Ordinance implementing the Land Use Planning and Building Law
Made 1997-12-02 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Schwyz
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land-use planning, land tenure, cultural heritage, pollution control, legal proceedings/administrative proceedings, authorization/permit, offences/penalties
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400.111 1 Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz 1 (Vom 2. Dezember 1997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, 2 gestützt auf §§ 83 Abs. 3 und 91 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987,3 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden für die Planung und Bewilligung raumwirksamer Tätigkeiten, legt die Mindestanforde rungen an die Planungs- und Baubewilligungsverfahren fest und bestimmt die Zuständigkeiten zum Erlass von Weisungen und technischen Richtlinien. 2 Sie gilt für alle Planungs- und Baubewilligungsverfahren nach dem Bundesge setz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG)4 und dem Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG). § 2 5 Begriffe 1 Die zuständige Behörde gemäss Gesetz und dieser Verordnung ist verfahrens leitend und sorgt für eine koordinierte Anwendung des massgebenden Rechts, namentlich des Planungs- und Baurechts. 2 Die materielle Koordination ist die Berücksichtigung und inhaltliche Abstim mung der Anwendung aller auf eine raumwirksame Tätigkeit anwendbaren bau und umweltrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer umfassenden Interessen abwägung. 3 Mit der formellen Koordination werden die gleichzeitige Beurteilung durch die zuständigen Stellen, die gegenseitige Abstimmung ihrer Stellungnahmen und der Erlass eines kantonalen Gesamtentscheids sichergestellt. § 3 6 Fach- und Koordinationsstelle 1 Das Amt für Raumentwicklung ist die kantonale Fachstelle für Raumplanung (Art. 31 RPG). Für die Abwicklung der Planungs- und Baubewilligungsverfahren ist die ihm unterstellte Baugesuchszentrale zuständig. 2 Das Amt für Raumentwicklung berät und unterstützt Behörden und Amtsstel len von Kanton, Bezirken und Gemeinden, die sich mit Planungs- und Baufragen befassen. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt für alle Planungs- und Baubewilli gungsverfahren generelle Weisungen, die für alle Verfahrensbeteiligten verbind lich sind. Im Einzelfall kann das Amt für Raumentwicklung die erforderlichen Anordnungen treffen (Art. 25a RPG). SRSZ 1.1.2015 400.111 2 II. Kantonalplanung A. Richtplanung § 4 7 Zuständigkeiten 1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist für die Erarbeitung der Grundlagen zur interkantonalen, kantonalen und regionalen Planung gemäss Planungs- und Baugesetz verantwortlich. Es unterbreitet dem Regierungsrat Bericht und Antrag zur Erstellung, Überarbeitung, Anpassung und Nachführung des kantonalen Richtplanes und orientiert die zuständige Kommission des Kantonsrates perio disch über den Stand der Richtplanung. 2 Die übrigen Departemente und Amtsstellen sind zur Zusammenarbeit verpflich tet und erstatten die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Fachbeiträge. Das Volkswirtschaftsdepartement legt die Arbeitsprogramme fest. 3 Das Amt für Raumentwicklung koordiniert die Fachbeiträge der kantonalen Verwaltung, der Bezirke und Gemeinden, der Nachbarkantone und der Bundes stellen. Es koordiniert die Information und Mitwirkung der Bevölkerung. § 5 8 Verfahren 1 Vor der öffentlichen Auflage einzelner Richtplananpassungen ist der Entwurf den davon betroffenen Bezirks- und Gemeinderäten zur Stellungnahme zu unter breiten. 2 Im Richtplan selbst kann ein von Absatz 1 abweichendes Verfahren festgelegt werden. 3 Für die Fortschreibung einzelner Richtplangeschäfte genügt die Publikation im Amtsblatt. B. Nutzungsplanung § 6 9 Zuständigkeiten 1 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt die kantonalen Nutzungspläne (§ 10 und 11 PBG) und Planungszonen (§ 12 PBG), soweit mehrere Sachgebiete betroffen sind oder nicht eine andere Stelle gemäss Abs. 2 und 3 zuständig ist. Ist die Zuständigkeit umstritten, entscheidet der Regierungsrat. 2 Das Baudepartement erlässt kantonale Nutzungspläne und Planungszonen gemäss der Strassengesetzgebung. 3 Das Umweltdepartement erlässt kantonale Nutzungspläne und Planungszonen gemäss der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung. § 7 10 Das nach § 6 zuständige Departement erarbeitet die Planentwürfe und sorgt für die Koordination, indem es namentlich: 400.111 3 a) verfahrensleitende Anordnungen trifft, b) umfassende Stellungnahmen einholt, und c) für eine inhaltliche Abstimmung sorgt. III. Kommunalplanung A. Allgemeine Bestimmungen § 8 11 Information und Mitwirkung 1 Die Gemeinden orientieren die Öffentlichkeit periodisch über den Stand, die Ziele und den Ablauf ihrer Planungen (§ 2 Abs. 1 PBG). 2 Im Planerlassverfahren erstattet die Gemeinde zudem Bericht über die Anre gungen aus der Bevölkerung und wie diese berücksichtigt wurden. 3 Die Gemeinden erstellen periodisch Übersichten zur räumlichen Entwicklung und geben die Ergebnisse dem Amt für Raumentwicklung bekannt. § 9 Vorprüfungen und Genehmigungen 1 Sieht das Gesetz oder diese Verordnung eine Vorprüfung oder eine Genehmi gung vor, so überprüft die zuständige Stelle Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen. 2 Soweit erforderlich holt sie Mitberichte ein. B. Richtplanung § 10 Inhalt 1 Der kommunale Richtplan gibt gesamtheitlich Auskunft über den Stand und die anzustrebende räumliche Entwicklung der Siedlung, der Landschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und der öffentlichen Bauten und Anlagen. 2 Er muss mit der kantonalen Planung übereinstimmen und die Planungen der Nachbargemeinden berücksichtigen. 3 Bei geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben ist er zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. § 11 12 Verfahren 1 Sofern die Gemeinde keine andere Zuständigkeit festlegt, erlässt der Gemein derat den Richtplan. 2 Die zuständige Behörde erarbeitet den Richtplanentwurf und zieht die Versor gungswerke frühzeitig zur Planung bei. Der Entwurf kann dem Amt für Raum entwicklung zur Vorprüfung unterbreitet werden. 3 Der Richtplanentwurf ist während mindestens 30 Tagen öffentlich bekannt zu machen. Jedermann kann sich dazu schriftlich äussern. SRSZ 1.1.2015 400.111 4 § 12 Genehmigung und Verbindlichkeit Der Richtplan wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat für die kom munalen und kantonalen Behörden sowie die Behörden der Nachbargemeinden verbindlich. C. Nutzungsplanung § 13 13 1. Allgemeine Bestimmungen: Vorprüfung 1 Nach dem Mitwirkungsverfahren (§ 25 Abs. 1 PBG) reicht der Gemeinderat den Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne mit den zugehörigen Vorschrif ten und einem Bericht dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung ein. Der Bericht hat sinngemäss den Anforderungen von Art. 47 der Raumplanungsver ordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)14 zu entsprechen. 2 Vorprüfungsberichte des Volkswirtschaftsdepartementes sind öffentlich und den Auflageakten beizulegen. § 14 15 Abtrennung 1 Will der Gemeinderat der Gemeindeversammlung Gebiete vorzeitig zur Be schlussfassung vorlegen, so sind in einem Bericht ans Amt für Raumentwicklung nachzuweisen, dass a) gegen diese Gebiete keine Einsprachen eingereicht wurden oder die Einspra chen rechtskräftig erledigt sind, und b) diese Gebiete ohne nachteilige Auswirkungen auf die noch verbleibenden Gebiete zur Abstimmung gebracht werden können. 2 Neben einem Bericht sind die Pläne des Auflageverfahrens mit den zugehöri gen Vorschriften sowie der Entwurf der zur Abstimmung gelangenden Pläne und Reglemente einzureichen. 3 Die Stellungnahme des Amtes für Raumentwicklung ist öffentlich. § 15 16 Genehmigung 1 Für die Genehmigung sind dem Regierungsrat die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften sowie ein Bericht gemäss Art. 47 RPV einzureichen. 2 Im Bericht ist zudem das Ergebnis des Auflageverfahrens darzustellen. § 16 17 2. Zonenpläne: Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen 1 Die Gemeinden legen im Baureglement fest, welche Zonen zu den Bauzonen gemäss § 18 PBG gehören. 2 Ist ein Gebiet weder einer Bau-, Landwirtschafts- noch Schutzzone zugeordnet, so gilt es als übriges Gebiet, das den Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen unterliegt. 400.111 5 3 Wird Land neu einer Bauzone zugewiesen oder die bisherige Nutzung wesent lich erhöht, so ist nötigenfalls der Erschliessungsplan gleichzeitig anzupassen. § 17 Offene Bauzonen 1 Die Gemeinden können Gebiete als blosse Wohn- oder gemischte Zonen aus scheiden. Die genaue Nutzungsart gemäss Baureglement wird in einem späteren Zeitpunkt durch einen Gestaltungsplan bestimmt. 2 Der Gemeinderat prüft einen Gestaltungsplan in einer offenen Bauzone zusätz lich auf die Verträglichkeit und Einpassung in die Nachbarzonen und die Verein barkeit mit der Erschliessungsplanung. § 18 Änderungen und Nachführungspflicht 1 Geringfügige Korrekturen an Zonengrenzen und die Festlegung ungenauer Zonengrenzen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regie rungsrates (§ 29 Abs. 2 PBG). 2 Die Nutzungspläne sind in einer Gesamtübersicht periodisch nachzuführen. § 19 18 3. Erschliessungspläne: Teilerschliessungspläne 1 Erschliessungspläne für einzelne Gebiete oder für Teilbereiche der Erschlies sung können erst dann erlassen werden, wenn die Gemeinde über einen für das ganze Baugebiet der Gemeinde genehmigten Erschliessungsplan verfügt. Über Ausnahmen entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement. 2 Für das Verfahren gelten die §§ 25 ff. PBG. § 20 Ausgabenbewilligung 1 Sollen zusammen mit dem Erschliessungsplan die Ausgaben einzelner Aus bauetappen bewilligt werden, so ist der Gemeindeversammlung für jede Etappe vorzulegen: a) ein Grobprojekt mit Angabe der notwendigen Ausgaben, b) bei Groberschliessungsstrassen die Angabe des Kostenanteils der Gemeinde (§ 44 Abs. 2 PBG) sowie der Beiträge Dritter, c) die Finanzierung und die Folgekosten. 2 Die Gemeindeversammlung kann für verschiedene Groberschliessungsanlagen einen einzigen Verpflichtungskredit (Rahmenkredit) bewilligen. 3 Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994.19 § 21 Enteignungswirkung 1 Für Land, das im Erschliessungsplan für Anlagen der Groberschliessung be stimmt ist, gelten die Abtretungspflicht und Eigentumsbeschränkungen gemäss § 32 ff. PBG. SRSZ 1.1.2015 400.111 6 2 Der Gemeinderat kann das Enteignungsrecht auch für solche Anlagen der Groberschliessung ausüben, die gemäss § 38 Abs. 2 PBG von den Grundeigen tümern auf eigene Kosten durchzuführen sind. D. Gestaltungspläne § 22 20 1. Verfahren: Fakultative Vorprüfung Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan vor der öffentlichen Auflage mit seiner Beurteilung dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung einrei chen. § 23 Vorentscheide 1 Zur Abklärung wichtiger Planungsfragen kann dem Gemeinderat ein Gesuch um Vorentscheid zu einem Gestaltungsplan eingereicht werden. 2 Das Gesuch um einen Vorentscheid ist gemäss § 30 Abs. 2 PBG öffentlich aufzulegen. 3 Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird der Vorentscheid auch gegenüber Dritten verbindlich. § 24 Aufhebung 1 Ein Gestaltungsplan kann auf Antrag einzelner Grundeigentümer aufgehoben werden, wenn bereits erstellte Bauten und Anlagen dem geltenden Planungs und Baurecht entsprechen und berechtigtes Vertrauen in den Plan nicht verletzt wird. 2 Das Gesuch um Aufhebung ist gemäss § 30 Abs. 2 PBG öffentlich aufzulegen. Die Aufhebung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. § 25 2. Inhalt: Richtprojekt Der Gesuchsteller hat die Realisierbarkeit des Gestaltungsplanes nachzuweisen. Dies kann durch ein Richtprojekt erfolgen. § 26 Gestaltungsplan und Baugesuch 1 Der Entwurf eines Gestaltungsplanes und darauf gestützte Baugesuche können gleichzeitig öffentlich aufgelegt werden. 2 Eine Baubewilligung darf jedoch erst erteilt werden, wenn der Gestaltungsplan rechtskräftig genehmigt ist. 400.111 7 IV. Erschliessung A. Durchführung der Erschliessung § 27 Groberschliessungsanlagen 1 Anlagen der Groberschliessung sind in der Regel ins Eigentum der Gemeinde oder eines konzessionierten Versorgungswerkes zu übernehmen. 2 Ist nicht die Gemeinde, sondern ein Dritter Eigentümer einer Groberschlies sungsanlage, so sind Zuständigkeit, Verfahren und Kostenbeteiligung für deren Ausbau, Unterhalt und Betrieb vertraglich, in einem Reglement oder durch Verfügung festzulegen. Gleichzeitig kann die Übernahme der Anlage durch die Gemeinde vorgesehen werden. 3 Kommt der Dritte seinen Verpflichtungen nicht zeitgerecht nach, so ist die Gemeinde ermächtigt, anstelle des Dritten den Ausbau vorzunehmen. Sie legt die Kostenbeteiligung des Dritten und allenfalls die Bedingungen der Übernah me der Anlage fest. § 28 Vorzeitige Mitbenützung und Besitzeseinweisung 1 Die zuständige Schatzungskommission des Bezirkes bewilligt die vorzeitige Mitbenützung der Erschliessungsanlage und die Besitzeseinweisung (§ 41 PBG), wenn die Enteignungsverfügung des Gemeinderates rechtskräftig ist und die mutmassliche Entschädigungssumme hinterlegt oder sichergestellt wird sowie die erforderlichen Beweise erhoben sind. Für den Zeitraum bis zum definitiven Entscheid ist eine Unterhaltsregelung zu treffen. 2 Der Entscheid kann innert zehn Tagen nach seiner Zustellung beim Verwal tungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. B. Konzessionen mit Versorgungswerken § 29 21 Fakultative Vorprüfung 1 Der Gemeinderat kann Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und einzelne Konzessionsverträge dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung einreichen. 2 Der Konzessionär kann zur Stellungnahme eingeladen werden. § 30 Beschlussfassung und Genehmigung 1 Die Gemeindeversammlung beschliesst über: a) Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen, b) Konzessionsverträge, die sich nicht auf ein Reglement stützen. 2 Reglemente und Konzessionsverträge gemäss Abs. 1 Bst. b bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates. SRSZ 1.1.2015 400.111 8 V. Kantonale Bauvorschriften A. Abstandsvorschriften § 31 Gültigkeit der kantonalen Messweisen 1 Die im Gesetz geregelten Messweisen sind für den Erlass kommunaler Bauvor schriften verbindlich 2 Sieht das Baureglement der Gemeinde weitere Nutzungsmasse wie Firsthöhen usw. vor, sind für deren Messweise kantonal bereits bestimmte Vorgaben (Mess punkte usw.) zu verwenden. § 32 22 Abweichungen von kantonalen Mindestvorschriften 1 Begründete Fälle im Sinne von § 52 Abs. 2 Bst. b PBG liegen namentlich vor, wenn a) bereits bestehende Bauten die kantonalen Mindestvorschriften unterschrei ten; b) in Dorfkernen die Bildung geschlossener Strassenzüge ermöglicht werden soll. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement prüft alle Abweichungen von kantonalen Mindestvorschriften im Rahmen der Vorprüfung und hört die zuständigen kanto nalen Amtsstellen oder Bezirke an. 3 Der Regierungsrat genehmigt die Abweichungen zusammen mit dem Zonen plan und den zugehörigen Vorschriften (§§ 25 und 28 PBG). § 33 Grenzabstand 1 Bei über die Fassade vorspringenden Gebäudeteilen wird die Ausladung, die mehr als 1.50 m beträgt, zum Grenzabstand hinzugerechnet. 2 Für Vordächer zu Hauseingängen und Balkone, die mit Stützen auf den ge wachsenen oder gestalteten Boden abgestützt werden, gilt § 59 Abs. 2 PBG. § 34 Gewässerabstand 1 Für die Bemessung der Gewässerabstände gegenüber Seen und fliessenden Gewässern ist § 59 PBG sinngemäss anwendbar. 2 Bei Seen umfasst die Wasserzone das vom Wasser bespülte Gebiet, gleichgül tig, ob es sich um öffentlichen oder privaten Strandboden handelt. Als Grenze der Wasserzone gilt die Vermarkung. Wo diese seewärts vom mittleren Wasser stand verläuft, gilt der mittlere Wasserstand als Grenze. Für den Sihlsee gilt die Kote 889.34 m über Meer und für den Wägitalersee die Kote 901.00 m über Meer als Grenze der Wasserzone (§ 66 PBG). 3 Gegenüber eingedolten Gewässern ist der Gewässerabstand mittels Baulinien festzulegen. Fehlen Baulinien, so beträgt der Abstand 3 m gegenüber der Mit telachse der Eindolung. 400.111 9 § 35 23 Waldabstand 1 Die Waldgrenzen werden gemäss den Bestimmungen der Waldgesetzgebung festgestellt. Das Verfahren erfolgt im Einzelfall auf Gesuch hin oder generell beim Erlass von Zonenplänen. 2 Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der im Waldfeststellungsverfahren vermessenen Stockgrenze. 3 In den Grundbuchplänen und in den Zonenplänen werden in der Regel die Stock- und Waldgrenze eingetragen. In den Zonenplänen kann zusätzlich eine Waldabstandslinie eingezeichnet werden. B. Besondere Anforderungen an Bauten § 36 24 Behindertengerechtes Bauen 1 Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen. 2 Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerech tes Bauen als Richtlinien. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet die Normen. § 37 Hochhäuser 1 Jedem Baugesuch für ein Hochhaus ist eine Darstellung des Schattenwurfes (Schattendiagramm) beizulegen. 2 Das Schattendiagramm hat den Schattenwurf auf die umliegenden Grundstü cke und Bauten zwischen 9.00 und 16.00 Uhr zur Tag- und Nachtgleiche (21. März und 23. September) darzustellen. C. Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen 25 § 37a 26 Änderung landwirtschaftlicher Wohnbauten und geschützter Bauten 1 Im Rahmen des Bundesrechts sind zulässig: a) landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind (Art. 24d Abs. 1 RPG); b) die vollständige Zweckänderung von Bauten und Anlagen, die im Kantonalen Inventar der geschützten Bauten und Objekte (KIGBO) aufgeführt sind (Art. 24d Abs. 2 RPG). 2 Bewilligungen nach Absatz 1 dürfen nur erteilt werden, wenn die Voraus setzungen gemäss Art. 24d Abs. 3 RPG kumulativ erfüllt sind. SRSZ 1.1.2015 400.111 10 VI. Baubewilligungsverfahren A. Ordentliches Verfahren 27 § 38 28 Baueingabe und Vollständigkeitsprüfung 1 Baugesuche für alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind auf dem offiziellen Gesuchsformular bei der Gemeinde einzureichen. Bei anderen Stellen eingereichte Gesuche sind unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiterzu leiten. 2 Die Gemeinde prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre formelle Vollständigkeit. 3 Sind die Unterlagen vollständig, publiziert die Gemeinde das Gesuch. § 39 29 Koordinationssitzung 1 Die Baugesuchszentrale beurteilt an wöchentlichen Koordinationssitzungen zusammen mit den kantonalen Fachstellen, ob ein Gesuch grundsätzlich weiter behandelt werden kann oder der Ergänzung bedarf. 2 Ergänzende Unterlagen sind der Gemeinde einzureichen, die diese an die Baugesuchszentrale weiterleitet. § 40 30 Stellungnahmen der Fachstellen 1 Die kantonalen Fachstellen beurteilen ein Bauvorhaben auf die Vereinbarkeit mit jenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind. 2 In der Stellungnahme an die Baugesuchszentrale ist festzuhalten, ob: a) das Bauvorhaben zu bewilligen oder zu verweigern ist; b) Nebenbestimmungen in die kantonale Baubewilligung aufzunehmen sind; c) eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. 3 Für Bereiche, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen, kann eine kantona le Fachstelle die Aufnahme einer Bestimmung in die kommunale Baubewilligung beantragen. § 41 31 Einsprache- und Beschwerdeverfahren 1 Die Gemeinde hat Einsprachen gegen ein Bauvorhaben umgehend der Bauge suchszentrale zuzustellen und beim Gesuchsteller eine Vernehmlassung einzu holen. Die Vernehmlassung ist ebenfalls der Baugesuchszentrale zuzustellen. 2 Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen leitet die Baugesuchszentrale die Behandlung von Einsprachen, bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen die Gemeinde. 3 Das Amt für Raumentwicklung vertritt den Kanton in Beschwerdeverfahren. Es zieht nach Bedarf die kantonalen Fachinstanzen bei. 400.111 11 § 42 32 Fristunterbruch Die Zeit für die Ergänzung von Baugesuchsunterlagen und für Fristerstreckungen wird nicht an die Verfahrensdauer angerechnet. § 43 33 Kantonale Baubewilligung 1 Das Amt für Raumentwicklung verfasst gestützt auf die Stellungnahmen der kantonalen Fachinstanzen die kantonale Baubewilligung. 2 Ergibt sich bei einem Bauvorhaben ein Widerspruch zwischen einzelnen Stel lungnahmen, so entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement. 3 In der kantonalen Baubewilligung werden die Gebühren und Auslagen der kantonalen Stellen gesamthaft festgelegt. 4 Die Vorteilsabgaben nach der Strassengesetzgebung und der Ausgleich nach der Waldgesetzgebung können separat festgelegt werden. § 44 34 Technische Bewilligungen und Baufreigabe 1 Technische Bewilligungen (§ 81 Abs. 3 PBG) sind ergänzende Konkretisierun gen der Baubewilligung, welche Erschliessung, Lage, Dimension und Erschei nungsbild eines Bauvorhabens nicht verändern. 2 In der Baubewilligung ist festzustellen, welche technischen Bewilligungen für die Baufreigabe vorbehalten bleiben. 3 Die technischen Bewilligungen werden der Gemeinde durch die Baugesuchs zentrale zur Eröffnung an die Gesuchsteller und zur Baufreigabe zugestellt. B. Meldeverfahren 35 § 45 36 Meldeverfahren 1 Der Gemeinde gemeldete, geringfügige Bauvorhaben sind umgehend der Bau gesuchszentrale weiterzuleiten. 2 Ein einer unzuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes, geringfügiges Bau vorhaben ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten mit dem Hin weis an den Gesuchsteller, dass dadurch die Widerspruchsfrist gemäss § 75 Abs. 6 PBG verlängert wird. 3 Im Widerspruch ist dem Gesuchsteller mitzuteilen, ob das Bauvorhaben mate rielle Bauvorschriften verletzt oder in welches andere Verfahren das Bauvorha ben verwiesen wird. C. Kantonale Zuständigkeiten 37 § 46 38 Baugesuche ausserhalb der Bauzonen 1 Die Baugesuchszentrale weist Baugesuche ausserhalb der Bauzonen zur raum planerischen Beurteilung den zuständigen Ämtern gemäss Anhang dieser Ver ordnung zu. 2 Das Amt für Landwirtschaft ist zuständig für landwirtschaftliche Bauvorhaben und das Amt für Wasserbau für Bauvorhaben in und an fliessenden Gewässern. 3 Das Amt für Raumentwicklung ist zuständig für alle übrigen Bauvorhaben. SRSZ 1.1.2015 400.111 12 § 47 39 Zustimmung zu Ausnahmen 1 Für die vorgängige Zustimmung zu Ausnahmen im Sinne von § 76 Abs. 3 PBG hat die Gemeinde der Baugesuchszentrale spätestens für die Koordinationssit zung einzureichen: a) Begründung der Bauherrschaft für die beanspruchte Ausnahme; b) Stellungnahme der Gemeinde; c) alle für die Beurteilung erforderlichen Planunterlagen. 2 Über die Zustimmung wird mit der kantonalen Baubewilligung entschieden. 3 Zu Ausnahmen vom Waldabstand nimmt das Amt für Wald und Naturgefahren, zu den übrigen Ausnahmen das Amt für Raumentwicklung Stellung. § 48 40 Ausnahmen nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz 1 Der Bezirksrat ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Beseitigung von Ufervegetation an fliessenden Gewässern. 2 Die Baugesuchszentrale stellt das Gesuch dem Bezirksrat zu, der seinen Ent scheid der Baugesuchszentrale zur Eröffnung an die Parteien zustellt. 3 Im Übrigen beurteilt das Amt für Natur, Jagd und Fischerei Gesuche nach Art. 22 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966.41 D. Bauabnahme 42 § 48a 43 1 Die Bauabnahme (§ 88 Abs. 1 PBG) hat innert sechs Monaten nach Bauvoll endung stattzufinden. 2 Die Frist wird mit dem Bezug der Baute ausgelöst. 3 Die Gemeinden sind für eine koordinierte Bauabnahme besorgt. Sie stellen das Protokoll der Schnurgerüstabnahme und der Abnahme nach Bauvollendung umgehend der Baugesuchszentrale zu. VII. Schlussbestimmungen § 49 44 Übergangsbestimmungen 1 Bestehende Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und Konzes sionsverträge, die vor dem 26. April 1994 erlassen und vom Regierungsrat noch nicht genehmigt wurden, bleiben bis zu ihrer nachträglichen Genehmigung in Rechtskraft. 2 Sie sind spätestens innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen. 400.111 13 § 50 45 Aufhebung von Erlassen Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) Regierungsratsbeschluss über die Errichtung einer kantonalen Baukontrolle vom 18. September 1972;46 b) Verordnung zum Schutz der Seeufer im Kanton Schwyz vom 16. August 1978.47 § 51 48 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.49 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm lung aufgenommen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2008 Die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängigen kantonalen Nutzungsplanver fahren werden von den neu zuständigen Departementen gemäss § 6 fortgeführt. Anhang 50 Aufteilung der Zuständigkeiten für die Stellungnahme zu Baugesuchen ausser halb der Bauzonen gemäss § 46, insbesondere zwischen Amt für Landwirtschaft (AFL), Amt für Raumentwicklung (ARE) und Amt für Wasserbau AFL ARE Wohnhaus Landwirtschaftsbetrieb (inklusive Gemüse-, Garten-, Obst- x oder Rebbau) mit Arbeitsaufkommen gemäss Art. 7 BGBB51 Landwirtschaftsbetrieb (inklusive Gemüse-, Garten-, Obst- x oder Rebbau) mit tieferem Arbeitsaufkommen Land verpachtet x Stall Neubau, Anbau oder Umbau von Stallgebäuden x (inklusive Kleintierställe) Zweckänderung Nichtlandwirtschaftliche Gebäude zu landwirtschaftlicher x Nutzung (Wohnraum, Tierhaltung usw.) Landwirtschaftliche Gebäude zu teilweise nicht- x landwirtschaftlicher Nutzung (innere Aufstockung) Landwirtschaftliche Gebäude zu vollständig x nichtlandwirtschaftlicher Nutzung SRSZ 1.1.2015 400.111 14 AFL ARE Weitere Bauten Alpgebäude (landwirtschaftliche Nutzung/innere Aufstockung) x Alpgebäude (nichtlandwirtschaftliche Nutzung) x Remise/Garage (zu Landwirtschaftsbetrieb) x Futtersilo x Jauchegrube x Neue Bauten für innere Aufstockungen (Maststall, Fischzucht) x Nichtlandwirtschaftliche Bauten (Wohn- und Ferienhäuser, x Gewerbebauten usw.) Bauten und Anlagen im Waldareal x Anlagen Güterwege, Alpwege, Bewirtschaftungswege x (landwirtschaftlich bedingt) Erschliessungsstrassen für Bauzonen, Militär, x Gewerbebetriebe und nichtlandwirtschaftliche Wohnbauten Bodenveränderungen (eindeutig nichtlandwirtschaftlich) x Bodenveränderungen (übrige) x Panzersperren beseitigen: landwirtschaftliche Nutzung x nichtlandwirtschaftliche Nutzung (Lagerplatz usw.) x Vorabklärungen Im Rahmen der Vorabklärung gilt es, durch gezielte Fragen (Landflächen, Tierhaltung, Beruf usw.) festzustellen, ob es sich um ein landwirtschaftliches oder nichtlandwirtschaftliches Bau vorhaben handelt. Der Gesuchsteller kann somit eindeutig der zuständigen Amtsstelle zugewiesen werden, damit eine effiziente Beratung erfolgen kann. Eingriffe in Gewässer Amt für Wasserbau Alle technischen Eingriffe in fliessende Gewässer x (Gewässerverbauungen, Renaturieren von Bächen usw.); An lagen in und an Bächen/Flüssen; Unterirdische Anlagen in Seen für Wasserentnahmen (Wärmepumpen); Anlagen zur Grundwasserentnahme. 400.111 15 1 GS 19-253 mit Änderungen vom 3. Juli 2001 (mit USG-VV; GS 20-157), vom 7. Januar 2002 (mit VV Aufgaben und Gliederung der Departemente, GS 20-196), vom 23. September 2003 (GS 20-424, vom 21. Dezember 2004 (GS 20-625), vom 18. Juni 2008 (GS 22-19), vom 31. August 2010 (GS 22-113) und vom 21. Dezember 2011 (GS 23-24). 2 Ingress in der Fassung vom 18. Juni 2008. 3 SRSZ 400.100. 4 SR 700. 5 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 6 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 7 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 8 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 9 Fassung vom 18. Juni 2008 (Überschrift sowie Abs. 2 und 3 neu). 10 Fassung vom 18. Juni 2008. 11 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 12 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 14 SR 700.1. 15 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 16 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 17 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 18 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 19 SRSZ 153.100. 20 Fassung vom 18. Juni 2008. 21 Fassung vom 18. Juni 2008. 22 Abs. 1, 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 18. Juni 2008. 23 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 24 Abs. 3 neu eingefügt am 18. Juni 2008. 25 Neu eingefügt am 23. September 2003. 26 Neu eingefügt am 23. September 2003. 27 Fassung vom 18. Juni 2008. 28 Fassung vom 18. Juni 2008 (Abs. 3 neu). 29 Fassung vom 18. Juni 2008. 30 Fassung vom 18. Juni 2008. 31 Fassung vom 18. Juni 2008. 32 Fassung vom 18. Juni 2008. 33 Fassung vom 18. Juni 2008. 34 Fassung vom 18. Juni 2008. 35 Neu eingefügt am 18. Juni 2008. 36 Fassung vom 18. Juni 2008. 37 Neu eingefügt am 18. Juni 2008. 38 Fassung vom 18. Juni 2008. 39 Fassung vom 18. Juni 2008. 40 Fassung vom 18. Juni 2008. 41 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451. 42 Neu eingefügt am 31. August 2010. 43 Neu eingefügt am 31. August 2010. Abs. 3 in der Fassung vom 21. Dezember 2011. 44 Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger § 47 wird zu § 49). 45 Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger § 48 wird zu § 50). SRSZ 1.1.2015 400.111 16 47 GS 17-72, 788, 18-124, 256. 48 Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger § 49 wird zu § 51). 49 Änderungen vom 3. Juli 2001 sind am 1. Juli 2001 (Abl 2001 1197), vom 7. Januar 2002 am 1. Januar 2002 (Abl 2002 54), vom 23. September 2003 am 3. Oktober 2003 (Abl 2003 1538), vom 21. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 2194, vom 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323), vom 31. August 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2034) und vom 21. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2739) in Kraft getreten. 50 Fassung vom 18. Juni 2008. 51 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11. 46 GS 16-161.