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Laws of Switzerland

Ordinance on group water supply

Made 1962-01-05 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über Gruppenwasserversorgungen.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Solothurn
Subjects
Water
Keywords
water supply, basin/catchment/watershed, inland waters

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 712.651 1 Verordnung über Gruppenwasserversorgungen RRB vom 5. Januar 1962 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 28 Absatz 3 und § 51 des Gesetzes über die Rechte am Was ser vom 27. September 1959 1 ) und § 15 der zugehörigen Vollzugsverord nung vom 22. März 1960 2 ) beschliesst: § 1. Begriff Eine Gruppenwasserversorgung liegt vor, wenn zwei oder mehr Gemein den ganz oder teilweise aus der gleichen Anlage mit Wasser versorgt wer den. § 2. Form des Gemeinschaftsverhältnisses Die Gemeinden können das Gemeinschaftsverhältnis durch die Bildung eines Zweckverbandes, durch den Abschluss eines Wasserlieferungsvertra ges oder auf andere zweckmässige Weise begründen. § 3. Anordnungen des Regierungsrates 1 Wo das öffentliche Interesse eine das Gebiet mehrerer Gemeinden um fassende Wasserversorgung verlangt, kann der Regierungsrat Massnahmen zugunsten der Gruppenwasserversorgung vorschreiben (§ 28 Abs. 3 WRG SO). 2 Der Regierungsrat kann, sofern es zweckmässig und allen beteiligten Gemeinden zumutbar ist, insbesondere: a) mehrere Gemeinden zur Planung und Erstellung sowie zum Betrieb und Unterhalt einer gemeinsamen Wasserversorgung verpflichten; b) eine Gemeinde zur Wasserlieferung an andere Gemeinden verpflich ten. 3 Gegen den Beschluss des Regierungsrates können die Beteiligten innert 30 Tagen beim Kantonsrat Beschwerde führen. § 4. Kostenverteilung 1 Die Anteile an den Kosten für Planung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt gemeinsamer Anlagen und die Vergütungen für Wasserlieferungen sind von den Beteiligten zu vereinbaren. 2 Können sich diese nicht verständigen, so entscheidet der Regierungsrat. 3 § 3 der Wasserrechtsverordnung 3 ) findet sinngemäss Anwendung. 1) BGS 712.11. 2) BGS 712.12. 3) BGS 712.12. 712.651 2 § 5. 1 ) Staatsbeiträge Staatsbeiträge werden nach den Vorschriften des Gebäudeversicherungs 2 ) und des Finanzausgleichsgesetzes 3 ) ausgerichtet. § 6. ... 4 ) § 7. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 26. Januar 1962 5 ) 1) § 5 Fassung vom 1. Dezember 1992; GS 92, 664. 2) BGS 618.111. 3) BGS 131.71. 4) § 6 aufgehoben am 17. Oktober 1988. 5) Inkrafttreten der Änderungen vom: 20. September 1963 am 27. September 1963; 17. Oktober 1988 am 1. Januar 1989; 1. Dezember 1992 am 1. Januar 1993.

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