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Laws of Switzerland

Ordinance on obligatory hunting shooting practice

Made 2015-01-20 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Graubünden
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
hunting/capture, hunting authorization/permit, enforcement/compliance

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 740.110 Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) Vom 20. Januar 2015 (Stand 1. März 2015) Gestützt auf Art. 2 Abs. 2bis lit. a der Verordnung über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 19881) und Art. 13a Abs. 1 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 19892) von der Regierung erlassen am 20. Januar 2015 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Die Erfüllung der jährlichen Schiesspflicht ist Voraussetzung für den Patentbezug. Diese kann auf allen vom Amt anerkannten Jagdschiessständen erfolgen. Art. 2 Durchführung der Schiesspflicht 1. Organisation 1 Mit der Durchführung der Schiesspflicht beauftragt das Amt den Bündner Kanto nalen Patentjäger-Verband (BKPJV) sowie Jagdfachgeschäfte mit eigenen Schiess anlagen im Kanton. Es kann hierfür entsprechende Vereinbarungen abschliessen. Art. 3 2. Aufsicht 1 Die Aufsicht über die Durchführung der Schiesspflicht obliegt dem Amt. 2 Die Mitarbeitenden des Amtes sind berechtigt, die Durchführung der Schiesspflicht zu kontrollieren. Art. 4 Ausweis 1 Die Jägerin oder der Jäger hat den Schiessverantwortlichen einen Personalausweis oder das Jagdpatentbüchlein zur Überprüfung der Identität vorzulegen. 1) SR 922.01 2) BR 740.000 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 http://db.clex.ch/link/Bund/922.01/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/740.000/de 740.110 Art. 5 Bestätigung 1 Die Schützin oder der Schütze sowie die oder der Schiessstandverantwortliche ha ben die Erfüllung der Schiesspflicht mit ihrer Unterschrift und dem Stempel des Schiessstandes auf dem Formular des Amtes zu bestätigen. 2 Der Schiessnachweis ist bis zum 31. August des Folgejahres gültig. Art. 6 Gebühren 1 Für die Durchführung der Schiesspflicht und die Abgabe der entsprechenden Bestätigung hat die Jägerin oder der Jäger der oder dem Schiessstandverantwortli chen eine Gebühr von 15 Franken zu entrichten. 2. Erfüllung der Schiesspflicht Art. 7 Zeitraum, Jagdwaffe 1 Die Erfüllung der Schiesspflicht hat von der Jägerin oder dem Jäger in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober zu erfolgen. 2 Für die Erfüllung der Schiesspflicht ist die Jagdwaffe mit einer im Kanton Graubünden zugelassenen Zielvorrichtung zu verwenden. 3 Hilfsmittel, insbesondere Schiessjacken, Polsterungen, Schlaufriemen, Schiessbril len, Schiessmützen und Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe, sind nicht gestattet. Art. 8 Anforderungen 1. Allgemeine Anforderungen 1 Die Schiesspflicht ist erfüllt, wenn folgende Trefferzahl erreicht wird: a) Kugel: Gämsscheibe mit Zehnereinteilung (DJV-4, stehender Gämsbock); Mindestanforderung vier Treffer in Folge im 8er- bis 10er-Ring, Distanz min destens 100 m, Schiessposition frei; b) Schrot: Mindestanforderung vier Treffer in Folge auf bewegliche Ziele (lau fender dreiteiliger Kipp-Hase, Rollhase oder Tontauben). Beim dreiteiligen Kipp-Hasen gelten die vorderste und die mittlere Klappe oder beide Klappen als Treffer. Rollhase und Tontauben dürfen doubliert werden. Distanz 30 bis 35 m, Schiessposition frei. 2 Das Schiessprogramm kann im Zeitraum gemäss Artikel 7 Absatz 1 dieser Verord nung beliebig wiederholt werden. Art. 9 2. Hoch-, Steinwild- und Sonderjagd 1 Jägerinnen und Jäger, welche ein Hoch-, Steinwild- oder Sonderjagdpatent lösen, haben nur den Nachweis gemäss Artikel 8 Absatz 1 Litera a dieser Verordnung zu erbringen. 2 740.110 Art. 10 3. Nieder- und Passjagd 1 Wer nur die Nieder- oder Passjagd ausübt, hat den Nachweis gemäss Artikel 8 Ab satz 1 Litera b dieser Verordnung zu erbringen. Art. 11 Anerkennung von Schiessausweisen 1 Schiessausweise anderer Kantone werden anerkannt, sofern diese mindestens den Anforderungen des Kantons Graubünden entsprechen. 2 In Zweifelsfällen entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes über die Anerkennung von Schiessausweisen. 3 740.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 20.01.2015 01.03.2015 Erlass Erstfassung 2015-009 4 740.110 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.01.2015 01.03.2015 Erstfassung 2015-009 5

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