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Laws of Switzerland

Ordinance implementing the Law on hunting, protection of wild fauna and birds (Hunting Ordinance)

Made 2003-04-23 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Appenzell Ausserrhoden
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
hunting/capture, birds, hunting authorization/permit, inspection, hunting rights, enforcement/compliance

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  1. 1 834 526.21 Verordnung zum Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung) vom 23. April 2003 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2003 über Jagd, Wild- und Vogelschutz1), verordnet: I. Jagdberechtigung Art. 1 Patentzuständigkeit Für die Erteilung der Jagdpatente ist die Jagdverwaltung zuständig. Sie prüft, ob die oder der Bewerbende die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ertei lung des nachgesuchten Patentes erfüllt und keine Entzugs- oder Verweige rungsgründe vorliegen. Art. 2 Hochjagdpatent 1 Das Hochjagdpatent berechtigt zur Jagd auf Gams-, Rot- und Raubwild so wie auf weitere Wild- und Vogelarten gemäss den jährlichen Jagdvorschriften. Es wird nur an Gesuchstellende erteilt, die während mindestens vier Jahren die Jagd in der Schweiz ausgeübt haben. 2 Soweit der Betrieb der Hochjagd in den jährlichen Jagdvorschriften einer an erkannten Jagdorganisation übertragen wird, ist die Patentinhaberin oder der Patentinhaber bei der Ausübung der Jagd an deren Richtlinien gebunden. Die Richtlinien sind jährlich dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Ausserrhodische Gesetzessammlung 1) bGS 526.21) bGS 526.2 2 Art. 3 Niederjagdpatent 1 Das Niederjagdpatent berechtigt zur Jagd auf Reh- und Raubwild sowie auf weitere Wild- und Vogelarten gemäss den jährlichen Jagdvorschriften. Die Berechtigung zur Jagd auf Rehwild ist auf den im Patent bezeichneten Jagd bezirk beschränkt. 2 Die Jagdverwaltung bestimmt nach Massgabe der Jagdplanung abschlies send darüber, in welchem Jagdbezirk die Rehwildjagd auszuüben ist. Soweit möglich, berücksichtigt sie dabei den Wunsch der oder des Bewerbenden. Art. 4 Bewilligungen für Jagdgäste 1 Die Bewilligung für Jagdgäste berechtigt während ihrer Geltungsdauer zur Niederjagd im Umfang des Patentes der Gastgeberin oder des Gastgebers und zu Lasten von deren oder dessen Abschusskontingent. 2 Der Jagdgast darf die Jagd nur in Begleitung der Gastgeberin oder des Gastgebers ausüben. Art. 5 Sonderbewilligungen Die Sonderbewilligung berechtigt zur ausserordentlichen Jagd gemäss den in ihr ausdrücklich enthaltenen Bedingungen. Sie darf nur erteilt werden, wenn und soweit die gesetzlichen Ziele mit der ordentlichen Hoch- und Niederjagd nicht erreicht werden können. Art. 6 Gesuche a) Hoch- und Niederjagdpatente 1 Gesuche um Hoch- und Niederjagdpatente sind jeweils bis zum 10. April mit einer Anzahlung von Fr. 100.– schriftlich bei der Jagdverwaltung einzureichen. 2 Das Gesuch hat die Personalien der oder des Bewerbenden und die Be zeichnung des gewünschten Patentes bzw. Jagdbezirkes zu enthalten. Es ist von der oder vom Bewerbenden eigenhändig zu unterschreiben. 3 Erstmaligen Gesuchen sind beizulegen: a) Handlungsfähigkeitszeugnis; b) Nachweis des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungsbewilli gung; 526.21 Jagdverordnung 834 3 c) Wohnsitzbescheinigung; d) Nachweis über die bestandene Eignungsprüfung; e) Nachweis über aktive Mitgliedschaft in einer anerkannten appenzell-aus serrhodischen Jagdorganisation; f) Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister. Art. 7 b) Bewilligung für Jagdgäste 1 Gesuche um Bewilligungen für Jagdgäste sind spätestens vier Tage vor dem gewünschten Jagdtermin bei der Jagdverwaltung einzureichen. 2 Das Gesuch hat zu enthalten: a) Personalien von Gast und Gastgeberin oder Gastgeber; b) gewünschte Dauer der Bewilligung; c) Erklärung des Gastes, wonach er handlungsfähig ist, keine einschlägigen Vorstrafen hat, ausreichend gegen Jagdhaftpflicht versichert ist und die gesetzlichen Bestimmungen über den Jagdbetrieb genügend kennt. 3 Erstmaligen Gesuchen ist der Nachweis über die bestandene Eignungsprü fung beizulegen. Art. 8 Patenterteilung 1 Die Jagdverwaltung prüft das Gesuch um Patenterwerb innert angemesse ner Frist. Sie kann von der oder vom Bewerbenden weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen und ihren Entscheid mit Bedingungen und Auflagen ver binden. 2 Das Patent wird erteilt, wenn die oder der Bewerbende über die erforderli che Jagdhaftpflichtversicherung verfügt, die obligatorische Schiessübung1) absolviert und die Patentgebühren bezahlt hat. Art. 9 Patententzug 1 Die Jagdverwaltung leitet ein Entzugsverfahren ein, sobald sie Kenntnis von möglichen Entzugsgründen2) erhält. 834 Jagdverordnung 526.21 1) Art. 12 Abs. 3 Jagdgesetz (bGS 526.2) 2) Vgl. Art. 16 Jagdgesetz (bGS 526.2) 4 2 Sie klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und trifft die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen; nötigenfalls verfügt sie den vorläufigen Entzug des Patentes. Art. 10 Rückerstattung von Gebühren 1 Gebühren für Hoch- und Niederjagdpatente können mit Ausnahme der ge leisteten Anzahlung ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn die jagdberechtigte Person nachweist, dass sie wegen Unfall oder Krankheit die Jagd nicht während der gesamten Jagdperiode ausüben konnte. Diese Be stimmung ist sinngemäss auch anwendbar auf Gebühren für Sonderbewilli gungen. 2 Gebühren für Bewilligungen für Jagdgäste werden nicht zurückerstattet. II. Jagdbetrieb Art. 11 Jagdzeiten 1 Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März. 2 Für die Ausübung der ordentlichen Jagd gelten unter Vorbehalt des Bun desrechts1) folgende Rahmenzeiten: Hochwildjagd: 1. September bis 31. Dezember Niederwildjagd: 1. September bis 31. Januar Passjagd: 1. November bis 28. Februar 3 Die Jagd ist verboten an Sonn- und allgemeinen Feiertagen. 4 Der Regierungsrat legt jährlich die genauen Jagdzeiten fest und bestimmt die Schontage. 5 Die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändigung ver endeten Wildes sind nach Orientierung einer Wildhüterin oder eines Wildhü ters oder der Jagdverwaltung auch ausserhalb dieser Zeiten gestattet; ist un verzügliches Handeln erforderlich, genügt die nachträgliche Mitteilung. 1) Art. 5 eidg. Jagdgesetz (SR 922.0) 526.21 Jagdverordnung 834 5 Art. 12 Jagdbezirke 1 Für die Jagd auf Rehwild werden folgende Jagdbezirke gebildet: a) Vorderland mit den Gemeinden Rehetobel, Wald, Grub, Heiden, Wolfhal den, Lutzenberg, Walzenhausen, Reute; b) Mittelland mit den Gemeinden Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen; c) Hinterland mit den Gemeinden Urnäsch, Herisau, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt. 2 Die jährlichen Jagdvorschriften können besondere Gebietsunterteilungen vorsehen, die den Jagdbezirken vorgehen. Art. 13 Jagdgebiete 1 Der Regierungsrat bezeichnet alljährlich die Jagdgebiete. 2 Die Jagd ist verboten in: a) Friedhöfen; b) Gebäuden und ihrer nächsten Umgebung ohne Bewilligung der Besitzerin oder des Besitzers; c) Baumschulen, Park- und Gartenanlagen ohne Bewilligung der Besitzerin oder des Besitzers; d) Getreidefeldern, Obstgärten, Weinbergen und Gemüsepflanzungen vor Abschluss der Ernte; e) Bannbezirken und Schongebieten ohne besondere Bewilligung. 3 Vorbehalten sind die besondern Vorschriften über die Passjagd. 4 Die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändigung ver endeten Wildes ist nach Orientierung einer Wildhüterin oder eines Wildhüters oder der Jagdverwalterin oder des Jagdverwalters ungeachtet dieser Be schränkungen gestattet; ist unverzügliches Handeln erforderlich, genügt die nachträgliche Mitteilung. Art. 14 Jagdbare Wild- und Vogelarten 1 Die Jagdbarkeit und der Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel richten sich nach dem Bundesrecht1). 834 Jagdverordnung 526.21 1) Art. 5 eidg. Jagdgesetz (SR 922.0) 6 2 Sofern die jährlichen Jagdvorschriften nichts anderes vorsehen, sind zu sätzlich geschützt: a) der Feldhase; b) der Schneehase; c) das Murmeltier; d) der Edel- oder Baummarder; e) die Enten; f) das Birkhuhn; g) das Rebhuhn; h) das Schneehuhn; i) die Waldschnepfe. 3 Ebenso geschützt sind führende Muttertiere. Art. 15 Bestandesregulierung a) Jagdplanung 1 Mit den jährlichen Jagdvorschriften wird der Abschussplan festgelegt; er berücksichtigt wildbiologische und waldbauliche Kriterien. 2 Die Naturverjüngung mit standortgemässen Baumarten muss sichergestellt sein. Der Bestand an Schalenwild ist so zu regulieren, dass er weder Ver schiebungen in der natürlichen Baumartenzusammensetzung noch den voll ständigen Ausfall einzelner Baumarten zur Folge hat. Art. 16 b) Grundlagen 1 Das Oberforstamt ermittelt jährlich die aktuelle Verbissbelastung anhand von Stichproben. 2 Die Jagdverwaltung sorgt für die Beschaffung wildbiologischer Grundlagen. Diese umfassen namentlich Erhebungen über Bestand, Jagdstrecke, Fallwild, Gesundheitszustand, Kondition, Alter, Geschlecht und räumliche Verteilung. 3 Der Bestand wird je nach Tierart durch vollständige Zählung oder durch Stichproben auf Zählstrecken erhoben. Die Jagdorganisationen können für die Bestandeserhebungen beigezogen werden. 1) Art. 5 eidg. Jagdgesetz (SR 922.0) 526.21 Jagdverordnung 834 7 Art. 17 c) Nachjagd 1 Die Sicherheitsdirektion kann bei Nichterfüllen der Abschussquoten eine Nachjagd durch die Patentinhaberinnen oder Patentinhaber verfügen. 2 Nötigenfalls ordnet die Jagdverwaltung das Erlegen von Tieren durch die Wildhüterinnen oder Wildhüter und Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher an. Art. 18 d) Schaden stiftende Tiere Die Jagdverwaltung kann das Erlegen Schaden stiftender Tiere durch die Wildhüterinnen oder Wildhüter und Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher an ordnen. Art. 19 Durchführung der Jagd a) Grundsatz 1 Die Jagd erfolgt nach weidmännischen Grundsätzen. Dazu gehören na mentlich: a) die gewissenhafte Beurteilung der Jagdbarkeit des Wildes; b) der Verzicht auf den Schuss bei ungünstiger Distanz und ungünstigem Winkel; c) die zeitgerechte und fachmännische Nachsuche nach angeschossenem Wild; d) das rasche Töten angeschossenen Wildes durch Fangschuss; e) die Schonung des Tieres vor unnötiger Angst und unnötigem Schmerz; f) die Beachtung der Wildbret-Hygiene. 2 Die Jagd ist so auszuüben, dass keine Personen gefährdet werden und kein Schaden an fremdem Eigentum entsteht. 3 Die Jägerin oder der Jäger ist für ihren oder seinen Schuss in jedem Fall per sönlich verantwortlich. Art. 20 b) Waffen 1 Als Jagdschusswaffen dürfen nur Waffen verwendet werden, für die ein gül tiger Jagdwaffenausweis einer oder eines von der Jagdverwaltung anerkann ten amtlichen Waffenkontrolleurin oder Waffenkontrolleurs vorliegt. Die Jagd verwaltung setzt die Kontrollperiode fest. 834 Jagdverordnung 526.21 8 2 Als Jagdschusswaffen kommen in Betracht: ein- oder mehrläufige Kugelge wehre, Repetierkugelgewehre, kombinierte Waffen mit einem oder zwei Ku gelläufen und einem oder zwei Schrotläufen, ein- oder mehrläufige Schrot flinten und zweischüssige automatische Schrotflinten. 3 Es darf lediglich eine Jagdschusswaffe getragen und verwendet werden. Für den Fangschuss darf zusätzlich eine geeignete Faustfeuerwaffe mitgeführt werden. Art. 21 c) Munition 1 Zulässig sind Jagdkugelpatronen mit einem Durchmesser von mindestens 6,5 mm und mit einer Auftreffenergie von mindestens 2000 J bei einer Entfer nung von 100 Metern. 2 Vollmantelgeschosse sind nur für den Fangschuss zulässig. 3 Die Verwendung von Schrotpatronen erfolgt nach den für die betreffenden Wildarten geltenden weidmännischen Grundsätzen. 4 Schrotgrössen über 4,5 mm und Flintenlaufgeschosse sind nicht zulässig. Art. 22 d) Jagd- und Schweisshunde 1 Für die laute Jagd verwendete Jagdhunde dürfen eine Risthöhe von höchs tens 42 cm aufweisen. 2 Für die Nachsuche müssen auf Schweiss geprüfte Hunde eingesetzt wer den. 3 Die Jagdverwaltung kann die Verwendung von Jagd- und Schweisshunden verbieten, die für das Wild eine echte Bedrohung darstellen. Nötigenfalls ver fügt sie deren entschädigungslose Beseitigung. 4 Die Jagdverwaltung erlässt in Zusammenarbeit mit den Jagdorganisationen ein Reglement über die Prüfung von Schweisshunden. Art. 23 e) Motorfahrzeuge, Fallen 1 Die Schussabgabe aus Motorfahrzeugen ist verboten. 2 Der Gebrauch von Kastenfallen ist ab Beginn der Niederwildjagd bis zum En de der Passjagd gestattet. Gestellte Fallen sind täglich zu kontrollieren. 526.21 Jagdverordnung 834 9 Art. 24 f) Ausgraben von Wild und Hunden Das Ausgraben von Wild ist verboten. Angeschossenes Wild und im Bau ge bliebene Hunde dürfen unter Mitteilung an eine Wildhüterin oder einen Wild hüter oder an die Jagdverwaltung ausgegraben werden. Die Wildhüterin oder der Wildhüter kontrolliert die ordentliche Wiederherstellung des Baus. Art. 25 g) Mithilfe Dritter, Personen in Jagdausbildung 1 Die Mithilfe von Drittpersonen ohne Jagdpatent ist unzulässig. Davon aus genommen sind der Transport von Rucksäcken, Proviant, Kleidern und recht mässig erlegtem Wild sowie das Führen von Hunden auf der Nachsuche. 2 Personen in Jagdausbildung dürfen als Begleiterinnen oder Begleiter auf die Jagd mitgehen und bei Treibjagden mitwirken. Sie dürfen selbst keine Ab schüsse tätigen. Art. 26 h) Eigentum an erlegtem Wild 1 Das Wild, welches eine Jägerin oder ein Jäger rechtmässig erlegt hat, steht ihr oder ihm als Eigentum zu. 2 Fallwild und widerrechtlich getötetes Wild gehören dem Staat. Die Jagdpo lizeiorgane ermitteln nach Möglichkeit die Todesursache. 3 Überfahrenes, vermähtes oder verendet aufgefundenes Wild ist den Jagd polizeiorganen unverzüglich zu melden. Art. 27 i) Schadenersatz 1 Die Sicherheitsdirektion erlässt eine Liste über den bei widerrechtlichem Er legen von Wild dem Staat geschuldeten Schadenersatz. 2 Die Ansätze gelten auch für das Reissen von Wild durch wildernde Hunde. III. Jagdpolizei Art. 28 Jagdpolizeiorgane 1 Zur Ausübung der Jagdpolizei sind berechtigt und verpflichtet: a) die Jagdverwaltung; b) die Wildhüterinnen und Wildhüter; 834 Jagdverordnung 526.21 10 c) die nebenamtlichen Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher; d) die Kantonspolizei. 2 Den Jagdpolizeiorganen stehen die polizeilichen Befugnisse gemäss der Strafprozessordnung1) zu. Die Sicherheitsdirektion erlässt die Pflichtenhefte. 3 Sie sind befugt, die grundsätzlich verbotenen Hilfsmittel2) anzuwenden. Art. 29 Massnahmen 1 Die Jagdpolizeiorgane stellen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer be stimmten Person vorläufig sicher: a) widerrechtlich eingefangene, gefangen gehaltene, erlegte, feilgebotene, erworbene, veräusserte oder transportierte Tiere; b) verbotene Waffen und Fanggeräte; c) für ein Jagddelikt verwendete Waffen und Fanggeräte. 2 Sie sorgen für eine artgerechte Haltung sichergestellter Tiere. Art. 30 Pflichten der Jägerinnen und Jäger 1 Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, die Bewilligungen auf sich zu tragen und den Jagdpolizeiorganen auf Verlangen vorzuweisen. 2 Abschüsse, zu denen die Jägerin oder der Jäger nicht berechtigt war, sind unverzüglich einer Wildhüterin oder einem Wildhüter oder der Jagdverwaltung zu melden. 3 Erfolglose Nachsuchen sind umgehend, spätestens jedoch gleichentags zu melden. 4 Des Weiteren sind die Bestimmungen in den jährlichen Jagdvorschriften zu beachten. IV. Schutzmassnahmen Art. 31 Kantonale Jagdbanngebiete und Vogelreservate Als kantonale Jagdbanngebiete und Vogelreservate3) gelten: 1) bGS 321.1 2) Vgl. Art. 1 eidg. Jagdverordnung (SR 922.01) 3) Art. 11 eidg. Jagdgesetz (SR 922.0) 526.21 Jagdverordnung 834 11 a) der Gübsenpark in Herisau; b) der Saumweiher in Herisau; c) der Carl-Zürcher-Wald in Teufen. Art. 32 Hege 1 Die Hege umfasst im Wesentlichen: a) Hegeabschüsse zur Gesunderhaltung des Wildbestandes; b) die Kurzhaltung von Raubzeug und Raubwild; c) den Schutz des Wildes vor unnatürlichem Abgang; d) die Wildfütterung in Notzeiten; e) die Rettung von Rehkitzen vor dem Mähtod; f) die Äsungs- und Deckungsbeschaffung in Absprache mit den Grundei gentümerinnen und Grundeigentümern; g) Massnahmen zur Verbesserung der Lebensräume (Biotop-Hege). 2 Sie ist von den Mitgliedern der Jagdorganisationen in der Regel persönlich zu leisten. Art. 33 Wildernde Hunde und Katzen Wildernde Hunde und Katzen können von den Jagdpolizeiorganen entschä digungslos abgeschossen werden. Art. 34 Halten von wildlebenden Tieren Das Aufziehen und Halten von wildlebenden Tieren bedarf einer Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes1). Art. 35 Präparieren geschützter Tiere Das Präparieren von geschützten Tieren oder von Teilen derselben ist der Jagdverwaltung zu melden. 1) Vgl. Art. 10 Tierschutzverordnung (bGS 422.2) 834 Jagdverordnung 526.21 12 Art. 36 Störungen des Lebensraumes 1 Die Jagdpolizeiorgane wachen zusammen mit den Forstorganen über die Einhaltung der zum Schutze der Lebensräume des Wildes erlassenen Vor schriften. 2 Das Oberforstamt, die Jagdverwaltung und die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz erlassen gemeinsame Richtlinien über das Behandeln und Beurteilen von Gesuchen um Bewilligung störender Veranstaltungen1). 3 Weidzäune für Vieh dürfen den Wildwechsel nicht übermässig beeinträchti gen. Flexible Maschenzäune sind nach dem Abweiden der Wiesfläche innert acht Tagen zu entfernen. Art. 37 Wildruhezonen; Förderung der Lebensräume 1 Die Forstdirektion unterbreitet dem Regierungsrat nach Absprache mit den betroffenen Amtsstellen Vorschläge für die Ausscheidung von Wildruhezonen. 2 Sie koordiniert Massnahmen für den Schutz, die Vernetzung und die Ver besserung der Lebensräume von Wildtieren. Art. 38 Wildgerechte Waldbewirtschaftung Bei der Pflege und Nutzung des Waldes ist neben der Einhaltung der Grundsätze von Art. 16 des kantonalen Waldgesetzes2) auch auf eine wildge rechte Waldbewirtschaftung mit hinreichenden Äsungs- und Deckungsmög lichkeiten für freilebende Wildtiere zu achten. Art. 39 Wildschaden a) Verhütung 1 Der Forstdienst trifft in Zusammenarbeit mit den Jagdorganen geeignete Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. 2 Das Oberforstamt entscheidet über Gesuche zur Unterstützung von Mass nahmen Dritter. Art. 40 b) Entschädigung Gesuche um Entschädigung von Wildschaden sind zuhanden der Wildscha denkommission beim Oberforstamt einzureichen. 1) Vgl. Art. 11 Abs. 2 Waldgesetz (bGS 931.1) und Art. 8 Waldverordnung (bGS 931.11) 2) bGS 931.1 526.21 Jagdverordnung 834 13 Art. 41 Erlaubte Selbsthilfe a) Grundsatz 1 Ausserhalb der Schonzeiten1) dürfen Dachse, Füchse, Marder, Sperlinge, Krähen und Elstern erlegt werden, wenn sie Privateigentum beschädigen oder unmittelbar bedrohen. 2 Zur Selbsthilfe berechtigt ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Mie terin oder der Mieter oder die Pächterin oder der Pächter der Liegenschaft. Sie oder er kann sie, sofern sie oder er über die nötigen Kenntnisse und Fähig keiten verfügt, selbst ausüben oder sich der Hilfe einer oder eines Jagdbe rechtigten oder der Jagdpolizeiorgane bedienen. 3 Die oder der Jagdberechtigte, welche oder welcher zur Selbsthilfe beigezo gen wird, meldet dies zum Voraus einer Wildhüterin oder einem Wildhüter oder der Jagdverwaltung. Art. 42 b) Ausübung 1 Die Selbsthilfe darf nur innerhalb der betroffenen Liegenschaft ausgeübt werden. 2 Im Wald und auf Weiden ist sie unzulässig. 3 Bei Abschüssen ist eine Höchstdistanz von 35 Metern einzuhalten. Art. 43 c) Mittel 1 Zum Abschuss von Dachs, Fuchs und Marder dürfen nur Schrotflinten, zum Abschuss von Sperlingen, Krähen und Elstern auch Flobertwaffen verwendet werden. 2 Die Verwendung von Kastenfallen ist zulässig. Sie sind täglich zu kontrollie ren. 3 Die Anwendung der für die Jagd verbotenen Hilfsmittel2) ist untersagt. 4 Das Beködern von Kastenfallen ist im Rahmen der Selbsthilfe gegen Marder gestattet. Andere Beköderungen sind verboten. Art. 44 d) Meldepflicht Die Erlegung von Haarraubwild ist unverzüglich der Wildhut oder der Jagd verwaltung zu melden. 1) Vgl. Art. 5 eidg. Jagdgesetz (SR 922.0) 1) Art. 2 eidg. Jagdverordnung (SR 922.01) 834 Jagdverordnung 526.21 14 V. Fähigkeitsausweis für die Ausübung der Jagd Art. 45 Fähigkeitsausweis 1 Die Sicherheitsdirektion gibt Fähigkeitsausweise für Jägerinnen und Jäger ab. Die Erteilung des Fähigkeitsausweises setzt eine erfolgreich bestandene Prüfung voraus. 2 Die Sicherheitsdirektion kann ausserkantonale oder im angrenzenden Aus land erworbene Fähigkeitsausweise ganz oder teilweise anerkennen. Art. 46 Jagdprüfungskommission 1 Das Präsidium der Jagdprüfungskommission wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Jagdverwaltung ausgeübt. 2 Die Jagdprüfungskommission hat in voller Besetzung zu tagen. Die Sicher heitsdirektion ernennt nötigenfalls Ersatzmitglieder für einzelne Prüfungen. 3 Die Mitglieder der Jagdprüfungskommission treten bei Befangenheit in den Ausstand1). Art. 47 Jagdverwaltung 1 Die Jagdverwaltung sorgt für die Vorbereitung der Prüfungen. 2 Sie ist namentlich zuständig für: a) den Entscheid über die Zulassung zur Prüfung; b) die Festlegung der Prüfungstermine; c) die Protokollierung der Sitzungen der Prüfungskommission; d) die Aufbewahrung der Prüfungsdaten. Art. 48 Anmeldung und Zulassung 1 Wer sich um den Fähigkeitsausweis bewirbt, hat sich schriftlich und unter Beilage eines Auszuges aus dem schweizerischen Zentralstrafregister bei der Jagdverwaltung anzumelden. 2 Zur Prüfung zugelassen wird, wer das 17. Altersjahr vollendet und die Prü fungsgebühr bezahlt hat. 1) Vgl. Art. 8 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (bGS 143.1) 526.21 Jagdverordnung 834 15 3 Personen, gegen die ein Verweigerungsgrund gemäss Art. 16 des Gesetzes1) besteht, werden nicht zugelassen. 4 Personen mit Wohnsitz in einem andern Kanton, mit welchem die gegensei tige Anerkennung der Fähigkeitsausweise vereinbart worden ist, werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Wohnsitzkantons zur Prüfung zu gelassen. 5 Personen, die inner- und ausserhalb des Kantons eine Eignungsprüfung nicht bestanden haben, können erst nach einer Wartefrist von einem Jahr zu einer neuen Prüfung antreten. Art. 49 Prüfungsteile 1 Die Prüfung umfasst zwei Prüfungsteile. 2 Wer den ersten Prüfungsteil nicht vollständig besteht, wird zum zweiten Teil nicht zugelassen. Art. 50 Erster Prüfungsteil a) Fächer 1 Der erste Prüfungsteil umfasst folgende Fächer: a) Waffen- und Munitionskenntnisse; b) Waffenhandhabung; c) Schiessen. 2 Er besteht aus einer Schiess- und einer Theorieprüfung. 3 Wer die Schiessprüfung nicht besteht, wird zur Theorieprüfung nicht zuge lassen. Art. 51 b) Waffen und Munition 1 Bei der Schiessprüfung sind alle nach Art. 20 und 21 erlaubten Waffen und Munitionsarten sowie die üblichen Hilfsmittel wie Zielfernrohr und Diopter zu gelassen. 2 Die Schrotpatronen sind auf dem Jagdschiessstand nach den Weisungen der Prüfungskommission zu erwerben. 1) bGS 526.2 834 Jagdverordnung 526.21 16 Art. 52 c) Schiessprogramm 1 Für den Kugelschuss gilt folgendes Programm: Scheibe: Stehender Bock, internationale Rehscheibe, 10er-Eintei lung Distanz: 100 Meter Stellung: Wahlweise liegend frei oder sitzend/knieend/stehend an gestrichen; vom zurückgelegten 50. Altersjahr an liegend aufgelegt gestattet Anzahl Schüsse: 4 Mindestpunktzahl: 32 2 Für den Schrotschuss gilt folgendes Programm: Scheibe: Dreiteilige Kipphasenanlage Distanz: 35 Meter Stellung: Stehend frei Munition: 3,5 mm Schrotdurchmesser Anzahl Schüsse: 10; gestattet sind zusätzlich 2 Probeschüsse Mindesttreffer: Mindestens 7 Schüsse. Als Treffer zählen 2 oder 3 geöff nete Kipphasenklappen. 3 Der Laufhase ist selbständig abzurufen. Wird die Schussabgabe verpasst, weil irrtümlich das Gewehr gesichert war, kann der Schuss nachgeholt wer den. Art. 53 Zweiter Prüfungsteil 1 Der zweite Prüfungsteil umfasst folgende Fächer: a) Jagdgesetzgebung; b) Wild- und Vogelkunde; c) Hege; d) Jagdausübung und Jägerbräuche. 2 Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens vier Stunden. Art. 54 Bewertung 1 Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden wie folgt bewertet: 526.21 Jagdverordnung 834 17 Beurteilung Note sehr gut 6 gut 5 genügend 4 ungenügend 3 schwach 2 sehr schwach 1 2 Zwischennoten sind zulässig. Art. 55 Ergebnis 1 Die Prüfung hat bestanden, wer in allen Fächern wenigstens eine genügen de Note erreicht hat. 2 Liegt pro Prüfungsteil in einem Fach eine ungenügende Note vor, so kann die Prüfung in diesem Fach innert einem Jahr wiederholt werden. Das Schies sen kann nur am Prüfungstag selbst einmal wiederholt werden. Art. 56 Gebühren 1 Für die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben: a) Prüfung in allen Fächern Fr. 250.–; b) Teilprüfung gemäss Art. 45 Abs. 2 Fr. 200.–; c) Nachprüfung Fr. 150.–. 2 Die Prüfungsgebühr wird zurückerstattet, wenn die Anmeldung noch vor der Schiessprüfung zurückgezogen wird. Art. 57 Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide der Jagdverwaltung über die Zulassung zur Prüfung steht der Rekurs an die Sicherheitsdirektion offen. 2 Gegen Entscheide der Jagdprüfungskommission steht der Rekurs an den Regierungsrat offen. Es können nur Rechtsfehler gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. 834 Jagdverordnung 526.21 18 1) bGS 526.2 2) bGS 526.212 (lf. Nr. 476) Vl. Schlussbestimmung Art. 58 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundzu sammen mit dem Gesetz1) in Kraft. 2 Mit ihrem Inkrafttreten wird die Verordnung vom 1. März 1994 über den Fähigkeitsausweis für die Ausübung der Jagd2) aufgehoben. 526.21 Jagdverordnung 834

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