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Laws of Switzerland

Ordinance on organization and tasks of the national economic supply

Made 2000-09-27 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Uri
Subjects
Food and nutrition
Keywords
food security, cereals/grains/rice, agricultural commodities, transport/storage, enforcement/compliance
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. 3.6301 VERORDNUNG über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung (vom 27. September 20001; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG)2, Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung des Bundes rates über Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversor gung3 sowie Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung4, beschliesst: Artikel 1 Organe 1 Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind: a) der Regierungsrat; b) die zuständige Direktion5; c) die Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL); d) die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL). 2 Die ständige Bereitschaft dieser Organe ist nach Art, Schwere und Um fang der Bedrohung so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätigkeiten im Fall eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden können. Artikel 2 Zusammenarbeit Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung wirken im kantonalen Führungsstab mit, soweit ihre Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wer den. Artikel 3 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversor gung aus, soweit der Kanton zuständig ist. 1 AB vom 6. Oktober 2000 2 SR 531 3 SR 531.11 4 RB 1.1101 5 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 1 3.6301 2 Er bezeichnet die Chefin oder den Chef und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der KZWL. 3 Im Bedarfsfall stellt er der KZWL auf Antrag der zuständigen Direktion6 das notwendige Personal, die geeigneten Räumlichkeiten und das erforder liche Material zur Verfügung. 4 Er regelt die Ausbildung, die Entschädigungen und den Versicherungs schutz der mit den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrau ten Personen. 5 Er kann die kantonalen Angestellten im Rahmen ihrer Anstellungsverhält nisse im Bedarfsfall zur Mitarbeit verpflichten. Artikel 4 Zuständige Direktion7 1 Die zuständige Direktion8 erledigt alle Aufgaben der wirtschaftlichen Lan desversorgung, die ihr diese Verordnung überträgt. 2 Sie bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZWL, erstellt ein Organigramm, regelt die Mitwirkung der Ämter, erlässt die Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für wirt schaftliche Landesversorgung. Artikel 5 Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) 1 Die KZWL vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung und diese Verordnung, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Organ hiefür zuständig ist. 2 Sie sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung, Durchführung und Koordination sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung. Artikel 6 Bereiche der KZWL 1 Die KZWL gliedert ihren Aufgabenkreis in sachbezogene Bereiche, die der Chefin bzw. dem Chef KZWL unterstellt sind. 2 Die Aufgaben der Bereiche richten sich grundsätzlich nach den Weisun gen des Bundes und den entsprechenden Pflichtenheften der KZWL. 6 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 8 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2 3.6301 Artikel 7 Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL) 1 Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Lan desversorgung und legt deren Pflichtenheft fest. 2 Die Gemeindestelle trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung in der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleis tungen gemäss den Weisungen der KZWL. 3 Sie vollzieht in ihrem Einzugsgebiet die von der KZWL angeordneten Massnahmen. Artikel 8 Kosten 1 Der Kanton trägt die Kosten für die Organisation der KZWL und für die Ausbildung der Gemeindefunktionäre. 2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Gemeindestelle und die Perso nalkosten der Gemeindefunktionäre der wirtschaftlichen Landesversorgung. Artikel 9 Verfahren 1 Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Ver waltungsrechtspflege9. 2 Richtet sich die Beschwerde gegen den Vollzug von Massnahmen nach Artikel 23 bis 28 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesver sorgung10, entscheidet der Regierungsrat letztinstanzlich. Solchen Be schwerden ist zudem die aufschiebende Wirkung entzogen. 3 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozes sordnung11. Artikel 10 Inkrafttreten Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Namen des Landrates Der Präsident: Caspar Walker Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 9 RB 2.2345 10 SR 531 11 SR 312.0 3

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