Ordinance implementing the Cantonal Environment Protection Law (Cantonal Environment Protection Ordinance)
Made 2005-07-12 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Vollzugsverordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz (Kantonale Umweltschutzverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Nidwalden
- Subjects
- Environment
- Keywords
- pollution control, hazardous substances, air quality/air pollution, environmental impact assessment (EIA), noise pollution, radiation, soil pollution/quality, hazards, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties
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721.11 Vollzugsverordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz (Kantonale Umweltschutzverordnung, kUSV) 24 vom 12. Juli 2005 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 59 des Einführungsgesetzes vom 26. Januar 2005 zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz) 2, beschliesst: I. ORGANISATION § 1 Regierungsrat Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung aus. § 2 Landwirtschafts- und Umweltdirektion 1 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion vollzieht alle dem Kanton nach der Umweltschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Sie fördert und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden. § 3 Amt für Umwelt 1 Das Amt für Umwelt ist die kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinne des Bundesrechts. 2 Es kontrolliert die Umweltschutzvorkehren von Kanton, Gemeinden, Privaten und anderen Pflichtigen. 3 Das Amt für Umwelt ist unter Vorbehalt besonderer Vorschriften zuständig für die Beratung und die fachtechnische Unterstützung der mit dem Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung beauftragten Behörden und Privaten sowie die Information der Öffentlichkeit im kantonalen Zuständigkeitsbereich. II. ALLGEMEINE MASSNAHMEN § 4 Umweltbeobachtung 1 Im Rahmen der Umweltbeobachtung bedient sich das Amt für Umwelt der wissenschaftlich anerkannten Methoden und hält die Ergebnisse in Katastern, Inventaren, Kartenwerken oder Berichten fest. 2 Alle Umweltdaten sind öffentlich, sofern nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. III. KATASTROPHENSCHUTZ UND SCHADENBEWÄLTIGUNG § 5 Landwirtschafts- und Umweltdirektion Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ordnet die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen im Sinne von Art. 8 der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung) 3 an. § 6 Amt für Umwelt 1 Das Amt für Umwelt nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) 4 und mit dem Vollzug der Störfallverordnung 3 wahr, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Es ist die zuständige Instanz im Sinne von Art. 10 des kantonalen Umweltschutzgesetzes 2 und führt einen Kataster über Gefahrenpotentiale und Risiken. § 7 Kantonspolizei 1 Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei ist die Meldestelle im Sinne des Bundesrechts. 2 Sie ist insbesondere zuständig für: 1. die unverzügliche Weiterleitung der Meldung von Störfällen an die Alarmstelle des Bundes; 2. das Aufgebot der kantonalen Wehrdienste nach den Alarmplänen auf Begehren der Orts- oder Betriebsfeuerwehr, des Feuerwehrinspektorates, der Kantonspolizei oder des Amtes für Umwelt; 3. die unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Stellen; 4. unter Vorbehalt der kantonalen Notstandsgesetzgebung 5 je nach Ereignis die Alarmierung der Bevölkerung und das Erteilen von Verhaltensanweisungen. § 8 Feuerwehrinspektorat 1 Das Feuerwehrinspektorat sorgt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt für die Ausbildung und die Ausrüstung der Wehrdienste. 2 Es ernennt Fachberaterinnen und Fachberater, deren Aufgaben und Entschädigungen von der Justiz- und Sicherheitsdirektion und der Landwirtschafts- und Umweltdirektion festgelegt werden. § 9 Rechnungsstellung Die Kosten werden direkt der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung gestellt für den Einsatz: 1. der Orts- oder der Betriebsfeuerwehr durch die Gemeinden; 2. der kantonalen Wehrdienste durch ihre Träger; 3. kantonaler Amtsstellen durch diese selbst. IV. UMWELTRELEVANTE ANLAGEN UND BETRIEBE § 10 Begutachtung Das Amt für Umwelt begutachtet den Bau und die Umnutzung von Anlagen und Betrieben im Sinne von Art. 13 des kantonalen Umweltschutzgesetzes 2. V. ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG § 11 Planung Das Amt für Umwelt: 1. erhebt die Daten über die wichtigsten Abfallströme; 2. führt ein Verzeichnis der Abfallanlagen; 3. bearbeitet zu Handen des Regierungsrates die Abfallplanung und gibt insbesondere den betroffenen Gemeinden, Direktionen, Dienststellen, Verbänden sowie den Betreiberinnen und Betreibern grosser Abfallanlagen die Möglichkeit, sich zu äussern. § 12 Bewilligungen für Abfallanlagen 1 Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von: 1. Deponien im Sinne der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) 6; 2. wesentlichen Abfallanlagen im Sinne von Art. 19 des kantonalen Umweltschutzgesetzes 2. 2 Das Amt für Umwelt erteilt die Bewilligung für die Errichtung der übrigen Abfallanlagen und die Lagerung von Altwaren im Sinne von Art. 19 und 20 des kantonalen Umweltschutzgesetzes. § 13 Bauabfälle 1 Die Empfehlung Nr. 430/1993 des schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (sia) ist für die Entsorgung von Bauabfällen bei Neubau-, Umbau und Abbrucharbeiten verbindlich. 2 Das Mindestgebäudevolumen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Ziff. 2 des kantonalen Umweltschutzgesetzes 2 beträgt 1000 m3. § 14 Getränkeverpackungen Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Bestimmungen der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) 7. § 15 Elektrische und elektronische Geräte Das Amt für Umwelt vollzieht die Bestimmungen der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) 8. § 16 Sonderabfälle 22 Das Amt für Umwelt vollzieht die Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) 9, soweit der Vollzug nicht einer anderen Instanz übertragen ist. § 17 Belastete Standorte 1. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat entscheidet über Kostenbeiträge an die Sanierungskosten. Das Gesuch ist beim Amt für Umwelt einzureichen. 2 Die anrechenbaren Sanierungskosten werden nach dem Bundesrecht bestimmt. Der Bundesbeitrag wird vorgängig allfälliger Beitragsberechnungen abgezogen. § 18 2. Landwirtschafts- und Umweltdirektion Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion: 1. ordnet Sanierungsprojekte an; 2. entscheidet über die Genehmigung von Sanierungsprojekten; 3. verfügt Sanierungen belasteter Standorte; 4. verfügt die Kostenverteilung und Nutzungseinschränkungen. § 19 3. Amt für Umwelt 1 Das Amt für Umwelt vollzieht die Bestimmungen der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung; AltlV) 10, soweit der Vollzug nicht einer anderen Instanz übertragen ist. 2 Es ist insbesondere zuständig für: 1. das Führen eines Katasters über die Deponien und andere durch Abfälle oder umweltgefährdende Stoffe belastete Standorte; 2. das Anordnen von Untersuchungen; 3. den Entscheid über den Überwachungs- und Sanierungsbedarf. VI. LÄRM- UND SCHALLSCHUTZ, ERSCHÜTTERUNGEN A. Lärm- und Schallschutz sowie Erschütterungen bei Strassen § 20 Regierungsrat Der Regierungsrat: 1. 22 schliesst die Programmvereinbarung mit dem Bund ab (Art. 23 Lärmschutz-Verordnung [LSV] 11 in Verbindung mit Art. 42a des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz) 23; 2. gewährt Erleichterungen bei der Errichtung neuer oder der Sanierung bestehender Strassen und hält die zulässigen Lärmimmissionen fest (Art. 7 Abs. 2, Art. 14 und Art. 37a LSV ); 3. verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender, strassenlärmexponierter Gebäude generell, deren Fenster gegen Schall zu dämmen (Art. 10 und 15 LSV). § 21 … 22 § 22 Landwirtschafts- und Umweltdirektion 22 1 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion vollzieht die Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung 11, soweit der Vollzug nicht einer anderen Instanz übertragen ist. Sie ist insbesondere zuständig für: 1. die Erarbeitung der Grundlagen für die Programmvereinbarung mit dem Bund betreffend die Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen; 2. die Einreichung des Gesuches um Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen nach Art. 21 Abs. 1 lit. b LSV; 3. das Aushandeln der Höhe der Beiträge gemäss Art. 24 Abs. 3 LSV; 4. die Berichterstattung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 LSV. 2 Sie hört in den Fällen von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 das Strassenbauorgan an. B. Übriger Lärm- und Schallschutz, Erschütterungen § 23 Landwirtschafts- und Umweltdirektion Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion: 1. ordnet die Sanierung bestehender, ortsfester Anlagen an, legt die Sanierungsfristen fest und genehmigt die Sanierungsprojekte; 2. gewährt Erleichterungen bei der Errichtung neuer oder der Sanierung bestehender ortsfester Anlagen und hält die zulässigen Lärmimmissionen fest (Art. 7 Abs. 2, Art. 14 und Art. 37a LSV 11); 3. verpflichtet Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender, lärmexponierter Gebäude generell, deren Fenster gegen Schall zu dämmen (Art. 10 und 15 LSV). § 24 Amt für Umwelt Das Amt für Umwelt: 1. bewilligt Ausnahmen bei der Erschliessung kleiner Teile von Bauzonen (Art. 30 LSV 11); 2. stimmt Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten zu (Art. 31 Abs. 2 LSV); 3. verschärft angemessen die Anforderungen an die Schalldämmung von Aussenbauteilen (Art. 32 Abs. 2 LSV); 4. ordnet die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zu (Art. 44 Abs. 3 LSV); 5. … 22 VII. SCHUTZ VOR SCHALLEINWIRKUNGEN UND LASERSTRAHLEN BEI VERANSTALTUNGEN SOWIE SCHUTZ VOR LICHTEINWIRKUNGEN § 25 Kantonspolizei 22 Die Kantonspolizei vollzieht die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV) 12. § 26 Amt für Umwelt Das Amt für Umwelt bewilligt den Betrieb von starken Lichtquellen im Sinne von Art. 32 des kantonalen Umweltschutzgesetzes 2. VIII. LUFTREINHALTUNG § 27 Landwirtschafts- und Umweltdirektion Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion: 1. vollzieht Sanierungen im Sinne von Art. 8 der Luftreinhalte-Verordnung; LRV 13); 2. verschärft die Emissionsbegrenzung für einzelne bestehende Anlagen (Art. 9 LRV); 3. verfügt Emissionsbegrenzungen im Einzelfall (Art. 12 Abs. 2 USG 4); 4. verfügt die Stilllegung von Anlagen (Art. 16 Abs. 4 USG); 5. gewährt Erleichterungen für bestehende stationäre Anlagen (Art. 11 LRV); 6. verlangt messtechnische Überwachungen (Art. 29 LRV). § 28 Amt für Umwelt 1 Das Amt für Umwelt vollzieht die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung 13, soweit der Vollzug nicht einer anderen Instanz übertragen ist. 2 Es ist insbesondere zuständig für: 1. die Zustimmung zur Verwendung von Umgehungsleitungen (Art. 16 LRV); 2. 22 die Bewilligung zur Verbrennung von Abfällen im Einzelfall (Art. 26b LRV) 13; 3. die Überwachung des Standes und die Entwicklung der Luftverunreinigung (Art. 27 LRV). § 29 Feuerungskontrolle 1 Ausgebildete Fachleute sind Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure mit dem Eidgenössischen Fachausweis. 2 Die eingesetzten Messgeräte müssen die Anforderungen des Eidgenössischen Amtes für Messwesen erfüllen, gültig geeicht sein und über eine automatische Messwertausgabe verfügen. § 30 Meldepflicht bei Korrosionsschutzarbeiten 1 Korrosionsschutzarbeiten im Sinne von Art. 41 des kantonalen Umweltschutzgesetzes 2 sind zu melden, wenn die zu behandelnde Gesamtfläche mindestens 50 m2 beträgt. 2 Die Meldung hat mindestens 14 Tage vor dem Beginn der Arbeiten an die kantonale Umweltschutzfachstelle zu erfolgen. 3 Mit der Meldung sind die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Umwelt aufzuzeigen. IX. BODENSCHUTZ § 31 Regierungsrat Der Regierungsrat erlässt im Einvernehmen mit dem Bund verschärfte Vorschriften im Sinne von Art. 34 Abs. 1 USG 4. § 32 Landwirtschafts- und Umweltdirektion Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion entscheidet über Nutzungseinschränkungen und Massnahmen im Sinne von Art. 34 Abs. 2 und 3 USG 4. § 33 Amt für Umwelt 1 Das Amt für Umwelt vollzieht die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bodenschutz gemäss Art. 33 USG 4 und nach kantonalem Recht, soweit der Vollzug nicht einer anderen Instanz übertragen ist. 2 Es begutachtet insbesondere Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzonen. X. UMWELTVERTRÄGLICHKEIT § 34 Amt für Umwelt Das Amt für Umwelt vollzieht die Aufgaben nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) 14, soweit der Vollzug nicht einer anderen Instanz übertragen ist. § 35 Fristen 22 Die Umweltschutzfachstelle nimmt in der Regel Stellung: 1. binnen zweier Monate zu Voruntersuchung und Pflichtenheft gemäss Art. 12a Abs. 1 UVPV 14; 2. binnen dreier Monate zum Bericht gemäss Art. 12b Abs. 1 UVPV. § 36 Massgebliches Verfahren 1. allgemein 24 1 Das für die Umweltverträglichkeitsprüfung massgebliche kantonale Verfahren richtet sich unter dem Vorbehalt von § 36a nach dem Anhang. 2 Benötigt eine UVP-pflichtige Anlage keine Bau-, aber eine Sonderbewilligung nach der Spezialgesetzgebung, richtet sich das massgebliche Verfahren nach deren Vorschriften. Sind diese nicht ausreichend, sind die Vorschriften des Baubewilligungsverfahrens ergänzend anwendbar. 3 Bestimmt das kantonale Recht das massgebliche Verfahren nicht, ist das Baubewilligungsverfahren anwendbar. 36a 2. in Gebieten mit Sondernutzungsplanung 24 Wird eine UVP-pflichtige Anlage in einem Gebiet mit Sondernutzungsplanung erstellt und ist bei dieser Planfestsetzung: 1. eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit möglich, gilt das Sondernutzungsplanverfahren als massgebliches Verfahren; 2. eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht möglich, wird diese Anlage jedoch durch den Plan derart vorbestimmt, dass das Projekt in dem gemäss Anhang massgeblichen Verfahren nicht mehr umfassend überprüft werden kann, findet eine mehrstufige UVP im Sinne von Art. 6 UVPV 14 statt. Für deren erste Stufe ist das Verfahren gemäss Ziff. 1 und für deren zweite Stufe das Verfahren nach dem Anhang massgeblich. XI. … 22 § 37 –39 … 22 XII. LENKUNGSABGABEN § 40 Amt für Umwelt Das Amt für Umwelt vollzieht die Bestimmungen der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) 18. XIII. GEN- UND BIOTECHNOLOGIE § 41 Landwirtschafts- und Umweltdirektion 22 Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion verfügt die erforderlichen Massnahmen nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung; FrSV) 19 und nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) 20. § 42 Laboratorium der Urkantone 4 Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Bestimmungen der Freisetzungs- 19 und der Einschliessungsverordnung 20, soweit die Kantone zuständig sind und der Vollzug nicht einer anderen Instanz übertragen ist. 5 Es überwacht insbesondere die Einhaltung der Sorgfaltspflicht und kontrolliert die Betriebe durch Stichproben. XIV. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 43 Feuerungskontrolle Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Feuerungskontrolle übertragen worden ist und die noch nicht über den Eidgenössischen Fachausweis gemäss § 29 Abs. 1 verfügen, sind weiterhin zugelassen. § 44 Änderung bisherigen Rechts Der Anhang (Gebührentarif) zur Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2001 zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung) 21 wird wie folgt geändert: … § 45 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund 1 auf den 1. September 2005 in Kraft. Endnoten 1 A 2005, 1142; vom Bund genehmigt am 28. September 2005 2 NG 721.1 3 SR 814.012 4 SR 814.01 5 NG 152.5 6 SR 814.600 7 SR 814.621 8 SR 814.620 9 SR 814.610 10 SR 814.680 11 SR 814.41 12 SR 814.49 13 SR 814.318.142.1 14 SR 814.011 15 SR 814.013 16 NG 821.1 17 NG 831.1 18 SR 814.018 19 SR 814.911 20 SR 814.912 21 NG 265.51 22 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 2008, A 2008, 2633; in Kraft seit 1. Januar 2009; vom Bund genehmigt am 10. Juli 2009 23 NG 511.1 24 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 5. Juli 2011, A 2011, 980; in Kraft seit 1. August 2011; vom Bund genehmigt am 9. September 2011