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Laws of Switzerland

Ordinance on implementation of the Federal Major Accidents Protection Ordinance

Made 1998-12-16 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Zürich
Subjects
Environment
Keywords
pollution control, environmental impact assessment (EIA), hazardous substances, institution, enforcement/compliance, governance

Where to read it

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Text

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  1. Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung 710.6 Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung (vom 16. Dezember 1998)1 Der Regierungsrat beschliesst: § 1.3 1 Der Regierungsrat legt die Schutzziele fest. 2 Kantonale Fachstelle für Störfallvorsorge ist das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Es ordnet die erforderlichen Massnahmen an und arbeitet mit den betroffenen Fachstellen und Institutionen wie jenen des Umweltschutzes, des Brandschutzes, der Feuerwehr, des Strassenbaus, der Polizei, des Arbeitnehmerschutzes, des Gesundheits wesens sowie mit den Hochschulen zusammen. Es koordiniert die An ordnung von Massnahmen mit diesen sowie mit den Baubehörden. § 2. 1 Die Fachstelle beurteilt die durch die Betriebsinhaber gemäss der Störfallverordnung zu erstellenden Kurzberichte und Risikoermitt lungen. Sie veranlasst Massnahmen zur Verhinderung nicht tragbarer Risiken und zur Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik. 2 Anordnungen zur Verhinderung von Störfällen, die aufgrund ande rer Erlasse und durch andere Amtsstellen ergehen, bleiben vorbehal ten. Solche Anordnungen sind der Fachstelle mitzuteilen. 3 Die Fachstelle stellt die Koordination im Bereich der Einsatz planung, der Betriebskontrollen sowie die Aufarbeitung der Daten für die Information der Bundesstellen über die auf Kantonsgebiet vorhan denen Gefahrenpotentiale und Risiken sicher. § 3. Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Vollzugsbehör den im Bereich der Störfallverordnung, insbesondere bei der Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie bei Betriebskontrollen und bei der Einsatzplanung der Feuerwehr. Sie melden Vorkommnisse, die für den Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein können, der Fach stelle. § 4. 1 Die Baudirektion ernennt eine beratende Kommission für Störfallvorsorge. 2 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: – Beratung der Baudirektion und der Fachstelle in fach-, direktions und amtsübergreifenden Vollzugsfragen. – Mitwirkung bei der Beurteilung von Risiken. 3 Die Kommission konstituiert sich selbst. 11. 1. 12 - 75 710.6 Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung § 5. Die Fachstelle wird über Gesuche für Vorhaben von Betrie ben, die der Störfallverordnung unterstehen, unverzüglich unterrich tet. § 6. Statistische Betriebsdaten, die durch kantonale Behörden im Bereich des Umweltschutzes erhoben werden, werden der kantonalen Fachstelle mitgeteilt, soweit sie für den Vollzug der Störfallverordnung erheblich sind. § 7. Diese Verordnung tritt vorbehältlich der Genehmigung durch den Bund2 am 1. Januar 1999 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung vom 27. Mai 1992 aufgehoben. 1 OS 55, 598. 2 Vom Bund genehmigt am 10. März 1999. 3 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 985; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. Januar 2012. 2 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=710.6%2C55%2C598 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20110909 36 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=710.6%2C66%2C985

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