Skip to content
Nelum
Laws of Switzerland

Ordinance on fees and conditions of use in the sphere of spatial information (Spatial Information Fees Ordinance)

Made 2012-06-19 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Schwyz
Subjects
Land and soil
Keywords
land tenure, cadastre/land registration, survey/mapping, fees/royalties, data collection/reporting, access-to-information, enforcement/compliance

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 214.112 SRSZ 1.2.2013 1 Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geo information (GebGeoi) 1 (Vom 19. Juni 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die §§ 42, 43 und 45 der kantonalen Verordnung über Geoinforma tion vom 24. Juni 2010 (KVGeoi),2 beschliesst: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich Die Verordnung regelt die Gebühren für: a) den Bezug und die Nutzung von Geobasisdaten und Geodaten des Kantons und deren Produkte sowie die Nutzung der kantonalen Geodienste; b) die Tätigkeiten des Kantons im Bereich der Geoinformation; c) die Tätigkeiten des Kantons im Bereich der amtlichen Vermessung; d) den Anschluss von Geometern an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons im Bereich der amtlichen Vermessung; e) Tätigkeiten in der laufenden Nachführung durch einen Geometer, welcher Erneuerungen oder andere Arbeiten der amtlichen Vermessung ausführt. § 2 Gewerbliche Nutzung 1 Eine gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn keine Nutzung zum Eigengebrauch nach Art. 2 Bst. d der Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 (GeoIV)3 vorliegt. 2 Die gewerbliche Nutzung ist bewilligungspflichtig. 3 Das Amt für Vermessung und Geoinformation (AVG) erteilt die Bewilligung zur gewerblichen Nutzung. § 3 Nutzung Geodienste Die zuständige Amtsstelle regelt die Nutzung von Geodiensten mit Geobasisda ten der Zugangsberechtigungsstufen B und C im Sinne von Art. 21 ff. GeoIV. II. Gebühren § 4 Gegenstand 1 Die Gebühr für die Nutzung zum Eigengebrauch sowie für die gewerbliche Nutzung setzt sich aus den Bereitstellungskosten und den Transportkosten zusammen. 214.112 2 2 Die Bereitstellungskosten enthalten die Aufwendungen für die Administration, einen angemessenen Anteil an die Bereitstellungsinfrastruktur und die von der Bestellung abhängigen Materialien und Aufwendungen. 3 Unter Transportkosten werden die Porti gemäss den Tarifen der Schweizeri schen Post verstanden. § 5 Nicht netzgebundene Bereitstellung (offline) 1. Analoge Datenabgabe 1 Feste Bereitstellungskosten, pro Bestellung: Fr. 150. 2 Variable Bereitstellungskosten: a) Papierplot bis Format A3, schwarz-weiss oder farbig: 1. Exemplar Fr. 30. weitere Exemplare desselben Ausschnittes bei gleichzeitigem Bezug Fr. 5. b) Papierplot grösser Format A3, schwarz-weiss oder farbig: 1. Exemplar Fr. 50. weitere Exemplare desselben Ausschnittes bei gleichzeitigem Bezug Fr. 10. 3 In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für das Papier, das allfällige Falten, eine übliche Verpackung (Brief, Paket) sowie die Transportkosten. § 6 2. Digitale Datenabgabe 1 Feste Bereitstellungskosten, pro Bestellung: Fr. 150. 2 Variable Bereitstellungskosten: a) Link für Download per E-Mail und für ein PDF Fr. 25. b) elektronischer Datenträger wie CD, DVD Fr. 5. c) andere elektronische Datenträger (z.B. externe Festplatte) Einstandspreis d) Beschreiben des elektronischen Datenträgers Fr. 30. 3 In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für eine übliche Verpackung (Brief, Paket) und die Transportkosten. § 7 Netzgebundene Bereitstellung (online) 1 Die Nutzung der folgenden Geodienste des Kantons ist gebührenpflichtig: a) Darstellungsdienst (WebMapServices) für Geobasisdaten mit Zugangsberechtigungsstufen B und C, pro Jahr Fr. 500. b) weitere Dienste gemäss technischer Verfügbarkeit, maximal pro Jahr Fr. 15 000. 2 Folgende Geodienste des Kantons können gebührenfrei genutzt werden: a) Suchdienst; b) Darstellungsdienst (WebMap SZ); c) Download-Dienst; d) Darstellungsdienste (WebMapServices) mit Geobasisdatensätzen der Zu gangsberechtigungsstufe A im Sinne von Art. 21 ff. GeoIV. 3 Die Gebühr für die Einrichtung von Diensten gemäss Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d beträgt, vorbehältlich § 22 dieser Verordnung, pro Anschluss Fr. 200.--. 214.112 SRSZ 1.2.2013 3 § 8 Zusätzliche Aufwendungen 1 Folgende Leistungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand oder effektiven Kosten verrechnet: a) Beratungen länger als eine Stunde; b) Zusammenstellung von Datensätzen länger als eine Stunde; c) Erstellung von Spezialprodukten aus Geobasisdaten und Geodaten; d) Einsatz von speziellen Verpackungsmaterialien (z.B. Gebinde); e) Einsatz von zusätzlichen Datenträgern; f) Einsatz von zusätzlichen Materialien; g) Transportkosten bei Expressversand oder einem anderen Transportdienst als die Schweizerische Post. 2 Die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach den vom Regierungsrat festgelegten Stundenansätzen für Architekten- und Ingenieurverträge. § 9 Gebührenerhebung und Mehrwertsteuer 1 Die Gebühren werden durch die für die zu beziehenden Geobasisdaten oder Geodaten des Kantons zuständige Amtsstelle erhoben und eingezogen. 2 Die zuständige Amtsstelle kann die Erhebung der Gebühren durch Dritte vor nehmen lassen. 3 Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben. § 10 Kantonale Amtsstellen Kantonale Amtsstellen sind von sämtlichen Gebühren nach §§ 5 bis 8 dieser Verordnung für Geobasisdaten und Geodaten des Kantons befreit. III. Geobasisdaten und Geodaten des Kantons § 11 Datenbezug über eine kantonale Amtsstelle 1 Geobasisdaten und Geodaten des Kantons, welche nicht selbstständig über einen Geodienst nach § 7 dieser Verordnung bezogen werden können, sind bei der für diese Daten zuständigen Amtsstelle zu beziehen. 2 Das AVG nimmt die Einrichtung eines Zuganges zu einem Geodienst nach § 7 dieser Verordnung vor. 3 Es gelten die Gebührenansätze nach §§ 5 bis 8 dieser Verordnung. § 12 Lizenzierte Daten für Projekte des Kantons Lizenzierte Geobasisreferenzdaten der swisstopo für kantonale Projekte sind durch die zuständige Amtsstelle beim AVG zu beziehen. 214.112 4 IV. Daten und Auszüge der amtlichen Vermessung § 13 1 Daten und Auszüge der amtlichen Vermessung können gebührenfrei über den Download-Dienst des Kantons (GeoShop) bezogen werden. 2 Der Übersichtsplan, der Basisplan und andere kantonale Daten der amtlichen Vermessung sind beim AVG zu beziehen. Dabei werden Gebühren gemäss §§ 5 bis 8 dieser Verordnung erhoben. 3 Der Geodienst AV-WMS ist beim AVG zu bestellen. Für die Einrichtung werden Gebühren gemäss § 7 Abs. 3 dieser Verordnung erhoben. § 14 Datenabgabe durch Geometer Der Geometer stellt für seine Aufwendungen für die Abgabe von Daten der amt lichen Vermessung selbstständig Rechnung. § 15 Beglaubigte Auszüge 1 Die Gebühr für die Beglaubigung von Daten der amtlichen Vermessung richtet sich nach Art. 73a der Technischen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994 (TVAV).4 2 Der Geometer stellt für seine Aufwendungen nach Art. 38 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV)5 Rechnung. V. Nachführungsinfrastruktur des Kantons § 16 Anschlussgebühren Nachführungsinfrastruktur Kanton 1 Ein Geometer kann über mehrere Anschlüsse an die Nachführungsinfrastruktur verfügen. 2 Die Gebühr für einen Anschluss beträgt: a) im Anschlusspool (concurrent-Modus) pro Jahr Fr. 9 000. b) mit fixem Anschluss (nodelocked-Modus) pro Jahr Fr. 18 000. c) mit fixem Anschluss (nodelocked-Modus) im ersten Jahr Fr. 44 000. und in den weiteren Jahren Fr. 7 500. § 17 Mutationspauschalen 1 Das AVG stellt dem Geometer seine Aufwendungen abhängig von der Mutati onsart pro Auftrag in Rechnung: a) Mutation von Grundstücken wie Liegenschaften und selbständigen und dauernden Rechten: 1. Vereinigung, Baurecht identisch mit Grundstück Fr. 100. 2. Parzellierung Fr. 300. 214.112 SRSZ 1.2.2013 5 b) Mutation von Gebäuden Fr. 150. c) Mutation von Kleinbauten Fr. 30. d) Mutation von Kulturgrenzen Fr. 150. e) Rückmutation, Annullation Fr. 100.-- bis 1 000. 2 Die Aufwendungen des AVG für die Nachführung von Handänderungen in der Nachführungsinfrastruktur des Kantons von Fr. 20.-- werden dem neuen Grund eigentümer über das Grundbuchamt in Rechnung gestellt, solange kein direkter elektronischer Datenaustausch (Schnittstelle AVGBS) möglich ist. 3 Die Pauschale für eine Rückmutation oder Annullation stellt das AVG dem Auftraggeber der Mutation in Rechnung. § 18 Mutationen während laufenden Arbeiten der AV 1 Koordinationskosten, die durch den Beizug des AVG entstehen, werden dem die Mutation ausführenden Geometer in Rechnung gestellt. 2 Führt der für eine Erneuerung zuständige Geometer eine Mutation aus, so stellt er dem Auftraggeber seine Aufwendungen gemäss der Honorarordnung HO33 abzüglich 10% in Rechnung. VI. Austausch zwischen Behörden § 19 Datenaustausch zwischen Kanton und Gemeinden sowie Bezirken 1 Kanton, Bezirke und Gemeinden berechnen sich gegenseitig grundsätzlich keine Gebühren für die Nutzung von Geodiensten sowie Datenabgaben nach § 5 bis 7 dieser Verordnung. 2 Die kantonalen Stellen berechnen den Gemeinden und Bezirken zusätzliche Aufwendungen nach § 8 dieser Verordnung. 3 Vom Datenaustausch ausgenommen sind die durch den Kanton lizenzierten Geobasisdaten der swisstopo. § 20 Pläne für das Grundbuch Das AVG stellt den Grundbuchämtern periodisch gebührenfrei analoge Pläne für das Grundbuch zur Verfügung. § 21 Datenaustausch zwischen Kantonen Den Behörden anderer Kantone können die Bereitstellungsgebühren nach §§ 5 bis 8 dieser Verordnung erlassen werden, falls diese dem Kanton die Nutzung ihrer entsprechenden Dienste oder Geobasisdatensätze im Gegenrecht kostenlos anbieten. 214.112 6 n. VII. Gewerbliche Leistungen des Kantons § 22 Dienstleistungen des Kantons für Gemeinden und Bezirke 1 Das AVG erhebt für die Visualisierung kommunaler Geodaten im kantonalen Darstellungsdienst (WebMap SZ) für die Gemeinden und Bezirke folgende Ge bühren: a) pauschaler Sockelbeitrag pro Jahr Fr. 3300. b) weitere Aufwendungen pro Stunde Fr. 160. 2 Der Regierungsrat vereinbart die Modalitäten mit der Gemeinde oder dem Bezirk. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 23 GeoShop Im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung werden die folgenden Vorgänge pro rata durchgeführt: a) Rechnungsstellung über die GeoShop-Passwortpauschalen; b) Vergütung der Pauschale für die Übermittlung der Daten der amtlichen Vermessung an den GeoShop. § 24 Aufhebungen und Änderungen bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Benüt zung von Daten der amtlichen Vermessung (VBDAV) vom 17. August 1999 6 auf-gehobe § 25 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.7 1 GS 23-39. 2 SRSZ 214.010. 3 SR 510.620. 4 SR 211.432.21. 5 SR 211.432.2. 6 GS 19-415. 7 Abl 2012 1555.

Ordinance on fees and conditions of use in the sphere of spatial information (Spatial Information Fees Ordinance) · Nelum