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Laws of Switzerland

Ordinance implementing the Federal Law on exploitation of hydropower

Made 1917-11-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Aargau
Subjects
Energy, Water
Keywords
inland waters, hydropower generation, concession, water rights, water charges, enforcement/compliance, renewable energy, fees/royalties

Where to read it

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Text

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  1. § 1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasser- kräfte vom 22. Dezember 1916 ist, soweit er den Kantonen überlassen ist, Sache des Regierungsrates, der Baudirektion 3) und der ihr beigegebenen Organe des kantonalen Wasserbauamtes 4).

  2. § 2 Die Baudirektion 5) hat das in Art. 31 des Bundesgesetzes vorgesehene Verzeichnis über die an den Gewässern des Kantons bestehenden und für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte in Betracht fallenden Rechte und Anlagen zu erstellen und zu führen gemäss den vom Bundesrat erlassenen Vorschriften. 1) SR 721.80 2) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimmung entspricht heute § 55 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000). 3) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt 4) Heute: Abteilung Landschaft und Gewässer 5) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt 1 763.110 Nutzbarmachung der Wasserkräfte

  3. § 3 1 Die Verleihung von neuen Wasserrechten und die Übertragung solcher Verleihungen sowie die Erteilung von Bewilligungen zur Umänderung und Erweiterung bestehender Wasserwerke und zur Veränderung der Art ihres Betriebes steht, soweit dies nach Bundesgesetz Sache der Kantone ist, dem Regierungsrat zu. 2 Verleihungen von neuen Wasserrechten über mehr als 2000 Pferdestär- ken bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Grossen Rat.

  4. § 4 1 Der Regierungsrat ist auch zuständig: a) für die in Art. 17 des Bundesgesetzes vorgesehene Bewilligung zur Nutzbarmachung von anerkannten Privatgewässern, b) für die in Art. 32 Abs. 2 vorgesehene Regelung des Verhältnisses der Nutzungsberechtigten untereinander, c) für die Festsetzung der in Art. 32 Abs. 3 vorgesehenen Entschädi- gung, d) für die Festsetzung der Beiträge von Wasserrechtsbesitzern gemäss Art. 33 Abs. 2 und 35 Abs. 2, e) für die zwangsweise Anordnung einer Genossenschaft der Wasser- rechtsbesitzer gemäss Art. 33 Abs. 3 sowie gemäss Art. 36, f) für die Genehmigung, eventuell Festsetzung der Statuten der Zwangsgenossenschaften gemäss Art. 37, g) für die Entscheidung von Streitigkeiten über den Beitritt und die Beteiligung des Genossenschafters an den Lasten und Vorteilen der Genossenschaft und erforderlichenfalls über die Änderung der Statu- ten oder die Auflösung der Genossenschaft gemäss Art. 37. 2 Bevor der Regierungsrat von der ihm in § 4 eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, hat er allen Beteiligten Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.

  5. § 5 Über die Heranziehung von beteiligten Gemeinden, Körperschaften und Privaten zur Kostentragung bei Arbeiten zur Regulierung des Wasser- standes, des Abflusses der Seen, zur Schaffung künstlicher Sammek- becken sowie über die Verteilung dieser Kosten unter die Beteiligten (Art. 15 des Bundesgesetzes) entscheidet nach Anhörung der Beteiligten und des Regierungsrates der Grosse Rat. 2 Nutzbarmachung der Wasserkräfte 763.110

  6. § 6 Für die Streitigkeiten zwischen den Beliehenen und der Verleihungs- behörde über die aus dem Verleihungsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten gemäss Art. 71 des Bundesgesetzes ist als erste Instanz das Obergericht 1) zuständig. II. Verfahren bei Wasserrechtsverleihungen

  7. § 7 1 Gesuche um Verleihung von Wasserrechten und um Bewilligung zur Umänderung oder Erweiterung bestehender Wasserwerksanlagen sind dem Regierungsrat einzureichen. 2 Diese Gesuche müssen die Beschreibung, Pläne, Berechnungen und überhaupt alle Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Vorlage nötig sind. 3 Der Regierungsrat hat das Recht, jede ihm aus irgendeinem Grunde nötig erscheinende Ergänzung der Vorlage zu verlangen.

  8. § 8 1 Nach Prüfung und allfälliger Vervollständigung der Akten entscheidet der Regierungsrat über die Durchführung des Auflageverfahrens. 2 Das Auflageverfahren soll durchgeführt werden, wenn nicht wichtige öffentliche Interessen dem Gesuche entgegenstehen und eine Bewilligung desselben zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. 3 Bewilligt der Regierungsrat das Auflageverfahren, so setzt er gleich- zeitig den Betrag fest, welchen der Gesuchsteller vorschussweise zur Bestreitung der Untersuchungsauslagen zu bezahlen hat. 4 Der Regierungsrat kann die Bewilligung des Auflageverfahrens bei kleinern Wasserwerken der Baudirektion 2) übertragen.

  9. § 9 1 Die Auflage des Verleihungsgesuches mit allen Beilagen hat in sämtli- chen Gemeinden, welche durch das Gesuch berührt werden, zu erfolgen, unter Ansetzung einer Frist von mindestens 30 Tagen, innert welcher Rechtsverwahrungen und Einsprachen schriftlich beim zuständigen Bezirksamt anzubringen sind. 1) Heute: Verwaltungsgericht (§ 60 Ziff. 2 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968 [SAR 271.100]). 2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt 3 763.110 Nutzbarmachung der Wasserkräfte 2 Die Auflage soll durch das Amtsblatt und in anderer Weise gehörig bekannt gemacht werden. 3 Während der Auflagefrist ist das Gesuch durch die zuständigen Amts- stellen daraufhin zu untersuchen, ob durch die projektierte Anlage die öffentlichen Interessen hinsichtlich Wasserabflussverhältnisse, Schifff- fahrt, Flösserei, Fischerei, Brücken, Strassen, Eisenbahnen, Heimatschutz usw. genügend berücksichtigt sind.

  10. § 10 Nach Ablauf der Auflagefrist gibt das Bezirksamt dem Gesuchsteller von den eingelangten Einsprachen zur Vernehmlassung Kenntnis und über- mittelt dieselben hernach mit der Vernehmlassung des Gesuchstellers der Baudirektion 1).

  11. § 11 1 Die Baudirektion 2) ordnet nötigenfalls zur Besprechung der Einsprachen eine Lokaluntersuchung an, zu der der Gesuchsteller und die Einsprecher einzuladen sind. 2 Nachher setzt sie dem Gesuchsteller eine angemessene Frist fest, innert welcher er eine gütliche Erledigung zu versuchen hat.

  12. § 12 Für die Behandlung der gegen ein Wasserrechtsgesuch eingereichten Einsprachen gelten folgende Grundsätze: 1. Soweit die Einsprachen sich auf den Unterhalt und Schutz der Ufer und Bauten an und in Gewässern und auf die Erhaltung des beste- henden Bettes und Laufes des Gewässers, auf die Wahrung der Interessen des Verkehrs und des Heimatschutzes beziehen, ent- scheidet der Regierungsrat endgültig. 2. Einsprachen, welche die Fischerei, Schifffahrt und Flösserei sowie die allgemeine Benutzung der Gewässer betreffen, werden, soweit sie nicht privatrechtlicher Natur sind, unter Vorbehalt der Kompetenzen des Bundes ebenfalls vom Regierungsrat endgültig erledigt. 3. Einsprachen privatrechtlicher Natur, die nicht endgültig erledigt werden konnten, sind durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. 1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt 2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt 4 Nutzbarmachung der Wasserkräfte 763.110

  13. § 13 1 Das eingereichte Wasserrechtsgesuch kann behandelt und die Verlei- hung erteilt werden, auch wenn noch nicht alle Einsprachen ihre Erledi- gung gefunden haben. 2 In diesem Falle sind aber die Rechte der Einsprecher in der Konzession zu wahren. 3 Überdies hat der Regierungsrat das Recht, den Gesuchsteller zur Sicherheitsleistung für die Befriedigung der Einsprecher zu verhalten.

  14. § 14 1 Durch die Entgegennahme und Behandlung des Gesuches erwirbt der Gesuchsteller keinerlei Rechte oder Ansprüche. 2 Es steht den Behörden frei, dem Gesuche zu entsprechen oder nicht zu entsprechen, ohne im letztern Fall entschädigungspflichtig zu werden. III. Gebühren und Wasserzinse §§ 15–18 1) IV. Steuern

  15. § 19 1 Die im Art. 14 des Bundesgesetzes vorgesehene Entschädigung des Bundes für den Steuerausfall wird zu einem Drittel dem Kanton und zwei Dritteln den interessierten Gemeinden zugewiesen. 2 Die Verteilung des Anteils der beteiligten Gemeinden ist Sache des Regierungsrates, der dabei die Inanspruchnahme der Gemeinden und ihrer Gebiete durch das Werk sowie die ihnen erwachsenden Vorteile und Nachteile zu berücksichtigen hat. 3 Gegen die Verfügungen des Regierungsrates können sich die Gemeinden innert 4 Wochen von der Zustellung an beim Grossen Rat beschweren, der endgültig entscheidet. 1) Aufgehoben durch § 5 Abs. 2 des Dekretes über die Gebühren für die Nutzung der Wasserkraft vom 24. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 (AGS 1995 S. 196). 5 763.110 Nutzbarmachung der Wasserkräfte V. Schlussbestimmung

  16. § 20 1 Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft. 2 Alle ihr widersprechenden Bestimmungen früherer Erlasse werden auf- gehoben. Vom Bundesrat genehmigt am 26. Dezember 1917. 6

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