Skip to content
Nelum
Laws of Switzerland

Ordinance on fees of land registries

Made 2000-12-05 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Graubünden
Subjects
Land and soil
Keywords
land tenure, cadastre/land registration, survey/mapping, fees/royalties, enforcement/compliance

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 217.200 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchäm ter Gestützt auf Art. 954 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1) und auf Art. 140 des kantonalen Einführungsgesetzes hiezu 2) von der Regierung erlassen am 5. Dezember 2000 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Für die Eintragung in das Grundbuch sowie für weitere Dienstleistungen und Aufwendungen erheben die Grundbuchämter Gebühren. Anwendungs bereich 2 Die Gebühren für die Amtsverrichtungen des Grundbuchverwalters als Notariatsperson richten sich nach der Verordnung über die Notariatsge bühren 3). Art. 2 1 Jeder Grundbuchkreis ist buchführungspflichtig. Grundbuchkreise 2 Die Gebühren fallen den Grundbuchkreisen zu. Betrifft ein Rechtsge schäft mehrere Grundbuchkreise, wird die Gebühr getrennt nach Abspra che unter den Grundbuchverwaltern berechnet. 3 Die Grundbuchkreise können die Grundbuchverwalter fest besolden oder ihnen als Entgelt für ihre Amtshandlungen die Gebühren überlassen (Spor telnsystem). 4 Übersteigen die Gebühren für das Errichten, für die öffentliche Beurkun dung und für die Eintragung eines Grundbuchgeschäftes zusammen den Betrag von 1 000 Franken, so hat der im Sportelnsystem tätige Grund buchverwalter den Mehrbetrag dem Grundbuchkreis zu erstatten. Art. 3 Der Grundbuchverwalter kann zur Sicherstellung seiner Gebühren und Auslagen Vorschüsse verlangen. Sicherstellung 1) SR 210 2) BR 210.100 3) BR 210.370 1.01.2007 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/210/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/210.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/210.370/de 217.200 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter Art. 4 1 In den Gebührenrechnungen ist auf die angewendeten Bestimmungen dieser Verordnung hinzuweisen. Verweis auf Gebührenver ordnung, Verfügung 2 Der Grundbuchverwalter kann seine Gebührenrechnungen in Form von anfechtbaren Verfügungen erlassen. Art. 5 1 Berichte an vorgesetzte Amtsstellen sind gebührenfrei zu erstatten. Gebührenfreiheit, Reduktion, Erlass 2 Bedürftigen sowie gemeinnützigen oder wohltätigen Institutionen oder aus Billigkeitsgründen können die Gebühren ermässigt oder ganz erlassen werden. Art. 6 1 Wenn die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben, schulden sie die Gebühren solidarisch. Zahlungspflicht 2 Für Eintragungen, die von Amtsstellen angeordnet werden, sind die Ge bühren vom Eigentümer zu erheben. Art. 7 1) 1 Beschwerden gegen Rechnungsverfügungen betreffend Grundbuchge bühren sind innert 30 Tagen an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales zu richten. Beschwerde 2 Gegen den Entscheid des Departementes kann innert 30 Tagen beim Ver waltungsgericht Beschwerde erhoben werden. II. Bemessungsgrundlagen Art. 8 Mehrere in einem Vertrag enthaltene Rechtsgeschäfte, die verschiedene Eintragungen, Vormerkungen, Anmerkungen und Löschungen erfordern, sind als separate Grundbuchgeschäfte zu behandeln. Mehrere Rechtsgeschäfte Art. 9 1 Die Gebühren sind, soweit nachstehend keine Abweichungen festgelegt werden, nach den Vertragssummen zu berechnen. Bemessung nach Vertragssumme 2 Werden keine Vertragssummen festgelegt, so ist der für die Gebührener hebung festzulegende Wert in Absprache mit den Parteien zu ermitteln. 1) Fassung gemäss Verordnung über die Anpassung von Regierungsverordnungen an das Verwaltungsrechtspflegegesetz; AGS 2006, KA 2006 5025 bzw. gemäss Anhang 2 RVOV, AGS 2006, KA 2006 4281; am 1. Januar 2007 in Kraft getre ten. 2 1.01.2007 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter 217.200 Kommt keine Einigung zustande, haben die Parteien zu ihren Lasten eine aktuelle amtliche Verkehrswertschätzung beizubringen, nach welcher die Gebühr zu erheben ist. 3 Wird ein Grundstück gestützt auf einen bundesrechtlich festgesetzten Anspruch zum Ertragswert übertragen, ist die Gebühr nach diesem Wert zu erheben. Art. 10 Fehlt in dieser Verordnung ein Gebührenansatz, so werden die Gebühren für die tatsächlich erbrachten Leistungen nach der aufgewendeten Zeit (Art. 18 lit. d) und der Bedeutung des Geschäfts beim Auftraggeber erho ben. Die Mindestgebühr beträgt 30 Franken. Bemessung nach Zeitaufwand III. Gebührenansätze Art. 11 1 Für das Errichten nicht beurkundungspflichtiger Dokumente sind, soweit nachstehend keine besonderen Ansätze festgelegt werden und unter Vorbe halt von Absatz 2, die gleichen Gebühren wie für den grundbuchlichen Vollzug der darin begründeten Rechte zu erheben. Die Minimalgebühr in diesen Fällen beträgt 100 Franken. Errichten 1. Im All gemeinen 2 Sind nachstehend keine besonderen Ansätze festgelegt und bestimmen sich die entsprechenden Eintragungsgebühren nach der Anzahl vorzuneh mender Buchungen, ist die Gebühr für das Errichten der erforderlichen schriftlichen Dokumente nach Artikel 10 zu erheben. 3 Gelangt ein fertig vorbereitetes Geschäft nicht zur Unterzeichnung, so ist die für das Verfassen des Geschäfts vorgesehene Gebühr beim Auftragge ber in Rechnung zu stellen. Art. 12 a) Reglement zu Stockwerkeigentum und Nutzungsord nung bei Mieteigentum sowie Nachträge dazu, in Be rücksichtigung von Umfang und Bedeutung 2. Im Einzelnen Minimum Fr. 100.– Maximum Fr. 1 000.– b) Pfandbeschrieb zu einem Grundpfandrecht (von der Pfandsumme) 0,5 ‰ Minimum Fr. 100.– Maximum Fr. 7 500.– c) Schuldbrief (Titel-Ausfertigung) 1 ‰ Minimum Fr. 100.– Maximum Fr. 1 000.– 1.01.2007 3 217.200 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter d) Nicht preislich limitierte Vorkaufsrechte 1 ‰ Minimum Fr. 100.– Maximum Fr. 15 000.– Einräumung im Sinne von Artikel 712c ZGB Fr. 100.– Art. 13 a) Eigentumsübertragung (soweit nachstehend keine Ab weichungen festgelegt werden) 1 ‰ Eintragung Minimum Fr. 50.– Maximum Fr. 15 000.– Beim Tausch 1 Promille des Wertes nur eines der bei den Tauschobjekte und bei unterschiedlichen Werten derselben desjenigen des höhereingeschätzten Tausch objektes b) Erbgang (vom Grundstückswert) 0,5 ‰ Minimum Fr. 50.– Maximum Fr. 7 500.– Untererbgang (zweiter Erbgang), je BlattFr.10.– Minimum Fr. 50.– c) Wechsel des Gesamthandverhältnisses (vom Grund stückswert) 0,5 ‰ Minimum Fr. 50.– Maximum Fr. 7 500.– d) Erbteilung, Ehevertrag, Realteilung von Grundstük ken, die im Miteigentum oder Gesamteigentum meh rer Personen stehen, Umwandlung von Miteigentum in Gesamteigentum und umgekehrt, Änderung des Ei gentumsverhältnisses nach dem Grundsatz der Ge samtrechtsnachfolge, wie Fusion von Aktiengesell schaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genos senschaften, Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder um gekehrt (vom Grundstückswert) 1 ‰ Minimum Fr. 50.– Maximum Fr. 15 000.– e) Ein- und Austritt von Mitgliedern einer Gesellschaft oder Gemeinschaft zur gesamten Hand (vom Handän derungswert) 1 ‰ Minimum Fr. 50.– Maximum Fr. 15 000.– f) Gütliche Vereinbarung, Expropriationsentscheid und Ersitzung 1 ‰ Minimum Fr. 50.– Maximum Fr. 15 000.– 4 1.01.2007 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter 217.200 g) Parzellierung, Parzellenvereinigung, Grenzänderung, Quartierplan und Landumlegung, wobei Umfang und Bedeutung zu berücksichtigen sind Minimum Fr. 50.– Maximum Fr. 5 000.– h) Begründung von Stockwerkeigentum an Liegen schaften und selbständigen und dauernden Baurechten (vom Gesamtwert: Baukosten und Bodenwert bei Neubauten, amtlicher Verkehrswert plus eventuelle Baukosten bei bestehenden Bauten) 1 ‰ Minimum Fr. 50.– Maximum Fr. 15 000.– i) Nachtrag zur Begründung von Stockwerkeigentum, wobei Umfang und Bedeutung des Nachtrages zu be rücksichtigen sind Minimum Fr. 50.– Maximum Fr. 5 000.– j) Grundpfandrecht (von der Pfandsumme) 1 ‰ Minimum Fr. 50.– Maximum Fr. 15 000.– k) Umwandlung einer Grundpfandverschreibung in ei nen Schuldbrief und umgekehrt, Umwandlung einer Maximal- in eine Kapitalgrundpfandverschreibung und umgekehrt, sowie Pfandrechtserneuerung für das erste Blatt Fr. 50.– für jedes weitere Blatt Fr. 10.– l) - Pfandentlassung, Nachgangserklärung, leere Pfandstelle, vorbehaltener Vorgang, Änderung Ma ximalzinsfuss, Rangänderung je Blatt Fr. 10.– Minimum Fr. 20.– Pfandvermehrung, Pfandwechsel je Blatt Fr. 20.– m) Dienstbarkeiten und Grundlasten Baurecht, Wohnrecht und Nutzniessung oder Grundlast (vom zwanzigfachen Wert der Jahres nutzung) 1 ‰ Minimum Fr. 50.– Maximum Fr. 15 000.– übrige Dienstbarkeiten 1 ‰ Minimum Fr. 50.– Maximum Fr. 15 000.– n) Namensänderung je Blatt Fr. 10.– Minimum Fr. 20.– 1.01.2007 5 217.200 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter Art. 14 a) Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrecht je Vormerkung für das erste Blatt Fr. 50.– Vormerkung und Anmerkung für jedes weitere Blatt Fr. 10.– b) Andere Vormerkungen sowie Anmerkungen je Blatt Fr. 10.– Minimum Fr. 20.– Art. 15 Je Blatt Fr. 10.– Löschung Minimum Fr. 20.– Art. 16 Je Ordnungsnummer Fr. 10.– Tagebuch Art. 17 Gläubigerwechsel (pro Pfandrecht) je Blatt Fr. 10.– Gläubigerwechsel Minimum Fr. 20.– Art. 18 a) Grundbuchauszug je Seite Fr. 25.– Andere Bemühungen Minimum Fr. 50.– Auszug aus dem EDV-Grundbuch oder Auszug in Form einer Fotokopie des Hauptbuchblattes erste Seite Fr. 25.– jede weitere Seite Fr. 5.– Minimum Fr. 50.– b) Handänderungsanzeige Fr. 30.– jede weitere Anzeige Fr. 15.– c) Nachführen von Schuldbriefen (inkl. Neuausstellung) Minimum Fr. 20.– Maximum Fr. 100.– d) Abweisung einer Grundbuchanmelung, Zeitaufwand für zur Prüfung entgegengenommene Entwürfe so wie Zeitaufwand für Auskünfte, Nachforschungen und Verrichtungen, die in diesem Tarif nicht aufge führt sind gemäss dem für die 20. Ge haltsklasse festgelegten kantonalen Verrechungs ansatz pro Stunde e) Porto, Telefonauslagen, Büralkosten, sowie Fahrspe sen (letztere gemäss kantonalen Entschädigungsan sätzen) werden ge sondert be rechnet 6 1.01.2007 Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter 217.200 f) Korrespondenz gemäss Stun denansatz (Art. 18 lit. d) IV. Schlussbestimmung Art. 19 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und ersetzt die Gebüh renverordnung der Regierung vom 28. Mai 1984 1). In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts 1.01.2007 7 1) AGS 1984, 1282

Ordinance on fees of land registries · Nelum