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Laws of Switzerland

Ordinance on materials taken from public waters

Made 1960-12-12 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · St. Gallen
Subjects
Water
Keywords
public water, sustainable use

Where to read it

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Text

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  1. 751.13 Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern vom 12. Dezember 19601 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 3, Art. 9 Ziff. 1, Art. 41 und Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 19602 als Verordnung: Bewilligungspflicht Art. 1. 1 Der Bezug von Kies, Steinen, Sand, Schlamm, Letten und anderem Material aus öffentlichen Gewässern3 und aus dem staatlichen Strandboden an den Seen4 bedarf einer Bewilligung.5 Zuständigkeit Art. 2.6 1 Das Baudepartement bewilligt den Materialbezug aus dem Rhein. 2 Das Rheinunternehmen bewilligt den Materialbezug an den Binnenkanälen und am alten Rheinlauf für Bezüge bis 500 Kubikmeter. 3 Die Tiefbau- und Strassenverwaltung bewilligt den Materialbezug in den übrigen Fällen. Erteilung der Bewilligung a) Voraussetzung Art. 3. 1 Die Bewilligung wird erteilt, soweit durch den Bezug für das öffentliche Gewässer oder für den Strandboden keine Schäden oder Gefahren entstehen.7 b) mehrere Gesuchsteller Art. 4. 1 Unter mehreren Gesuchstellern erhalten jene den Vorrang, die das Material für Wuhrzwecke brauchen. 2 In zweiter Linie werden die Gesuchsteller berücksichtigt, die das Material für den Bau und den Unterhalt öffentlicher Werke, insbesondere von Strassen, benötigen. 3 Andere Gesuchsteller werden erst berücksichtigt, wenn der Materialbedarf für Wuhrzwecke und für öffentliche Werke gedeckt ist. c) Bezugsstellen Art. 5. 1 Aus fliessenden Gewässern darf Material nur zwischen den Wuhrlinien entnommen werden. 2 Fehlen Wuhrlinien, so darf Material nur in dem von den gewöhnlichen Hochwassern eingenommenen Flussbett bezogen werden. d) Bedingungen und Auflagen Art. 6. 1 Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen, die einen geordneten und sachgerechten Materialbezug gewährleisten, das öffentliche Gewässer oder den Strandboden schützen und die Umgebung vor Verunstaltung bewahren. Insbesondere kann die Bewilligungsbehörde verlangen, dass unverwertbare Stoffe, die beim Bezug zum Vorschein kommen, gleichzeitig mit dem übrigen Material abgeführt werden. 2 Materialgruben und -ablagen dürfen in der Nähe von Wuhren und Dämmen nur mit Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde angelegt werden. 3 Die Bewilligungsbehörde kann für die Erfüllung der Verpflichtungen angemessene Sicherheit verlangen. e) Widerruf Art. 7. 1 Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn wichtige öffentliche Interessen es verlangen.8 2 Der Widerruf begründet keine Entschädigungspflicht. Nutzungsentschädigungen und Gebühren Art. 8.9 1 Art. 9.10 1 Vorbehalt internationalen Rechtes Art. 10. 1 Für den Materialbezug aus dem Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge11 und die Beschlüsse der Gemeinsamen Rheinkommission12 vorbehalten. Aufhebung bisherigen Rechtes Art. 11. 1 Die Verordnung über den Kiesbezug aus öffentlichen Gewässern vom 1. Mai 190713 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Art. 12. 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Vollzug. 1 nGS 1, 435; nGS 11–104. In Vollzug ab 1 . Januar 1961. Geändert durch Allgemeinen Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 8. Juni 1965, nGS 3, 339; Nachtrag vom 23. Februar 1971, nGS 7, 483; Abschnitt II Ziff. 39 des VII. Nachtrags zur EDBO-MS vom 15. Januar 1996, nGS 31–31 (sGS 143.4). 2 sGS 751.1. 3 Vgl. Art. 2 GNG, sGS 751.1. 4 Vgl. Art. 3 GNG, sGS 751.1. 5 Art. 9 Ziff. 1 GNG, sGS 751.1; vgl. auch Art. 49 FV, sGS 854.11; über den Bezug von Schilf und Binsen aus öffentlichen Gewässern siehe Art. 9 NSV, sGS 671.1. 6 Geändert durch VII. Nachtrag zur EDBO-MS. 7 Vgl. auch BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20; Allgemeine Gewässerschutzverordnung, SR 814.201 (aufgehoben), nunmehr eidg Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201; EG zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz, sGS 752.1; VV dazu, sGS 752.11. 8 Art. 28 VRP, sGS 951.1. 9 Aufgehoben durch Allgemeinen Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung. 10 Aufgehoben durch VII. Nachtrag zur EDBO-MS. 11 Siehe Staatsverträge zwischen der Schweiz und Österreich über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, SR 0.721.191. 12 Vgl. Art. 9 des Staatsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee vom 10. April 1954, SR 0.721.191.633. 13 bGS 3, 546.

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