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Laws of Switzerland

Ordinance on official survey

Made 1999-03-30 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die amtliche Vermessung
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Schaffhausen
Subjects
Land and soil
Keywords
land tenure, survey/mapping, access-to-information, access right, enforcement/compliance, offences/penalties

Where to read it

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Text

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  1. 211.441 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Verordnung über die amtliche Vermessung vom 30. März 1999 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 160 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizeri schen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911, das Dekret des Grossen Rates über die amtliche Vermessung vom 31. August 1998 und die eidgenössi schen Erlasse über die amtliche Vermessung , verordnet: I. Vermarkung § 1 1 Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann mit Bewilligung des kanto nalen Vermessungsamtes (Vermessungsamt) und unter der Vorausset zung, dass ein vorschriftsgemässes Fixpunktnetz vorhanden ist, verzichtet werden: a) in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten; b) entlang von Wald- und Flurwegen mit Ausnahme der Grenzpunkte aufstossender Grenzen; c) in Gebieten, in denen die Grenzzeichen dauernd gefährdet sind. 2 Die Grundeigentümer bzw. -eigentümerinnen können verlangen, dass al le Grenzpunkte ihrer Grundstücke auf ihre Kosten mit Grenzzeichen ge kennzeichnet werden. 3 Das Vermessungsamt bestimmt die zugelassenen Grenzzeichentypen. 4 Dienstbarkeiten sind in der Regel nicht zu kennzeichnen. § 2 1 Die öffentliche Auflage wird vom Vermessungsamt publiziert und vom ausführenden Ingenieur-Geometer oder von der ausführenden Ingenieur Geometerin durchgeführt. Amtsblatt 1999, S. 529. Grenzzeichen Öffentliche Auflage 1/2000 211.441 Verordnung über die amtliche Vermessung 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 2 Die Auflage kann zusammen mit der öffentlichen Auflage der Vermes sung erfolgen. II. Amtliche Vermessung § 3 Die Vermessungsarbeiten haben möglichst schnell nach der Vermarkung zu erfolgen. § 4 1 Die Verifikation von Vermessungsarbeiten ist in der Regel innerhalb ei nes Jahres nach Beendigung der Arbeiten abzuschliessen. 2 Festgestellte Mängel sind vor der öffentlichen Auflage zu beheben. § 5 Die öffentliche Auflage wird vom Vermessungsamt publiziert und vom ausführenden Ingenieur-Geometer oder von der ausführenden Ingenieur Geometerin durchgeführt. § 6 1 Die Genehmigung des Vermessungswerkes durch den Regierungsrat er folgt bei Ersterhebungen gestützt auf den Verifikationsbericht sowie eine Bescheinigung des Vermessungsamtes über die erfolgte öffentliche Auf lage und die Erledigung der Einsprachen, bei Erneuerungen gestützt auf den Verifikationsbericht. 2 Durch die Genehmigung erhalten die Pläne für das Grundbuch die Rechtswirkung öffentlicher Urkunden. § 7 1 Für die Erhebung, Schreibweise, Aenderung und Festlegung des Gel tungsbereiches der Ortsnamen (Flurnamen) wählt der Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer eine kantonale Flurnamenkommission. Ihr ge hören an: a) der Kantonsgeometer oder die Kantonsgeometerin (Vorsitz); b) zwei Mitglieder mit philologisch-historischen Kenntnissen; c) ein Sekretär oder eine Sekretärin. 2 Die Flurnamenkommission zieht für die Erfüllung ihrer Aufgabe orts kundige Gewährsleute bei. 3 Entscheide der Flurnamenkommission sind der betroffenen Einwohner gemeinde mitzuteilen. Zeitpunkt Verifikation Öffentliche Auflage Genehmigung Flurnamen kommission Verordnung über die amtliche Vermessung 211.441 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 § 8 1 Die Erstellung des Uebersichtsplanes obliegt dem Vermessungsamt. 2 Nach Fertigerstellung des Grunddatensatzes der amtlichen Vermessung wird der Uebersichtsplan durch einen entsprechenden generalisierten Plandatensatz ersetzt. § 9 1 Die Auszüge und Dokumentationen werden vom Vermessungsamt auf bewahrt. 2 Die nicht der Nachführung unterliegenden Akten werden vom Vermes sungsamt archiviert. Vorbehalten bleibt die kantonale Regelung über die Archivierung der Verwaltungsakten. III. Nachführung und Unterhalt § 10 1 Fixpunkte sind auf Anmeldung des Vermessungsamtes im Grundbuch anzumerken. Sie sind periodisch innert höchstens 10 Jahren zu begehen. Festgestellte Mängel sind zu beheben. 2 Gefährdungen von Fixpunkten durch Baumassnahmen sind dem Ver messungsamt möglichst frühzeitig im Voraus zu melden. 3 Das Vermessungsamt regelt das Meldewesen. § 11 1 Aenderungen in den übrigen Informationsebenen sind, soweit sie einer Melde- oder Bewilligungspflicht unterstehen, von den zuständigen Stellen dem Vermessungsamt zu melden. 2 Das Vermessungsamt regelt das Meldewesen. § 12 Grenzänderungen an Grundstücken sind dem Grundbuchamt mittels einer Messurkunde, Aenderungen in den Informationsebenen Bodenbedeckung, Rohrleitungen, Nomenklatur, administrative Einteilung sowie Flächenkor rekturen an Grundstücken in geeigneter Form zu melden. § 13 1 Messurkunden sind durch die Beteiligten innert Jahresfrist im Grund buch vollziehen zu lassen. Geschieht dies nicht fristgemäss, kann der alte Zustand der Vermarkung und Vermessung auf Kosten des Bestellers oder der Bestellerin wieder hergestellt werden. Übersichtsplan Aufbewahrung, Archivierung Fixpunkte Übrige Informations ebenen Meldungen an das Grundbuch amt Vollzugsfrist 1/2000 211.441 Verordnung über die amtliche Vermessung 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 2 Vor der Wiederherstellung ist dem Besteller oder der Bestellerin durch das Grundbuchamt schriftlich eine Frist zur grundbuchlichen Behandlung der Messurkunde anzusetzen. § 14 Der rechtskräftige Eintrag von Grenzänderungen an Grundstücken in der amtlichen Vermessung erfolgt aufgrund der Vollzugsmeldung des Grund buchamtes. § 15 Die periodische Nachführung obliegt dem Vermessungsamt. Die Nach führungsperiode beträgt in der Regel nicht mehr als 10 Jahre. § 16 Das Vermessungsamt ist befugt, einen rechtsverbindlichen Plan für das Grundbuch zu ersetzen. § 17 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten, zu si chern, aufzubewahren und zu archivieren, dass sie in ihrem Bestand und in ihrer Qualität auf Dauer erhalten bleiben. IV. Koordination raumbezogener, digitaler Datenbestände § 18 1 Das Vermessungsamt betreibt zur Koordination bei der Erstellung und Nutzung von raumbezogenen, digitalen Datenbeständen in der kantonalen Verwaltung eine Stelle für Geographische Informationssysteme (GIS Stelle). 2 Die GIS-Stelle führt ein Verzeichnis über alle abgeschlossenen, laufen den und geplanten GIS-Projekte in der kantonalen Verwaltung. 3 Externe GIS-Anwender bzw. -anwenderinnen können miteinbezogen werden. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere. Rechtskräftiger Eintrag Periodische Nachführung Rechtskräftiger Planersatz Unterhalt GIS-Stelle Verordnung über die amtliche Vermessung 211.441 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 V. Schlussbestimmungen § 19 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben: a) der Beschluss des Regierungsrates betreffend die Vermessung der Staatswaldungen vom 29. August 1925; b) die Verordnung betreffend die Organisation und die Gebühren des Vermessungsamtes und des kulturtechnischen Dienstes vom 15. Feb ruar 1930; c) die Verordnung über die einheitliche Bezeichnung und Numerierung der Gebäude vom 8. April 1931; d) die Instruktion des Regierungsrates betr. die Aufnahme der Orts- und Flurnamen für die Grundbuchvermessung im Kanton Schaffhausen vom 17. Juni 1931. § 20 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Gesetzes sammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) Amtsblatt 1999, S. 529. Aufhebung alter Erlasse Inkrafttreten 1/2000

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