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Laws of Switzerland

Ordinance on damage protection

Made 1994-01-27 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Schadenwehr.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Schwyz
Subjects
Environment
Keywords
pollution control, hazards, flood, oil pollution, environmental planning, subsidy/incentive, policy/planning
Categories
energy

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  1. 530.110 SRSZ 1.2.2011 1 Verordnung über die Schadenwehr 1 (Vom 27. Januar 1994) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung,2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 1. Geltungsbereich Die Schadenwehr im Sinne dieser Verordnung umfasst den vorbeugenden Brandschutz, die Brandbekämpfung, die Öl- und Wasserwehr, die technische Hilfeleistung bei Katastrophen, Elementarereignissen und schweren Unfällen sowie die Chemie- und Strahlenwehr. § 2 2. Aufgabenteilung a) Gemeinden 1 Die Schadenwehr obliegt grundsätzlich den Gemeinden, die untereinander die Zusammenarbeit anstreben. 2 Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für: a) die Mitwirkung beim vorbeugenden Brandschutz; b) die Organisation, die Ausbildung und die Ausrüstung der Feuerwehren; c) die Löschwasserversorgung; d) die Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung, bei Öl- und Wasserunfällen, bei Katastrophen, Elementarereignissen und Ereignissen, die einen technischen Einsatz erfordern. § 3 b) Kanton 1 Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Schadenwehr und erfüllt über geordnete Aufgaben. 2 Er ist insbesondere zuständig für: a) die Aufsicht über den vorbeugenden Brandschutz und die Schadenwehr; b) die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrkader, der Fachorgane und der Spezialisten; c) die Förderung der Ausrüstung der Feuerwehren; d) die Koordination der Alarmierung. § 4 c) gemeinsame Aufgaben 1 Der Kanton kann Gemeindefeuerwehren als Stützpunktfeuerwehren bezeich nen. 530.110 2 2 Die Stützpunktfeuerwehren kommen bei grossen Schadenereignissen und bei Unfällen mit chemischen und radioaktiven Stoffen zum Einsatz. 3 Der Kanton trägt die Kosten der besondern Ausbildung und Ausrüstung der Stützpunktfeuerwehren und entschädigt anteilmässig ihre Betriebskosten. Il. Vorbeugender Brandschutz § 5 1. Grundsatz Bauten und Anlagen, einschliesslich Betriebseinrichtungen, sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Der Entste hung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch ist ausreichend vorzubeugen. Die Sicherheit von Personen muss gewährleistet und eine wirksame Brandbekämpfung möglich sein. § 6 2. Brandschutz a) Bewilligungspflicht 1 Einer Brandschutzbewilligung der Gemeinde bedürfen: a) die Erstellung und Änderung von Gebäuden und Räumen mit normaler Brandgefahr; b) die Erstellung und Änderung von wärmetechnischen Anlagen mit einer Leis tung ab zwanzig Kilowatt, mit Ausnahme der Elektro-Öfen; c) öffentliche Anlässe, die in Räumen oder Anlagen stattfinden, die nicht für die Durchführung solcher Anlässe bewilligt sind und bei denen mit der gleichzeitigen Anwesenheit von mindestens 100 Personen zu rechnen ist. 2 Einer Brandschutzbewilligung des zuständigen Amtes bedürfen die Erstellung und Änderung von Gebäuden und Räumen mit hoher Brandgefahr oder grosser Personengefährdung. § 7 b) Kontrolle Die Bewilligungsinstanz ist für die sachgemässe Kontrolle der in § 6 erwähnten bewilligungspflichtigen Gebäude, Anlagen und Anlässe zuständig. § 8 c) Unterhaltspflicht 1 Die Feuerungs-, Wärme- und Lichtanlagen, die dem Brandschutz dienenden Anlagen, Geräte und Apparate, insbesondere die Alarm-, Brandmelde- und Löscheinrichtungen sowie die Blitzschutzanlagen sind sachgemäss zu unterhal ten. Verantwortlich sind die Eigentümer der Anlagen. 2 Die Bewilligungsinstanz schreibt bei speziellen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen die Wartungsmassnahmen vor. 530.110 SRSZ 1.2.2011 3 § 9 d) Beanstandungen und Mängel 1 Bei Beanstandungen und Mängeln ordnet die Bewilligungsinstanz unter Anset zung einer angemessenen Frist die fachgemässe Ausführung an. 2 Werden die Mängel vom Pflichtigen innert der angesetzten Frist nicht behoben, so kann die Bewilligungsinstanz die Ersatzvornahme anordnen oder die Benüt zung der Bauten und Anlagen bis zur Mängelbehebung untersagen. 3 Besteht eine unmittelbare Brand- oder Explosionsgefahr, und ist der Pflichtige nicht in der Lage oder nicht willens, der Gefahr wirksam und zeitgerecht zu begegnen, so hat die zuständige Bewilligungsinstanz die notwendigen Sofort massnahmen auf Kosten des Pflichtigen zu treffen und deren Vollzug zu über prüfen. § 10 3. Reinigung der Feuerungsanlagen Die Feuerungsanlagen sind periodisch zu reinigen und zu warten. III. Brand- und Schadenbekämpfung A. Gemeindefeuerwehr § 11 Grundsatz 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Feuerwehren zu organisieren, auszurüsten und aufrechtzuerhalten. 2 Organisation und Ausrüstung richten sich nach den Empfehlungen des zustän digen Amtes. 3 Das zuständige Amt inspiziert die Einsatzfähigkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren und Brandschutzorgane. Es ist für die Aus- und Weiterbildung der Fachorgane sowie der Feuerwehrkader und Spezialisten verantwortlich. § 12 Aufgaben 1 Die Gemeindefeuerwehr leistet Hilfe bei Brandfällen, Elementarereignissen, Öl und Wasserunfällen sowie bei Ereignissen, die einen technischen Einsatz erfor dern. 2 Sie hat auf Verlangen in anderen Gemeinden Hilfe zu leisten. 3 Hilfeleistungen unter Feuerwehren sind grundsätzlich unentgeltlich. Hingegen gehen die Kosten für Verpflegung und Verbrauchsmaterial zulasten der Einsatz gemeinden. § 13 Beanspruchung von Sachen 1 Die Feuerwehr ist berechtigt, zu Übungs- und Einsatzzwecken öffentliche und private Grundstücke zu benützen und geeignete Lokale zur Unterbringung geret teter Personen, Tiere und Sachen in Anspruch zu nehmen. 530.110 4 2 Die Gemeinde hat dem Berechtigten den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Beanspruchung seiner Sache durch die Feuerwehr erwächst. § 14 Kosten der aktiven Schadenwehr 1 Die Hilfeleistung der Feuerwehr zur Brandbekämpfung und bei Elementar ereignissen ist unentgeltlich, soweit das Ereignis nicht vorsätzlich oder grobfahr lässig herbeigeführt worden ist. 2 Die Kosten für die Einsätze der Öl-, Chemie- und Strahlenwehr sowie die Hilfe leistung bei Ereignissen, die einen technischen Einsatz erfordern, werden dem Verursacher bzw. dem nach Spezialgesetzgebung Pflichtigen überbunden. 3 Die Kosten, welche bei einem Ausrücken der Feuerwehr zufolge Fehlalarms entstehen, können dem Verursacher in Rechnung gestellt werden. § 15 Löschmittel und Löscheinrichtungen 1 Die Gemeinden sorgen für eine genügende Löschwasserversorgung. Soweit sie nicht selbst Träger der Trink- und Brauchwasserversorgung sind, übertragen sie dem Versorgungswerk in der nach § 38 des Planungs- und Baugesetzes abzu schliessenden Konzession auch die Pflicht zur Sicherstellung des notwendigen Löschwassers und regeln die Kostentragung für die der Löschwasserversorgung dienenden Anlagen. 2 In abgelegenen Ortsteilen, für die ein Anschluss an die zentrale Wasserversor gung und die Erstellung einer eigenen Hydrantenanlage unverhältnismässig wäre, sorgen die Gemeinden für ortsfeste Löschwasserreserven oder andere zweckdienliche Wasserbezugsorte an stehenden und fliessenden Gewässern. 3 Das zuständige Amt überwacht den Ausbau einer effizienten Löschwasserver sorgung. Es koordiniert nötigenfalls die Versorgung zwischen mehreren Eigentü mern. 4 Die Grundeigentümer haben die Erstellung, den Unterhalt und die Benützung der erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr, wie Hydranten oder Löschwasserreserven, zu dulden. 5 Die Eigentümer von Löschwassereinrichtungen, Löschwasser und Spezial löschmitteln sind verpflichtet, diese den Feuerwehren für Lösch- und Übungs zwecke zur Verfügung zu stellen. Speziallöschmittel werden gleichwertig ersetzt oder entschädigt. § 16 Versicherung Die Gemeinden haben die für die Schadenwehr notwendigen Personen-, Sach und Haftpflichtversicherungen abzuschliessen. § 17 Feuerwehrpflicht 1 Männer und Frauen, im folgenden Feuerwehrpflichtige genannt, sind in der Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. 530.110 SRSZ 1.2.2011 5 2 Die Feuerwehrpflicht besteht ab dem 1. Januar des vollendeten 20. bis zum 31. Dezember des vollendeten 52. Altersjahres. 3 Die Feuerwehrpflicht wird durch den Feuerwehrdienst in der Stützpunkt- oder Gemeindefeuerwehr oder in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr der Wohnsitz gemeinde erfüllt. § 18 3 Befreiung von der Feuerwehrpflicht 1 Von der Feuerwehrpflicht sind befreit: a) Personen, die wegen schwerer Behinderung keinen Feuerwehrdienst leisten können; b) Personen, die infolge gesundheitlicher Schädigung durch Feuerwehrdienst für den aktiven Dienst untauglich geworden sind; c) Personen, die 25 Jahre aktiven Dienst geleistet haben; d) Ehegatten und eingetragene Partner von Feuerwehrdienst Leistenden sowie von Befreiten gemäss Buchstaben a, b und c, sofern sie in ungetrennter Ehe oder Partnerschaft leben; e) Angehörige des Polizeikorps. 2 Von der Feuerwehrpflicht können auf Gesuch hin Alleinerziehende, die Kinder im Vorschul- oder Primarschulalter betreuen, befreit werden. § 19 Feuerwehrreglement 1 Der Gemeinderat erlässt ein Reglement über das Feuerwehrwesen, das zumin dest nähere Bestimmungen enthalten muss über: a) Organisation und Einsatz der Feuerwehr b) Dienstpflicht c) Material und Einrichtungen der Feuerwehr d) Ausrüstung und Ausbildung e) Rapportwesen f) Alarmwesen g) Übungs- und Einsatzdienst h) Besoldung und Versicherung i) Finanzierung der Feuerwehr 2 Die Gemeindereglemente bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. B. Finanzierung der Gemeindefeuerwehr § 20 Ersatzabgabe 1 Die Gemeinden erheben von den Feuerwehrpflichtigen, die in der Wohnsitzge meinde keinen Feuerwehrdienst leisten, eine Ersatzabgabe. 2 Die Ersatzabgabe wird nach dem steuerpflichtigen Einkommen bemessen. 530.110 6 § 21 Feuerwehrbeitrag 1 Die Gemeinden können durch besondern Beschluss der Gemeindeversammlung einen Feuerwehrbeitrag einführen, der von den Gebäude- und Anlageeigentü mern erhoben wird. 2 Der Feuerwehrbeitrag wird nach dem Neubauwert bemessen. Er darf 0.25 Pro mille dieses Wertes nicht überschreiten. 3 Die Gebäude- und Anlageeigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde die für die Veranlagung des Feuerwehrbeitrages notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. § 22 Kostendeckung 1 Der Ertrag der Ersatzabgabe und des Feuerwehrbeitrages, die Entschädigung aus Hilfeleistungen sowie die Beiträge des Kantons sind zweckgebunden für die Ausrüstung und den Betriebsaufwand der Feuerwehren, für die Feuerwehrlokale und die Löschwasserversorgung zu verwenden. 2 Der Gemeinderat legt die Sätze der Ersatzabgabe und des Feuerwehrbeitrages im Rahmen dieser Verordnung fest. Ihr Ertrag hat mittelfristig den Gesamtauf wand der Feuerwehr nach Abs. 1 zu decken. Vorbehalten bleiben besondere Haushaltvorschriften für die Gemeinden § 23 Veranlagung 1 Der Gemeinderat veranlagt die Ersatzabgabe und den Feuerwehrbeitrag. 2 Gegen die Veranlagung kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Einsprache an den Gemeinderat erhoben werden. 3 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht erhoben werden. C. Betriebsfeuerwehr § 24 Betriebsfeuerwehren und Löschgruppen 1 Betriebe, die eine hohe Brandgefahr oder ein hohes Gefährdungspotential aufweisen (wie Fabriken, Warenhäuser, Grosshotels, Spitäler und dergleichen), werden vom zuständigen Departement verpflichtet, eine Betriebsfeuerwehr oder eine Löschgruppe zu organisieren und die erforderlichen Einrichtungen, Ausrüs tungen, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Gerätelokale bereitzustellen. 2 Den Betriebsfeuerwehren und Löschgruppen obliegen dieselben Aufgaben wie den Gemeindefeuerwehren. Sie können namentlich zu Ernstfalleinsätzen der Gemeindefeuerwehren beigezogen werden. 3 Die Träger der Betriebsfeuerwehren erlassen ein Betriebs-Feuerwehrreglement, das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf. 530.110 SRSZ 1.2.2011 7 D. Stützpunktfeuerwehr § 25 Grundsatz Zur wirksamen Bekämpfung von grossen Bränden sowie zur Erfüllung besonderer Aufgaben bestimmt der Regierungsrat Gemeindefeuerwehren als Stützpunktfeu erwehren. Sie werden vom Kanton mit den notwendigen zusätzlichen Mitteln ausgerüstet. § 26 Aufgabenbereiche der Stützpunktfeuerwehr a) Ölwehr 1 Die Ölwehr obliegt grundsätzlich der Gemeindefeuerwehr. 2 Für grosse Schadenereignisse kann die Hilfeleistung der zuständigen Stütz punktfeuerwehr beansprucht werden. § 27 b) Chemiewehr 1 Die Chemiewehr leistet in ihrem Stützpunktbereich den Gemeinde- und Be triebsfeuerwehren bei Havarien, Bränden, Transport- und weitern Unfällen mit chemischen Stoffen Hilfe. 2 Für die Vorbereitung der Einsatzunterlagen sowie bei Schadenereignissen kann sie die Hilfe des kantonalen Chemiestabes beanspruchen. § 28 c) Strahlenwehr 1 Die Strahlenwehr leistet in ihrem Stützpunktbereich den Gemeinde- und allen falls Betriebsfeuerwehren bei Bränden sowie bei Transportunfällen mit radioakti ven Stoffen Hilfe. 2 Sie kann die Unterstützung des Kantonsexperten in Anspruch nehmen. § 29 d) Schadenwehr auf Nationalstrassen 1 Die Schadenwehr auf Nationalstrassen leistet Hilfe bei Ereignissen auf Natio nalstrassen, soweit der Kanton für den Betrieb verantwortlich und der Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist. 2 Der Kanton kommt für die Einsatzkosten der Schadenwehr auf in Fällen, bei denen der Verursacher nicht bekannt oder nicht zahlungsfähig ist. E. Alarmierung § 30 Alarmierungssystem Der Kanton betreibt eine Alarmzentrale, die a) Meldungen über Ereignisse entgegennimmt, die den Einsatz der Feuerwehr erfordern; 530.110 8 b) das Aufgebot der zuständigen Gemeinde-, bzw. Stützpunktfeuerwehr und allenfalls weiterer Kräfte auslöst und c) nach Möglichkeit den Einsatz der aufzubietenden Kräfte koordiniert, solange der Einsatz nicht vor Ort geleitet werden kann. IV. Kantonsbeiträge § 31 4 Voraussetzungen und Höhe 1 Der Kanton richtet den Gemeinden Beiträge aus an: a) den Neubau und die Erweiterung von Feuerwehrlokalen; b) die Beschaffung von Fahrzeugen für die Schadenwehr sowie von Lösch- und Rettungsgeräten. 2 Voraussetzungen für eine Beitragsleistung sind das ausgewiesene Bedürfnis, die Eignung der Bauten, Fahrzeuge und Gerätschaften sowie deren Einbezug in die Zusammenarbeit der Feuerwehren. 3 Für die Beiträge werden Pauschalsätze festgesetzt. Sie betragen 25 Prozent und können bis auf 50 Prozent erhöht werden, wenn ein Objekt oder eine Be schaffung einem regionalen Nutzen dient. V. Anerkennung von technischen Vorschriften § 32 Normen und Richtlinien Der Regierungsrat kann Brandschutz-Normen und -Richtlinien von Fachinstan zen als verbindlich erklären. Vl. Zuständigkeiten § 33 Amt Soweit im kantonalen Recht kein anderes Organ zuständig erklärt ist, vollzieht das zuständige Amt die Vorschriften dieser Verordnung. § 34 Departement Das zuständige Departement führt die Aufsicht über das Schadenwehrwesen und die Tätigkeit der damit beauftragten Behörden und Amtsstellen. § 35 Regierungsrat Der Regierungsrat erfüllt die ihm in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und erlässt Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen namentlich in folgenden Bereichen: 530.110 SRSZ 1.2.2011 9 a) Bestimmung der Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Anlässe, die der Brandschutzbewilligungspflicht unterliegen; b) nähere Ordnung des Brandschutzbewilligungsverfahrens und der Zuständig keit; c) Umschreibung der Pflicht zur Reinigung und Wartung der Feuerungsanlagen; d) Kostentragung bei Einsätzen der Feuer- und Schadenwehren; e) nähere Ausgestaltung der Ersatzabgabe- und Feuerwehrbeitragsordnung; f) Bemessung der Kantonsbeiträge. Vll. Schlussbestimmungen § 36 5 Strafbestimmung Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die gestützt darauf erlas senen Vorschriften des Kantons und der Gemeinden werden nach den Vorschrif ten der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bestraft. § 37 Übergangsbestimmungen 1 Bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden, sind den vom Regierungsrat anerkannten Richtlinien anzupassen, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Verände rungen oder Erweiterungen vorgenommen werden. 2 Bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die eine grosse Schadenge fahr, insbesondere eine grosse Personengefährdung darstellen, sind in dem Masse den vom Regierungsrat anerkannten Richtlinien anzupassen, als es für eine angemessene Verminderung der Brandgefahr notwendig ist. § 38 Vorbehalt Vorbehalten bleiben weitergehende bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere diejenigen des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich der Personengefährdung. § 39 Referendum Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt. § 40 Veröffentlichung, Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.6 530.110 10 3 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung über die Feu erpolizei und das Feuerwehrwesen im Kanton Schwyz vom 25. Oktober 19747 sowie die Verordnung über die Chemie- und Strahlenwehr vom 29. August 19908 aufgehoben. § 41 Vollzug Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 GS 18-381 mit Änderungen vom 7. Februar 2001 (Finanzausgleichsgesetz, GS 20-42), vom 22. November 2006 (Umsetzung Partnerschaftsgesetz, GS 21-98d) und vom 18. November 2009 (JV, GS 22-82ag). 2 SRSZ 100.000. 3 Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 22. November 2006. 4 Abs. 3 in der Fassung vom 7. Februar 2001. 5 Fassung vom 18. November 2009. 6 1. Januar 1996 (GS 18-388); Änderungen vom 7. Februar 2001 sind am 1. Januar 2002 (Abl 2001 970), vom 22. November 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2007 51) und vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508) in Kraft getreten. 7 GS 16-553. 8 GS 18-67.

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