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Laws of Switzerland

Ordinance on nature and culture heritage protection (Nature and Cultural Heritage Protection Ordinance)

Made 1989-03-12 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Appenzell Innerrhoden
Subjects
Water, Wild species and ecosystems
Keywords
bank, cultural heritage, plant variety, protected area, subsidy/incentive, protection of habitats, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, protection of species, biodiversity

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 1 450.010 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) vom 13. März 19891 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und Art. 92 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG),2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Diese Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt und ihrer natürlichen Lebensräume, des überlieferten Landschafts- und Ortsbildes sowie der Natur- und Kulturdenkmäler. Art. 23 1 Die Erhaltung von Landschaft, Natur, Ufer und Ortsbild werden in erster Linie durch den Erlass von Schutzzonen, Pflanzen-, Pilz- und Tierarten sowie Einzelobjekten durch den Erlass von Schutzlisten und -registern sichergestellt. 2 Naturschutzgebiete und Einzelobjekte können auch durch eine Vereinbarung mit dem Grundeigentümer* und dem Bewirtschafter geschützt werden. Diese ist im Grundbuch anzumerken. 3 Anordnungen sind so zu treffen, dass die Rechte des Eigentümers oder Bewirt schafters nicht mehr als notwendig beschränkt werden. 4 Geschützte Gebiete und Gegenstände werden von der Standeskommission, gege benenfalls auf Antrag der zuständigen Behörde entsprechend ihrer Schutzwürdig keit in solche von regionaler oder von lokaler Bedeutung eingeteilt. Bewertungskri terien sind unter anderen: Seltenheit, Gefährdung, Eigenart, wissenschaftlicher oder pädagogischer Wert, Lage und Verteilung. 1 Mit Revisionen vom 18. Juni 1990, 11. September 2000, 19. November 2001, 24. November 2003, 23. Oktober 2006, 5. Dezember 2011, 22. Oktober 2012, 23. Juni 2014 und 1. Dezember 2014. 2 Titel ergänzt und Ingress abgeändert durch GrRB vom 23. Oktober 2006. Ingress abgeändert durch Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (Inkrafttreten: 1. Januar 2013) und GrRB vom 1. Dezember 2014. 3 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 5. Dezember 2011 (Inkrafttreten: 1. Januar 2012). * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Zweck Schutzmass nahmen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 450.010 2 Art. 31 1 Kanton und Bezirke haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Gesichtspunkte des Natur- und Heimatschutzes zu beachten. Die kantonalen Fachstellen und Fachkommissionen übernehmen die Beratung und stellen geeignete Unterlagen zur Verfügung. 2 Der Kanton und die Bezirke arbeiten nach Möglichkeit mit den örtlichen privaten Organisationen des Natur- und Heimatschutzes zusammen. 3 Sie können die Wiederherstellung oder Neuschaffung naturnaher und artenreicher Lebensräume unterstützen. II. Landschaftsschutzzonen Art. 42 Der Erlass von Landschaftsschutzzonen richtet sich nach der Baugesetzgebung. Art. 5 Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung des Landschaftsbildes und der die ses prägenden Elemente. Art. 63 1 Die grundsätzliche Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen für die jeweilige Grundnutzungszone. 2 Nicht zulässig sind Materialentnahmestellen wie Kies- und Sandgruben, Steinbrü che und Kieswaschanlagen, Deponien und dergleichen sowie damit verbundene Terrainveränderungen. 3 Zulässige Bauten, Anlagen und landschaftsverändernde Massnahmen haben er höhten Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild zu genügen, Verkleidung der Fassaden, die Bedachung, die Fens tereinteilung und die Umgebungsgestaltung sind nach der herkömmlichen Bauart zu richten. Das Landschaftsbild prägende Hecken und Baumgruppen sind zu erhalten. III. Ortsbildschutzzonen Art. 74 Der Erlass von Ortsbildschutzzonen richtet sich nach der Baugesetzgebung. 1 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 23. Juni 2014 (Inkrafttreten: 1. Januar 2014). 2 Neue Fassung durch GrRB vom 23. Juni 2014 (Inkrafttreten: 1. Januar 2014). 3 Abgeändert (Abs. 1) durch Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (Inkrafttreten: 1. Ja nuar 2013). Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 23. Juni 2014 (Inkrafttreten: 1. Januar 2014). 4 Neue Fassung durch GrRB vom 23. Juni 2014 (Inkrafttreten: 1. Januar 2014). Aufgaben von Kanton und Bezirken Grundregelung Schutzziel Rechtswirkung Erlass von Orts bildschutzzonen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 3 450.010 Art. 81 1 Im Ortsbildschutzplan können verschiedene Kategorien von Schutzobjekten und Schutzbereichen mit abgestuften Schutzbestimmungen festgelegt werden. Hierfür ist ein Reglement zu erlassen. 2 Einzelverfügungen sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken IV. Naturschutzzonen Art. 92 1 Naturkundlich wertvolle Gebiete oder solche, die einen Lebensraum für seltene oder vom Aussterben bedrohte Pflanzen oder Tiere darstellen, sind durch den Er lass von Naturschutzzonen zu schützen. Solchen Zonen werden insbesondere Feuchtgebiete, Trockenstandorte und Magerwiesen zugeschieden. 2 Als Feuchtgebiete werden Lebensräume bezeichnet, die sich durch einen mehr oder weniger grossen Wassergehalt auszeichnen. Dazu gehören im Rahmen dieser Verordnung namentlich: a) Moore, d.h. zumeist sumpfige, vegetationsbedeckte Flächen auf Torfboden; b) Streuewiesen, d.h. feuchte, ungedüngte Flächen, deren Ertrag in der Regel als Streue genutzt wird. 3 Als Trockenstandorte und Riedwiesen gelten trockene, ungedüngte, einmal ge mähte Magerwiesen, deren Ertrag gefüttert wird. 4 Magerwiesen sind artenreiche, jährlich nicht mehr als zweimal geschnittene und nicht oder nur wenig gedüngte Wiesen. Art. 103 1 In Naturschutzzonen sind Nutzungen und Massnahmen, die den Lebensraum der darin vorkommenden Pflanzen und Tiere beeinträchtigen, unzulässig. Insbesondere sind untersagt: a) Terrainveränderungen; b) Materialablagerungen aller Art; c) das Beseitigen von Schilf, Hecken, Feld- und Ufergehölzen; d) das Aufforsten; e) das Ausbringen von Giftstoffen; f) das Umpflügen; 1 Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 23. Oktober 2006. Abgeändert durch Verordnung zum Bauge setz vom 22. Oktober 2012 (Inkrafttreten: 1. Januar 2013). Neue Fassung durch GrRB vom 23. Juni 2014 (Inkrafttreten: 1. Januar 2014). 2 Abgeändert (Abs. 2 lit. a und Abs. 1 lit. a) durch GrRB vom 23. Oktober 2006 und vom 5. Dezember 2011. 3 Aufgehoben (Abs. 4) durch GrRB vom 18. Juni 1990. Abgeändert (Abs. 1 lit. a) durch GrRB vom 5. Dezember 2011 (Inkrafttreten: 1. Januar 2012). Schutzkategorien und -bereiche Begriffe Rechtswirkung im Allgemeinen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 450.010 4 g) das Abbrennen von Pflanzenbeständen. 2 In Hochmooren ist der Weidgang verboten, in den übrigen Naturschutzzonen im bisherigen Umfange gestattet. 3 Bauten und Anlagen können nur bewilligt werden, wenn die land- und forstwirt schaftliche Nutzung der Naturschutzzone dies unbedingt erfordert und die Baute oder Anlage nicht ausserhalb der Schutzzone erstellt werden kann. Art. 111 In Naturschutz- und Pufferzonen ist untersagt: a) das Neuanlegen, Erweitern und Ersetzen von Drainagen und Entwässerungen; b) das Ausbringen von natürlichen oder künstlichen Düngemitteln. Art. 12 1 Auf Trockenstandorten und Riedwiesen ist das Ausbringen von Düngemitteln un tersagt. 2 In Magerwiesen ist das jährlich einmalige Anlegen von Mist von Tieren der Rinder gattung gestattet. Art. 13 Die Gebiete in den Naturschutzzonen müssen in der Regel mit Ausnahme der nicht bewirtschafteten Flächen und der Weiden einmal pro Jahr gemäht werden. In Feuchtgebieten (Mooren, Streuewiesen) und an Trockenstandorten und Riedwiesen darf kein weiterer Schnitt vorgenommen werden, in Magerwiesen darf im selben Jahr höchstens noch ein zweiter Schnitt erfolgen. Art. 14 In Vereinbarungen gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung können im Einverneh men mit der Fachstelle weitergehende Bewirtschaftungsauflagen geregelt werden, welche dieser Verordnung nicht widersprechen dürfen. V. Uferschutz Art. 15 1 Die Ufer aller Wasserflächen und Wasserläufe sind in ihrem natürlichen Bestand zu erhalten und schonend zu bewirtschaften. Vorbehalten bleiben notwendige Vor kehren gemäss der Bundesgesetzgebung über die Wasserbaupolizei. 2 AIs Ufer gilt bei Fliessgewässern ein Landstreifen von 2 m Breite, gemessen ab der Uferkrone, bei Seen ein solcher von 20 m Breite, gemessen ab der höchsten Wassergrenze. Von jedermann begehbare Fussweganlagen sind zulässig. 1 Abgeändert durch GrRB vom 5. Dezember 2011 (Inkrafttreten: 1. Januar 2012). Besondere Best immungen für Feuchtgebiete Düngevorschrif ten für Trocken gebiete und Ma gerwiesen Allgemeine Be wirtschaftungs vorschriften Weitere Bewirt schaftungsbe schränkungen Schutzziel Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 5 450.010 Art. 161 1 Das Ausbringen von oder Einwirken mit natürlichen oder künstlichen Düngemitteln oder Giftstoffen auf die Ufer offener Gewässer ist gemäss der Verordnung zur Re duktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005 untersagt. 2 Die bestehende Ufervegetation, insbesondere Schilfbestände und Ufergehölze, ist zu erhalten. Rodungen und Kahlschläge sind untersagt. VI. Artenschutz Art. 17 Artenschutz umfasst gezielte Massnahmen zur Erhaltung oder zur Wiederansied lung einzelner Tier- und Pflanzenarten. Art. 18 Der Schutz der Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt ist durch Schutzgebiete für ein zelne Arten oder ganze Gruppen (Pflanzenschutzgebiet, Pilzschutzgebiet) zu ge währleisten. Art. 19 1 Die Standeskommission kann einzelne Regionen oder Gebiete zu Schutzgebieten erklären, in denen jedes Pflücken und Sammeln von Pflanzen (Pflanzenschutzge biet) und Pilzen (Pilzschutzgebiet) verboten ist. 2 Die Schutzgebiete sind kenntlich zu machen. Art. 202 Die Wiederansiedlung lokal ausgestorbener Arten kann durch die Standeskommis sion bewilligt werden, falls sie von Fachleuten durchgeführt wird. Art. 213 1 Die Standeskommission erlässt als Anhang zu dieser Verordnung Listen vollstän dig oder teilweise geschützter Pflanzen und Tiere. 2 Die geschützten Arten sind der Bevölkerung und den Touristen in geeigneter Wei se bekanntzumachen. 1 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 23. Oktober 2006. 2 Abgeändert durch GrRB vom 23. Oktober 2006. 3 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 19. November 2001. Aufgehoben (Abs. 3) durch GrRB vom 23. Oktober 2006. Bewirtschaftung Begriff Schutzziel Schutzgebiete Wieder ansiedlung Arten verzeichnisse Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 450.010 6 Art. 22 1 Das Ausgraben sowie das mutwillige Zerstören wildwachsender geschützter Al pen–, Moor- und Wasserpflanzen sowie Pilzen, wie auch deren Sammeln durch organisierte Veranstaltungen sowie das gewerbliche Sammeln ist im ganzen Kan tonsgebiet untersagt. 2 Die Standeskommission kann für wissenschaftliche sowie für Lehr- und Heilzwecke befristete Ausnahmen bewilligen. Diese sind nach Gebiet, Zeit und Menge zu be grenzen und dürfen nur erteilt werden, wenn der Fortbestand der Art in der betref fenden Gegend gesichert bleibt. 3 Die Bewilligung kann unter denselben Voraussetzungen auch für geschützte Pflan zen oder Pilze gemäss der Bundesgesetzgebung erteilt werden. 4 Die persönliche Bewilligung ist mitzuführen und auf Verlangen zusammen mit dem Sammelgut den Aufsichtsorganen vorzuweisen. 5 Exkursionen von Botanischen- und Pilzvereinen sowie Schulen gelten dann nicht als organisierte Veranstaltungen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels, wenn die ge sammelten Pflanzen oder Pilze nur der Ausbildung oder Forschung dienen. Art. 231 1 Das Ausgraben, Pflücken oder Mitführen der in der «Liste der vollständig geschütz ten Pflanzen» (Anhang) aufgeführten Arten ist im ganzen Kantonsgebiet untersagt. 2 In Bezug auf die «Liste der teilweise geschützten Pflanzen» (Anhang) ist das sorg fältige Pflücken von bis zu drei Blütentrieben, Fruchttrieben oder Zweigen gestattet, sofern die Art am betreffenden Standort nicht gefährdet wird. Art. 24 1 Ausserhalb von Natur- und Artenschutzgebieten dürfen von ungeschützten Pflan zen in vernünftigem Mass Sträusse gepflückt sowie Früchte oder Pflanzenteile zum Genuss oder zu Heilzwecken gesammelt werden. 2 Das Pflücken von Beeren ist auch in Pflanzenschutzgebieten gestattet. Art. 252 1 Das Sammeln von Pilzen ist bis zu maximal 2 kg pro Person und Tag gestattet. 2 ... 3 Es dürfen nur ausgewachsene Pilze gepflückt werden. 4 Pilze sind schonend von Hand zu pflücken. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 23. Oktober 2006. 2 Abgeändert (Abs. 1) und aufgehoben (Abs. 2) durch GrRB vom 19. November 2001. Pflanzen- und Pilzschutz Pflücken von geschützten Pflanzen und Pilzen Pflücken von ungeschützten Pflanzen Spezieller Pilz schutz Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 7 450.010 Art. 26 1 Die Standeskommission kann für das ganze Kantonsgebiet Schonzeiten festlegen, in denen jedes Pflücken und Sammeln von Pilzen untersagt ist. 2 Für wissenschaftliche Zwecke ist das Pflücken einzelner Exemplare auch in Schonzeiten gestattet. Art. 271 1 Das Töten, Fangen, Mitführen oder Halten von im «Verzeichnis der geschützten Tierarten» (Anhang) aufgeführten Arten ist im ganzen Kantonsgebiet untersagt, ebenfalls das Sammeln ihrer Eier, Larven (insbesondere auch Raupen und Kaul quappen), Puppen und Nester. 2 Lehrern an öffentlichen Schulen, Fachstudenten der Biologie, öffentlichen Natur museen sowie zu wissenschaftlichen Zwecken kann der Fang und die vorüberge hende Haltung einzelner geschützter Tiere und die Entnahme kleiner Mengen von Amphibienlaich innerhalb des Kantons von der kantonalen Fachstelle unter folgen den Bedingungen gestattet werden: a) Der Bestand der Tierart darf am Fangort nicht gefährdet werden; b) Die Haltung muss sachgerecht erfolgen; eine Überprüfung bleibt vorbehalten. 3 Es werden nur persönliche und befristete Bewilligungen ausgestellt, die nach Ort, Zeit und Menge zu begrenzen sind. 4 Die Bewilligung ist beim Fang mitzuführen und auf Verlangen zusammen mit dem Sammelgut den Aufsichtsorganen vorzuweisen. 5 Das Bau- und Umweltdepartement kann eine solche Bewilligung unter den in Abs. 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen auch für Fische und Krebse ausstel len; vorbehalten bleiben Bestimmungen der kantonalen Fischerei- und Jagdgesetz gebung. Art. 28 Widerrechtlich gesammelte Pflanzen, Pilze sowie widerrechtlich gefangene Tiere können von den Aufsichtsorganen beschlagnahmt werden. VII. Objektschutz Art. 29 Schützenswerte Objekte sind insbesondere: a) Naturobjekte mit besonderem Schönheits- oder Seltenheitswert wie Einzel bäume, Baumgruppen, Hecken, Feldgehölze, Waldränder, Quellen, Wasserfäl le, Höhlen, geologische Aufschlüsse und Formationen, erratische Blöcke, Fundstellen von Mineralien, Weiher; 1 Abgeändert (Abs. 5) durch GrRB vom 23. Oktober 2006. Schonzeiten für Pilze Tierschutz Beschlag nahmung Schutzziele und Begriffe Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 450.010 8 b) Kulturobjekte wie Gebäude, Stätten und Einrichtungen, soweit sie von beson derem historischen, kunstgeschichtlichen, architektonischen oder handwerkli chen Wert sind. Art. 30 1 Das Schutzregister enthält für jedes geschützte Objekt mindestens eine knappe Umschreibung und Wertung des Objektes, das Schutzziel und besondere Schutz massnahmen. 2 Die im Schutzregister aufgeführten Einzelobjekte sind im Zonen- oder im Ortsbild schutzplan zu bezeichnen. Art. 311 1 Die registrierten Schutzobjekte sind zu schonen und sollen, soweit nicht überge ordnete öffentliche Interessen entgegenstehen, ungeschmälert erhalten werden. 2 Die Eigentümer sollen die Schutzobjekte im Sinne der Schutzziele unterhalten. Für den Unterhalt können besondere Anordnungen erlassen werden. 3 Ist der Fortbestand eines Schutzobjekts ernsthaft gefährdet oder ist es zerstört, kann der Bezirksrat oder die Feuerschaukommission nach erfolgloser Mahnung die für den Fortbestand oder die Wiederherstellung zwingend nötigen Massnahmen vornehmen lassen. Dem Eigentümer wird höchstens der Mehrwert, unter Verrech nung mit allfälligen Beiträgen, in Rechnung gestellt. 4 Bauten und Anlagen in der Umgebung von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass diese in ihrer Eigenart und Wirkung nicht beeinträchtigt werden. Art. 32 Alle Massnahmen, die an registrierten Naturobjekten oder an ihrer unmittelbaren Umgebung tatsächliche Veränderungen bewirken oder diese in ihrer Eigenart oder Wirkung beeinträchtigen, sind bewilligungspflichtig, insbesondere das Entfernen von geschützten Einzelbäumen, Baumgruppen, Hecken, Ufer- und anderen Gehöl zen sowie des Waldmantels. Art. 332 An Kulturobjekten sind innere und äussere bauliche Änderungen, umfassende oder teilweise Renovationen (inklusive neue Fenster oder Farbgebung) sowie Zweckän derungen jeder Art bewilligungspflichtig. 1 Neue Fassung durch Archäologieverordnung vom 22. Oktober 2012 (Inkrafttreten: 1. Januar 2013). 2 Abgeändert durch Archäologieverordnung vom 22. Oktober 2012 (Inkrafttreten: 1. Januar 2013). Schutzregister Rechtswirkung im Allgemeinen bei Naturobjek ten bei Kulturobjek ten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 9 450.010 VIII. Zuständigkeit und Verfahren Art. 341 1 Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzzonen sowie Objektschutzregister werden von den Bezirken im Nutzungsplanverfahren erlassen. 2 Schutzzonen und -register bedürfen zu ihrer Rechtskraft der Genehmigung durch die Standeskommission. 3 Aufsichtsorgane für geschützte Gebiete, Objekte und Arten sind die jeweiligen Po lizei-, Forst-, Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane. Die Standeskommission kann im Einvernehmen mit den Bezirken freiwillige Naturschutzaufseher einsetzen. Auf sichtsorgane müssen sich bei der Vornahme einer Amtshandlung ausweisen. Art. 352 Vereinbarungen mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern werden vom Bezirksrat oder von der Feuerschaukommission getroffen. Art. 363 1 Das Baubewilligungsverfahren richtet sich grundsätzlich nach der Baugesetzge bung. 2 Im Feuerschaukreis Appenzell verfügt die Feuerschaukommission Auflagen und Bedingungen, die zu Beitragsleistungen nach dieser Verordnung führen können, nur nach Rücksprache mit der Bezirksbehörde der gelegenen Sache. 3 Bei Bauvorhaben in Landschafts- und Ortsbildschutzzonen sowie an Kulturobjekten können die Baubewilligungsbehörden das Anbringen von Bemusterungen verfügen, die in Struktur und Farbe verbindlich sind. Art. 374 Die Zuständigkeit und die Aufgaben der Fachkommission Heimatschutz richten sich nach der Baugesetzgebung. 1 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 23. Oktober 2006 und Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (Inkrafttreten: 1. Januar 2013). 2 Abgeändert durch GrRB vom 5. Dezember 2011 (Inkrafttreten: 1. Januar 2012). 3 Abgeändert (Abs. 1 und 2) durch GrRB vom 23. Oktober 2006. Abgeändert (Abs. 1) durch Verord nung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (Inkrafttreten: 1. Januar 2013). 4 Aufgehoben durch GrRB vom 24. November 2003. Eingefügt durch GrRB vom 23. Juni 2014 (In krafttreten: 1. Januar 2014). Schutzzonen und register Vereinbarungen Baubewilligun gen Fachkommission Heimatschutz Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 450.010 10 Art. 381 1 Die Standeskommission wählt eine Fachkommission Denkmalpflege mit mindes tens drei Mitgliedern und bestimmt deren Aufgabenbereiche. 2 Die Kommission ist dem Erziehungsdepartement angegliedert. Art. 392 Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz ist dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement angegliedert, die Fachstelle Denkmalpflege dem Er ziehungsdepartement. IX. Beiträge der öffentlichen Hand Art. 403 1 An die Pflege und den Unterhalt von Naturschutz- und Pufferzonen leistet der Kan ton angemessene Beiträge. 2 An die Renovation von registrierten Kulturobjekten leisten der Kanton und die Be zirke angemessene Beiträge. 3 Der Kanton und die Bezirke können an weitere, im Rahmen der Zielsetzungen die ser Verordnung liegende Massnahmen Beiträge leisten, sofern diese mit erhebli chen Kosten verbunden sind. 4 Der Kanton kann einen Fonds einrichten und unterhalten. Art. 414 1 Als Abgeltung für die mit der Unterschutzstellung verbundenen Bewirtschaftungs auflagen und Pflegemassnahmen nach Art. 9 bis 14 werden jährlich Beiträge geleis tet. 2 Die Beiträge richten sich nach dem Anhang. Art. 41bis5 Die Beitragszahlungen gemäss Art. 41 dieser Verordnung erfolgen, wenn: 1 Neue Fassung durch GrRB vom 23. Juni 2014 (Inkrafttreten: 1. Januar 2014). 2 Abgeändert durch GrRB vom 11. September 2000. Neue Fassung durch GrRB vom 23. Juni 2014 (Inkrafttreten: 1. Januar 2014). 3 Abgeändert durch GrRB vom 5. Dezember 2011 (Inkrafttreten: 1. Januar 2012). Angefügt (Abs. 4) durch GrRB vom 23. Juni 2014 (Inkrafttreten: 1. Januar 2014). 4 Ergänzt und abgeändert durch GrRB vom 18. Juni 1990 (Abs. 3 und 4). Ergänzt (Abs. 1 lit. b) und abgeändert (Abs. 4) durch GrRB vom 11. September 2000. Abgeändert durch GrRB vom 23. Okto ber 2006. Abgeändert durch GrRB vom 5. Dezember 2011 (Inkrafttreten: 1. Januar 2012). Neue Fassung durch GrRB vom 23. Juni 2014 (Inkrafttreten: 1. Januar 2014). 5 Eingefügt durch GrRB vom 11. September 2000. Abgeändert durch GrRB vom 23. Oktober 2006. Fachkommission Denkmalpflege Fachstellen Grundsatz Naturschutzbei träge Auszahlungsvo raussetzungen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 11 450.010 a) der Bezirk die Einhaltung der geltenden Schutzvorschriften überprüft hat und deren Einhaltung feststeht; b) der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Pachtzins den amtlich berech neten Höchstpachtzins nicht übersteigt. Art. 421 1 Der Kanton und der Bezirk der gelegenen Sache übernehmen je zur Hälfte den zur Auslösung von Bundesbeiträgen gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) erforderlichen Kantonsbeitrag. 2 Die Beitragsvoraussetzungen und das Verfahren richten sich nach den einschlägi gen Bundesbestimmungen. Beitragsgesuche sind nach Vorliegen des Kostenvor anschlages, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches den Bezirksbehörden einzureichen. Diese leiten sie mit einem Antrag versehen der Standeskommission weiter. Art. 432 1 Beiträge im Sinne von Art. 40 Abs. 3 dieser Verordnung können insbesondere an folgende Massnahmen gesprochen werden: a) besondere gestalterische, freiwillige oder aufgrund behördlicher Auflagen vor genommene Aufwendungen bei Bauten, die nicht als Kulturobjekte registriert sind; b) Schutz und Pflege von registrierten Naturobjekten. 2 Die Beiträge betragen a) bis zu 80 Prozent der Mehrkosten im Vergleich zur herkömmlichen Bauweise bei Beiträgen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels; b) bis zu 20 Prozent der Gesamtkosten in den übrigen Fällen. 3 Bei der Beitragsbemessung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers zu berücksichtigen. Der Kanton und der Bezirk der gelegenen Sache tragen die Beiträge je zur Hälfte. 4 Beitragsgesuche sind frühzeitig vor Inangriffnahme der Arbeiten, in Fällen, wo eine Baubewilligung erforderlich ist, spätestens mit der Einreichung des Baugesuches den Bezirksbehörden einzureichen. Diese leiten sie mit einem Antrag versehen der Standeskommission weiter. X. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 443 1 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 23. Oktober 2006. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 5. Dezember 2011. 3 Abgeändert durch GrRB vom 23. Oktober 2006 und Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (Inkrafttreten: 1. Januar 2013). Beiträge an Kul turobjekte Beiträge an an dere Massnah men Ausnahmen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 450.010 12 Wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, und wenn weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden, kann die Standeskommis sion im Sinne von Art. 77 BauG Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verord nung oder sich darauf abstützender Verfügungen bewilligen. Art. 451 1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden im Sinne von Art. 91 BauG mit Busse bestraft. 2 Der Bezirk veranlasst bei Beschädigung oder Zerstörung einer geschützten Sache deren Wiederherstellung, soweit dies noch möglich oder sinnvoll ist. Die Kosten trägt der Verursacher. Ist dieser unbekannt, übernimmt die öffentliche Hand die Wiederherstellungskosten. Art. 462 1 Bis rechtskräftige Naturschutzzonen im Sinne dieser Verordnung vorliegen, bleibt der Standeskommissionsbeschluss betreffend die vorläufige Errichtung von Natur schutzzonen vom 18. Dezember 1984 in Kraft. 2 Bis rechtskräftige Schutzmassnahmen im Sinne dieser Verordnung vorliegen oder wenn bestehende überarbeitet werden, können Planungszonen erlassen werden. Zuständigkeit, Rechtswirkung und Verfahren richten sich nach Art. 57 BauG. 3 Die Schutzzonen und die registrierten Einzelobjekte können in einem separaten Schutzzonenplan dargestellt werden. Art. 473 Art. 48 Diese Verordnung tritt nach der Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. 1 Abgeändert (Abs. 1 und 3) durch GrRB vom 23. Oktober 2006. Abgeändert (Abs. 1) und aufgehoben (Abs. 3) durch Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (Inkrafttreten: 1. Januar 2013). 2 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 23. Oktober 2006 und Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (Inkrafttreten: 1. Januar 2013). 3 Aufgehoben durch GrRB vom 23. Oktober 2006. Widerhandlun gen und Rechtsmittel Übergangs bestimmungen Inkrafttreten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 13 450.010 Anhang l Artenschutz-Listen (*unter eidgenössischem Schutz) Liste der geschützten Tiere (Nicht aufgeführt sind die in den Jagdgesetzen und Verordnungen des Bundes und des Kantons aufgeführten, nicht jagdbaren Säuge tiere und Vögel. Sie sind ebenfalls geschützt.) Wirbeltiere Fledermäuse, alle* Chiroptera Igel* Erinaceus europaeus Kriechtiere, alle (Schlangen, Eidechsen, Blindschleichen)* Reptilia Lurche, alle (Kröten, Frösche, Unken, Salamander, Molche)* Amphibia Schläfer, alle* Gliridae Schneemaus* Microtusnivalis Spitzmäuse, alle* Soricidae Wirbellose Tiere Hirschkäfer* Lucanus cervus Libellen, alle* Odonata Schmetterlingshaft* Ascalaptus Tagfalter, alle* Lepidoptera Waldameisen, rote (Gruppe)* Formica Weinbergschnecke Helix pomatia Liste der vollständig geschützten Pflanzen 1 Akelei, gewöhnliche Aquilegia vulgaris 2 Alpen-Anemone, Kuhschelle Pulsatilla alpina 3 Alpen-Aster Aster alpinus 4 Alpen-Leinkraut Linariaalpina 5 Aurikel (Fluhblümchen) Primula Aricula 6 Berg-Arnika Arnica montana 7 8 Bitterklee, Fieberklee Menyanthes trifoliata 9 Blutauge Comarum palustre 10 Edelrauten, alle kleinen alpinen Arten* Artemisia 11 Edelweiss Leontopodium alpinum 12 Enzian, gelber Gentiana lutea 13 Enzian, gepunkteter Gentiana punctata 14 Faltenlilie Lloydia serotina 15 Fettblatt, alle Arten Pinguicula 16 Feuerlilie* Lilium bulbiferum 17 Fingerhut, grosser (gelber) Digitalis grandiflora 18 Frühlingsanemone, Pelzanemone Pulsatilla vernalis 19 Hauswurz, spinnwebige Sempervivum arachnoideum 20 Hirschzungen-Farn* Phyllitis scolopendrium 21 Knabenkräuter, Orchideen, alle Arten* Orchidaceae 22 Leberbalsam Erinus alpinus Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 450.010 14 23 Leimkraut, stengelloses Silene acaulis 24 Lungenenzian Gentiana Pneumo-nanthe 25 Maiglöcklein Convallaria majalis 26 Mannsschild, alle Arten* Androsace 27 28 Moorenzian Swertia perennis 29 Pyrenäen-Steinschmückel Petrocallis pyrenaica 30 Rittersporn, hoher* Delphinium elatum 31 Schlüsselblume, ganzblättrige Primula integrifolia 32 Schwalbenwurz-Enzian Gentiana asclepiadea 33 34 Seidelbast Daphne Mezereum 35 Sonnentau, alle Arten Drosera 36 Sterndolde, grosse Astrantia major 37 Strauss-Glockenblume Campanula thyrsoides 38 Sumpf-Herzblatt Parnassia palustris 39 Türkenbund-Lilie* Lilium Martagon 40 Enziane Gentiana 41 Wiesenraute, akeleiblättrige Thalictrum aquilegifolium 42 43 Wintergrün, alle Arten Pyrola 44 Zwergbirke Betula nana Liste der teilweise geschützten Pflanzen (das Pflücken von 3 Blühtrieben, Fruchttrieben oder Zweigen ist gestattet) 45 Alpenglöckchen, Soldanelle Soldanella 46 Alpenrose, beide Arten Rhododendron 47 Eisenhut, blauer Aconitum compactum 48 Eisenhut, gelber Aconitum Vulparia 49 50 Berg-Flockenblume Centaurea montana 51 Mehlprimel, rosarote Primula Farinosa 52 53 Stechpalme llex Aquifolium 54 Sumpf-Dotterblume Caltha palustris 55 Trollblume, europ. Trollius europaeus 56 57 Wollgras, scheidiges Eriophorum vaginatum Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 15 450.010 Anhang ll1 Naturschutzbeiträge Pro Hektare und Jahr wird bezahlt: mit Vertrag (in Franken) ohne Vertrag (in Franken) regionale Objekte nationale Objekte regionale Objekte nationale Objekte B e w ir ts c h a ft e r G ru n d e ig e n tü m e r B e w ir ts c h a ft e r G ru n d e ig e n tü m e r B e w ir ts c h a ft e r G ru n d e ig e n tü m e r B e w ir ts c h a ft e r G ru n d e ig e n tü m e r Gebiete, die nicht bewirtschaftet werden, sowie Naturschutzzonen und Weiden in Gemeinalpen 55 55 130 130 30 0 50 0 Weiden im Sömmerungsgebiet 115 115 110 260 55 0 105 0 übrige Weiden 0 115 0 260 0 0 0 0 Pufferzonen 115 115 260 260 55 0 105 0 Magerwiesen und im Rahmen von Einzelvereinbarungen der Futterflä che zuzurechnende Riedwiesen und Trockenstandorte 240 240 570 570 120 0 200 0 Feuchtgebiete, Trockenstandorte und Riedwiesen 70 570 830 1‘330 0 0 0 0 Feuchtgebiete, Trockenstandorte und Riedwiesen im Sömmerungs gebiet 570 570 1‘180 1‘330 285 0 500 0 1 Angefügt durch GrRB vom 23. Juni 2014 (Inkrafttreten: 1. Januar 2014). Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 450.010 16 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Art. 2 Schutzmassnahmen 1 Art. 3 Aufgaben von Kanton und Bezirken 1 II. Landschaftsschutzzonen Art. 4 Begriff 2 Art. 5 Schutzziel 2 Art. 6 Rechtswirkung 2 III. Ortsbildschutzzonen Art. 7 Begriff 2 Art. 8 Rechtswirkung 2 IV. Naturschutzzonen Art. 9 Begriffe 3 Art. 10 Rechtswirkung im Allgemeinen 3 Art. 11 Besondere Bestimmungen für Feuchtgebiete 4 Art. 12 Düngevorschriften für Trockengebiete und Magerwiesen 4 Art. 13 Allgemeine Bewirtschaftungsvorschriften 4 Art. 14 Weitere Bewirtschaftungsbeschränkungen 4 V. Uferschutz Art. 15 Schutzziel 4 Art. 16 Bewirtschaftung 5 VI. Artenschutz Art. 17 Begriff 5 Art. 18 Schutzziel 5 Art. 19 Schutzgebiete 5 Art. 20 Wiederansiedlung 5 Art. 21 Artenverzeichnisse 5 Art. 22 Pflanzen- und Pilzschutz 6 Art. 23 Pflücken von geschützten Pflanzen und Pilzen 6 Art. 24 Pflücken von ungeschützten Pflanzen 6 Art. 25 Spezieller Pilzschutz 7 Art. 26 Schonzeiten für Pilze 7 Art. 27 Tierschutz 7 Art. 28 Beschlagnahmung 7 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 17 450.010 VII. Objektschutz Art. 29 Schutzziele und Begriffe 8 Art. 30 Schutzregister 8 Art. 31 Rechtswirkung im Allgemeinen 8 Art. 32 bei Naturobjekten 8 Art. 33 bei Kulturobjekten 8 VIII. Zuständigkeit und Verfahren Art. 34 Schutzzonen und -register 9 Art. 35 Vereinbarungen 9 Art. 36 Baubewilligungen 9 Art. 38 Denkmalpflegekommission 9 Art. 39 Fachstellen 9 IX. Beiträge der öffentlichen Hand Art. 40 Grundsatz 9 Art. 41 Beiträge an Naturschutzzonen 10 Art.41bis Auszahlungsvoraussetzungen 10 Art. 42 Beiträge an Kulturobjekte 10 Art. 43 Beiträge an andere Massnahmen 11 X. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 44 Ausnahmen 11 Art. 45 Widerhandlungen und Rechtsmittel 11 Art. 46 Übergangsbestimmungen 12 Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts 12 Art. 48 Inkrafttreten 12 Anhänge

Ordinance on nature and culture heritage protection (Nature and Cultural Heritage Protection Ordinance) · Nelum