Skip to content
Nelum
Laws of Switzerland

Ordinance on management contributions for nature protection services

Made 2002-04-03 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Zürich
Subjects
Agricultural and rural development
Keywords
agricultural development, financial agricultural measures, subsidy/incentive, inspection, ecological production/organic production, crops, enforcement/compliance

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. V über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen 702.25 Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (vom 3. April 2002)1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Gegenstand § 1. 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit für die Festlegung der kantonalen Anforderungen an die biologische Qualität und die Vernetzung gemäss Öko-Qualitätsverordnung des Bundes (ÖQV)3.5 2 Sie regelt die Ausrichtung staatlicher Beiträge für die Bewirt schaftung von Naturschutzobjekten mit überkommunaler Bedeutung und von ökologischen Ausgleichsflächen. II. Zuständigkeit5 Kantonale Anforderungen gemäss ÖQV § 2.5 Das Amt für Landschaft und Natur legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft die kantonalen Anforderun gen an die biologische Qualität und die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen fest. Öko-Qualitäts beiträge § 3.5 1 Das Amt für Landschaft und Natur legt die Höhe der Öko Qualitätsbeiträge fest. 2 In der Regel werden die Höchstansätze der ÖQV3 übernommen. § 4.6 11. 1. 09 - 63 702.25 V über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen III. Kantonale Bewirtschaftungsbeiträge Naturschutz gebiete § 5.5 Für die Bewirtschaftung von Naturschutzgebieten von über kommunaler Bedeutung richtet der Kanton folgende Beiträge aus: Zone Nr. Nutzung bisher Nutzung neu Fr./Are Naturschutzzone I 01 Streu-/Magerwiese Streu-/Magerwiese 191/2/3 02 Weide ungedüngt Weide ungedüngt 61/2 Regenerationszone IR 11 Ackerbau Streu-/Magerwiese 451/2 12 Dauerwiese Streu-/Magerwiese 351/2 13 Weide gedüngt Streu-/Magerwiese 251/2 14 Weide ungedüngt Streu-/Magerwiese 191/2 15 Ackerbau artenreiche Weide 251/2 16 Dauerwiese artenreiche Weide 201/2 17 Weide gedüngt artenreiche Weide 141/2 Umgebungszone II A 21 Ackerbau ungedüngte Wiese 321/2/5 22 Dauerwiese ungedüngte Wiese 221/2/5 23 Weide gedüngt ungedüngte Wiese 151/2/5 Umgebungszone II B 31 Ackerbau Wiese/Weide 10 32 Dauerwiese Wiese/Weide 5 33 Weide Wiese/Weide 0 Umgebungszone II C 41 Ackerbau Wiese/Weide 10 42 Dauerwiese Wiese/Weide 0 43 Weide Wiese/Weide 0 Umgebungszone II D 51 Ackerbau Wiese/Weide 174 52 Dauerwiese Wiese/Weide 74 53 Weide Wiese/Weide 04 54 Ackerbau wenig intensive Wiese 251/2 55 Dauerwiese wenig intensive Wiese 151/2 56 Weide wenig intensive Wiese 81/2 57 Ackerbau Weide ungedüngt 251/2 58 Dauerwiese Weide ungedüngt 151/2 59 Weide Weide ungedüngt 81/2 1 Zuschlag für biologische Qualität. 2 Vernetzungszuschläge. 3 Zuschlag bei erschwerten Bewirtschaftungsbedingungen. 4 Zuschlag: Fr. 5, wenn höchstens 30 kg/ha verfügbarer Stickstoff pro Jahr ausgebracht wird. 5 Abzug: Fr. 7 bei Beweidung. a. Beitragshöhe 2 V über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen 702.25 b. Voraus setzungen § 6. Die Beiträge für die Naturschutzzone I und die Regenera tionszone IR werden unter folgenden Voraussetzungen ausgerichtet: a. Die Naturschutzflächen werden gemäss Pflegeplan nachhaltig gepflegt. b. Entwässerungsgräben werden gemäss Pflegeplan ausgemäht. c. 5–10% der Fläche werden als einjährige Nutzungsbrache stehen gelassen. c. Sonderfälle§ 7. Hat eine Unterschutzstellung Umstellungen in der Betriebs struktur zur Folge, die zu wesentlichen Mehraufwendungen oder finanziellen Einbussen führen, können Beiträge ausgerichtet werden, die von den vorstehenden Bestimmungen abweichen. d. Befristung§ 8. 1 Die Beiträge für die Regenerationszone IR und die Um gebungszonen II sind auf 20 Jahre befristet. 2 Nach Ablauf dieser Frist werden nur noch die Beiträge für die extensivste bisherige Nutzung der entsprechenden Zone ausgerichtet.5 Ökologische Ausgleichs flächen § 9. Beiträge können ausgerichtet werden für ökologische Aus gleichsflächen gemäss Art. 44 ff. DZV2 a. in Moorlandschaften von nationaler Bedeutung, b. in Gebieten gemäss Bundesinventar der Landschaften und Natur denkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), c. in kantonalen Landschaftsschutzgebieten, d. in kantonalen Artenhilfsprogrammen. b. Beitragshöhe§ 10. Die Beitragshöhe beträgt: Nutzung bisher Nutzung neu / Auflagen Fr./Are Ackerland Extensiv genutzte Wiese 201/2 Magerwiesen und Extensiv genutzte Wiese: nährstoffarme – keine Herbstweide Fromentalwiesen – differenzierter Schnittzeitpunkt 151/2 Wiesland mit Extensiv genutzte Wiese: Rückführungspotenzial – keine Herbstweide – differenzierter Schnittzeitpunkt 101/2 Weide ungedüngt Extensiv genutzte Weide 42 Ackerland Buntbrache: – wenn möglich 6 Jahre am gleichen Ort – Breite: 5–10 m, Fläche: höchstens 0,5 ha – nicht direkt an Weg anstossend 352 a. Beitrags berechtigte Flächen 31. 1. 09 - 63 702.25 V über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen Nutzung bisher Nutzung neu / Auflagen Fr./Are Ackerland Hecken, Feld-, Ufergehölz einschl. Krautsaum 451/2 Wiesland Hecken, Feld-, Ufergehölz einschl. Krautsaum 351/2 Übrige Flächen Hecken, Feld-, Ufergehölz einschl. Krautsaum 201/2 Ackerland Rotationsbrachen 252 Ackerland Ackerschonstreifen 152 Standortgerechte Standortgerechte Einzelbäume und Alleen 02 Einzelbäume und Alleen 1 Zuschlag für biologische Qualität.5 2 Vernetzungszuschlag.5 c. Vereinbarung § 11. 1 Die Beiträge werden auf Grund einer schriftlichen Verein barung zwischen der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter und dem Amt für Landschaft und Natur ausgerichtet. 2 Die Vereinbarung kann weitere Auflagen über die Bewirtschaf tung enthalten. Obstgärten § 12. Für Obstgärten von überkommunaler Bedeutung können unter folgenden Voraussetzungen Beiträge ausgerichtet werden: a. Einhaltung der Voraussetzungen nach Art. 54 Abs. 1–3 DZV2, b. Erhaltung, Ersatz und Pflege der Bäume während der Vertrags dauer, c. Erhaltung des bestehenden Totholzes, d. Verpflichtung zur jährlichen Feuerbrandkontrolle sowie e. Einhaltung der Pflegerichtlinien der Baudirektion4. b. Beitragshöhe § 13. Die Beitragshöhe beträgt: Fr./Baum Für Obstgärten mit mehr als 150 Bäumen in der Ackerbauzone und der erweiterten Übergangszone oder Obstgärten mit mehr als 300 Bäumen in den übrigen landwirtschaftlichen Zonen 351/2/3 Für Obstgärten von überkommunaler Bedeutung (mehr als 80 Bäume) oder in einem BLN-Objekt, einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung oder in einem kantonalen Landschaftsschutzgebiet liegend 151/2/3 1 Zuschlag für biologische Qualität.5 2 Vernetzungszuschlag.5 3 Zuschlag: Fr. 5/Baum, wenn keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. a. Voraus setzungen 4 V über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen 702.25 c. Vereinbarung§ 14. 1 Die Beiträge werden auf Grund einer schriftlichen Verein barung zwischen der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter und dem Amt für Landschaft und Natur ausgerichtet. 2 Die Vereinbarung kann weitere Auflagen über die Bewirtschaf tung enthalten. Förderung seltener Arten § 15. Für die Förderung von Arten und Biotoptypen mit einem besonders hohen kantonalen Naturschutzwert kann ein zusätzlicher Beitrag ausgerichtet werden. Beitrags empfänger § 16. 1 Die Beiträge werden der Bewirtschafterin oder dem Be wirtschafter ausgerichtet. 2 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter setzt sich vor Ver tragsabschluss mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer über die beitragsauslösende Bewirtschaftung ins Einvernehmen. Vertrags auflösung, Beitrags rückerstattung § 17. 1 Bei rechts- oder vereinbarungswidriger Bewirtschaftung kann das Amt für Landschaft und Natur den Vertrag vorzeitig auf lösen. 2 Hat die mangelhafte Bewirtschaftung keine negative Dauer wirkungen, können die Beiträge für das entsprechende Beitragsjahr verweigert und jene des vergangenen Jahres zurückgefordert werden. 3 Hat die mangelhafte Bewirtschaftung negative Dauerwirkungen oder löst der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Vertrag aus eigenem Verschulden vorzeitig auf, werden zusätzlich zum Beitrags ausschluss für das entsprechende Beitragsjahr die bereits ausgerich teten Beiträge für höchstens drei Jahre zurückgefordert. IV. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts § 18. Es werden aufgehoben: a. Die Verordnung über die Bewirtschaftung für Magerwiesen und Hecken vom 14. März 1990. b. Der Beschluss des Regierungsrates über Beiträge für Naturschutz gebiete und Obstgärten vom 14. März 1990. 51. 1. 09 - 63 702.25 V über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen Inkrafttreten § 19. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. 1 OS 57, 160. 2 SR 910.13. 3 SR 910.14. 4 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006. 5 Fassung gemäss RRB vom 17. September 2008 (OS 63, 531; ABl 2008, 1566). In Kraft seit 1. Oktober 2008. 6 Aufgehoben durch RRB vom 17. September 2008 (OS 63, 531; ABl 2008, 1566). In Kraft seit 1. Oktober 2008. 6 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=702.25%2C57%2C160 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c910 13.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c910 14.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=702.25%2C63%2C531 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=702.25%2C61%2C314 http://www.amtsblatt.zh.ch/main/t100d.cfm?Recid=6043 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20082609 39 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20082609 39 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20082609 39 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=702.25%2C63%2C531

Ordinance on management contributions for nature protection services · Nelum