Skip to content
Nelum
Laws of Switzerland

Ordinance on fees implementing environmental legislation (Fees Ordinance – Environmental Law)

Made 1993-11-03 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Zürich
Subjects
Environment
Keywords
pollution control, environmental fees/charges, liability/compensation, fees/royalties, enforcement/compliance, offences/penalties

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) 710.2 Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)5 (vom 3. November 1993)1 Der Regierungsrat beschliesst: 1. Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung findet Anwendung auf Amtshandlungen der Behörden und Verwaltungsstellen von Kanton5 und Gemeinden, die gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt vorgenom men werden. 2. Gebührenpflicht § 2. Die Bewilligungs- und Kontrollorgane erheben Gebühren, insbesondere für folgende Tätigkeiten: a. Durchführen von Bewilligungsverfahren, b. mit besonderem Aufwand verbundene Anordnungen von Sanie rungen, c. Anordnungen von Ersatzvornahmen, d. Kontrollen bestehender Anlagen, e. Beurteilungen von Umweltverträglichkeitsberichten, Kurzberich ten und Risikoermittlungen, f. Einsätze bei Störfällen, g. besondere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs des Umwelt rechts. 3. Ausnahmen von der Gebührenpflicht § 3. Nicht gebührenpflichtig sind a. Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations und Beratungsauftrag gemäss Art. 6 und 44 des Umweltschutz gesetzes4 fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind, 11. 1. 12 - 75 710.2 Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) b. Stichproben und aufgrund von Hinweisen vorgenommene Kont rollen, bei denen es sich nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen handelt, sofern keine Verletzung von materiellen Um weltschutzvorschriften festgestellt wird, c. allgemeine Abklärungen zur Vorbereitung des Vollzugs wie das Beschaffen von Grundlagen oder Erhebungen zum Stand der Technik. 4. Gebührenrahmen § 4. Die Gebühren bestimmen sich grundsätzlich nach dem Auf wand. § 5. Für die Personalkosten wird pro Stunde und Mitarbeiter der Zeit-Mitteltarif nach der jeweils gültigen Weisung der Baudirektion5 über die Tarif- und Spesenansätze bei Architekten- und Ingenieurauf trägen, abzüglich 20%, in Rechnung gestellt. § 6. Ist der Einsatz von besonderen Einrichtungen wie Mess wagen und Messgeräte erforderlich, werden dafür Kosten pro Einsatz tag von 1,2‰. des eingesetzten Kapitals in Rechnung gestellt. § 7. 1 Die Schreibgebühren werden gemäss der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden3 in Rechnung gestellt. Ebenfalls belastet werden die tatsächlichen Kosten von Veröffentlichungen. 2 Reisekosten werden nach den Ansätzen der Vollziehungsbestim mungen zur Beamtenverordnung2 verrechnet. § 8. Expertisen, die eine Behörde durch Dritte ausarbeiten lässt, werden zu den tatsächlichen Kosten belastet. § 9. Wenn die nach Aufwand berechneten Gebühren in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Verrichtung für den Gebührenschuldner stehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, können die Gebühren herabgesetzt oder erlas sen werden. § 10. Im Einzelfall dürfen die Gebühren die Summe von Fr.25 000 in der Regel nicht übersteigen. 2 Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) 710.2 5. Rückvergütungen an beigezogene Fachstellen § 11. 1 Muss eine Amtsstelle zur Vorbereitung ihres Entscheids eine andere beiziehen, erhebt sie für deren Aufwand Gebühren und erstattet sie der beigezogenen Amtsstelle zurück. 2 Fällt die beigezogene Amtsstelle in der Sache auch einen Ent scheid, erhebt sie die Gebühren für ihren Aufwand selbst. 6. Inkrafttreten § 12. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. 1 OS 52, 563. 2 LS 177.111. 3 LS 682. 4 SR 814.01. 5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 609; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 31. 1. 12 - 75 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=177.111 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=682 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c814 01.html http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20110909 36 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=710.2%2C66%2C609

Ordinance on fees implementing environmental legislation (Fees Ordinance – Environmental Law) · Nelum