Ordinance on animal breeding, animal trade and the support of animal insurance
Made 2000-11-20 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Appenzell Innerrhoden
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal production, cattle, internal trade, animal reproduction, insurance
Where to read it
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Text
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Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Förderung der Gross- und Kleinviehzucht und des Geltungsbereich Viehabsatzes sowie die Unterstützung von Viehversicherungen. 2 Sie regelt die Zuständigkeiten sowie die Förderungs- und Unterstützungsmass- nahmen.
Art. 2 1 Die Zucht- und Absatzförderung gilt grundsätzlich landwirtschaftlichen Nutztieren Grundsatz der herkömmlichen Rassen, ausgenommen Geflügel. 2 Für die Erhaltung gefährdeter einheimischer Rassen sind besondere Massnahmen möglich. 3 Förderungswürdige andere Rassen können unterstützt werden. II. Zuständigkeiten
Art. 3 Der Standeskommission obliegt: Standes- a) die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung; kommission b) die Beschlussfassung über besondere Förderungsmassnahmen; c) die Anerkennung der Zuchtgenossenschaften mit der Genehmigung der Statu- ten; d) die Sicherung der für Märkte und Viehschauen notwendigen Plätze. 1 Mit Revision vom 31. Oktober 2005. 2 Ingress abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 916.310 2
Art. 4 Landeshaupt- Der Landeshauptmann mann a) organisiert die Viehschauen sowie die Märkte und deren Überwachung; b) ernennt die Preisrichter * nach Absolvierung der obligatorischen Kurse; c) regelt die Zusammenarbeit mit den schweizerischen Zuchtverbänden; d) kann in Ausnahmefällen Einzelbetriebe als Zuchtstationen anerkennen; e) anerkennt die Zuchtbuchführer und die amtlichen Milchkontrolleure; f) bewilligt nach Rücksprache mit dem Kantonstierarzt Auktionen und andere Ab- satzveranstaltungen; g) übt die Oberaufsicht über die Viehversicherungen aus.
Art. 5 Landwirtschafts- Die Landwirtschaftskommission kommission a) erlässt die Viehschauprogramme; b) erlässt die kantonalen Marktprogramme mit den notwendigen Weisungen; c) beschliesst über Massnahmen für Zucht und Absatz. III. Viehzucht
Art. 6 1 Massnahmen Der Kanton organisiert: a) bei Bedarf kantonale Gross- und Kleinviehschauen; b) die Beurteilung der Tiere für die Herdebuchaufnahme nach den Vorschriften der Zuchtorganisationen; c) regionale Zuchtveranstaltungen. 2 Er kann sich an überregionalen Veranstaltungen beteiligen.
Art. 7 1 Finanzierung Der Kanton übernimmt: a) die Kosten der kantonalen Gross- und Kleinviehschauen samt den gemäss Schauprogramm zu entrichtenden Prämien; b) die Beiträge an Leistungsprüfungen und Zuchtorganisationen in der Höhe, wel- che in der Tierzuchtverordnung des Bundes als Kantonsbeitrag festgelegt sind. 2 Er kann regionale und überregionale Zuchtveranstaltungen mit Beiträgen unterstüt- zen. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 3 916.310 IV. Viehabsatz
Art. 8 Der Kanton fördert den Viehabsatz. Er bildet und unterhält zu diesem Zweck einen Grundsatz Viehabsatzfonds.
Art. 9 1 1 Der Fonds wird gespiesen durch: Finanzierung a) einen Beitrag der Eigentümer von Tieren gemäss Art. 2 dieser Verordnung. Als Berechnungsgrundlage gelten die jährlichen Erhebungen des Bundes; b) einen gleich hohen Beitrag des Kantons; c) einen Pauschalbeitrag des Kantons; d) Erträge aus Absatzveranstaltungen. 2 Über den Beitrag der Tiereigentümer entscheidet die Standeskommission. Der Grosse Rat beschliesst mit dem Budget den jährlichen Pauschalbeitrag des Kan- tons.
Art. 10 Die Fondsmittel sind zu verwenden für: Verwendung a) allgemein verkaufsfördernde Massnahmen; b) die Marktorganisation und marktentlastenden Massnahmen; c) die Schaffung und Sicherung von Absatzkanälen; d) die Sichtbarmachung von Angeboten; e) die Marktüberwachung und Markteinrichtungen; f) Massnahmen des Bundes, die einen Kantonsbeitrag voraussetzen.
Art. 11 1 Über die Verwendung der vorhandenen Mittel entscheidet die Landwirtschafts- Zuständigkeiten kommission. Sie hat die Standeskommission jährlich über die Verwendung zu in- formieren. 2 Die Fondsverwaltung obliegt der Landesbuchhaltung. V. Unterstützung von Viehversicherungen
Art. 12 Viehversicherungen bezwecken, den Haltern von landwirtschaftlichen Nutztieren Zweck den Schaden zu lindern, der aus der Erkrankung oder Verunfallung von Tieren ent- steht. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 916.310 4
Art. 13 1 Anerkennung Die im Kanton tätigen und beitragsberechtigten, freiwilligen Viehversicherungen müssen von der Standeskommission anerkannt sein. Für die Anerkennung sind die Statuten einzureichen. 2 In den Statuten ist zu regeln: a) die Organisation der Versicherungsgesellschaft; b) die Rechte und Pflichten der Mitglieder; c) das Schätzungsverfahren; d) die Versicherungsleistungen; e) die Verwertung der Tiere im Schadenfall.
Art. 14 Versicherbare Nach dieser Verordnung versicherbar sind Tiere der Rinder-, Ziegen-, Schaf- und Tiere Schweinegattung.
Art. 15 1 0 Beitrag des Kan- Der Kanton leistet an die Viehversicherungen einen Beitrag von 2 ½ /00 der Schät- tons zungssumme. 2 Die Geltendmachung des Kantonsbeitrages erfolgt mit der Einreichung der revidier- ten Jahresrechnung. Massgebend für die Beitragsberechnung ist die durchschnittli- che Schätzungssumme im Geschäftsjahr.
Art. 16 Auflösung Bei einer Liquidation der Versicherung fällt deren Vermögen in die kantonale Tier- seuchenkasse. Es ist zu Handen einer allfälligen Nachfolgeorganisation während 20 Jahren aufzubewahren. Nach dieser Frist verfällt es der Kasse endgültig. VI. Schlussbestimmung
Art. 17 1 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2001 in Kraft. 1 Zweiter Satz aufgehoben durch GrRB vom 31. Oktober 2005.