Ordinance implementing the Federal Act on foodstuff and objects of daily use and the Federal Act on circulation of toxins
Made 1995-12-20 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Glarus
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, inspection, fraud, toxicity/poisoning, court/tribunal, offences/penalties
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Text
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7.5.2006–30/31 VIII A/51/1 Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften (Vom 20. Dezember 1995) Der Landrat des Kantons Glarus, gestützt auf die Artikel 39 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 9. Ok tober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) und Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften, verordnet: A. Geltungsbereich Art. 1 Gegenstand 1 Die Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundes gesetzes vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften, soweit er dem Kanton obliegt. 2 Diese Verordnung verwendet für alle Vollzugsorgane die männliche Form. Die Begriffe gelten jedoch für männliche und weibliche Vollzugsorgane in gleicher Art und Weise. B. Aufsicht und Organisation Art. 2 Aufsicht 1 Der Landrat ist zuständig für die Wahl des Kantonschemikers.1) Er kann diese Wahlkompetenz im Rahmen von interkantonalen Vereinbarungen über einen gemeinsamen Vollzug der Lebensmittelkontrolle an den Regierungsrat delegieren. 2 Der Regierungsrat ist zuständig für: a. die Wahl des Kantonstierarztes, der kantonalen Lebensmittel- und Fleischinspektoren und des weiteren Personals der kantonalen Lebens mittel- und Fleischkontrolle;1) b. den Abschluss von Vereinbarungen über einen gemeinsamen Vollzug der Lebensmittelkontrolle mit anderen Kantonen; c. den Erlass der weiteren notwendigen Vollzugsbestimmungen. 1 Kanton Glarus 1996 1) Wahlkompetenz ab 1. Juli 2002 gemäss Art. 9 Personalgesetz (GS II A/6/1) Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Verkehr mit Giften – VVVIII A/51/1 3 Das Departement für Finanzen und Gesundheit (Departement) übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Lebensmittelkontrolle aus. Es ist Rechtsmittelinstanz gegenüber Entscheiden der Lebensmittelkontrolle nach Massgabe der Rechtsschutzbestimmungen dieser Verordnung. 4 Das Departement kann aufgrund der eidgenössischen Hygienebestimmun gen Richtlinien betreffend die Anforderungen an Räume und Einrichtungen erlassen, die der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Transport oder der Abgabe von Lebensmitteln dienen; dasselbe gilt entsprechend für Personalräume von Lebensmittelbetrieben. Art. 3 Vollzugsorgane und Aufgaben 1 Die Lebensmittelkontrolle (einschliesslich die Trinkwasserkontrolle) wird vollzogen: a. vom Kantonschemiker und den ihm unterstellten Laboratorien, Lebens mittelinspektoren und den vom Regierungsrat allenfalls eingesetzten Lebensmittelkontrolleuren; b. vom Kantonstierarzt und den unterstellten kantonalen und örtlichen Kon trollorganen. 2 Im jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten an: a. die Durchführung der Kontrolle gemäss den Artikeln 24ff. LMG; b. die Anordnung von Massnahmen gemäss den Artikeln 28–31 LMG; c. die Bewilligungserteilung; d. die Aus- und Weiterbildung der mit der Kontrolle betrauten Personen gemäss Artikel 41 Absatz 2 LMG; e. die Zusammenarbeit mit dem Bund; f. die Information der Öffentlichkeit gemäss Artikel 43 LMG. 3 Die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle beurteilen die Gesuchsunter lagen für Neubauten, Umbauten und Einrichtungen von Betrieben, welche der Lebensmittelgesetzgebung unterstehen, auf deren Rechtmässigkeit und nach Massgabe der Artikel 11 und 21 der kantonalen Bauverordnung1) vom 6. Juni 1989. 4 Die Laboratorien untersuchen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Art. 4 Giftkontrolle Der Kantonschemiker und die ihm unterstellten Organe vollziehen im weite ren die eidgenössischen Vorschriften über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz). Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: a. Erteilung von Bewilligungen gemäss den Artikeln 8 und 9 des Gift gesetzes; 2 1) GS VII B/1/2 1.5.2011–35 Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Verkehr mit Giften – VV VIII A/51/1 b. Durchführung von Kontroll- und Schutzmassnahmen gemäss den Artikeln 14–17 des Giftgesetzes, unter Vorbehalt von Artikel 25 Absatz 1 und Arti kel 27 des Giftgesetzes; c. vorschriftsgemässe Entsorgung von Kleinmengen von Giften sowie Bezeichnung von Stellen für die Abnahme von Giften, die unschädlich zu machen sind gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Giftgesetzes. Art. 5 Abgrenzung zwischen den kantonalen Zuständigkeiten 1 Der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle, soweit sie nicht dem Kantonstierarzt übertragen ist. 2 Der Kantonstierarzt leitet die Lebensmittelkontrolle im Bereich der Tierhal tung, der Schlacht- und der Fleischverarbeitungsbetriebe. Das Kantonale Laboratorium steht ihm, soweit möglich, für Unter suchungen zur Verfügung. 3 Der Kantonschemiker und der Kantonstierarzt koordinieren ihre Vollzugs tätigkeit. Der Kantonstierarzt koordiniert im weiteren die Tätigkeit der Fleischkontrolleure. Art. 6 Information über Trinkwasser Die Betreiber von Gemeindewasserversorgungen und öffentlichen Wasser korporationen informieren die Bevölkerung jährlich minde stens einmal über die Qualität des Trinkwassers. Art. 7 Pilzkontrolle Der Regierungsrat kann Pilzkontrolleure für die Durchführung der amtlichen Pilzkontrolle bestellen. Art. 8* Untersuchungshandlungen Bei der Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben kommen den Vollzugsor ganen sinn gemäss die Befugnisse der gerichtlichen Polizei im Sinne der Strafprozess ordnung zu. Namentlich untersuchen sie strafbare Handlungen im Bereich der Lebensmittel- und Giftgesetzgebung, sammeln die Beweismittel und verzeigen der Widerhand lung verdächtige Personen. Sofern erforderlich, können sie die Mitwirkung der Polizei beanspruchen. 3 Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Verkehr mit Giften – VVVIII A/51/1 C. Gebühren Art. 9 Umfang 1 Die kantonalen Vollzugsorgane erheben für ihre Vollzugstätigkeit Gebühren, soweit das eidgenössische Lebensmittelrecht dies zu lässt. 2 Der Regierungsrat erlässt hierüber einen Gebührentarif1). Art. 10 Entschädigung für Proben 1 Auf Gesuch hin werden dem Betroffenen nicht beanstandete Proben gemäss Artikel 25 Absatz 4 LMG zum Ankaufswert vom Kanton ver gütet, sofern sie den vom Bundesrat festgelegten Mindestwert er reichen. 2 Der Vergütungsanspruch erlischt ein Jahr nach Zustellung des Unter suchungsberichtes. D. Rechtsschutz Art. 11 Einsprache Gegen Verfügungen über Massnahmen gemäss den Artikeln 28–30 LMG resp. Artikel 41 Fleischhygieneverordnung kann innert fünf Tagen beim Kantonschemiker oder beim Kantonstierarzt schriftlich Einspra che erhoben werden. Art. 12 Beschwerde 1 Gegen Einspracheentscheide gemäss Artikel 11 und gegen Verfü gungen, gegen welche eine Einsprache nicht zulässig ist, kann schriftlich und begrün det beim Departement eine Beschwer de eingereicht werden. Die Rechtsmit telfristen betragen: a. zehn Tage gegen Einspracheentscheide im Rahmen der Lebens mittel kontrolle; b. fünf Tage gegen Einspracheentscheide im Rahmen der Fleisch kontrolle; c. 30 Tage gegen Verfügungen im Rahmen des Vollzugs der Gift kontrolle. 2 Beschwerdeentscheide des Departements unterliegen unmittel bar der Ver waltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Be schwerde fristen richten sich nach Absatz 1, resp. Artikel 55 LMG. 4 1) GS VIII A/51/4 1.5.2011–35 Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Verkehr mit Giften – VV VIII A/51/1 Art. 13 Strafverfolgung Die Strafverfolgung der nach Bundesgesetz mit Strafe bedachten Handlun gen ist – unter Vorbehalt von Artikel 8 – Sache der ordent lichen Unter suchungs- und Strafbehörden nach Massgabe der Bestimmungen der Strafprozessordnung. E. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 14 Altrechtliche Vollzugsorgane Die Funktion der Ortsexperten wird per 31. Dezember 1995 aufge hoben. Art. 15 Aufhebung von Erlassen Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: a. Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend den Ver kehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, erlassen vom Landrat am 23. April 1930 (LB 5 365); b. Beschluss über die Zusammenarbeit des glarnerischen Lebensmittel inspektorates mit dem Kantonalen Laboratorium St. Gallen, erlassen vom Landrat am 2. März 1977; c. Vollziehungsbestimmungen zur eidgenössischen Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, erlas sen vom Regierungsrat am 13. Oktober 1938; d. Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vor schriften über den Verkehr mit Giften vom 4. Dezember 1972. Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Änderungen der Verordnung: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 2 Abs. 3 und 4, 12 in Kraft ab LG 2006 LR 22. Dez. 2010 (SBE 11. Bd. Heft 8 S. 539) Art. 8 in Kraft ab 1. Januar 2011 5