Skip to content
Nelum
Laws of Switzerland

Ordinance on contributions to nature protection management

Made 2014-12-23 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über die Naturschutzbewirtschaftungsbeiträge.
Language
French
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Glarus
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
subsidy/incentive, cultural heritage, enforcement/compliance, protection of species, biodiversity

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. IV G/1/7 Verordnung über die Naturschutzbewirtschaftungsbeiträge Vom 23. Dezember 2014 (Stand 23. Dezember 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 der kantonalen Natur- und Heimatschutzver ordnung1), verordnet: Art. 1 Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung. Art. 2 Beiträge 1 Für nicht beweidete Trocken- und Magerstandorte werden folgende Beiträ ge ausgerichtet: a. Bedeutung: 1. national Fr. 200.- pro ha und Jahr; 2. regional Fr. 150.- pro ha und Jahr; 3. lokal Fr. 100.- pro ha und Jahr. b. mit zusätzlichem Früh- und/oder Spätschnitt zur Förderung von ge schützten Arten oder zur Reduzierung von invasiven Neophyten je nach Aufwand Fr. 200.- pro ha und Jahr. c. besonders schonende Nutzungsarten: 1. Verzicht auf Laubbläser bei trockenen Magerstandorten Fr. 100. pro ha und Jahr; 2. Einsatz von besonders leichten Erntemaschinen für Schnitt und Transport auf feuchten Flächen je nach Aufwand Fr. 200.- pro ha und Jahr. d. langfristiger Schutz gesichert: 1. Vertragspartner ist mit langfristigem Schutz einverstanden Fr. 200.- pro ha und Jahr. 2 Für beweidete Trocken- und Magerstandorte werden, sofern keine irrever siblen Trittschäden auftreten, die Pflanzenvielfalt erhalten bleibt und im Herbst ein Säuberungsschnitt mit Abtransport des Erntegutes stattfindet, folgende Beiträge ausgerichtet: a. Bedeutung: 1. national Fr. 200.- pro ha und Jahr; 2. national (ausserhalb landwirtschaftlicher Nutzfläche) Fr. 150.- pro ha und Jahr; 3. regional Fr. 100.- pro ha und Jahr. 1) GS IV G/1/2 SBE 2014 72 1 http://gesetze.gl.ch/data/IV-G.1.2/de IV G/1/7 b. langfristiger Schutz gewährleistet: 1. Vertragspartner ist mit langfristigem Schutz einverstanden Fr. 100.- pro ha und Jahr. 3 Sofern Qualitätsbeiträge der Stufe III gemäss Anhang 7 Ziffer 3.1.1 der Di rektzahlungsverordnung des Bundes für die jeweilige Fläche ausgerichtet werden können, werden keine Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 bzw. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 dieser Verordnung aus gerichtet. Art. 3 Zusätzliche Beiträge 1 Für geschnittene Flächen gemäss Artikel 36 Absatz 3 der kantonalen Na tur- und Heimatschutzverordnung wird für die im entsprechenden Jahr ge nutzte Fläche ein Grundbeitrag von 500 Franken pro Hektare und Jahr aus gerichtet. Art. 4 Beitragsempfänger 1 Die Beiträge werden grundsätzlich der natürlichen oder juristischen Person ausgerichtet, die die ökologischen Leistungen erbringt. 2 Verträge können auch mit Korporationen oder Gemeinden abgeschlossen werden, sofern diese in ihren Pacht- oder Nutzungsverträgen ausdrücklich auf die Verträge verweisen. Art. 5 Vorgaben Bewirtschaftungsverträge 1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie legt die Vorgaben für den Ab schluss von Bewirtschaftungsverträgen fest. Diese gelten jeweils während der Laufzeit des Vertrages. Art. 6 Vertragsdauer 1 Die Vertragsdauer beträgt in der Regel 8 Jahre. Sofern Vernetzungs- oder Landschaftsqualitätsverträge bestehen, soll die Vertragsdauer mit diesen Verträgen abgestimmt werden. 2 Wechselt das Eigentum oder der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin für die Vertragsflächen, so gelten die Verträge weiter, sofern sie nicht innert 3 Monaten nach der jeweiligen Änderung schriftlich gekündigt werden. Art. 7 Zugänglichkeit der Daten 1 Die Vertragsflächen und die Bewirtschaftungsvorgaben werden im Geoda tenviewer publiziert und sind im Geoportal öffentlich zugänglich. 2

Ordinance on contributions to nature protection management · Nelum