Ordinance on land valuation fees
Made 2012-03-15 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die Schätzungsgebühren.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Obwalden
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land tenure, land valuation, fees/royalties
Where to read it
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Text
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213.72 Verordnung über die Schätzungsgebühren vom 15. März 20121 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) vom 26. Oktober 20062, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gebührenpflicht Für die Amtshandlungen im Anwendungsbereich des Schätzungs- und Grundpfandgesetzes werden Gebühren im Rahmen des Allgemeinen Gebührengesetzes3 und dieser Verordnung erhoben. Art. 2 Schätzungsgebühren 1 Für Grundstückschätzungen werden folgende Gebühren erhoben: a. bei überbauten Grundstücken eine Grundgebühr von Fr. 600.–; b. bei unüberbauten Grundstücken, ausgenommen unüberbaute land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, eine Grundgebühr von Fr. 300.–; c. zuzüglich zur Grundgebühr eine Wertgebühr von 0,25 Promille des Schätzungswertes, mindestens Fr. 100.–; d. zuzüglich zur Grundgebühr bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eine Wertgebühr von 0,25 Promille des Schätzungswertes, mindestens Fr. 100.– bei überbauten und Fr. 200.– bei unüberbauten Grundstücken. 2 Bei gleichzeitiger Durchführung der von Amtes wegen vorzunehmenden Steuerschätzung wird die Grundgebühr um 50 Prozent ermässigt. Bei gleichzeitiger Schätzung mehrerer benachbarter Grundstücke des gleichen Eigentümers oder der gleichen Eigentümerin werden sämtliche Grundgebühren ermässigt, auch wenn die Steuerschätzung nur ein Grundstück betrifft. 3 Bei gleichzeitiger Schätzung mehrerer benachbarter Grundstücke des gleichen Eigentümers oder der gleichen Eigentümerin ohne gleichzeitige Steuerschätzung werden für das Grundstück mit der höchsten Grundgebühr diese zu 100 Prozent und für die restlichen Objekte zu 50 Prozent erhoben. 4 Wird je geschätztes Grundstück eine Gebühr von Fr. 5 000.– erreicht, so ist der Gebührenansatz stufenweise um maximal 20 Prozent zu reduzieren. Das Finanzdepartement legt die Abstufung fest. 5 Für die Erstellung eines ausführlichen Berichts wird nach Aufwand eine Zusatzgebühr von Fr. 200.– bis Fr. 800.– erhoben. Im Übrigen werden besondere Aufträge gemäss den tatsächlichen Kosten berechnet. Art. 3 Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung zugunsten der Finanzverwaltung, welche das Inkasso besorgt und die Rechnung führt. 1 ABl 2012, 503 2 GDB 213.7 3 GDB 643.1 V über die Schätzungsgebühren 213.72 II. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 4 Ausführungsbestimmungen Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Art. 5 Übergangsbestimmung Diese Verordnung wird auf alle Verfahren angewendet, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingeleitet wurden. Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Art. 26 bis 31 der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren vom 29. Februar 19804 werden aufgehoben. 2 Titel, Ingress sowie Art. 1 bis 6 der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren vom 29. Februar 19805 werden aufgehoben, wenn auch die Verordnungen über die Beurkundungs gebühren und über die Grundbuchgebühren in Kraft getreten sind. Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft. 4 LB XVII, 232, 313, XIX, 263, 326, XXII, 222, XX III, 446, ABl 2004, 1486, ABl 2006, 1574, ABl 2007, 420 5 LB XVII, 232, 313, XIX, 263, 326, XXII, 222, XX III, 446, ABl 2004, 1486, ABl 2006, 1574, ABl 2007, 420