Ordinance implementing the Federal Food Act
Made 1995-06-28 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Zürich
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, internal trade, processing/handling, court/tribunal, vegetables/legumes, offences/penalties
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Text
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Verordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz 817.1 Verordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz (vom 28. Juni 1995)1 I. Organisatorische Bestimmungen Grundsatz § 1. Die dem Kanton durch die Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände3 zugewiesenen Vollzugsauf gaben werden von den Direktionen je in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrgenommen. Gesundheits und Baudirektion10 § 2. 1 Es gelten insbesondere folgende Zuständigkeiten: 1.7 Gesundheitsdirektion a. Kontrolle der Lebensmittel, sobald sie für den Konsum geeignet und bestimmt oder in einen Nahrungsmittelfertigungsprozess einbezogen sind, bei Fleisch ab der Schlachtanlage oder ab ange gliederten Kühlräumen (unter Vorbehalt von Ziff. 2 lit. d–f), b. Kontrolle des Trink- und Badewassers, c. Kontrolle von Tabak ab Einbezug in einen Fertigungsprozess zu Raucher-, Schnupf-, Lutsch- und Kauzwecken, d. Kontrolle der Gebrauchsgegenstände, e.6 Kontrolle der Tiere und deren Haltung, soweit sie zur Herstel lung von Lebensmitteln bestimmt sind, f.6 Kontrolle der Schlachtung und Beurteilung der Schlachttier körper, g.6 Kontrolle des Fleisches und der Fleischerzeugnisse in Schlacht anlagen und diesen angegliederten Zerlege- und Verarbei tungsbetrieben, h.6 Kontrolle von kleingewerblichen Metzgereibetrieben ohne Ver kaufslokal mit Direktvermarktung an Privatkundschaft und Kollektivbetriebe, i.6 Kontrolle der für die Ausfuhr anerkannten Zerlege-, Verarbei tungs-, Kühl- und Lagerbetriebe im Bereich Fleisch und Fleischerzeugnisse, j.8 Kontrolle der Deklaration gemäss Landwirtschaftlicher Dekla rationsverordnung vom 3. November 19994. 2.7 Baudirektion10 2 Kontrolle der Pflanzen, bis sie zum Konsum geeignet und bestimmt sind. 11. 10. 06 - 54 817.1 Verordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz Kantonales Laboratorium, Veterinäramt § 3. 1 Im Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsdirektion voll zieht das Kantonale Laboratorium die Kontrollen gemäss § 2 Ziff. 1 lit. a–d und j und das Veterinäramt die Kontrollen gemäss § 2 Ziff. 1 lit. e–i.9 2 Das Kantonale Laboratorium kann für Amtsstellen und Private Laboruntersuchungen durchführen. Es begutachtet die Pläne für den Bau, den Umbau, die Einrichtung sowie die Verfahren der Lebens mittelproduktion und der Verarbeitung von Lebensmitteln. Es erhebt dafür kostendeckende Gebühren2. 3 Das Veterinäramt überwacht die Einhaltung der Bestimmungen über die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichts. Die Fleischkontrolleure melden dem Amt Verstösse gegen diese Bestim mungen.6 Amt für Land schaft und Natur § 4.7 Das Amt für Landschaft und Natur vollzieht die Bestim mungen über Pflanzen. Aufsicht § 5. 1 Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind befugt, Anordnun gen der Gemeindebehörden aufzuheben oder zu ändern und in Fällen, wo es ihnen zweckmässig erscheint, unmittelbar einzuschreiten. 2 Im Bereich der Gesundheitsdirektion sind das Kantonale Labo ratorium und das Veterinäramt unmittelbare kantonale Aufsichts behörde, im Bereich der Baudirektion10 das Amt für Landschaft und Natur.7 Gemeinde behörden § 6. 1 Die Gemeinden vollziehen das Lebensmittelgesetz selbst ständig neben den kantonalen Behörden. Davon ausgenommen ist die Kontrolle der Drogerien und Apotheken. Im Bereich Fleischhygiene vollziehen sie die Bestimmungen über die Schlachttier- und Fleisch untersuchung sowie die Schlachthygienevorschriften. 2 Die Gemeinden bestellen nach ihrer Grösse je mindestens einen Lebensmittelkontrolleur und, soweit erforderlich, einen oder mehrere Fleischkontrolleure. Mehrere Gemeinden können gemeinsam einen oder mehrere Kontrolleure bestellen. 3 Die Direktionen des Regierungsrates führen die Aus- und Wei terbildung der Kontrollorgane durch. Kontroll intervalle § 7. Die Kontrollorgane der Gemeinden kontrollieren jeden kon trollpflichtigen Betrieb in der Regel mindestens zweimal jährlich. Schwerwiegende Missstände sind ohne Verzug den kantonalen Auf sichtsbehörden zu melden. 2 Verordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz 817.1 Betriebsliste, Bericht erstattung § 8. Die Gemeindebehörden erstellen eine Liste der kontroll pflichtigen Betriebe und führen sie laufend nach. Über ihre Tätigkeit erstatten sie Bericht gemäss den Weisungen der Direktionen des Regierungsrates. II. Vollzugsbestimmungen Kontrollpflich tige Personen und Betriebe § 9. Der Kontrolle unterstehen Personen und Betriebe, die Lebensmittel und andere Waren im Sinne des Lebensmittelgesetzes in Verkehr bringen. Kontroll befugnisse § 10. 1 Die Kontrollorgane sind befugt, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, Beweismittel zu erheben und Anordnungen zu treffen. 2 Den Kontrollorganen ist zu allen Einrichtungen und Räumen, die in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen stehen, Zutritt zu gewähren. 3 Die Kontrollorgane können Pläne gemäss § 3 zur Prüfung ein fordern. III. Allgemeine Bestimmungen über Lebensmittelbetriebe Verbotene Her stellungsorte § 11. Das Herstellen von Lebensmitteln zu kommerziellen Zwe cken in privaten Räumen, wie Wohnungen oder Garagen, ist verboten. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn die Lebensmittelsicher heit gewährleistet ist. Nebenräume § 12. Lebensmittelbetriebe müssen über eine Garderobe für das Personal und über eine eigene, der Grösse des Betriebs angepasste Toilettenanlage mit Handwaschgelegenheit verfügen. Richtlinien § 13. Das Kantonale Laboratorium erlässt Richtlinien über die Anforderungen an Lebensmittelräume und -fahrzeuge. Mobile Verkaufsstände § 14. Mobile Verkaufsstände, in denen Lebensmittel verarbeitet werden, müssen an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sein, wenn sie länger als drei Tage in Betrieb stehen. 31. 10. 06 - 54 817.1 Verordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz IV. Inverkehrbringen von Pilzen Pilzkontrolle § 15. 1 Die Gemeinden bestellen Pilzkontrolleure. Mehrere Ge meinden können einen oder mehrere gemeinsame Pilzkontrolleure bestellen. 2 Die Pilzkontrolleure müssen die vom Bund vorgeschriebenen Fachprüfungen ablegen. 3 Die Gemeinden melden die Pilzkontrolleure dem Kantonalen Laboratorium. Hausierverbot § 16. Das Hausieren mit Pilzen ist verboten. Reglemente § 17. Die Gemeinden können über den Verkehr mit Pilzen Regle mente erlassen. V. Rechtsmittel Einsprache § 18. 1 Gegen Massnahmen der Gemeindebehörden und kanto nalen Amtsstellen kann bei der verfügenden Instanz innert fünf Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. 2 Einsprachen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischunter suchung behandelt das Veterinäramt. Rekurs § 19. 1 Gegen Einspracheentscheide der Gemeindebehörden kann bei den mit der Aufsicht befassten Amtsstellen der Direktionen des Regierungsrates schriftlich Rekurs erhoben werden. 2 Gegen Einspracheentscheide der kantonalen Amtsstellen kann bei der vorgesetzten Direktion des Regierungsrates schriftlich Rekurs erhoben werden. 3 Die Rekursfrist beträgt zehn Tage, für Rekurse im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung fünf Tage. Beschwerde § 20. Gegen Rekursentscheide der Direktionen des Regierungs rates kann innert 30 Tagen5 schriftlich Beschwerde an das Verwal tungsgericht erhoben werden. VI. Schlussbestimmungen Ausführungs bestimmungen § 21. Die Direktionen erlassen Gebührenordnungen. Sie können weitere Ausführungsbestimmungen erlassen. 4 Verordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz 817.1 Entschädigung für Proben § 22. 1 Der Eigentümer von Warenproben, die nicht beanstandet wurden, kann die Vergütung des Ankaufspreises verlangen, sofern dieser den vom Bund festgesetzten Mindestbetrag erreicht. 2 Die Vergütung ist von derjenigen Gemeinde zu entrichten, in welcher die Probe erhoben wurde. Straf bestimmungen § 23. 1 Übertretungen dieser Verordnung oder von Vollzugsver fügungen werden mit Busse bestraft. 2 Die Strafuntersuchungs- und Gerichtsinstanzen melden Straferle digungsbescheide aus Verfahren wegen Verstössen gegen das Lebens mittelgesetz dem Generalsekretariat der zuständigen Direktion.7 Übergangsrecht § 24. Die Gemeinden sind berechtigt, nach der Vollzugsverord nung zur Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchs gegenstände vom 29. August 1979 bestellte Ortsexperten bis Ende der Amtsperiode 1994/1998 für die Lebensmittelkontrolle einzusetzen. Inkrafttreten § 25. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Vollzugsverordnung zur Bundesgesetz gebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 29. Au gust 1979 und die kantonale Fleischschauverordnung vom 14. Januar 1960 aufgehoben. 1 OS 53, 213. 2 LS 817.11. 3 SR 817.0. 4 SR 916.51. 5 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). 6 Eingefügt durch RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 801). In Kraft seit 1. Januar 1999. 7 Fassung gemäss RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 801). In Kraft seit 1. Januar 1999. 8 Eingefügt durch RRB vom 29. August 2001 (OS 56, 706). In Kraft seit 1. Ok tober 2001. 9 Fassung gemäss RRB vom 29. August 2001 (OS 56, 706). In Kraft seit 1. Ok tober 2001. 10 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006. 51. 10. 06 - 54