Ordinance on emergency situations in the Canton Glarus (Emergency Situation Ordinance)
Made 2000-08-09 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Language
- French
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Glarus
- Subjects
- Environment
- Keywords
- hazards, public health, financing, procedural matters, enforcement/compliance
Where to read it
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Text
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V H/3 Verordnung über die Notorganisation im Kanton Glarus (Notrechtsverordnung) Vom 9. August 2000 (Stand 1. Januar 2001) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 81 der Kantonsverfassung1) und Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1972 über vorsorgliche Massnahmen bei Störungen der wirt schaftlichen Landesversorgung, bei Katastrophen und kriegerischen Ereig nissen2), beschliesst: Art. 1 Zweck 1 Zur Sicherstellung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit und der öf fentlichen Dienste in Ausnahmesituationen, nämlich Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen infolge von Marktstörungen im Sinne des Bun desgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung, Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen, unterhält der Kanton Glarus als Notorganisation einen Kantonalen Führungsstab (KFS). Alle Mitarbeiter der Kantonalen Ver waltung können jederzeit zur Dienstleistung im KFS aufgeboten werden. Art. 2 Organisation 1 Der KFS gliedert sich in: a. die regierungsrätliche Delegation, bestehend aus vier Mitgliedern des Regierungsrates, dem Ratsschreiber und, mit beratender Stimme, dem Stabschef des KFS; der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departe ments Sicherheit und Justiz führt den Vorsitz; b. den Kernstab mit den Bereichsleitern, welche vom Regierungsrat gewählt werden; c. die Fachgruppen, die vom Vorsitzenden der regierungsrätlichen Dele gation modulartig aufgeboten werden können. 2 Der Vorsitzende der regierungsrätlichen Delegation kann überdies die zur Bewältigung bestimmter Aufgaben erforderlichen Personen und Organisa tionen beiziehen. Art. 3 Aufgaben 1 Der KFS hat die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung der Regie rungs- und Verwaltungstätigkeit und der öffentlichen Dienste in Ausnahme situationen gemäss Artikel 1 zu treffen. 1) GS I A/1/1 2) GS V H/2 SBE VII/7 281 1 http://gesetze.gl.ch/data/I-A.1.1/de http://gesetze.gl.ch/data/V-H.2/de V H/3 2 Der Stabschef KFS ist für die Schulung der dem Kantonalen Führungsstab und den Gemeindeführungsstäben angehörenden Personen verantwortlich. Er kann die getroffenen Vorbereitungen anlässlich von Übungen mit den Ge meindeführungsstäben überprüfen. Art. 4 Aufgebot und Einsatz des Kantonalen Führungsstabes 1 Der KFS kommt auf Anordnung des Regierungsrates zum Einsatz, sobald eine Ausnahmesituation gemäss Artikel 1 eingetreten ist. 2 Falls der Regierungsrat nicht mehr zusammentreten kann, handelt der Stabschef KFS aus eigener Initiative. Art. 5 Gemeinden 1 Die Gemeinden bestellen als Notorganisation für ihr Gebiet einen Gemein deführungsstab (GFS). Sie orientieren den KFS über die getroffenen Mass nahmen bei einem Ernstfalleinsatz. 2 Für Gemeinden, die zivilschutzmässig regional zusammengefasst sind, kann auch der GFS regional aufgebaut werden. 3 Der KFS arbeitet mit den GFS zusammen. Er unterstützt sie in ihren Vorbe reitungen zur Sicherstellung der öffentlichen Dienste in den Gemeinden und koordiniert den Einsatz der personellen und materiellen Mittel im Falle von Ausnahmesituationen gemäss Artikel 1. Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts; Inkrafttreten 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die bisherige Notrechtsver ordnung vom 15. September 1975 aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. 2