Ordinance on fees for spatial information
Made 2012-10-23 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die Gebühren für Geodaten.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Appenzell Ausserrhoden
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- cadastre/land registration, fees/royalties, enforcement/compliance
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Text
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723.103 Verordnung über die Gebühren für Geodaten vom 23. Oktober 2012 (Stand 1. November 2012) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 15 Abs. 4 des kantonale Geoinformationsgesetz vom 26. März 20121), beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für den Bezug und die Nutzung von Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts sowie für die Nut zung von Geodiensten. 2 Für den Bezug und die Nutzung von den übrigen Geodaten des Kantons, insbesondere der 3-D-Daten gilt sie sinngemäss. Art. 2 Mehrwertsteuer und Teuerung 1 Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben. 2 Die Tarife werden periodisch der Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. 1) kGeoIG (bGS 723.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1233 / 2012, S. 1240 1 http://bgs.ar.ch/data/723.1/de 723.103 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2. Abschnitt: Gebühren (2.) I. Bemessung der Gebühren (2.1.) Art. 3 Bemessungselemente 1 Die Gebühr für den Bezug und die Nutzung von Geobasisdaten setzt sich zusammen aus: a) der Grundgebühr (G); b) den Rabatten (R); c) dem Zuschlag oder der Reduktion für die gewerbliche Nutzung (GN); d) den Bereitstellungskosten (B); e) den Transportkosten (T). 2 Die Gebühren können detailliert oder als Pauschalen abgerechnet werden. Art. 4 Berechnung der Gebühr 1 Die Gebühr berechnet sich nach der Formel: G x R + GN + B + T. II. Grundgebühr (2.2.) Art. 5 Grundsatz 1 Die Grundgebühr entspricht der Gebühr für die Nutzung zum Eigenge brauch. 2 Bei der Nutzung zum Eigengebrauch ist eine minimale gewerbliche Nut zung im Rahmen der Bedingungen gemäss Anhang Ziff. 1.1 ohne Zusatz kosten erlaubt. 2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 723.103 Art. 6 Berechnung der Grundgebühr a) Georeferenzdaten 1 Die Grundgebühr für die im Anhang 1 und 2 der kantonalen Geoinformati onsverordnung1) als Georeferenzdaten bezeichneten Geobasisdatensät ze berechnet sich für Vektordaten, Rasterdaten und Punkte nach folgender Formel: G = Z I-III x IE x M^0.75. Dabei bedeuten: a) IE: Einheitspreis pro Informationseinheit gemäss Anhang Ziff. 1.2; b) M: Menge (z.B. Fläche, Punkte, Pixel); c) Z I-III: Faktoren der Beitragszonen gemäss Anhang Ziff. 1.2. Art. 7 b) Übrige Geobasisdatensätze 1 Für die übrigen Geobasisdatensätze gemäss Anhang 1 und 2 der kantona len Geoinformationsverordnung2) gelten die pauschalen Grundgebühren ge mäss Anhang Ziff. 1.3, für 3-D-Daten Ziff. 1.4. Art. 8 c) Zusammengesetzte Produkte 1 Bei zusammengesetzten Produkten berechnet sich die Grundgebühr als Summe der verwendeten standardisierten Produkte und/oder Geobasisda tensätze. III. Rabatt (2.3.) Art. 9 1 Abonnentinnen und Abonnenten erhalten einen Rabatt (R) gemäss Anhang Ziff. 2. 2 Als Abonnentinnen und Abonnenten werden diejenigen Bezüger bezeich net, die eine vertraglich festgelegte Datenmenge ab einer vertraglich festge legten Dauer von mindestens 5 Jahren beziehen. 3 Abonnementsverträge können sowohl für die Nutzung zum Eigengebrauch als auch für die gewerbliche Nutzung abgeschlossen werden. 4 Die Gebühr wird jährlich in Rechnung gestellt. 1) kGeoIV (bGS 723.101) 2) kGeoIV (bGS 723.101) 3 http://bgs.ar.ch/data/723.101/de http://bgs.ar.ch/data/723.101/de 723.103 Ausserrhodische Gesetzessammlung IV. Gewerbliche Nutzung (2.4.) Art. 10 1 Die gewerbliche Nutzung (GN) unterscheidet sich wie folgt: a) Kategorie 1: normale gewerbliche Nutzung gemäss Anhang Ziff. 3; b) Kategorie 2: vertraglich zu regelnde gewerbliche Nutzung gemäss An hang Ziff. 3. 2 Die gewerliche Nutzung kann zu einem Zuschlag oder einer Reduktion füh ren gemäss Anhang Ziff. 3. V. Bereitstellungs- und Transportkosten (2.5.) Art. 11 Feste Bereitstellungskosten 1 Die festen Bereitstellungskosten enthalten die administrativen Aufwendun gen und werden im Standardfall als eine Mindestgebühr verrechnet. 2 Zur Abgeltung der festen Bereitstellungskosten werden folgende Gebühren erhoben: a) nicht netzgebundene Bereitstellung (offline) in analoger oder digitaler Form: eine Pauschale gemäss Anhang Ziff. 4.1; b) netzgebundene Bereitstellung (online) in digitaler Form: eine Pauscha le für jede eingegangene Bestellung oder Maximalwert pro Jahr für je den Anschluss gemäss Anhang Ziff. 4.2. 3 Vom Standard abweichende Aufwendungen werden dem Bezüger zusätz lich zur Mindestgebühr nach Abs. 2 gemäss den effektiven Kosten verrech net. Für personelle Aufwendungen gelten die Stundenansätze nach Anhang Ziff. 4.5. Art. 12 Variable Bereitstellungskosten 1 Die variablen Bereitstellungkosten enthalten die von der Bestellung abhän gigen Materialien und allfällige Beratungsaufwendungen. 2 Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungskosten bei nicht netzgebunde ner Bereitstellung (offline) werden Gebühren gemäss Anhang Ziff. 4.3 erho ben. 4 Ausserrhodische Gesetzessammlung 723.103 3 Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungkosten bei netzgebundener Be reitstellung (online) werden Gebühren gemäss Anhang Ziff. 4.4 erhoben. 4 Bereitstellungskosten, welche nicht in Abs. 2 und 3 aufgeführt sind, werden dem Bezüger gemäss den effektiven Kosten verrechnet. Für personelle Auf wendungen gelten die Stundenansätze gemäss Anhang Ziff. 4.5. 5 Mit Abonnentinnen und Abonnenten sowie gewerblichen Nutzerinnen und Nutzern kann vertraglich in Abweichung von Abs. 3 eine Pauschale für eine bestimmte oder unbeschränkte Anzahl Informationseinheiten oder Anzahl Nutzungen eines Geodienstes vereinbart werden. Art. 13 Transportkosten 1 Erfolgt der Transport aus technischen Gründen oder auf Wunsch der Be stellerin oder des Bestellers mit Anbieterinnen und Anbietern von Transport diensten, werden die effektiven Transportkosten in Rechnung gestellt. VI. Pauschalgebühren (2.6.) Art. 14 1 Pauschalgebühren werden insbesondere erhoben für: a) analoge und digitale Produkte; b) Veröffentlichung von Daten im Rahmen einer gewerblichen Nutzung; c) Beglaubigungen; d) Änderungen von Einwilligungen und allfälligen Lizenzen; e) nachträgliche Beglaubigung oder Einwilligung sowie Erlass einer Ver fügung zur Vernichtung oder Einziehung von Daten; f) Bereitstellungs- und Transportkosten; g) Aufwendungen der GIS-Fachstelle bei der technischen Prüfung und Weiterleitung von Geodaten. 2 Die Pauschalgebühren bemessen sich nach Anhang Ziff. 5. 5 723.103 Ausserrhodische Gesetzessammlung VII. Gebührenbefreiung (2.7.) Art. 15 Nach Art der Nutzung 1 Die folgenden Arten der Nutzung von Geobasisdaten sind mit Ausnahme der Bereitstellungs- und Transportkosten von der Gebühr befreit: a) Verwendung für das Erstellen, Nachführen und Verwalten der amtli chen Vermessung; b) Veröffentlichung zur amtlichen Erläuterung von Wahl- und Abstim mungsvorlagen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene; c) Verwendung für hoheitliche Aufgaben von Behörden des Bundes, von Kanton oder der Gemeinde; d) Verwendung zum Eigengebrauch für rein wissenschaftliche Zwecke, insbesondere in Forschungsarbeiten und in qualifizierten Arbeiten wie Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen. 2 Die folgenden Arten der Nutzung von Geodiensten in öffentlichen Netzen sind von Gebühren befreit: a) Benützung der Suchdienste; b) Benützung der öffentlichen Darstellungsdienste inklusive das Ausdru cken der angebotenen Inhalte. Art. 16 Nach Eigenschaft des Nutzers 1 Bezogen auf die besonderen Eigenschaften der Person, die die Geobasis daten für den Eigengebrauch nutzt, können folgende Stellen mit Ausnahme der Bereitstellungs- und Transportkosten von der Gebühr befreit werden: a) öffentliche Bildungsinstitutionen des Bundes, der Kantone und der Ge meinden: für den Eigengebrauch; b) Forschungsinstitutionen des Bundes und der Kantone: für den Eigen gebrauch; c) steuerbefreite schweizerische gemeinnützige Organisationen gemäss der schweizerischen Zertifizierungsstelle (ZEWO): für alle Nutzungen, ausser für die Weitergabe an Dritte. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 723.103 3. Abschnitt: Übergangsbestimmung (3.) Art. 17 1 Auf der Grundlage des bisherigen Rechts vertraglich vereinbarte Gebüh ren- und Zahlungskonditionen gelten bis zum Ablauf des Vertrages, längs tens aber bis zum 31. Dezember 2014 weiter. 7