Ordinance on prevention and compensation of game damage in forests (Game Damage Prevention and Compensation Ordinance)
Made 1998-12-08 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wald (VWW).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Graubünden
- Subjects
- Forestry, Wild species and ecosystems
- Keywords
- forest management/forest conservation, wild fauna, liability/compensation, legal proceedings/administrative proceedings, game, offences/penalties
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Text
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740.050 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wald (VWW) Gestützt auf Art. 32 der kantonalen Jagdverordnung 1) von der Regierung erlassen am 8. Dezember 1998 I. Beurteilung der Wildschadensituation Art. 1 2) 1 Das Amt für Wald beurteilt die Wildschadensituation regional auf einer Fläche von mindestens 5000 Hektaren. Die Abgrenzung der Beurteilungs fläche ist nach Möglichkeit mit der forstlichen Planung und der Jagdpla nung zu koordinieren. Verfahren 2 Die Waldeigentümer und das Amt für Jagd und Fischerei sind bei der Beurteilung der Wildschadensituation miteinzubeziehen. 3 Das Departement entscheidet aufgrund des vom Amt für Wald erstellten Beurteilungsberichtes, ob ein Konzept zur Begrenzung und Behebung der Wildschäden zu erarbeiten ist. Art. 2 1 Vorrang bei der Beurteilung der Wildschadensituation haben Wälder mit besonderer Schutzfunktion sowie Wälder, in denen wiederholt erhebliche Wildschäden festgestellt worden sind. Prioritäten bei der Beurteilung der Wildschaden situation 2 In Wäldern, in denen keine oder nur geringe Wildschäden festgestellt werden, kann eine summarische Beurteilung der Wildschadensituation er folgen. II. Konzepte Art. 3 Der Kanton gewährt im Rahmen der Konzepte Beiträge für Biotophege massnahmen, Anpflanzungen, Zäunungen von Pflanzungen und natürli chen Verjüngungen sowie Beiträge für Einzelschutzmassnahmen. Kantonsbeiträge 1. Beitrags berechtigte Massnahmen 1) BR 740.010 2) Fassung gemäss RB vom 7. November 2006; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 1.01.2010 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/740.010/de 740.050 V über Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wald Art. 4 1) 1 Die anrechenbaren Kosten für Biotophegemassnahmen werden nach Massgabe von Artikel 4 und 5 der kantonalen Hegeverordnung 2) ermit 2. Anrechenbare Kosten telt. 2 Für das Erstellen von Wildzäunen gelten die Richtlinien des Amtes für Wald. Anrechenbar sind die Arbeits-, Material- und Transportkosten. Die entsprechenden Ansätze werden periodisch vom Amt festgesetzt. ich die Waldeigen a. es Kantonsbeitrages verbleibenden Restkosten zu b. ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Massnahmen umzuset auch die Bei dbestände die Wildschäden nicht begrenzt oder behoben werden können. werden dürfen. Es berück sichtigt dabei den verfügbaren Jahreskredit. t werden. Dieses prüft die Abrechnungen und ent und Fischerei die Frist für die Einreichung der Abrechnungen erstrecken. Art. 5 1 Das Departement genehmigt die Konzepte, sofern s tümer vorgängig rechtsverbindlich verpflichtet haben: die nach Abzug d übernehmen und die in zen. 2 Der Genehmigungsentscheid des Departementes beinhaltet tragszusicherung für die beitragsberechtigten Massnahmen. 3 Die Genehmigung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass Kantonsbeiträge für technische Massnahmen nur gewährt werden, wenn trotz verstärkter Regulierung der Schalenwil Art. 6 3) Das Amt für Jagd und Fischerei teilt den Waldeigentümern nach Anhö rung des Amtes für Wald bis Ende Februar mit, welche beitragsberechtigte Massnahmen im laufenden Jahr ausgeführt Art. 7 4) 1 Die Abrechnungen für Arbeiten, welche im laufenden Jahr ausgeführt worden sind, müssen dem Amt für Jagd und Fischerei bis spätestens Ende November eingereich richtet die Beiträge. 2 In begründeten Fällen kann das Amt für Jagd zusicherung Massnahmen Kantonsbeiträge Genehmigung und Beitrags Umsetzung der Auszahlung der 1) Fassung gemäss RB vom 17. November 2009; am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. 2) BR 740.300 3) Fassung gemäss RB vom 7. November 2006; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 4) Fassung gemäss RB vom 7. November 2006; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2 1.01.2010 V über Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wald 740.050 III. Schlussbestimmungen Art. 8 Das Reglement zur Schätzung und Entschädigung von Wildschäden im Wald vom 29. Oktober 1990 1) wird aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechts Art. 9 1 Ist in einer Region die Beurteilung der Wildschadensituation noch nicht erfolgt, gewährt der Kanton im Rahmen der Übergangsregelung Beiträge für Zäunungen von Pflanzungen und natürlichen Verjüngungen sowie Bei träge an Einzelschutzmassnahmen. Vorausgesetzt wird, dass diese Mass nahmen zur Begrenzung und Behebung der Wildschäden notwendig sind. Im übrigen gelten Artikel 29 und 30 der kantonalen Jagdverordnung 2). Übergangs bestimmungen 1. Kantons beiträge 2 Die anrechenbaren Kosten für das Erstellen von Wildzäunen werden ge mäss Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung ermittelt. 3 Werden die Arbeiten nicht im Jahre der Beitragszusicherung ausgeführt, verfällt der Kantonsbeitrag. Im übrigen gilt Artikel 7 dieser Verordnung. Art. 10 1 3)Waldeigentümer haben Beitragsgesuche für Massnahmen zur Begren zung und Behebung von Wildschäden bis Ende November dem Amt für Wald einzureichen. Dieses leitet die Gesuche mit seiner Stellungnahme dem Amt für Jagd und Fischerei weiter. 2. Verfahren 2 Die Waldeigentümer haben die Notwendigkeit der Massnahmen zu be gründen und sich rechtsverbindlich zu verpflichten, bei einer allfälligen Umsetzung der Massnahmen die nach Abzug des Kantonsbeitrages ver bleibenden Restkosten zu übernehmen. Das Gesuch muss zudem einen Kurzbeschrieb der vorgesehenen Massnahmen, einen Situationsplan und den Kostenvoranschlag beinhalten. 3 Über die Gesuche befindet das Departement. Der entsprechende Ent scheid wird den Gesuchstellern bis Ende Februar schriftlich eröffnet. Art. 11 Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft. Inkrafttreten 1.01.2010 3 1) AGS 1990, 2395, AGS 1996, 3564 2) BR 740.010 3) Fassung gemäss RB vom 7. November 2006; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. http://www.gr-lex.gr.ch/data/740.010/de