Ordinance on plant cultivation
Made 2011-04-19 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über den Pflanzenbau.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Basel-Landschaft
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- plant production, plant protection, viticulture/oenological practices, vegetables/legumes, fruits/edible nuts, registration, standards, inspection
- Categories
- agriculture
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1 516.31 Verordnung über den Pflanzenbau Vom 19. April 2011 (Stand 1. Juli 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 19841) und § 46 Absatz 1 des Landwirt schaftsgesetzes vom 8. Januar 19982), beschliesst: 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Massnahmen von Bund und Kanton für den Obst-, Wein-, Gemüse- und Feldbau sowie den Pflanzenschutz. § 2 Zuständigkeit 1 Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain (kurz: LZE) wird mit dem Vollzug beauftragt. § 3 Unterstützung neuer Anbautechniken 1 Das LZE kann im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten Beiträge leisten a. an die Einführung besonders umweltgerechter, energie- oder produktions mittelsparender Anbaumethoden; b. zur Förderung besonderer Qualitäten. 2 Die Beiträge gemäss Absatz 1 betragen höchstens 50% der effektiven Materi alkosten oder der geschätzten zusätzlichen Fremdkosten. 3 Das LZE kann im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten und im Rahmen des jährlichen Voranschlages standort- und praxisorientierte Versuche und Forschungsarbeiten durchführen oder mit geeigneten Massnahmen und Beiträ gen unterstützen. § 4 Vermarktung 1 Das LZE unterstützt die Vermarktung der Erzeugnisse von Spezialkulturen, indem es a. Ernteschätzungen bekannt gibt, 1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 33.73, SGS 510 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0488 2 516.31 b. an den Verhandlungen zwischen Landwirtschaft, Handel und Konsumen tinnen oder Konsumenten teilnimmt, c. die Öffentlichkeit über Neuerungen im Anbau unterrichtet, d. die Öffentlichkeitsarbeit der Organisationen unterstützt, e. die Qualität der Erzeugnisse mittels Beratung und Fortbildung der Produ zenten und Produzentinnen fördert. 2 Das LZE unterstützt die Genossenschaft bäuerlicher Gemüseproduzenten bei der Vermittlung von Feldgemüse. 3 Das LZE kann den Absatz von Getreide, Beeren und anderen pflanzlichen Produkten im Rahmen von befristeten Projekten fördern. 2 Obstbau § 5 Gemeindebaumwärterin oder Gemeindebaumwärter 1 Gemeinden mit wesentlichen Obstbaumbeständen wählen und entlöhnen eine fachlich ausgewiesene Person als Gemeindebaumwärterin oder Gemein debaumwärter. 2 Der Gemeidebaumwärterin oder dem Gemeindebaumwärter obliegen: a. die Beratung der Obstbaumbesitzerinnen und der Obstbaumbesitzer, b die Anzeige meldepflichtiger Schadorganismen an das LZE, c. Baumzählungen, d. weitere Aufgaben nach Bedarf. 3 Die Gemeindebaumwärterinnen und die Gemeindebaumwärter sind zur Fort bildung verpflichtet. Sie nehmen an den kantonalen Fachtagungen teil. 3 Weinbau 3.1 Rebpflanzungen § 6 Bewilligung von Neuanpflanzungen 1 Gesuche um Neuanpflanzungen sind mindestens ein Jahr vor dem vorgese henen Pflanztermin mit Beilage eines Grundbuchplans an das LZE einzurei chen. 2 Das LZE entscheidet über das Begehren unter Berücksichtigung der wein baulichen Eignung der Lage sowie der Kriterien des Naturschutzes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0488 3 516.31 3 Für die weinbauliche Eignung gelten folgende Kriterien, wobei in besonderen Fällen von einem Kriterium abgewichen werden kann: 1. Exposition: Südost über Süden bis Südwest 2. Höhe über Meer: höchstens 600 Meter über Meereshöhe 3. Hangneigung: über 500 m ü. M. mindestens 30%, über 400 m ü. M. min destens 20%, unter 400 m ü. M. mindestens 15% 4. Frostrisiko: über der normalen Grenze nach Frostkarte 5. Sonneneinstrahlung: keine starke Einschränkung durch den Horizont 6. Bodenbeschaffenheit / Wasserhaushalt: keine Hang- oder Staunässe 7. Windzutritt: nach Norden geschützt durch mind. 20 Meter hohes Gelände oder Bewuchs 4 Das LZE holt vor dem Entscheid die Stellungnahme des Weinproduzenten verbandes Baselland und der kantonalen Naturschutzfachstelle ein. 5 Das LZE kann Bedingungen und Auflagen an die Bewilligung knüpfen. 6 Das LZE erhebt eine Gebühr von 150 bis 1'000 Fr. für die Bearbeitung. § 7 Gemeinderebwärterin oder Gemeinderebwärter 1 Die Gemeinden mit ausgeschiedenen und bestockten Rebbauzonen wählen und entlöhnen eine fachlich ausgewiesene Person als Rebwärterin oder Reb wärter. 2 Die Rebwärterin oder der Rebwärter berät die Winzerinnen und Winzer und informiert sie über die Vorschriften. 3 Das LZE kann die Rebwärterin oder den Rebwärter mit weiteren Aufgaben betrauen. 4 Die Rebwärterinnen und Rebwärter sind zur Fortbildung verpflichtet. Sie neh men an den kantonalen Tagungen teil. § 8 Rebbaukataster 1 Das LZE führt den kantonalen Rebbaukataster. 2 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter melden jährlich alle Änderungen, insbesondere Rodungen, Erneuerungen und Neupflanzungen, bis 15. Juni an die Rebwärterin oder den Rebwärter der Gemeinde oder direkt an das LZE. 3 Das LZE schickt jährlich jeder Bewirtschafterin und jedem Bewirtschafter einen Auszug der Rebflächen aus dem Rebbaukataster, den es bei Bedarf be stätigen lassen kann. 4 Wer eine Fläche von mehr als 400 m² mit Reben bepflanzt, die nicht der Weinerzeugung dienen (Tafeltrauben, alkoholfreier Traubensaft), ist verpflich tet, dies dem LZE spätestens 2 Monate nach der Pflanzung mit Angabe der Gemeinde, Parzellennummer, der Fläche und der Sorte zu melden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0488 4 516.31 5 Rebflächen unter 400 m², deren Produkte ausschliesslich dem Eigenge brauch dienen, müssen dem LZE gemeldet werden, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter auch Flächen mit Zulassung zur Weinerzeugung be sitzt oder bewirtschaftet. 6 Eine im Rebbaukataster vermerkte Rebparzelle über 400 m² darf nicht in Ein zelparzellen oder Bewirtschaftungsparzellen von 400 m² oder weniger aufge teilt werden. * 7 Eine mit Reben unbestockte zusammenhängende Fläche darf nicht in Bewirt schaftungsparzellen von 400 m² oder weniger aufgeteilt und anschliessend mit Reben bepflanzt werden. * 3.2 Weinlesekontrolle § 9 Weinlesekontrolle 1 Das LZE ernennt und entlöhnt nebenamtliche Weinlesekontrolleurinnen und kontrolleure und bezeichnet ihre Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung. Das LZE sorgt für die Ausbildung und Ausrüstung. 2 Einsprache gegen die Richtigkeit der Bestimmung des natürlichen Zuckerge haltes kann nur unmittelbar nach deren Vornahme erhoben werden. In diesem Falle erhebt die Kontrolleurin oder der Kontrolleur sofort eine zweite Probe. Massgebend für die Eintragung in das Wägungsattest ist das Resultat der zweiten Probe. 3 Die Atteste der Weinlesekontrolle werden mindestens drei Jahre aufbewahrt. 3.3 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC) § 10 Produktionsgebiete und Lagen 1 Die Weinbaugebiete der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solo thurn bilden je ein Produktionsgebiet. 2 Lagen sind begrenzte Ursprungsgebiete wie: Rebberg, Weingut, Schlossgut, Halde mit der ortsbekannten Flur-, Hof-, Kataster- oder anderen geografischer Bezeichnung für kleine Rebgebiete. 3 Das LZE a. führt das Reblagenverzeichnis; b. entscheidet über die Aufnahme neuer Lagen und die Lagenzugehörigkeit von Parzellen; c. holt vor dem Entscheid die Stellungnahme des Weinproduzentenverban des Baselland oder der zuständigen Stellen des Kantons Basel-Stadt oder Solothurn ein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0488 5 516.31 § 11 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC) 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB; Synonym: Appellation d'origine contrôlée, AOC) müssen die Bestimmungen der Paragrafen 11 bis 22 erfüllen. 2 Sie müssen aus Trauben, die aus dem entsprechenden Produktionsgebiet stammen, hergestellt, werden und die entsprechende Bezeichnung tragen: a. «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Basel-Landschaft», «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Basel-Stadt», «Kontrollierte Ursprungsbezeich nung Solothurn» oder b. «AOC Basel-Landschaft», «AOC Basel-Stadt», "AOC Solothurn». § 12 Weinbezeichnung mit Gebietshinweis (Kanton, Gemeinde, Lage) 1 Die Weine können zusätzlich a. als «Baselbieter Wein», «Basler Wein» oder «Solothurner Wein» bezeich net werden, wenn die Trauben aus dem betreffenden Produktionsgebiet stammen; b. den Namen einer Gemeinde tragen; sie müssen zu mindestens 85% aus Trauben dieser Gemeinde und dürfen zu höchstens 15% aus Trauben an derer Gemeinden des gleichen Produktionsgebietes hergestellt werden; c. den Namen einer Lage tragen. Sie müssen zu 100% aus Trauben dieser Lage hergestellt werden. Die Lage muss im kantonalen Verzeichnis ent halten sein. § 13 Weinbezeichnung mit Hinweis auf ein historisches Gebäude 1 Als «Schloss» kann ein Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung be zeichnet werden, der aus Parzellen stammt, die eine homogene Produktions einheit bilden und zu einem Grundbesitz oder Rebberg gehören, auf dem sich ein Gebäude befindet oder befand, welches traditionsgemäss als Schloss be zeichnet wird. 2 Die Bezeichnung wird aus dem Ausdruck «Schloss», verbunden mit dem Na men des traditionsgemäss bezeichneten Gebäudes, gebildet. 3 Dasselbe gilt für Bezeichnungen anderer historischer Gebäude wie Turm, Landsitz, Abtei. § 14 Hervorgehobene Lese 1 Als «Auslese», «Sélection» kann ein Wein mit kontrollierter Ursprungsbe zeichnung bezeichnet werden, den die Produzentin oder der Produzent hervor heben will. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0488 6 516.31 2 Pro Sorte, Jahrgang und Ursprungsbezeichnung, gegebenenfalls ergänzt durch die kantonalen Zusatzbezeichnungen, darf pro Betrieb nur ein Los als Auslese bezeichnet werden. * 3 Das Los muss nach nachvollziehbaren und rückverfolgbaren Kriterien von den anderen unterschieden werden können. Die Kriterien sind schriftlich fest zuhalten und die Einhaltung ist zu dokumentieren. § 15 Spätlese 1 Als «Spätlese» darf ein Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus Trauben bezeichnet werden, die frühestens 7 Tage nach dem für die Bezeich nung und die Rebsorte üblichen Erntedatum gelesen wurden. 2 Der natürliche Zuckergehalt muss über dem Durchschnitt der Trauben mit derselben Bezeichnung liegen. § 15a * Spätlese 1 Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus Trauben deren natürliches Mostgewicht mindestens 3 °Oe über dem Betriebsdurchschnitt der Weinbe zeichnung der verwendeten Sorten liegt. Als Weinbezeichnung gilt die Kontrollierte Ursprungsbezeichnung, gegebenenfalls ergänzt durch die kanto nalen Zusatzbezeichnungen. § 15b * Beerenauslese 1 Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, erzeugt aus Trauben mit Edel fäulebefall mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt von mindestens 110 °Oe. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten. § 15c * Reserve, Réserve 1 Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der nach einem Reifungspro zess von mindestens 18 Monaten ab dem 1 Oktober des Erntejahrs für Rotwei ne bzw. von 12 Monaten ab dem 1 Oktober des Erntejahrs für Weissweine auf den Markt gelangt. § 16 Rebsorten 1 Die zur Herstellung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zuge lassenen Rebsorten sind im Anhang aufgelistet. 2 Das LZE kann weitere Sorten, die sich im Versuchsstadium oder in einer Pha se der Einführung befinden, auf Zusehen hin bewilligen. 3 Die Sorten sowie deren Mischungen müssen auf der Flasche bezeichnet wer den, falls es sich nicht um Riesling-Silvaner oder Blauburgunder handelt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0488 7 516.31 § 17 Anbaumethoden, Anbausysteme 1 Traubengut, welches für die Erzeugung von Weinen mit kontrollierter Ur sprungsbezeichnung verwendet wird, muss aus Parzellen stammen, die nach anerkannter rebbaulicher Praxis bewirtschaftet werden. 2 Für die Produktion von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung sind folgende Anbausysteme zulässig: a. Stickelbau b. Drahtbau 3 Das LZE kann weitere Anbausysteme bewilligen, deren Fläche insgesamt 10 ha nicht übersteigen. § 18 Mindestzuckergehalt 1 Der Mindest-Oechslegrad für Trauben, die für Weine mit kontrollierter Ur sprungsbezeichnung bestimmt sind, beträgt: a. für die Sorten Riesling-Silvaner (Müller-Thurgau), Gutedel, Räuschling, Bacchus und Charmont 65° Oechsle, b. für alle roten Sorten und die unter a. nicht erwähnten weissen Sorten 70° Oechsle. 2 Wird der natürliche Mindestzuckergehalt nicht erreicht, wird der betreffende Traubenposten in eine tiefere Weinklasse herabgesetzt. § 19 Ertragsbegrenzung 1 Die Höchstmenge geernteter Trauben, die für Weine mit kontrollierter Ur sprungsbezeichnung bestimmt sind, beträgt: * a. 1.4 kg / m² für weisse Sorten, b. 1.0 kg / m² für rote Sorten. 2 Als anrechenbare Fläche gilt die tatsächlich bestockte Fläche. Unbestockte Flächen, die zur Bewirtschaftung nötig sind, können bis höchstens 10% der be stockten Fläche angerechnet werden. 3 Das LZE schickt jeder Bewirtschafterin und jedem Bewirtschafter jährlich vor der Ernte einen Traubenpass mit dem zulässigen Ertrag pro Traubensorte und Gemeinde. 4 … * 5 Überschreitet der Traubenertrag die Höchstmenge, wird der gesamte Ertrag dieser Sorte und Gemeinde der betroffenen Bewirtschafterin/des betroffenen Bewirtschafters in eine tiefere Weinklasse herabgesetzt. * § 20 Weinbereitung 1 Erlaubt sind die Weinbereitungsmethoden gemäss der Lebensmittelgesetzge bung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0488 8 516.31 2 Roséwein muss mindestens zu 90% aus Rot- und Roséwein bestehen und darf höchstens 10% Weisswein beinhalten. * 3 Oeil de Perdrix ist Roséwein mit KUB/AOC, hergestellt aus Trauben der Sorte Blauburgunder. Er darf ausschliesslich mit bis zu 10% Grau- oder Weissbur gunder oder deren Mischung verschnitten werden. * 4 Weine mit KUB/AOC dürfen maximal um 2.5 Volumenprozent Alkohol auf ma ximal 15 Volumenprozent Gesamtalkoholgehalt angereichert werden. * 5 Der Gehalt an flüchtiger Säure für Weine, die nach einem besonderen Verfah ren hergestellt wurden, darf folgende Werte nicht überschreiten: * a. 30 Milliäquivalent1) pro Liter bei Süsswein (mehr als 45 g/l Restzuckerge halt) b. 35 Milliäquivalent pro Liter bei Eiswein. § 21 Analyse und sensorische Prüfung 1 Die Weine sind der kantonalen Kontrolle unterstellt. Diese besteht aus einer Analyse und einer sensorischen Prüfung. 2 Die Erzeugerinnen und Erzeuger sind verpflichtet, ihre Weine für Stichproben kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Weine müssen verkaufsfertig abgefüllt sein. 3 Die Analyse erstreckt sich auf die Kriterien Alkoholgehalt und gesamte schweflige Säure. 4 Die sensorische Prüfung erfolgt nach der geltenden Norm der Organisation Internationale de la Vigne et du Vin (OIV). Sie ist bestanden, wenn mindestens 60 von 100 Punkten erreicht werden. 5 Die Analyse und sensorische Prüfung entfallen für Weine, die mit einem aner kannten Label wie «Vinatura» oder «Winzerwy» versehen werden dürfen. Das LZE entscheidet über die Anerkennung der Label. § 22 Ablauf der Prüfung 1 Das LZE a. legt die zu kontrollierenden Weine, die Anzahl Stichproben und den Ab lauf fest, b. teilt den Erzeugerinnen und Erzeugern die Resultate der Analyse und der sensorischen Prüfung schriftlich mit, c. entzieht fehlerhaften Weinen die Bezeichnung "kontrollierte Ursprungsbe zeichnung". § 23 Anhörung 1 Die Erzeugerinnen und Erzeuger können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich und begründet eine Überprüfung verlangen. 1) Milliäquivalent entspricht 0.06 g/l flüchtiger Säure. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0488 9 516.31 2 Das LZE verfügt, gestützt auf diese Überprüfung, die Zu- oder Aberkennung der «kontrollierten Ursprungsbezeichnung» des betreffenden Weines. § 24 Püfungsgebühr 1 Das LZE erhebt für die Analyse und die sensorische Prüfung eine Gebühr von 50 bis 500 Franken pro Stichprobe. 4 Schlussbestimmungen § 25 Übergangsbestimmungen 1 Bereits gedruckte Etiketten können bis zur Erschöpfung der Bestände spätes tens bis und mit Ernte 2013 aufgebraucht werden. § 26 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 29. April 20081) über den Pflanzenbau wird aufgehoben. § 27 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft und gilt ab der Traubenernte 2011. 1) GS 36.638, SGS 516.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0488 10 516.31 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 19.04.2011 01.06.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0488 23.09.2014 01.07.2014 § 8 Abs. 6 eingefügt GS 2014.097 23.09.2014 01.07.2014 § 8 Abs. 7 eingefügt GS 2014.097 23.09.2014 01.07.2014 § 14 Abs. 1 geändert GS 2014.097 23.09.2014 01.07.2014 § 14 Abs. 2 geändert GS 2014.097 23.09.2014 01.07.2014 § 15a eingefügt GS 2014.097 23.09.2014 01.07.2014 § 15b eingefügt GS 2014.097 23.09.2014 01.07.2014 § 15c eingefügt GS 2014.097 23.09.2014 01.07.2014 § 19 Abs. 1 geändert GS 2014.097 23.09.2014 01.07.2014 § 19 Abs. 4 aufgehoben GS 2014.097 23.09.2014 01.07.2014 § 19 Abs. 5 geändert GS 2014.097 23.09.2014 01.07.2014 § 20 Abs. 2 eingefügt GS 2014.097 23.09.2014 01.07.2014 § 20 Abs. 3 eingefügt GS 2014.097 23.09.2014 01.07.2014 § 20 Abs. 4 eingefügt GS 2014.097 23.09.2014 01.07.2014 § 20 Abs. 5 eingefügt GS 2014.097 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0488 11 516.31 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.04.2011 01.06.2011 Erstfassung GS 37.0488 § 8 Abs. 6 23.09.2014 01.07.2014 eingefügt GS 2014.097 § 8 Abs. 7 23.09.2014 01.07.2014 eingefügt GS 2014.097 § 14 Abs. 1 23.09.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.097 § 14 Abs. 2 23.09.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.097 § 15a 23.09.2014 01.07.2014 eingefügt GS 2014.097 § 15b 23.09.2014 01.07.2014 eingefügt GS 2014.097 § 15c 23.09.2014 01.07.2014 eingefügt GS 2014.097 § 19 Abs. 1 23.09.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.097 § 19 Abs. 4 23.09.2014 01.07.2014 aufgehoben GS 2014.097 § 19 Abs. 5 23.09.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.097 § 20 Abs. 2 23.09.2014 01.07.2014 eingefügt GS 2014.097 § 20 Abs. 3 23.09.2014 01.07.2014 eingefügt GS 2014.097 § 20 Abs. 4 23.09.2014 01.07.2014 eingefügt GS 2014.097 § 20 Abs. 5 23.09.2014 01.07.2014 eingefügt GS 2014.097 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0488