Ordinance on contributions for protection of agricultural land
Made 1994-11-16 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Uri
- Subjects
- Agricultural and rural development, Land and soil
- Keywords
- agricultural land, ecological production/organic production, subsidy/incentive, fertilizers/nutrients
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Text
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10.5105 1 VERORDNUNG über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV) (vom 16. November 1994; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 18 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz1, Artikel 40 ff. der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungs verordnung)2, Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Na tur- und Heimatschutz3 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfas sung4,5 beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zweck Diese Verordnung bezweckt, mit freiwilligen Vereinbarungen zu erwirken, dass schutzwürdige Lebensräume und Landschaften durch ökologische Lei stungen in der Landwirtschaft erhalten und gepflegt werden. Artikel 2 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Beiträge des Kantons für Leistungen der Landwirtschaft im Interesse des Naturschutzes. 2 Im Rahmen ihres Zweckes vollzieht sie das Bundesgesetz über den Natur und Heimatschutz6.7 1 SR 451 2 SR 910.13 3 RB 10.5101 4 RB 1.1101 5 Fassung gemäss LRB vom 11. Dezember 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 20. Dezember 2002). 6 SR 451 7 Fassung gemäss LRB vom 11. Dezember 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 20. Dezember 2002). 10.5105 2 Artikel 38 Verweis auf das Bundesrecht Soweit sich im Folgenden nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Vor aussetzungen für Beiträge des Bundes nach der Direktzahlungsverordnung9 und nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz10 auch für Beiträge des Kantons nach dieser Verordnung. Artikel 4 Begriffe 1 Als Ökobeiträge gelten Beiträge des Bundes für den ökologischen Aus gleich nach der Direktzahlungsverordnung11. Für Beitragsobjekte nach Arti kel 5 werden sie als Sockelbeiträge ausgerichtet und mit Naturschutzbeiträ gen ergänzt.12 2 Als Naturschutzbeiträge gelten Beiträge nach dieser Verordnung und nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz13, die durch kantona le Kredite und Bundesbeiträge finanziert werden. 2. Abschnitt Beitragsobjekt Artikel 514 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Gebiete, in denen Objekte im Sinne die ser Verordnung unterstützt werden. 2 Als Grundlage für die Gebietsausscheidung dienen die Schutzobjekte im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz15 und das kantonale Natur- und Landschaftsschutzkonzept. 3. Abschnitt: Bewirtschaftungsvorschriften Artikel 6 Grundsatz 1 Die Bewirtschaftung, die Pflege und die Nutzung der Beitragsobjekte müs sen deren charakteristischen Pflanzenbestand und naturnahen Zustand er halten. 8 Fassung gemäss LRB vom 11. Dezember 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 20. Dezember 2002). 9 SR 910.13 10 SR 451 11 SR 910.13 12 Fassung gemäss LRB vom 11. Dezember 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 20. Dezember 2002). 13 SR 451 14 Fassung gemäss LRB vom 11. Dezember 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 20. Dezember 2002). 15 RB 10.5101 10.5105 3 2 Zudem sind die Bewirtschaftungsvorschriften der Direktzahlungsverord nung16 und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz17 für die entsprechenden kantonalen Beiträge sinngemäss anzuwenden.18 Artikel 7 Besondere Bewirtschaftungsvorschriften Der Bewirtschaftungsvertrag enthält gezielte Bewirtschaftungsvorschriften, wie Schnittzeitpunkte, Anzahl Schnitte, Weidebelegung, Düngungsvorschrif ten, ausgeglichene Nährstoffbilanz, zulässige Nutzungsart und weitere Pfle gemassnahmen. 4. Abschnitt: Beiträge Artikel 8 Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt ist der Bewirtschafter, der bereit und in der Lage ist, für ein Beitragsobjekt die Bewirtschaftungsvorschriften zu beachten. 2 Die Beitragsberechtigung gewährt keinen Rechtsanspruch auf einen Bei trag. Artikel 9 und 10 bleiben in jedem Fall vorbehalten. Artikel 9 Zusammenhang mit Bundesbeiträgen 1 Beiträge nach dieser Verordnung werden grundsätzlich nur geleistet, wenn für das gleiche Objekt Beiträge des Bundes für den ökologischen Ausgleich nach der Direktzahlungsverordnung19 zugesichert sind.20 2 Ausnahmsweise und wenn es dem Zweck dieser Verordnung dient, kann der Kanton Beiträge leisten, ohne dass Bundesbeiträge im Sinne von Ab satz 1 zugesichert sind. 3 Die Beiträge des Kantons und des Bundes dürfen insgesamt nicht höher sein, als der Zweck dieser Verordnung es erheischt. Artikel 10 Verfügbare Kredite 1 Der Landrat ist zuständig, die dem Zweck dieser Verordnung entsprechen den Kredite zu bewilligen. 2 Bewirtschaftungsverträge werden nur im Rahmen der vom Landrat bewil ligten Kredite abgeschlossen. 16 SR 910.13 17 SR 451 18 Fassung gemäss LRB vom 11. Dezember 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 20. Dezember 2002). 19 SR 910.13 20 Fassung gemäss LRB vom 11. Dezember 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 20. Dezember 2002). 10.5105 4 Artikel 11 Beitragsarten Die vertraglich vereinbarten Beiträge werden ausgerichtet als: a) Flächenbeiträge; b) Pflanzbeiträge; c) Ertragsausfallsentschädigung. Artikel 12 Höhe der Beiträge 1 Die Höhe der Beiträge richtet sich insbesondere nach dem Pflege- und Bewirtschaftungsaufwand, nach der Schwere der Nutzungseinschränkung sowie nach der Schutzwürdigkeit des Beitragsobjekts. 2 In diesem Rahmen und im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite bestimmt der Regierungsrat die Höhe der Beiträge in einem Reglement. 5. Abschnitt: Bewirtschaftungsverträge Artikel 13 Inhalt 1 Der Bewirtschaftungsvertrag nennt: a) die Vertragsparteien; b) das Beitragsobjekt; c) die Bewirtschaftungsvorschriften; d) die Beitragsart; e) die Höhe des Beitrages mit dem Hinweis auf die zu erwartenden Bun desbeiträge; f) den Vorbehalt, dass die Beiträge nur im Rahmen der vom Landrat bewil ligten Kredite gewährt werden; g) die Vertragsdauer; h) allfällige weitere Bestimmungen, namentlich über die Kürzung und Rück zahlung der Beiträge im Falle einer Vertragsverletzung. 2 Ist ein Pachtgrundstück Vertragsgegenstand, ist der Verpächter vorgängig über den Vertragsabschluss zu orientieren. Artikel 14 Vertragsdauer 1 Die Bewirtschaftungsverträge dauern in der Regel sechs Jahre.21 2 Die Bewirtschaftungsverträge sind ausnahmsweise kündbar, a) wenn besondere Umstände den Vertrag für eine der Parteien unzumut bar machen, oder 21 Fassung gemäss LRB vom 11. Dezember 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 20. Dezember 2002). 10.5105 5 b) wenn sich eine der Parteien nicht an die Vertragsbestimmungen hält. 3 Bei der ausserordentlichen Kündigung ist eine Kündigungsfrist von einem Jahr einzuhalten. 6. Abschnitt: Beiträge im Reussdelta-Perimeter Artikel 15 Naturschutzbeiträge nach dieser Verordnung für Bewirtschaftungsflächen, die innerhalb des Reussdelta-Perimeters liegen, werden aus der Spezialfi nanzierung «Reussdelta» nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über das Reussdelta22 finanziert. 7. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren Artikel 16 1 Der Regierungsrat ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren, um Beiträ ge nach dieser Verordnung auszulösen, in einem Reglement. Dieses hat si cherzustellen, dass die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz für ihren Sachbereich einbezogen wird. 2 Er bezeichnet die zuständige Behörde des Kantons im Sinne der Direkt zahlungsverordnung23.24 8. Abschnitt: Einhaltung des Vertrags, Verzeichnis Artikel 17 Einhaltung des Vertrags Wenn der Bewirtschafter die Vertragsbestimmungen nicht einhält, fordert der Kanton die zu Unrecht bezogenen Beiträge zurück. In Härtefällen kann er ganz oder teilweise darauf verzichten. Artikel 18 Verzeichnis Der Kanton führt ein Verzeichnis, das die Beitragsobjekte, deren Bewirt schafter und die vertraglich vereinbarten Beiträge festhält. Das Verzeichnis ist laufend nachzuführen. 22 RB 40.1225 23 SR 910.13 24 Fassung gemäss LRB vom 11. Dezember 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 20. Dezember 2002). 10.5105 6 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen Artikel 19 Vollzug Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einem Reglement. Artikel 20 Rechtsmittel Verfügungen nach dieser Verordnung können nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung25 angefochten werden. Artikel 21 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt26. Im Namen des Landrates Der Präsident: Stefan Küttel Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 25 RB 2.3321 26 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 1995.