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Laws of Switzerland

Ordinance on monitoring and control of pests in agriculture

Made 2007-06-26 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Zug
Subjects
Agricultural and rural development, Cultivated plants
Keywords
agricultural development, pests/diseases, inspection, registration, authorization/permit, institution, offences/penalties, plant protection, governance
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. 2. A. – 1. 8. 2007 – 2 921.15 Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft vom 26. Juni 20071) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Abs. 1 und § 2 Abs. 1. Bst. a) des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) vom 29. Juni 20002), beschliesst: § 1 Geltungsbereich Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Überwachungs- und Bekämp fungsmassnahmen für die in der Landwirtschaft bedeutsamen Schadorganis men, welche: a) gemäss Eidg. Pflanzenschutzverordnung als besonders gefährliche Schad organismen gelten und gesamtschweizerisch einer Überwachungs-, Mel de- und Bekämpfungspflicht unterliegen; b) regional bedeutsam sind und die Gesundheit von Mensch und Vieh oder gärtnerische oder landwirtschaftliche Kulturen bedrohen oder gefährden. § 2 Besonders gefährliche Schadorganismen 1 Als besonders gefährliche Schadorganismen gemäss § 1 Bst. a gelten die in Anhang 1, Teil B und Anhang 2, Teil B der Eidg. Pflanzenschutzverord nung aufgeführten Schadorganismen. Im Kanton Zug sind dies insbesondere: 1) GS 29, 239 2) BGS 921.1 1 2 921.15 a) Feuerbrand (Erwinia amylovora); b) Ambrosia (Ambrosia artemisiifolia, aufrechtes Traubenkraut). 2 Im Kanton Zug gilt zusätzlich folgender Schadorganismus als regional bedeutsam: Birnengitterrost (Gymnosporangium fuscum DC). § 3 Meldepflicht Wer auf einem Grundstück, das in seinem Eigentum steht oder das er be wirtschaftet, Schadorganismen gemäss § 2 feststellt, hat die Pflicht, diese zu melden und zu bekämpfen. § 4 Verbot anfälliger Wirtspflanzen Das Pflanzen und Inverkehrbringen von anfälligen Wirtspflanzen des Birnengitterrostes ist verboten. Als anfällige Wirtspflanzen gelten Zier wacholderarten (Juniperusarten) gemäss periodisch aktualisierter Liste im Anhang des Merkblattes «Gitterrost auf Birnbaum und Wacholder – Sanierungsmassnahmen bei starkem Befall» der Eidg. Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil. § 5 Massnahmen des Landwirtschaftsamtes Zur Überwachung oder Bekämpfung von Schadorganismen kann das Landwirtschaftsamt: a) Informations- und Aufklärungskampagnen durchführen; b) die Meldepflicht auf weitere über § 2 hinausgehende Schadorganismen ausdehnen; c) gezielte Kontrollaktionen von Kulturen, Betrieben und Grundstücken an ordnen; d) die Rodung und Vernichtung von Schadorganismen verfügen; e) den Anbau und die Pflanzung von Wirtspflanzen untersagen; f) die Rodung von Wirtspflanzen verfügen; g) Schutzobjekte definieren, in deren Umfeld besondere Massnahmen ge troffen werden müssen. § 6 Zutrittsrecht Den mit den Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen betrauten Organen ist der Zutritt zu Kulturen, Betrieben und Grundstücken zu gewäh ren. 3 § 7 Pflicht der Gemeinden und Privater Gemeinden und Private sind zur Durchführung der vom Landwirtschafts amt angeordneten Massnahmen verpflichtet. § 8 Vergütungen 1 Die Volkswirtschaftsdirektion legt in einem Reglement folgende Vergü tungen fest: a) Entschädigungen für die Durchführung von angeordneten Überwa chungs- und Bekämpfungsmassnahmen; b) Abfindungen an wirtschaftliche Schäden aufgrund angeordneter Bekämpfungsmassnahmen. 2 Vergütungen werden nur gewährt an: a) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Baumschulen und Garten centern; b) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben nach Art. 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezem ber 19981). 3 Entschädigungen von weniger als Fr. 100.– pro Einzelfall werden nicht ausgerichtet. § 9 Vollzug 1 Das Landwirtschaftsamt ist mit dem Vollzug der Verordnung beauftragt. 2 Soweit erforderlich, koordiniert das Landwirtschaftsamt die Massnah men mit weiteren betroffenen Fachstellen und umliegenden Kantonen. § 10 Schlussbestimmungen 1 Die Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft2). 2 Die Verordnung über die Bekämpfung von Feuerbrand und Birnengit terrost von 18. März 20033) wird aufgehoben. 1) SR 910.91 2) Inkrafttreten am 7. Juli 2007 3) GS 27, 691 (BGS 921.15) 921.15 2. A. – 1. 8. 2007 – 2

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