den Unterhalt entsprechen der Vorrichtungen vernachlässigt hat; c. der Schaden natürliche Verjüngungen und Pflanzungen betrifft, für die in den letzten 15 Jahren Beiträge an Einzäunungen ausgerichtet wor den sind. 4 Der Anspruch auf Schadenvergütung entfällt oder wird herabgesetzt, wenn: a. der Schaden nicht rechtzeitig nach dessen Feststellung gemeldet wur de (Art. 12); 4 VI E/211/3 b. die Jungwaldflächen nicht mit standortgemässen und einheimischen Baumarten bestockt sind; c. die Pflanzungen nicht nach pflanzensoziologischen Erkenntnissen an gelegt sind. Art. 11 Schätzung der Schäden im Wald; Entscheid über die Vergütung 1 Die Schadenschätzung erfolgt im Wald durch die zuständigen Forstorgane und den Wildhüter des betreffenden Gebietes. 2 Der Geschädigte ist berechtigt, den Schätzungen beizuwohnen. 3 Die Schätzer haben innerhalb eines Jahres, während der Vegetationsperi ode, die Ursache des Schadens festzustellen, den Wildschaden gemäss den Richtlinien der zuständigen kantonalen Forstbehörde in seinem Umfang abzuschätzen und über die Vergütung zu entscheiden. * 4 Die Schadenerfassung erfolgt objektweise bezogen auf eine lokalisierbare Jungwuchs- oder Pflanzfläche oder einen eindeutig abgrenzbaren Bestand. 3. Gemeinsame Bestimmungen Art. 12 * Schadenmeldung 1 Die Schäden sind auf amtlichem Formular unter Angabe der genauen Ört lichkeit innert fünf Tagen nach deren Feststellung der kantonalen Jagdbe hörde zu melden. Art. 13 Schadenschätzung 1 Die Schäden sind innerhalb der gesetzten Fristen gemäss Artikel 9 Ab satz 3 bei landwirtschaftlichen Kulturschäden und Artikel 11 Absatz 3 bei Schäden im Wald zu schätzen. Art. 14 Verantwortlichkeit der Schätzer 1 Die mit Schätzungsaufgaben betrauten Personen sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft zu erfüllen. Bei grobfahrlässiger Pflichtverletzung kann der Kanton auf die Schätzungsorgane Regress ausüben. Art. 15 Schätzungskosten 1 Die Schätzungskosten gehen zu Lasten des Kantons. 2 Sofern die Schätzung offensichtlich zeigt, dass der Schaden auf andere Ur sachen als das Wild zurückzuführen ist, werden die Schätzungskosten dem Verursacher, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, dem Geschädigten überbunden. 5 VI E/211/3 Art. 16 Mitteilung des Entscheides der Schätzer 1 Der Entscheid der Schätzer ist mit dem Protokoll der Schadenaufnahme bei Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren innert zehn Ta gen, bei Schäden an Wald innert 30 Tagen nach der Schadenschätzung dem Geschädigten zuzustellen. Art. 17 * Nachschätzung 1 Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung einer Nachschätzung nur verlangt werden, wenn die betroffene Schadenstelle nicht in der Zwischenzeit durch Ernte, Weide oder sonstige mechanische Einwirkungen verändert wurde. Art. 18 * Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen und Schätzungsentscheide gestützt auf diese Verordnung richtet sich nach Artikel 10a des kantonalen Jagdge setzes. Art. 19 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 25. Juni 1980 über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden aufgehoben. 2 Gleichzeitig wird die Verordnung vom 27. Juni 1990 zum kantonalen Jagd gesetz wie folgt geändert:1) Art. 20 Zeitpunkt des Inkrafttretens 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver ordnung. Datum des Inkrafttretens: 1. März 19932) 1) Die Änderungen wurden im betroffenen Erlass eingefügt. 2) B des RR 5. Januar 1993 6 VI E/211/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 15.02.2006 07.05.2006 Art. 2 Abs. 3 geändert SBE IX/6 301 15.02.2006 07.05.2006 Art. 2 Abs. 5 geändert SBE IX/6 301 15.02.2006 07.05.2006 Art. 3 totalrevidiert SBE IX/6 301 15.02.2006 07.05.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert SBE IX/6 301 15.02.2006 07.05.2006 Art. 6 totalrevidiert SBE IX/6 301 15.02.2006 07.05.2006 Art. 7 totalrevidiert SBE IX/6 301 15.02.2006 07.05.2006 Art. 8 Abs. 4 geändert SBE IX/6 301 15.02.2006 07.05.2006 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE IX/6 301 15.02.2006 07.05.2006 Art. 11 Abs. 3 geändert SBE IX/6 301 15.02.2006 07.05.2006 Art. 12 totalrevidiert SBE IX/6 301 15.02.2006 07.05.2006 Art. 17 totalrevidiert SBE IX/6 301 15.02.2006 07.05.2006 Art. 18 totalrevidiert SBE IX/6 301 24.11.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE XI/7 491 7 VI E/211/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 2 Abs. 2 24.11.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/7 491 Art. 2 Abs. 3 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 301 Art. 2 Abs. 5 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 301 Art. 3 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 301 Art. 5 Abs. 2 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 301 Art. 6 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 301 Art. 7 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 301 Art. 8 Abs. 4 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 301 Art. 9 Abs. 1 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 301 Art. 11 Abs. 3 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 301 Art. 12 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 301 Art. 17 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 301 Art. 18 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 301 8

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