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Laws of Switzerland

Ordinance on contributions to manure industries

Made 1988-12-27 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung über Beitragsleistungen an Hofdüngeranlagen.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Schaffhausen
Subjects
Cultivated plants
Keywords
fertilizers/nutrients, subsidy/incentive, transport/storage, plant production
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. 913.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Verordnung über Beitragsleistungen an Hofdüngeranlagen vom 27. Dezember 1988 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 77 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 1), auf Art. 25 lit. h der Bodenverbesserungs-Verordnung vom 14. Juni 1971 2) und auf die Art. 1, 3 und 4 des kantonalen Meliorationsgesetzes vom 2. Juli 1956 3), verordnet: § 1 1 Diese Verordnung bezweckt die Förderung des Baus genügend grosser Stapelräume für feste und flüssige Hofdünger. 2 Ziel dieser Massnahme ist die Schaffung der Möglichkeit, die Hofdünger für alle Kulturarten im optimalen Zeitpunkt ausbringen zu können. § 2 1 Sofern die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, werden an die beitragsberechtigten Kosten von Hofdüngeranlagen von Einzelbetrie ben oder von Gemeinschaftsanlagen mehrerer Landwirtschaftsbetriebe nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Bodenverbesserungskredite Staatsbeiträge von 24 bis 30% ausgerichtet, entsprechend den periodisch vom Bund festgelegten Ansätzen. 2 Die Beitragszusicherung erfolgt pauschal. § 3 1 Massgebend für die Berechnung des Hofdüngeranfalls und die Dimensi onierung der Güllengruben und Mistplätze sind die Wegleitung der Bun desämter für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Dezember 1979 (ergänzt März 1984 und Januar 1987) sowie die Düngungsrichtlinien Amtsblatt 1988, S. 1393; Rechtsbuch 1964, Nr. 221a. Zweck Unterstützungs grundsatz, Beitragssätze und modus Technische und betriebliche Vor aussetzungen für die Beitrags leistung 913.101 Beitragsleistungen an Hofdüngeranlagen 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 für den Acker- und Futterbau der Eidgenössischen Forschungsanstalten Reckenholz, Changins und Liebefeld (1987). 2 Nicht eingetreten wird auf Beitragsgesuche für Düngeranlagen von Be trieben, deren verfügbare Nutzfläche je ha und Jahr mit Abgängen von mehr als 2,5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) belastet wird oder deren Tierbestände über den Höchstbeständen gemäss Art. 3 der bundesrechtli chen Verordnung über die Höchstbestände in der Fleisch- und Eierpro duktion vom 13. April 1988 4) liegen. 3 Die Bauherrschaft hat sich zu verpflichten, gleichzeitig mit der Sanie rung der Hofdüngeranlage nötigenfalls die Stallverhältnisse an die ein schlägigen Tierschutzbestimmungen anzupassen. 4 Die Sanierung der Hofdüngeranlagen darf spätere Stallsanierungen nicht verunmöglichen. 5 Es sind technisch und wirtschaftlich vorteilhafte Lösungen anzustreben. Die Kosten sind anhand eines Voranschlages, der auf eingezogenen Offer ten beruht, zu belegen. Aus den Projektunterlagen müssen Art und Grösse der geplanten Baute sowie deren Lage zu den dazugehörigen Stall- und Wohngebäuden ersichtlich sein. Das ordentliche Baubewilligungsverfah ren bleibt vorbehalten. § 4 1 Die Beitragsleistungen werden aufgrund der Einkommens- und Vermö gensverhältnisse des Gesuchstellers nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der bundes rätlichen Verordnung über Kostenbeiträge an Viehalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone vom 20. April 1983 5) gekürzt. 6) 2 Massgebend für das Einkommen ist dabei die letzte Veranlagung für die direkte Bundessteuer, für das Vermögen die letzte kantonale Steuerveran lagung. 6) 3 Bei Gemeinschaftsanlagen gemäss § 2 erfährt die Beitragsleistung keine Kürzung infolge der Finanzlage der Beteiligten. 4 Beiträge unter 3000 Fr. werden nicht ausbezahlt. § 5 Mit der Entgegennahme des Beitrags verpflichtet sich die Bauherrschaft, die Baute stets fachgerecht in Ordnung zu halten. Kommt sie der Unter haltspflicht nicht nach, behält sich der Regierungsrat die teilweise oder gänzliche Rückforderung des Beitrages vor. § 6 1 Bei Zweckentfremdung (nichtlandwirtschaftliche Nutzung, Aufgabe der Viehhaltung) der Hofdüngeranlage innert 20 Jahren seit Auszahlung des Berücksichtigung der Finanzlage der Bauherr schaft; untere Begrenzung der Beiträge Unterhaltspflicht Rückerstattung des Staatsbeitrages Beitragsleistungen an Hofdüngeranlagen 913.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 Staatsbeitrages ist dieser anteilmässig nach der Zahl Jahre, die bis zum Ablauf der Frist von 20 Jahren fehlen, zurückzuerstatten. 2 Bei gewinnbringendem Verkauf der Liegenschaft innert 20 Jahren seit Auszahlung des Staatsbeitrages ist der gesamte Beitrag zurückzuerstatten. Die Gewinnberechnung erfolgt nach dem in der Bodenverbesserungsver ordnung festgelegten Verfahren. § 7 Mit der Zusicherung des Staatsbeitrages durch den Regierungsrat wird das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, die Sanierung der Hofdüngeran lage auf dem Standortgrundstück als öffentlichrechtliche Eigentumsbe schränkung zur Anmerkung im Grundbuch anzumelden. § 8 Die technische Beurteilung, die administrative Bearbeitung der Beitrags gesuche, die Oberaufsicht über den Bau, die Überwachung des Unterhalts und der Einhaltung der Zweckentfremdungsbestimmungen obliegen dem kantonalen Landwirtschaftsamt 8). Die Gemeindebehörden melden dieser Amtsstelle die ihnen bekannten Zweckentfremdungsfällle. § 9 1 Die Sanierung von Hofdüngeranlagen in Gebieten mit hohem Nitratge halt im Quell- oder Grundwasser ist in erster Dringlichkeit zu fördern. 2 An Hofdüngeranlagen, welche ab 1980 im Rahmen von Hochbausanie rungen mit Kantonsbeiträgen unterstützt worden sind, werden keine Bei träge mehr gewährt. § 10 Im Interesse einer möglichst raschen Sanierung der Verhältnisse wird die Beitragsleistung beschränkt auf Hofdüngeranlagen, die bis am 31. De zember 1998 erstellt sind. § 11 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 7) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) SR 910.1. 2) SR 913.1. Anmerkung im Grundbuch Administration, Oberaufsicht, Überwachung Prioritäten Befristung Inkrafttreten 913.101 Beitragsleistungen an Hofdüngeranlagen 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3) SHR 913.100. 4) SR 916.344. 5) SR 916.313.1. 6) Fassung gemäss RRB vom 17. September 1991, in Kraft getreten am 1. Ok tober 1991 (Amtsblatt 1991, S. 994). 7) Amtsblatt 1988, S. 1393. 8) Fassung gemäss V vom 14. Dezember 1999, in Kraft getreten am 1. Januar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833).

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