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Laws of Switzerland

Ordinance implementing the Animal Protection Act

Made 2008-11-18 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Schaffhausen
Subjects
Livestock
Keywords
cattle, animal production, slaughtering, animal welfare, fees/royalties, institution, pests/diseases, offences/penalties, animal health, governance

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Text

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  1. 455.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz vom 18. November 2008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 42 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) 1), der Tierschutzverordnung vom 23. Ap ril 2008 (TSchV) 2) und Art. 720a des Schweizerischen Zivilgesetz buches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) 3), verordnet: I. Zuständigkeiten und Aufgaben § 1 Der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung untersteht der Aufsicht des Departements des Innern. § 2 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt (Veterinäramt) lei tet die Fachstelle gemäss Art. 33 TSchG und Art. 210 Abs. 1 TSchV. 2 Das Veterinäramt vollzieht die Tierschutzgesetzgebung unter Mit hilfe der in § 3 bis 7 aufgeführten Stellen. 3 Das Veterinäramt: a) erteilt die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen für: bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen (Art. 7 Abs. 3 TSchG; Art. 94 Abs. 2 TSchV); Handel und Werbung mit Tieren (Art. 13 TSchG; 104 Abs. 1 TSchV); Tierversuche (Art. 18 Abs. 1 TSchG; Art. 139 TSchV); Versuchstierhaltungen (Art. 122 Abs. 1 TSchV); internationale Transporte (Art. 170 Abs. 1 TSchV). Amtsblatt 2008, S. 1719 Departement des Innern 1/2009 Veterinäramt 455.101 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) ordnet Tierhalteverbote nach Art. 23 TSchG an; c) ordnet die notwendigen Massnahmen an (Art. 24 TSchG); d) nimmt die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Meldungen entgegen; e) übermittelt den zuständigen Bundesbehörden die vom Bun desrecht verlangten Daten (Art. 145 Abs. 4 TSchV); f) sorgt für die vom Bundesrecht vorgeschriebenen periodischen Kontrollen; g) sorgt für die Zusammenarbeit mit der kantonalen Kommission für Tierversuche (Art. 12 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 3 TSchG); h) bewilligt Abweichungen von den Mindestanforderungen an Un terkünfte und Gehege (Art. 10 Abs. 3 TSchV); i) ordnet die nötigen Aus- und Weiterbildungsmassnahmen und den Besuch von Hundeerziehungskursen gemäss Art. 191 Abs. 1 und 2 TSchV an; j) entscheidet über Zulässigkeit und Umfang des Fortbestandes von belasteten Linien und Stämmen (Art. 127 Abs. 2 TSchV); k) anerkennt die in Art. 199 Abs. 3 und 4 TSchV aufgeführten Aus-, Weiter- und Fortbildungen; l) sorgt für die Einträge der Bewilligungen und der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das zentrale Informationssystem (Art. 209 Abs. 2 TSchV). 4 Es koordiniert die Tätigkeit der übrigen Vollzugsorgane, berät die se in Fragen des Tierschutzes und erteilt die entsprechenden Wei sungen. 5 Es betreibt eine Meldestelle für gefundene Tiere gemäss Art. 720a ZGB. § 3 1 Die Haltung der Tiergattungen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde, Kaninchen und Geflügel werden auf Betrieben mit Direkt zahlungen durch das Landwirtschaftsamt kontrolliert. 2 Das Landwirtschaftsamt führt die nötigen Abklärungen durch, in formiert die Tierhalterinnen und Tierhalter und erlässt die entspre chenden Verfügungen im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen. 3 Die notwendigen Massnahmen gemäss Art. 23 und 24 TSchG er folgen durch das Veterinäramt aufgrund der Meldungen des Land wirtschaftsamtes. Landwirtschafts amt Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz 455.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 § 4 1 Die Fleischkontrollorgane überwachen die Einhaltung der Tier schutzgesetzgebung in Schlachtanlagen im Rahmen der Schlacht tier- und Fleischuntersuchung (Art. 188 TSchV). 2 Sie überprüfen namentlich den Pflege- und Gesundheitszustand der Tiere bei der Anlieferung (Art. 180 Abs. 1 TSchV) und überwa chen das Ausladen, die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere. § 5 Das Sekretariat des Departements des Innern überwacht die Vor schriften über die Ausbildung von Jagdhunden gemäss Art. 75 TSchV in Absprache mit dem Veterinäramt. § 6 1 Zur Beurteilung von Bewilligungsgesuchen für Tierversuche ge mäss Art. 17 TSchG wird eine ausserkantonale Kommission für Tierversuche beigezogen (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 TSchG). 2 Die Kommission nimmt zu Bewilligungsgesuchen für Tierversuche Stellung und beantragt dem Veterinäramt die Bewilligung, allenfalls mit Bedingungen und Auflagen, bzw. die Nichtbewilligung des Tier versuchs. 3 Die Kommission nimmt zudem zu den Meldungen über gentech nisch veränderte Tiere gemäss Art. 12 Abs. 1 TSchG Stellung und beantragt dem Veterinäramt die Weiterführung oder Beendigung der Zucht. § 7 1 Die Gemeinden helfen beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung mit. 2 Sie können insbesondere zur Mithilfe bei Abklärungen im Zu sammenhang mit Tierhaltungen beigezogen werden. 3 Der Gemeinderat meldet dem Veterinäramt Vorfälle und Miss stände, die mit der Tierschutzgesetzgebung nicht vereinbar sind. § 8 1 Die Vollzugsorgane melden dem Veterinäramt Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung. Das Veterinäramt erstattet bei der zu ständigen Behörde Strafanzeige, wenn es sich um Verstösse im Sinne von Art. 24 Abs. 3 TSchG handelt. Fleischkontroll organe Sekretariat des Departements des Innern Kommission für Tierversuche 1/2009 Gemeinden Strafanzeige, Strafentscheide 455.101 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 2 Entscheide, die Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzge bung zum Inhalt haben, sind dem Veterinäramt mitzuteilen. II. Schlussbestimmungen § 9 1 Die Vollzugsorgane erheben für ihre Verwaltungshandlungen Ge bühren, sofern die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung die Er hebung von Gebühren zulässt (Art. 41 TSchG; Art. 188 Abs. 3 TSchV; Art. 219 TSchV). 2 Die Gebühren für Bewilligungen und Verfügungen, für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, sowie für besondere Dienstleistungen, die einen über die übliche Amtstätigkeit hinaus gehenden Aufwand verursacht haben, betragen nach Zeitaufwand Fr. 50.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 219 TSchV; § 12 Verwaltungsgebüh renverordnung 4)). § 10 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben: Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz vom 29. Oktober 1985. § 11 1 Die Verordnung über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane vom 14. Januar 2004 (SHR 817.103) wird wie folgt geändert: § 1 Abs. 2 2 Die Entschädigungen werden für die Leistungen gemäss Art. 58 und 59 VSFK sowie gemäss Art. 188 der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) in Verbin dung mit § 9 der kantonalen Tierschutzverordnung vom 18. No vember 2008 entrichtet. 2 Die Verordnung über die Entschädigung der Beauftragten der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes vom 18. Oktober 1994 (SHR 916.441) wird wie folgt geändert: § 2 Abs. 1 1 Für die amtlich vom Kanton angeordneten Verrichtungen bei der Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierseuchen oder im Be reich des Tierschutzes, für die Vornahme der vom Kantonstier arzt oder der Kantonstierärztin (Veterinäramt) angeordneten In spektionen, Rapporterstattungen und dergleichen werden nach Gebühren Aufhebung bisherigen Rechts Änderung bisherigen Rechts Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz 455.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 Zeitaufwand 70 Taxpunkte entschädigt. Ausgenommen sind Verrichtungen gemäss Abs. 2 sowie §§ 3-5. Zwischentitel nach § 6 IIa. Entschädigung der nicht tierärztlichen Kontrolleure und Kontrolleurinnen § 6a 1 Für angeordnete Verrichtungen, insbesondere im Bereich des Tierschutzvollzugs, richtet sich die Entschädigung für Personen mit Hochschulabschluss, insbesondere in Agrarwissenschaften und Biologie, nach § 2. 2 Für angeordnete Verrichtungen, insbesondere im Bereich des Tierschutzvollzugs, beträgt die Entschädigung für übrige Beauf tragte pro Stunde 25 TP. Für Reise- und Verpflegungsentschä digungen gilt § 2 Abs. 3. § 12 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 5) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen. Schaffhausen, 18. November 2008 Im Namen des Regierungsrates: Die Präsidentin: Ursula Hafner-Wipf Der Staatsschreiber: Dr. Stefan Bilger Fussnoten: 1) SR 455. 2) SR 455.1. 3) SR 210. 4) SHR 172.201. 5) Amtsblatt 2008, S. 1719. Aufwand entschädigung Inkrafttreten 1/2009 455.101 Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

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