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Laws of Switzerland

Ordinance on administration regulations for the Construction and Environment Office

Made 2013-06-11 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Basel-Landschaft
Subjects
Environment, Land and soil
Keywords
institution, pollution control, procedural matters, governance

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  1. Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 144.12172 1 GS 28.436, SGS 140 2 GS 28.448, SGS 140.1 Dienstordnung der Bau- und Umweltschutzdirektion Vom 11. Juni 2013 GS 38.0172 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 des Ver waltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983 und § 6 des Dekrets vom1 6. Juni 1983 , beschliesst:2 I. Die Direktion § 1 Dienststellen der Direktion Die Bau- und Umweltschutzdirektion untersteht der Direktionsvorsteherin oder1 dem Direktionsvorsteher und gliedert sich in folgende Dienststellen: a. Generalsekretariat; b. Amt für Industrielle Betriebe; c. Amt für Raumplanung; d. Amt für Umweltschutz und Energie; e. Bauinspektorat; f. Hochbauamt; g. Lufthygieneamt beider Basel; h. Sicherheitsinspektorat; i. Tiefbauamt. § 2 Bereiche der Direktion Die Dienststellen sind folgenden Bereichen zugeordnet:1 a. Bereich Generalsekretariat b. Bereich Umwelt und Energie, umfassend das Amt für Umweltschutz und Energie, das Sicherheitsinspektorat und das Lufthygieneamt beider Basel; c. Bereich Infrastruktur und Mobilität, umfassend das Tiefbauamt und das Amt für Industrielle Betriebe; d. Bereich Immobilien, umfassend das Hochbauamt; http://www.bl.ch/gs Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 144.12173 91 - 1.9.2013 e. Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung, umfassend das Amt für Raumplanung und das Bauinspektorat. Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter werden vom Regierungsrat auf2 Antrag der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers gewählt, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher bezeichnet. Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sind zugleich Leiterin oder Leiter3 einer Dienststelle. § 3 Führung der Direktion Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion über1 die Bereiche und ist im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Ziele für die Planung, Koordination und Kontrolle aller in den Zuständigkeitsbereich der Direktion fallenden Geschäfte verantwortlich. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher wird in der Führung der2 Direktion durch eine Geschäftsleitung unterstützt, welcher die Bereichsleite rinnen und Bereichsleiter sowie weitere von der Direktionsvorsteherin oder vom Direktionsvorsteher bezeichnete Personen angehören. Bei Abwesenheiten von Geschäftsleitungsmitgliedern kann die Direktionsvor-3 steherin oder der Direktionsvorsteher Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Sitzungen der Geschäftsleitung ernennen. Die Sitzungen der Geschäftsleitung dienen insbesondere der Entwicklung von4 Strategien, der Koordination, dem Austausch von wichtigen Informationen auch zu Sachgeschäften aus den Bereichen, der Meinungsbildung, der Abstimmung einer einheitlichen Haltung der Direktion gegen aussen und künftigem Handeln sowie der Orientierung über vergangene und künftige wichtige Aktivitäten. Anträge der Direktion an den Regierungsrat sind stets von der Direktionsvorste-5 herin oder vom Direktionsvorsteher zu unterzeichnen, bei Abwesenheit und Dringlichkeit von der vertretenden Direktionsvorsteherin oder dem vertretenden Direktionsvorsteher. In Verwaltungsbelangen wird die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvor-6 steher von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär vertreten; dies gilt auch für fachliche Routineentscheide der Direktion und für Mitberichte. Die in den Fachbereich der Direktion fallenden Beteiligungen werden von den7 jeweils fachlich zuständigen Bereichen verwaltet. Diese sind dafür verantwort lich, dass rechtzeitig die Vertreter des Kantons in den verschiedenen Gremien ernannt und instruiert werden; die Bereiche legen die entsprechenden Geschäfte der Direktion vor. § 4 Führung der Bereiche Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter führen als Beauftragte der Direk-1 tionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers ihren Bereich im Rahmen dieser Dienstordnung in betrieblicher, organisatorischer, fachlicher, finanzieller und personeller Hinsicht. http://www.bl.ch/gs Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 144.12174 Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter stellen die Koordination und den2 Ablauf der Geschäfte zwi-schen der Direktion und den Dienststellen des Be reichs sicher. Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter setzen sich für eine einheitliche3 Haltung der Direktion gegen aussen ein, stimmen diese Haltung mit der Direk tionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher ab und setzen sie in ihrem Be reich durch. Die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter bestimmen in Absprache mit der4 Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher eine Stellvertretung, welche sie bei Abwesenheiten und in spezifischen, von der Direktion zu genehmigenden Geschäften, Geschäftsfeldern oder Aufgabenbereichen in ihrer Funktion vertritt. II. Die Dienststellen § 5 Führung der Dienststellen Die Dienststellen werden von einer Dienststellenleiterin oder von einem Dienst-1 stellenleiter geführt. Diese sind für die Erfüllung ihrer Leistungsaufträge zu ständig, sorgen für die konsequente Umsetzung des Verhaltenskodex der Direk tion, erstellen für ihre Dienststelle unter Einbezug der Bereichsleitung im Rah men übergeordneter Vorgaben Organisationshandbücher oder Prozessmana gementsysteme. Die Dienststellen beraten über ihre Bereichsleitung die Direktion in den ihnen zugewiesenen Fachbereichen. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ernennt eine Stellvertreterin2 oder einen Stellvertreter. Die Ernennung der Stellvertreterin oder des Stellver treters bedarf der Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvor stehers. Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter stellen bei Geschäften, die3 auch andere Dienststellen in- und ausserhalb der Direktion betreffen, deren Einbezug sicher. Bei Geschäften im strategischen oder politischen Bereich erfolgt der Einbezug von Dienststellen anderer Direktionen über die Direktion. Die fachzuständigen Abteilungen des Generalsekretariates sind rechtzeitig beizuziehen. Die Mitwirkung in externen Arbeitsgruppen wird von der Generalsekretärin oder4 dem Generalsekretär auf Antrag der Dienststelle bestimmt. Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter unterstützen ihre Bereichs-5 leiterinnen und Bereichsleiter für eine einheitliche Haltung der Direktion gegen aussen und setzen die Haltung der Direktion in ihrer Dienststelle durch. § 6 Direktionskonferenzen Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter nehmen unter der Leitung1 der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers an den Direktions konferenzen teil. Diese dienen insbesondere der Koordination der Aufgaben der Direktion und dem Informationsaustausch. http://www.bl.ch/gs Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 144.12175 91 - 1.9.2013 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann weitere Personen2 zu den Direktionskonferenzen einladen. § 7 Verfügungs- und Entscheidkompetenz Die Dienststellen legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher1 über ihre Bereichsleitung zur Unterschrift vor: a. Anträge an den Regierungsrat; b. Verfügungen und Entscheide, welche nicht an eine Dienststelle delegiert sind; c. Anträge über interne Kreditverschiebungen zwischen Dienststellen; d. Korrespondenz mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirk samem Inhalt; e. Entscheide über öffentliche Vergaben im Bauhauptgewerbe, Baunebenge werbe, für Lieferungen und Dienstleistungen ab einem Auftragswert von 100'000 Franken (exkl. MwSt); f. Anstellungsverträge von Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern sowie von diesen direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Dienststellen legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher2 über ihre Bereichsleitung Funktionsänderungsanträge zur Genehmigung vor. Die Genehmigung kann an die Generalsekretärin oder den Generalsekretär delegiert werden. § 8 Unterschriftenregelung in den Dienststellen Die Dienststellen legen innerhalb der Dienststelle die Zeichnungsberechtigung1 in Absprache mit der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter fest. Das Vier augenprinzip ist dabei umzusetzen. § 9 Budgetverantwortung der Dienststellen Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ist für die Einhaltung des1 ihm von seiner Bereichsleitung vorgegebenen Budgets sowie der dienststellen bezogenen Kredite verantwortlich. § 10 Leistungsauftrag, interne Organisation Die Dienststellen erfüllen die Leistungsaufträge. Die Dienststellen regeln im1 Rahmen übergeordneter Vorgaben und in Absprache mit der Bereichsleitung die Verteilung der Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten selbst. Änderungen der internen Organisationsstruktur sind über die Bereichsleitung2 der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher vorgängig zu dokumen tieren und zur Genehmigung zu unterbreiten. http://www.bl.ch/gs Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 144.12176 A. Generalsekretariat § 11 Leitung und Organisation Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Generalsekretariat.1 Das Generalsekretariat gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:2 a. Abteilung Kommunikation; b. Abteilung Recht; c. Abteilung Wirtschaft und Finanzen; d. Abteilung Personal; e. Abteilung Informatik; f. Sekretariat der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers; g. administrativ zugeordnetes Aktuariat der Baurekurskommission; h. Zentrale Beschaffungsstelle. § 12 Aufgaben Das Generalsekretariat ist Stabstelle der Direktionsvorsteherin oder des Direk-1 tionsvorstehers und Koordinationsstelle der Direktion. Der Bereich des Generalsekretariates umfasst namentlich folgende Aufgaben:2 a. die umfassende Beratung und Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, die Vermittlung von Zielen und Absichten und die Erteilung von Aufträgen an die Bereiche und die Dienststellen, die Koordinati on der Bereiche und der Dienststellen, die Sicherstellung optimaler Ge schäftsabläufe, die Sicherstellung des Geschäftsverkehrs mit dem Regie rungsrat, den anderen Direktionen, der Landeskanzlei und ausserkantonalen Regierungsstellen, die Besorgung der zentralen administrativen Aufgaben; b. die interne und externe Kommunikation, insbesondere die Information der Angestellten und der Öffentlichkeit über die Aktivitäten der Bau- und Umwelt schutzdirektion; c. das Rechtswesen der Direktion und der Dienststellen auf sämtlichen Rechts gebieten, insbesondere dem Planungs-, Bau-, Umwelt-, Energie- und Verga berecht, die Vertretung der Dienststellen, der Direktion und des Regierungs rates vor den Gerichten und anderen Rechtsmittelinstanzen sowie die Be handlung von Beschwerden; d. die Federführung und Koordination der Umweltschutzfachstellen in Umwelt verträglichkeitsverfahren, e. das Controlling, die Bearbeitung von Sachdossiers und Unterstützung der Direktion sowie der Dienststellen in volks-, betriebswirtschaftlichen und finanziellen Bereichen, die zentrale Führung des Rechnungswesens der gesamten Direktion und die Erarbeitung des kantonalen Investitionspro gramms; http://www.bl.ch/gs Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 144.12177 91 - 1.9.2013 f. die Koordination, Bearbeitung von Sachdossiers und Unterstützung der Direktion sowie der Dienststellen im Personalwesen, soweit die Aufgaben nicht vom Dienstleistungszentrum in der Finanz- und Kirchendirektion wahr genommen werden, die Koordination im Berufsbildungswesen und der Ge schäftsverkehr mit dem Personalamt des Kantons; g. der Betrieb der Informatik in der ganzen Direktion, insbesondere Wartung und Weiterentwicklung der direktionsinternen Fachapplikationen, soweit der Betrieb nicht vom Zentralen Informatikdienst in der Finanz- und Kirchendirek tion wahrgenommen wird; h. die umfassende Beratung, Unterstützung und Mitwirkung in allen Phasen des Beschaffungsprozesses und Durchführung von Beschaffungsverfahren. Dem nur administrativ der Direktion zugeordneten Aktuariat der Baurekurs-4 kommission obliegen namentlich die Beschwerdeinstruktion zuhanden der Baurekurskommission, deren Beratung, die Redaktion von Verfügungen und Entscheiden und die Vertretung der Baurekurskommission vor weiteren Rechts mittelinstanzen, sofern sie abweichend von ihrer Vorinstanz entschieden hat. § 13 Fachführung In den Fachbereichen Kommunikation, Recht, Wirtschaft und Finanzen, Perso-1 nal, Informatik sowie im Fachbereich des Beschaffungswesens obliegt die Fachführung für die ganze Direktion dem Generalsekretariat. Die in Absatz 1 aufgeführten Stellen sind berechtigt, in den genannten Fach-2 bereichen den anderen Dienststellen Anweisungen zu erteilen und Fachaufsicht auszuüben. Die Fachführungsaufgabe bedeutet insbesondere auch, dass3 a. Medienmitteilungen und Medienveranstaltungen von Dienststellen sowie weiteres, für eine breitere Öffentlichkeit bestimmtes Informationsmaterial (Broschüren usw.) mit der Abteilung Kommunikation vorgängig koordiniert und abgesprochen werden. Medienkontakte sind der Abteilung Kommunikati on unverzüglich zu melden; b. direktionsexterne Juristinnen oder Juristen nur mit vorgängiger Zustimmung der Abteilung Recht konsultiert werden dürfen; c. der gesamte Vollzug der Finanzhaushaltsgesetzgebung ausschliesslich mit vorgängiger Zustimmung der Abteilung Wirtschaft und Finanzen abzuwickeln ist und diese das Rechnungswesen mit Kreditoren-, Debitorenrechnung und Anlagebuchhaltung der gesamten Direktion führt sowie Weisungen betref fend Controlling und Reporting erteilen kann; d. für die gesamte Direktion sämtliche Neu- und Wiederbesetzungen, die Stel lenausschreibungen sowie die Anstellungen von Mitarbeiterinnen und Mit arbeitern, die Funktionsänderungen, die Personalentscheide, die Personal entwicklung, die Berufsbildung und die Personalplanung über die Abteilung Personal der Direktion zu koordinieren und abzuwickeln sind. Bei Arbeitsver trägen, die nicht von der Direktionsvorsteherin oder vom Direktionsvorsteher mitunterzeichnet werden, erfolgt die Zweitunterschrift durch die Abteilung http://www.bl.ch/gs Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 144.12178 Personal. Die Dienststellen unterbreiten über ihre Bereichsleitung Anträge auf Leistungsprämien und Stufenanstiege der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär zum Entscheid; e. der Einkauf, die Lagerung und Wartung sowie die Installation von EDV Material sowohl im Hardware- wie im Softwarebereich der vorgängigen Zustimmung der Informatikabteilung bedarf, die auch rechtzeitig in alle Pro jekte mit EDV-relevanten Aspekten miteinzubeziehen ist und bei Bedarf die Evaluation von Informatikmitteln koordiniert. Ausnahmen werden von der Direktion gewährt; f. die zentrale Beschaffung der notwendigen Infrastruktur und die Festlegung der Schnittstellen und Verantwortlichkeiten in der Zusammenarbeit und Umsetzung von Beschaffungsverfahren mit den ausschreibenden Stellen und den Beauftragten durch die Zentrale Beschaffungsstelle erfolgt. B. Amt für Industrielle Betriebe § 14 Leitung und Organisation Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt das Amt für Indu-1 strielle Betriebe. Sie oder er bildet zusammen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter die Amtsleitung. Das Amt für Industrielle Betriebe gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:2 a. Betrieb der industriellen Ver- und Entsorgungsanlagen (Abwasseranlagen, Energieanlagen, Deponieanlagen, Wasseraufbereitungsanlagen); b. Technik (Verfahrenstechnik, Projektierung und Bauausführung); c. Zentrale Dienste (ohne übergeordnet zentralisierte Funktionen im Personal und Rechnungswesen und in der IT). § 15 Aufgaben Das Amt für Industrielle Betriebe erfüllt die betrieblichen Aufgaben, die der1 Direktion auf den Gebieten Planung Bau, Betrieb und Unterhalt von Abwasser-, Wasser-, Energie- und Abfallanlagen zugewiesen sind. Der Aufgaben des Amtes für Industrielle Betriebe umfassen namentlich:2 a. Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung der kantonalen Abwasser-, Energie und Abfallanlagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Vorga ben der Direktion und der Aufsichtsbehörde; b. Evaluation und Beschaffung der notwendigen technischen Infrastruktur nach den Regeln des Beschaffungsgesetzes; c. Durchführung von Qualitätskontrollen, Versuchen und Untersuchungen zur optimalen Betriebsführung der technischen Anlagen; d. Akquisition von Kundinnen und Kunden und Dienstleistungen zur Optimie rung der Kostenstruktur, inklusive Betrieb von Anlagen Dritter im Abwasser-, Wasser-, Energie- und Abfallbereich nach Massgabe der Umweltschutzge setzgebung und in Absprache mit der Direktion; http://www.bl.ch/gs Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 144.12179 1 GS 32.265, SGS 149.5 2 Landratsbeschluss vom 9. September 2010 zur Landratsvorlage 2010-138 vom 30. März 2010. 91 - 1.9.2013 e. Erarbeitung von Konzepten und Mitwirkung bei Gesamtkonzepten für die Abwasser-, Wasser-, Abfall- und Energiebewirtschaftung; f. Gebührenplanung zur Verrechnung der Kosten der Abwasser-, Energie- und Deponieanlagen gestützt auf die massgebenden gesetzlichen Bestimmun gen; g. Bereitstellung der Rechnungsdaten, Erstellung der Betriebsrechnung und Beschaffung der Grundlagen zur Verrechnung der Kosten. C. Amt für Raumplanung § 16 Leitung und Organisation Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter als Kantonsplanerin oder1 als Kantonsplaner führt das Amt für Raumplanung. Sie oder er bildet zusammen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und der verantwortlichen Person für die administrativen Belange der Dienststelle die Amtsleitung. Das Amt für Raumplanung, dem gemäss Vereinbarung vom 21. September2 1993 über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel1 auch die Regionalplanungsstelle beider Basel (RPS) als Stabstelle zugeordnet ist, gliedert sich in folgende funktionale Einheiten: a. Rauminformation (Stabstelle); b. Regionalplanungsstelle beider Basel (Stabstelle); c. Kantonsplanung; d. Ortsplanung; e. Kantonale Denkmalpflege; f. Natur und Landschaft; g. Lärmschutz; h. Geschäftsstelle Agglomerationsprogramm Basel. Die funktionalen Einheiten sind zugleich die Fachstellen im Sinne der Bundes-3 gesetzgebung über die Raumplanung, die Fuss- und Wanderwege, den Natur und Heimatschutz sowie den Lärmschutz. Für die Geschäftsstelle Agglomerationsprogramm Basel gilt insbesondere die4 Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel .2 § 17 Aufgaben Das Amt für Raumplanung erfüllt die Aufgaben, die der Direktion auf den1 Gebieten der Raumplanung, der Denkmal-, Natur- und Landschaftspflege sowie des Lärmschutzes zugewiesen sind. Der Fachbereich des Amtes für Raumplanung als Dienstleistungsbetrieb2 umfasst namentlich folgende Aufgaben: http://www.bl.ch/gs http://www.baselland.ch/12-htm.313637.0.html#Landratsbeschluss http://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/parl-lk/vorlagen/2010/2010-138.pdf Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 144.12180 a. Begutachtung von raumwirksamen Massnahmen und Berichten, wie überge ordnete Planungen, Ortsplanungen, Meliorationsprojekten, Waldwirtschafts plänen und -erschliessungsprojekten, Baulandumlegungen, Konzessionen, Raum- und Umweltverträglichkeitsberichten sowie von Bauvorhaben, wie Hoch-, Verkehrs- und Wasserbauten, Anlagen der Ver- und Entsorgung usw. im Hinblick auf die Aufgaben aller Bereiche; b. Kantonsplanerische Aufgaben wie Raumbeobachtung, Prognosen, Richt pläne, kantonale Nutzungspläne. Entwicklungsplanungen, raumplanerische Varianzverfahren bzw. die Koordination der Aufgaben hinsichtlich Erstellung und Aktualisierung des Agglomerationsprogramms. Koordination dieser Aufgaben im Kanton und mit den zuständigen Stellen von Bund, anderen Kantonen und weiteren Planungsträgern; c. Bearbeitung, Koordination und Prüfung von Bauvorschriften und Nutzungs plänen einschliesslich Einsprachen- und Beschwerdebehandlungen sowie Antragstellung zu Handen des Regierungsrates; Mitwirkung an grenzüber schreitender Zusammenarbeit, insbesondere an strategischer Raumentwick lung, im Rahmen der grenzüberschreitenden Organisationen und Gremien in Absprache mit der Direktion; d. Behandlung weiterer raumplanerischer Aufgaben im Interesse der Gemein den; e. Vorbereitung und Vollzug von Massnahmen zum Schutz und zur Pflege von Kulturdenkmälern sowie zur Erhaltung und Förderung von Ortsbildern; f. Vorbereitung und Vollzug von Massnahmen zum Schutz und zur Förderung von Natur und Landschaft; g. Behandlung von Lärmschutzaufgaben einschliesslich messtechnische Ermitt lungen sowie Einsprachen- und Beschwerdenbehandlungen in den Berei chen Strassenverkehrslärm, Eisenbahn- und Fluglärm, Industrie- und Gewer belärm, Schiesslärm, Erschütterungen sowie Lärmarten ohne Grenzwerte und Veranstaltungslärm (inkl. Laser). Der Fachbereich des Amtes für Raumplanung als Kompetenzzentrum umfasst3 namentlich folgende Aufgaben: a. Beratung der Direktionen, Dienststellen, Gemeinden und weiteren Beteiligten sowie Mitarbeit in Kommissionen in allen Fragen, die im Aufgabenbereich des Amtes für Raumplanung liegen. Wahrnehmung der fachlichen Öffentlich keitsarbeit sowie Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen; b. Betreuung und Koordination von Bauprojekten, die die öffentlichen Inter essen in besonderem Masse tangieren wie Arealüberbauungen, Zentren, Sportanlagen und Schulen usw.; c. Erfüllung der Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regio nalplanung beider Basel und die damit zusammenhängenden partnerschaftli chen Geschäfte; d. Kontinuierliche Nachführung der Richt- und Nutzungspläne sowie der zu gehörigen Reglemente in Zusammenarbeit mit den Gemeinden; http://www.bl.ch/gs Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 144.12181 91 - 1.9.2013 e. Spezialaufgaben im kantonalen Interesse wie Auslastungs- und Betriebs konzepte bei öffentlichen Anlagen und Bauten, spezielle Projekte, Ausstel lungen usw. D. Amt für Umweltschutz und Energie § 18 Leitung und Organisation Das Amt für Umweltschutz und Energie gliedert sich in folgende funktionale Einheiten: a. Geschäftsleitung, bestehend aus der Dienststellenleitung und den Ressortlei tern/innen sowie einer Assistentin oder einem Assistenten. Den Vorsitz der Geschäftsleitung hat der Dienststellenleiter bzw. die Dienststellenleiterin; b. Stabstelle Administration für die Dienststelle und den Bereich Umwelt und Energie; c. Ressort Wasser und Geologie mit den Fachstellen Grundwasser, Ober flächengewässer, Wasserversorgung und Siedlungsentwässerung/Landwirt schaft; d. Ressort Energie mit der Fachstelle Energie; e. Ressort Altlasten, Nachhaltige Entwicklung und Baugesuche mit den Fach stellen Altlasten, Nachhaltige Entwicklung und Koordination Baugesuche; f. Ressort Betriebe, Boden und Ressourcenwirtschaft mit den Fachstellen Betriebe, Bodenschutz und Ressourcenwirtschaft. § 19 Aufgaben Dem Amt für Umweltschutz und Energie obliegen die kantonalen Aufgaben der1 Direktion auf den Fachgebieten Gewässerschutz, Bodenschutz, Ressourcenwirt schaft, Chemikalien und Altlasten, Energie, Klimaschutz, Wasserversorgung und Nachhaltige Entwicklung zugewiesen sind. Das Amt für Umweltschutz und Energie erfüllt namentlich folgende Aufgaben :2 a. Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung; b. Konzepterarbeitungen, Planungen und Projekte; c. Umweltdatenerfassung (Monitoring), Statistiken, Trends, Auswertungen; d. Information und Beratung in Fachfragen. E. Bauinspektorat § 20 Leitung und Organisation Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt das Bauinspektorat.1 Sie oder er bildet zusammen mit seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter die Amtsleitung. http://www.bl.ch/gs Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 144.12182 1 GS -, SGS 485 (am 11. September 2012 per 1. Januar 2014 gekündigt, GS 37.1036). Das Bauinspektorat gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:2 a. Zentrale Dienste (ohne übergeordnet zentralisierte Funktionen im Personal und Rechnungswesen und in der IT); b. Rechtsabteilung; c. Bauabteilung I; d. Bauabteilung II; e. Bauabteilung III; f. Bauen ausserhalb Bauzonen. § 21 Aufgaben Das Bauinspektorat besorgt die Aufgaben, die der Direktion auf den Gebieten1 des Baubewilligungsverfahrens, der Bauinspektion und des Baupolizeiwesens zugewiesen sind. Das Bauinspektorat erfüllt namentlich folgende Aufgaben:2 a. Bearbeitung und Bewilligung der Gesuche für Bauten, bauliche Anlagen und Zweckänderungen über und unter der Erde unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen von Bund, Kanton und Gemeinden; b. Behandlung von Einsprachen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens; c. im Falle erforderlicher Umweltverträglichkeitsprüfungen: Koordination des entsprechenden Prüfungsablaufes im Zusammenhang mit dem anschliessen den Baubewilligungsverfahren; d. im Falle von Gemeinden mit eigenem Baubewilligungswesen: Koordination der Stellungnahmen kantonaler Amtsstellen mit abschliessender Bericht erstattung an die Gemeinde; e. Erlass von Verfügungen betreffend Entfernung oder Änderung vorschrifts widriger Gebäude, Gebäudeteile, Anlagen und Zweckänderungen, Schlies sung von Betrieben sowie Erlass von Einspracheverfügungen und Gebühren verfügungen; f. Antragstellung an die Untersuchungsbehörden bei Übertretung von Vor schriften im Kompetenzbereich des Amtes; g. Kontrolle über die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Unfallverhü tungsmassnahmen im Bauwesen; h. Vertretung des Kantons bzw. der Bau- und Umweltschutzdirektion im inter kantonalen Konkordat vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch1 konzessionierten Seilbahnen und Skilifte; i. Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben zwischen Konkordat und Anlage eigentümern im Rahmen des Baugesuchsverfahrens, sowie während Bau und Betrieb der Anlagen; j. Fachprüfung im eigenen Kompetenzbereich im Falle von: 1. Stockwerkeigentumsbegründungen; http://www.bl.ch/gs Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 144.12183 1 SR 700 91 - 1.9.2013 2. Behandlung bau- und zonenrechtlicher Probleme; 3. Grundstückmutationen im Rahmen der entsprechenden Prüfungsverfah ren; k. Behandlung von Anfragen und Aufträgen, die nicht im Zusammenhang mit hängigen Baugesuchsverfahren stehen; l. Katalogisierung und Archivierung der Baugesuche; m. Instruktion der Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion betreffend die Zonenkonformität von Vorhaben ausserhalb Baugebiet und betreffend die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 24 ff. des eidg. Raum planungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG);1 n. Federführung bei der Vertretung der kant. Baubewilligungsbehörde vor der Baurekurskommission und bei Entscheidbestätigung vor Kantonsgericht und vor Bundesgericht; o. Instruktion der Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion betreffend Zwangsvollzugskosten in Baubewilligungssachen des Bauinspektorates. Ist ein Vorhaben ausserhalb Baugebiet zonenkonform, stellt die Bau- und3 Umweltschutzdirektion die Zonenkonformität fest und entscheidet über sich auf die Frage der Zonenkonformität beziehende Einsprachen. Wird die Zonenkonformität eines Vorhabens ausserhalb Baugebiet nicht bejaht,4 entscheidet die Bau- und Umweltschutzdirektion unter gleichzeitiger Beurteilung, ob eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Artikel 24 ff. RPG erteilt werden kann. F. Hochbauamt § 22 Leitung und Organisation Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt das Hochbauamt als1 Kantonsarchitektin oder Kantonsarchitekt. Sie oder er bildet zusammen mit seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter die Amtsleitung. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter, die Stellvertreterin oder der2 Stellvertreter sowie die Leiterinnen und Leiter der Stabsstellen und der Ge schäftsbereiche bilden die Geschäftsleitung des Hochbauamts. Ihr Vorsitzender ist die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter. Der Geschäftsleitung steht die Assistentin oder der Assistent der Kantons-3 architektin oder des Kantonsarchitekten zur administrativen Unterstützung zur Seite. Das Hochbauamt gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:4 a. Stäbe Stabsstelle Strategie Stabsstelle Qualitätssicherung http://www.bl.ch/gs Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 144.12184 b. Steuerung Raum Raummanagement Immobilienverkehr Immobilienverwaltung c. Bereitstellung Raum Projektierung Realisierung d. Bewirtschaftung Raum Unterhalt Mobiliar Gebäudetechnik e. Dienste Betrieb Zeichnungsbetrieb Administration § 23 Aufgaben Das Hochbauamt betreut alle Objekte im Verwaltungs- und Finanzvermögen1 des Kantons sowie die kantonalen Einmietungen. Es ist für die Bereitstellung von Raum mit den erforderlichen technischen und betrieblichen Infrastrukturen für die Verwaltungstätigkeiten des Kantons zuständig. Es ist zuständig für den Immobilienverkehr sowie die Immobilienverwaltung des2 gesamten Liegenschaftsbestandes des Kantons, für die Durchführung und Überwachung des baulichen und betrieblichen Gebäudeunterhalts inklusive Instandhaltung, Reinigung, Ver- und Entsorgung, die Raumbewirtschaftung und das Mietwesen. Öffentliche Hochbauten des Kantons werden vorbehältlich der Gesundheits-3 bauten vom Hochbauamt geplant, erstellt, bewirtschaftet, eingerichtet, unterhal ten und gewartet. Der Leistungsauftrag des Hochbauamtes umfasst namentlich folgende Auf-4 gaben: a. erarbeiten von Grundsätzen der kantonalen Bodenpolitik zu Handen des Regierungsrates; b. entwickeln von Arealen im Vermögen des Kantons Basel-Landschaft, ausge richtet an der Bodenpolitik und an der Objektstrategie des Hochbauamts; c. die Vertretung des Kantons und der Basellandschaftlichen Kantonalbank, als Treuhänderin des Kantons in Baulandumlegungen, Felderregulierungen und Quartierplanungen; d. führen von Verhandlungen und Antragstellungen über Erwerb und Veräusse rung in Belangen des Grundeigentums für den Kanton und die Baselland schaftliche Kantonalbank als Treuhänderin des Kantons; http://www.bl.ch/gs Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 144.12185 91 - 1.9.2013 e. die Vertretung des Kantons und der Träger des öffentlichen Verkehrs in Enteignungsverfahren; f. die Bestellung von Dienstbarkeiten zu Gunsten und zu Lasten des Kantons, der Basellandschaftlichen Kantonalbank als Treuhänderin des Kantons und Dritter; g. die Bewirtschaftung des Grundeigentums, das die Basellandschaftliche Kantonalbank treuhänderisch für den Kanton hält; h. die Verwaltung der kantonalen Liegenschaften, der Einmietungen für die Verwaltung und der zugänglichen Parkplätze; i. das Erstellen von Liegenschaftsexpertisen und Gutachten für Direktionen und Dienststellen; j. das Bedarfs- und Flächenmanagement für die kantonale Verwaltung sowie die Erfassung und Bewirtschaftung aller objekt- und raumrelevanten Gebäu dedaten; k. die Organisation und Durchführung von Konkurrenzverfahren zur Erlangung von Projekten; l. die Auslösung, Überwachung und Steuerung sämtlicher Planungsarbeiten für die Umsetzung räumlicher Bedürfnisse der kantonalen Verwaltung in baureife Projekte; m. die Auslösung, Überwachung und Steuerung sämtlicher Bauarbeiten für die Umsetzung von genehmigten Bauprojekten in realisierte Bauvorhaben; n. die Sicherstellung der Werterhaltung der Gebäudesubstanz (inkl. Umgelän de) durch notwendige und planbare Unterhaltsarbeiten sowie die Schaffung von nutzergerechten Raumbedingungen durch gezielte bauliche Anpassun gen; o. die Planung, Einrichtung und Bewirtschaftung von zeitgerechten, ergono mischen und funktionstauglichen Arbeitsplätzen; p. die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und Werterhaltung der kantonalen Hochbauten (inkl. Einmietungen) durch fachgerechte Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und technischen Anlagen (inkl. des Umgeländes) sowie der Unterstützung der Nutzer in betriebsspezifischen Belangen; q. das Erarbeiten und Begleiten von technischen und energetischen Konzepten und Projekten sowie deren fachgerechte Umsetzung bei der Planung und Realisierung (Neubauten, Umbauten und bestehende Gebäude); r. die Bereitstellung, Bewirtschaftung und Archivierung von Plangrundlagen und grafischen Dokumenten (inkl. Bildmaterial) der kantonalen Liegenschaften; s. Beratung insbesondere der Direktionen und Dienststellen, Kommissionen und Gemeinden in Immobilienfragen; t. Einsitznahme in der Arealbaukommission; u. die Erbringung von administrativen Unterstützungsprozessen inkl. der kan tonalen Telefonzentrale. http://www.bl.ch/gs Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 144.12186 1 GS 29.105, SGS 144.6 2 GS 35.645, SGS 144.61 G. Lufthygieneamt beider Basel § 24 Leitung und Organisation Das Lufthygieneamt beider Basel ist administrativ der Bau- und Umweltschutz-1 direktion unterstellt, fachlich gemeinsam der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt. Die Gründung und der Betrieb des Lufthygieneamtes beider Basel basieren auf2 der Vereinbarung vom 21. Mai 1985 über das Lufthygieneamt beider Basel,1 welche auch vorsieht, dass die Aufgaben und die Organisation in einer gemein sam zu erlassenden Dienstordnung festgelegt werden. Es wird auf diese Dienst ordnung verwiesen .2 H. Sicherheitsinspektorat § 25 Leitung und Organisation Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt das Sicherheits-1 inspektorat. Sie oder er bildet zusammen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter die Amtsleitung. Das Sicherheitsinspektorat gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:2 a. Technik; b. Administration. § 26 Aufgaben Das Sicherheitsinspektorat besorgt die Aufgaben, die der Direktion beim Voll-1 zug der Gesetzgebung über den Katastrophenschutz, über den Schutz vor Störfällen im Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen und in der Umwelt sowie über Gefahrengutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässer übertragen sind. Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung sind verpflichtet, dem Sicherheitsinspektorat die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Sicherheitsinspektorat erfüllt namentlich folgende Aufgaben:2 a. Weiterführung der umfassenden Risikoanalyse des Kantons Basel-Land schaft; b. Überwachung der Massnahmen, welche die Betriebe zur Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung ausserordentlicher Ereignisse treffen; c. Prüfung, Beurteilung und Auswertung von Kurzberichten und Risikoermitt lungen, die von den Betrieben erstellt werden; http://www.bl.ch/gs Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 144.12187 91 - 1.9.2013 d. Führung eines Verzeichnisses aller Anlagen und Lager, die bei ausserordent lichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können (Risikokataster); e. Beurteilung der übergeordneten Sicherheitsaspekte im Rahmen des Baube willigungsverfahrens; f. Koordination der periodischen Kontrollen der zuständigen Dienststellen in den Betrieben; g. Teilnahme an Kontrollen der zuständigen Dienststellen in den Betrieben; h. Bereitstellung von Unterlagen, die zur Bewältigung von Ereignissen dienen; i. Wahrnehmung der ABC-Belange im Ereignisfall inklusive Ausbildung; j. Leitung der Sitzungen der Kommission zur Beurteilung von Risikoermitt lungen. I. Tiefbauamt § 27 Leitung und Organisation Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter als Kantonsingenieurin1 oder Kantonsingenieur ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsleitung des Tiefbauamtes. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Leite rinnen und Leiter der Geschäftsbereiche sind die Mitglieder der Geschäfts leitung. Der Geschäftsleitung steht die Assistentin oder der Assistent der Kantonsinge-2 nieurin oder des Kantonsingenieurs zur administrativen Unterstützung zur Seite. Das Tiefbauamt gliedert sich in folgende funktionale Einheiten:3 a. Mobilität; b. Verkehrsinfrastruktur; c. Kantonsstrassen; d. Wasserbau; e. Zentrale Dienste (ohne übergeordnet zentralisierte Funktionen im Personal und Rechnungswesen und in der IT). Die Leiterin oder der Leiter der Einheit Mobilität hat zugleich die Funktion der4 oder des kantonalen ÖV-Delegierten. Sie oder er rapportiert in dieser Funktion direkt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher. § 28 Aufgaben Das Tiefbauamt erfüllt die Aufgaben, die der Direktion auf den Gebieten der1 Mobilität, der Verkehrsinfrastruktur des Wasserbaus sowie des Fahrzeugwesens der kantonalen Verwaltung übertragen sind. Dem Tiefbauamt obliegen namentlich folgende Aufgaben:2 http://www.bl.ch/gs Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 144.12 1 GS 36.1235, SGS 144.12 a. Ausarbeiten von spezifischen Anteilen des Richtplans und von Nutzungs plänen (Bauprojekten) für die kantonale Verkehrsinfrastruktur und die Ge wässer; b. Durchführen von Strassenverkehrserhebungen, Ausarbeiten von verkehrs technischen Grundlagen sowie Erarbeiten von Massnahmen an der Ver kehrsinfrastruktur zur Verbesserung des Verkehrsflusses und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit; c. Durchführen von hydrologischen Erhebungen, Ausarbeiten von Grundlagen für den Wasserbau und Erarbeiten von Massnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Fortführung der Revitalisierungen; d. Planen, Realisieren, Unterhalten und Erhalten der Kantonsstrassen (inkl. kantonale Hochleistungsstrassen); e. Bearbeitung sämtlicher Kantonsaufgaben zur Förderung des öffentlichen Verkehrs mit dem Ziel, die Erschliessung des Kantonsgebietes mit einem attraktiven öffentlichen Verkehrsmittel zu sichern und eine umweltgerechte, volkswirtschaftlich möglichst günstige Verkehrsordnung anzustreben; f. Planen und Realisieren der kantonalen Radrouten; g. Planen, Realisieren und Erhalten (Erneuern und Verändern) der Verkehrs infrastruktur für den regionalen öffentlichen Verkehr; h. Planen, Realisieren und Unterhalten der öffentlichen Gewässer; i. Fachspezifische Berichte zu Baugesuchen, Nutzungsplanungen und Grund stücksmutationen in Bezug auf die bestehenden und geplanten Verkehrs infrastrukturen und Gewässer; j. Erteilen von Bewilligungen im Zusammenhang mit der Sondernutzung von Kantonsstrassen und Gewässern; k. Fachberatung und Einsätze als technischer Betrieb im Ereignisfall für die Anlagen der Kantonsstrassen (inkl. kantonale Hochleistungsstrassen) und Gewässer im Rahmen des kantonalen Bevölkerungsschutzes; l. Evaluieren, Beschaffen und Bewirtschaften der Fahrzeugflotte der kantona len Verwaltung. III. Schlussbestimmungen § 29 Aufhebung bisherigen Rechts Die Dienstordnung vom 17. November 2009 der Bau- und Umweltschutzdirek-1 1 tion wird aufgehoben § 30 Inkrafttreten Diese Dienstordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. http://www.bl.ch/gs Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 144.12189 91 - 1.9.2013 Liestal, 11. Juni 2013 Im Namen des Regierungsrates die Präsidentin: Pegoraro der Landschreiber: Achermann http://www.bl.ch/gs

Ordinance on administration regulations for the Construction and Environment Office · Nelum