Ordinance on civil protection (Cantonal Civil Protection Ordinance)
Made 2003-12-16 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über den Zivilschutz (Kantonale Zivilschutzverordnung, KZSV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Schaffhausen
- Subjects
- Environment
- Keywords
- hazards, cultural heritage, enforcement/compliance, offences/penalties
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Text
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520.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Verordnung über den Zivilschutz (Kantonale Zivilschutzverordnung, KZSV) vom 16. Dezember 2003 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 4. Oktober 2002 1) , die Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutz verordnung, ZSV) vom 5. Dezember 2003 2) , Art. 18 Abs. 4, Art. 29 Abs. 5 und Art. 42 Abs. 2 des Gesetzes über Organisation und Schutzmassnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen (Katastro phen- und Nothilfegesetz) vom 26. Juni 1995 3) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Im Rahmen des Bevölkerungsschutzes stellt der Zivilschutz insbe sondere bei ausserordentlichen Ereignissen und ausserordentli chen Lagen den Schutz der Bevölkerung, die Betreuung von Schutz suchenden Personen, den Schutz der Kulturgüter und die Unterstützung der Führungsorgane der anderen Partnerorganisati onen sicher. Seine Mittel ermöglichen einen selbständigen oder er gänzenden und längerfristigen Einsatz im Rahmen der Katastro phen- und Nothilfe. Der Zivilschutz leistet zudem entsprechende Instandstellungsarbeiten sowie Einsätze zugunsten der Gemein schaft. § 2 1 Das Amt für Militär und Zivilschutz ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Zivil schutz und den Bevölkerungsschutz. Amtsblatt 2003, S. 1811. Zweck 1/2004 Zuständigkeit und Organisation 520.101 Kantonale Zivilschutzverordnung 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 2 Es koordiniert den Bevölkerungsschutz und die Katastrophenvor sorge mit den Partnerorganisationen und dem kantonalen Füh rungsstab und betreibt zugunsten der Gemeinden und des Kantons eine kantonale Zivilschutzorganisation. 3 Die kantonale Zivilschutzorganisation gliedert sich für die Aufga benerfüllung in die Ressorts «Ausbildung, Einsatz und Kommando» sowie «Schutzbauten». § 3 1 Das Ressort «Ausbildung, Einsatz und Kommando» stellt insbe sondere die Grund- und die Kaderausbildung, die Durchführung der Wiederholungskurse sowie die Einsatzbereitschaft und die zeit und lagegerechte Führung der Zivilschutzeinheiten und deren Sachmittel sowie den Betrieb und Unterhalt von Schutzräumen und Zivilschutzanlagen in Zusammenarbeit mit dem Ressort «Schutz bauten» sicher. 2 Die Einsatzformationen und deren Mittel haben sich nach dem Gefährdungspotenzial im Kanton Schaffhausen zu richten und werden vom Ressortleiter als Kommandant geführt. Sie gliedern sich in die folgenden Fachgebiete: a) Führungsunterstützung; b) Betreuung; c) Pionierdienst; d) Kulturgüterschutz; e) Logistik; f) weitere Unterstützungsformationen, insbesondere Sanitätsun terstützung und Polizeiunterstützung; 3 Die Organisationsstruktur der Einsatzformationen und deren regi onale Verteilung bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement. § 4 1 Das Ressort «Schutzbauten» stellt den Bau und die Erneuerung der öffentlichen Schutzräume und Zivilschutzanlagen, den bauli chen Kulturgüterschutz sowie den privaten Schutzraumbau sicher. 2 Es stellt die Erhebung und die Verwaltung der Ersatzbeiträge so wie deren Verwendung gemäss dem Bundesrecht sicher. Kantonale Zivilschutzor ganisation; a) Ausbildung, Einsatz und Kommando b) Schutzbauten Kantonale Zivilschutzverordnung 520.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 II. Dienstpflicht, Einteilung und Ausbildung § 5 1 Die Schutzdienstpflicht und die Rekrutierung richtet sich nach Bundesrecht. 2 Das Amt für Militär und Zivilschutz entscheidet über die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen in die Zivilschutzeinheiten sowie a) über die Verpflichtung, Kaderfunktionen zu übernehmen (Art. 26 Abs. 2 BZG); b) über Gesuche für die Übernahme des freiwilligen Schutzdiens tes (Art. 15 BZG); c) über Gesuche für die vorzeitige Entlassung aus der Schutz dienstpflicht (Art. 20 BZG); d) den Ausschluss aus der Schutzdienstpflicht (Art. 21 BZG). § 6 1 Die Ausbildung im Zivilschutz richtet sich nach den bundesrechtli chen Vorgaben. Die Ausbildungsinhalte berücksichtigen das Ge fährdungspotenzial und die Einsatzschwerpunkte im Kanton Schaffhausen. 2 Das Amt für Militär und Zivilschutz bietet die Schutzdienstpflichti gen zur Grundausbildung, Kaderausbildung, Weiterbildung, zu den Wiederholungskursen sowie zum Dienst in der Zivilschutzverwal tung auf. 3 Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen. Gesuche um Dienstver schiebung und Urlaubsgesuche sind an das Amt für Militär und Zi vilschutz zu richten. § 7 Das Amt für Militär und Zivilschutz koordiniert die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung und kann hierzu namentlich Ausbildungsanlässe mit den Nachbarkantonen organisieren oder veranlassen. Schutzdienst pflicht und Einteilung Ausbildung und Aufgebot zur Ausbildung Interkantonale Ausbildungs zusammen arbeit 1/2004 520.101 Kantonale Zivilschutzverordnung 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 III. Aufgebot für Zivilschutzeinsätze § 8 1 Für Ernstfalleinsätze fordert die aufbietende Behörde Zivilschutz formationen bei der Einsatzzentrale der Schaffhauser Polizei an. 2 Die Einsatzzentrale der Schaffhauser Polizei bietet in Absprache mit dem Zivilschutzkommandanten die angeforderten Zivilschutz formationen durch ein geeignetes Alarmierungsmittel auf. § 9 1 Die Gemeinden und die Feuerwehren können Zivilschutzformati onen anfordern bei Katastrophen und in Notlagen, welche ihr Ge meindegebiet betreffen. Das Aufgebot ist an die Einsatzzentrale der Schaffhauser Polizei zu richten. 2 Die Gemeinden können einzelne Zivilschutzformationen während Wiederholungskursen für Instandstellungsarbeiten oder für Einsät ze zugunsten der Gemeinschaft einsetzen. Entsprechende Gesu che sind frühzeitig an das Amt für Militär und Zivilschutz zu richten. Dieses entscheidet unter Berücksichtigung des Ausbil dungsprogrammes über die Gesuche. § 10 1 Der Regierungsrat, das zuständige Departement, das Amt für Mili tär und Zivilschutz sowie die Schaffhauser Polizei können Zivil schutzformationen anfordern bei Katastrophen und in Notlagen, welche mehrere Gemeinden betreffen oder wenn der Einsatz von Zivilschutzformationen erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit und Versorgung zu gewährleisten oder die nötigen Schutz- und Rettungsmassnahmen durchführen zu können. Das Aufgebot ist an die Einsatzzentrale der Schaffhauser Polizei zu richten. 2 Das Amt für Militär und Zivilschutz kann Zivilschutzformationen für Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zugunsten der Gemein schaft aufbieten. § 11 Bei Ernstfalleinsätzen werden die Zivilschutzformationen der kom munalen oder kantonalen Einsatzleitung zur Zusammenarbeit zu gewiesen. Das Kommando der Zivilschutzformationen unterstützt die Einsatzleitung. Einsatzzentrale der Schaffhauser Polizei Aufgebot durch die Gemeinden Aufgebot durch kantonale Behörden Zuweisung zur Zusammen arbeit Kantonale Zivilschutzverordnung 520.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 § 12 Ausserkantonale Einsätze von Zivilschutzformationen sowie Ein sätze im grenznahen Ausland benötigen die Zustimmung des zu ständigen Departementes. IV. Material § 13 1 Das standardisierte Zivilschutzmaterial der Gemeinden, das vom Bund beschafft und vom Bund oder Kanton subventioniert oder mit Ersatzbeiträgen finanziert wurde, geht ohne Verrechnung an die kantonale Zivilschutzorganisation über. 2 Zivilschutzmaterial der Gemeinden, das nicht unter Absatz 1 fällt, wird zum Zeitwert von der kantonalen Zivilschutzorganisation über nommen. Die Gemeinden erstellen ein entsprechendes Inventar. § 14 1 Soweit es für den Einsatz von Zivilschutzformationen in der be troffenen Region notwendig und sinnvoll ist, können Teile des Ma terials der kantonalen Zivilschutzorganisation dezentral gelagert werden. Die kantonale Zivilschutzorganisation legt fest, welches Material dezentral zu lagern ist, erstellt entsprechende Inventare und regelt den allfälligen Gebrauch des Materials durch die Part nerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sowie die entspre chenden Kostenfolgen. 2 Das von der kantonalen Zivilschutzorganisation nicht benötigte Material (Reservematerial) kann von den Gemeinden leihweise be zogen und benutzt werden. Die Gemeinden führen über das leih weise erhaltene Material ein Inventar, bezeichnen eine verantwort liche Person und lagern, unterhalten und verwalten dieses auf ei gene Kosten. 3 Die kantonale Zivilschutzorganisation kontrolliert periodisch die Lagerung und den Zustand des in den Gemeinden gelagerten oder an diese ausgeliehenen Materials. 4 Die kantonale Zivilschutzorganisation kann jederzeit über das in den Gemeinden gelagerte oder an diese ausgeliehene Material verfügen. Einsätze in anderen Kantonen und im grenznahen Ausland Übernahme des kommunalen Zivilschutz materials Dezentral gelagertes Material 1/2004 520.101 Kantonale Zivilschutzverordnung 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 V. Schutzräume und Zivilschutzanlagen § 15 1 Die Baupflicht von Schutzräumen richtet sich nach dem Bundes recht. 2 Das Amt für Militär und Zivilschutz steuert den Schutzraumbau nach den Vorgaben des Bundes und a) genehmigt die Projekte für den privaten Schutzraumbau; b) entscheidet über die Ausnahmen von der Schutzraumbau pflicht; c) entscheidet über die Erstellung von gemeinsamen Schutzräu men; d) entscheidet über die Aufhebung von Schutzräumen; e) nimmt die Kontrolltätigkeit nach den Vorgaben des Bundes rechts wahr. 3 Die Baubewilligungsbehörden sind verpflichtet, dem Amt für Mili tär und Zivilschutz vor Erteilung der Baubewilligung die Projekte für den Schutzraumbau beziehungsweise die Gesuche um Befreiung von der Schutzraumbaupflicht zu unterbreiten. § 16 Das Amt für Militär und Zivilschutz legt nach den Vorgaben des Bundes den Bedarf an Schutzanlagen fest und sorgt für die Erstel lung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Kom mandoposten, Bereitstellungsanlagen und geschützten Sanitäts stellen und nimmt die entsprechende Kontrolltätigkeit wahr. § 17 1 Der Kanton trägt die Kosten für den Bau, die Erneuerung, den Be trieb und den Unterhalt der öffentlichen Schutzräume, der Zivil schutzanlagen und der übrigen Zivilschutzeinrichtungen. 2 Im Rahmen des Unterhaltes werden den Gemeinden, welche Ei gentümer entsprechender Anlagen sind, die Kosten für Strom, Wasser, Abwasser und die Gebäudeversicherung für die jeweilige Anlage vergütet. § 18 1 Öffentliche Schutzräume, Zivilschutzanlagen und -einrichtungen dürfen nur soweit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie rechtzei tig für die Nutzung, die nach Bewilligung vorgesehen ist, betriebs bereit gemacht werden können. Schutzräume Zivilschutz anlagen Kostentragung Zivilschutz fremde Nutzung von Schutz bauten Kantonale Zivilschutzverordnung 520.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 7 2 Das Amt für Militär und Zivilschutz kann mit Gemeinden oder Pri vatpersonen Vereinbarungen über die zivilschutzfremde Nutzung von Zivilschutzanlagen und die entsprechenden finanziellen Folgen abschliessen. VI. Ersatzbeiträge § 19 1 Erstellen Hauseigentümer und -eigentümerinnen keinen privaten Schutzraum, so haben sie gemäss den Bestimmungen des Bun desrechts vor Baubeginn einen Ersatzbeitrag zu entrichten. 2 Bei gedecktem Schutzplatzbedarf in einer Gemeinde entscheidet das Amt für Militär und Zivilschutz, inwieweit Schutzräume zu erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind und legt nach den Vorgaben des Bundes die Höhe der Ersatzbeiträge fest. Die Höhe der Ersatzbeiträge wird jährlich veröffentlicht. 3 Das Amt für Militär und Zivilschutz legt die Ersatzbeiträge fest, zieht diese ein und verwaltet sie in einem kantonalen Ersatzabga be-Fonds. Über die verfügten Ersatzbeiträge und deren Verwen dung wird eine Kontrolle geführt. 4 Die Ersatzbeiträge sind vom Amt für Militär und Zivilschutz nach den Vorgaben des Bundesrechts zweckgebunden zu verwenden für: a) die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den Unterhalt und die Werterhaltung von öffentlichen Schutzräumen; b) die Finanzierung zusätzlicher Schutzplätze, die in Schutzräu men privater und öffentlicher Bauherren erstellt werden; c) die Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Schutzan lagen, soweit sie den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes übersteigen; d) die Planung und Durchführung der periodischen Kontrollen der Schutzräume und Zivilschutzanlagen; e) weitere Massnahmen des Zivilschutzes wie die Anschaffung von Material und Ausrüstung, Geräte, Maschinen und Fahrzeu ge für den Zivilschutz sowie für Massnahmen im Kulturgüter schutz. § 20 1 Die bisher von den Gemeinden verwalteten Ersatzbeiträge sind innerhalb von zwei Jahren in den kantonalen Ersatzabgabe-Fonds zu überführen. 1/2004 Zuständigkeit und Verwendung Überführung der Ersatzbeiträge an den Kanton 520.101 Kantonale Zivilschutzverordnung 8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 2 Für die Berechnung des Überführungsbetrages ist der vom Amt für Militär und Zivilschutz genehmigte Stand der Ersatzabgabe Fonds der Gemeinden per 31. Dezember 2003 massgebend. 3 Der Überführungsbetrag ergibt sich aus der Summe der nachfol genden drei Berechnungselemente: a) Berücksichtigung der in einer Gemeinde fehlenden und noch zu erstellenden Schutzplätze bis zur Basis von 110 Prozent der Einwohner: Pro fehlenden Schutzplatz sind 500 Franken in den kantonalen Ersatzabgabe-Fonds zu überführen; b) Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Bautätigkeit mit Ersatzabgabepflicht in der Gemeinde: Der den Grenzwert der Ersatzabgaben-Einnahmen pro Einwohner seit 1998 in Höhe von 27.50 Franken übersteigende Betrag wird mit der Einwoh nerzahl multipliziert. Der sich daraus ergebende Betrag ist in den kantonalen Ersatzabgabe-Fonds zu überführen; c) Berücksichtigung der in einer Gemeinde fehlenden oder nicht in ausreichendem Ausmass erstellten Zivilschutzanlagen und sa nitätsdienstlichen Anlagen: Bei fehlenden Zivilschutzanlagen ist pro Einwohner 80 Franken und bei fehlenden sanitätsdienstli chen Anlagen pro Einwohner 40 Franken in den kantonalen Er satzabgabe-Fonds zu überführen. 4 Verbleibt nach der Berechnung des Überweisungsbetrages ein positiver Saldo im Ersatzabgabe-Fonds einer Gemeinde, so kann die Gemeinde über diesen Betrag frei verfügen. § 21 1 Die Gemeinden können die Rechnung ihres Ersatzabgabe-Fonds per 31. Dezember 2003 unabhängig von der Gemeinderechnung dem Amt für Militär und Zivilschutz zur Genehmigung einreichen. Dieses berechnet den Überführungsbetrag aufgrund der genehmig ten Fonds-Rechnung zuhanden des zuständigen Departementes. 2 Das zuständige Departement verfügt den an den kantonalen Er satzabgabe-Fonds zu überführenden Betrag für jede Gemeinde. Sobald der in der Verfügung festgelegte Betrag an den kantonalen Ersatzabgabe-Fonds überwiesen ist, gibt das Amt für Militär und Zivilschutz den allfälligen Restbetrag zugunsten der Gemeinde frei. Die Gemeinde löst danach ihren Ersatzabgabe-Fonds auf. 3 Jene Gemeinden, die nicht sofort eine definitive Abrechnung ge mäss den Absätzen 1 und 2 anstreben, sind gehalten, bis am 30. Juni 2004 ein Fünftel des aufgrund der provisorischen Berechnung vom November 2003 festgelegten Überführungsbetrages an den kantonalen Ersatzabgabe-Fonds zu überweisen. Ein weiterer Fünf tel ist per 31. Januar 2005 zu überweisen. Die Überweisung des Verfahren der Überführung Kantonale Zivilschutzverordnung 520.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 9 vollständigen Betrages gemäss der definitiven Abrechnung hat bis spätestens Ende 2005 zu erfolgen. § 22 Vom Amt für Militär und Zivilschutz anerkannte Forderungen der Gemeinden für die Abgeltung von Zivilschutzmaterial gemäss Arti kel 29 Absatz 4 des Katastrophen- und Nothilfegesetzes können mit dem Überführungsbetrag gemäss § 21 Absatz 2 verrechnet werden. VII. Schlussbestimmungen § 23 Das Amt für Militär und Zivilschutz kann Weisungen administrativer oder technischer Art erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement. § 24 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 5) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen. 3 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung werden aufgehoben: § 36 und § 37 der Verordnung über die Organisation und Schutz massnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen (Katastrophen und Nothilfeverordnung) vom 28. Oktober 1997 4) . Fussnoten: 1) SR 520.1. 2) SR 520.11. 3) SHR 500.100. 4) SHR 500.101. 5) Amtsblatt 2003, S. 1811. Verrechnung Erlass von Weisungen In-Kraft-Treten und Aufhebung bisherigen Rechts 1/2004