Ordinance implementing legislation on navigation in the Canton Schaffhausen (Navigation Ordinance)
Made 1979-06-05 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Schaffhausen
- Subjects
- Water
- Keywords
- navigation, public water, inland waters, harbour, legal proceedings/administrative proceedings, fees/royalties, enforcement/compliance
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Text
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747.201 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) vom 5. Juni 1979 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossen schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 1. Juni 1973 1), der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommissi on vom 13. Januar 1976 (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung) 2), des Bundes gesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 3) sowie der Verordnung des Bundesrates über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 4) und gestützt auf Art. 13 des Geset zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 5), verordnet: § 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen in internationalen und interkantonalen Vereinbarungen, im Bundesrecht sowie in gestützt darauf erlassenen Vorschriften. § 2 11) Zuständig für den Vollzug des Schifffahrtsrechts ist das Baudepartement. Amtsblatt 1979, S. 491; Rechtsbuch 1964, Nr. 300. Geltungsbereich Zuständigkeit 1/2001 747.201 Schiffahrtsverordnung 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 3 1 Soweit der Vollzug des Schifffahrtsrechts nicht einer besonderen Behör de übertragen ist, obliegt er dem kantonalen Schifffahrtsamt 6). 2 Das Schifffahrtsamt 6) ist insbesondere zuständig für a) Erteilung von Schifferpatenten und Schiffsbetriebsbewilligungen; b) Anordnungen vorübergehender Art zur Aufrechterhaltung der Sicher heit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefah ren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden kön nen; c) die Bezeichnung von Vorrangfahrzeugen; d) die Bewilligung für Sonderfahrzeuge, Sondertransporte, Veranstal tungen und unregelmässige gewerbsmässige Personentransporte; e) die Herabsetzung der Altersgrenzen für das Schifferpatent im Einzel fall; f) die Führung des Schiffsregisters. § 4 Die Kantonspolizei überwacht den Verkehr auf den Gewässern in Zu sammenarbeit mit den zuständigen ausländischen und ausserkantonalen Behörden sowie den Ufergemeinden. § 5 Das Schifffahrtsamt 6) ist zuständig für die Verweigerung und den Entzug von Ausweisen der Führer und Besatzungen. § 6 1 Das Baudepartement 6) ist zuständig für a) die Bewilligung von Bau, Änderung und Betrieb von Hafen-, Um schlags- und Landungsanlagen; b) die Bezeichnung von Landestellen für Fahrgastschiffe; c) die Bewilligung von Liegeplätzen für Schiffe; d) den Entscheid über Art und Standort der Schifffahrtszeichen sowie deren Errichtung. 2 Sie handelt dabei im Einvernehmen mit dem Schifffahrtsamt 6), der Fi schereiaufsicht sowie den zuständigen ausländischen und ausserkantona len Behörden. § 7 ... 7) Schiffsverkehr Überwachung des Verkehrs Verweigerung und Entzug von Ausweisen Bauliche Anlagen Schiffahrtsverordnung 747.201 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 § 8 8) 1 Die Gebühren im Schiffsverkehr werden wie folgt festgesetzt: 9) 1. Schiffsprüfungen Fr. 1.1 Wasserfahrzeuge ohne Motor 40. 1.2 Motorschiffe mit Aussenbordmotor 70. 1.3 Motorschiffe mit eingebautem Motor Zusatzgebühr für Koch- und sanitäre Einrichtungen 100. 20. 1.4 Segelschiffe Zusatzgebühr für Motor, Aussen- Innenbord Zusatzgebühr für Koch- und sanitäre Einrichtungen 50. 40. 20. 1.5 Zuschlag für Erstabnahme nicht typengeprüfter Schiffe 30. 1.6 Prüfungen von Wasserfahrzeugen besonderer Bauart sowie von Fahrgastschiffen 120.--/h 1.7 Für Nachprüfungen von beanstandeten Schiffen wird die Gebühr entsprechend dem Zeitaufwand erhoben, höchstens jedoch die Gebühr für die ordentliche Einzelprüfung 1.8 Für Teilprüfungen (z.B. Motorwechsel) wird die Hälfte der ordentlichen Prüfungsgebühr erhoben 1.9 Bei unentschuldigtem Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten (Ausbleibgebühr). Eine Abmeldung oder Verschiebung gilt als rechtzeitig, wenn sie mindestens fünf Arbeitstage vor dem festgelegten Termin beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vorliegt. 2. Schiffsführerprüfungen Fr. 2.1 Theorieprüfung Rheinstrecke 30. 2.2 Theorieprüfung Bodensee 30. 2.3 Praktische Prüfung Kategorie A für die Rheinstrecke für den Bodensee 120. 120. 2.4 Praktische Prüfung Kategorie B (Fahrgastschiffe) und übrige Kategorien nach Aufwand 120.--/h 2.5 Bei unentschuldigtem Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten (Ausbleibgebühr). Eine Abmeldung oder Verschiebung gilt als rechtzeitig, wenn sie mindestens fünf Arbeitstage vor dem festgelegten Termin beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vorliegt. Gebühren 1/2001 747.201 Schiffahrtsverordnung 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3. Schiffsausweise 3.1 Schiffsausweise 40. 3.2 Duplikat/Ersatz/Namensänderung 20. 3.3 Tagesausweis (ohne Versicherung) 40. 4. Führerausweise 4.1 Führerausweis 40. 4.2 Duplikat/Ersatz/Austausch/Namensänderung/Eintrag weiterer Kategorien 20. 4.3 Kantonswechsel 40. 5. Verschiedene Gebühren 5.1 Polizeilicher Einzug von Ausweisen 60. 5.2 Adressänderung nach Aufforderung 20. 5.3 Rückerstattung, Bearbeitungsgebühr 10. 5.4 Bewilligung für Führer- oder Schiffsprüfungen in einem anderen Kanton 20. 5.5 Uebrige Bewilligungen oder Bestätigungen je nach Aufwand 10.-- bis 100. 5.6 Versicherungswechsel 20. 6. Sonderbewilligungen 6.1 Bewilligung für Sondertransporte 20.-- bis 1’000. 6.2 Bewilligung für nautische Veranstaltungen 20.-- bis 1’000. 2 Alle in dieser Verordnung nicht aufgeführten Positionen werden nach Aufwand festgelegt. 3 Die Gebühren können im voraus eingezogen werden. § 9 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 10) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Interkantonale Verordnung betreffend die Schifffahrtspolizei auf dem Bodensee, Untersee und Rhein zwischen Rheineck und Schaff hausen vom 24. Mai 1937, b) die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über den Verkehr mit Wasserfahrzeugen und das Wasserskifahren auf dem Rhein vom 24. Juni 1963, c) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Schifffahrt auf den im Kanton Schaff hausen unterhalb Schaffhausen liegenden Rheinstrecken vom 12. Oktober 1971, d) der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betref fend die Schifffahrtspolizei im Gebiete des Kantons Schaffhausen vom 10. November 1937, Schluss bestimmungen Schiffahrtsverordnung 747.201 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 e) die Vereinbarung über die Durchführung der Prüfung von Segelboot führern auf dem Bodensee, Untersee und Rhein vom 7. Juli 1948. Fussnoten: 1) SR 0.747.224.31. 2) SR 747.223.1. 3) SR 747.201. 4) SR 747.201.1. 5) SHR 172.200. 6) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am 1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043). 7) Aufgehoben durch RRB vom 22. Dezember 1998, in Kraft getreten am 1. Januar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1869). 8) Fassung gemäss RRB vom 27. November 1990, in Kraft getreten am 1. Ja nuar 1991 (Amtsblatt 1990, Nr. 1225). 9) Fassung gemäss RRB vom 10. März 1998, in Kraft getreten am 1. April 1998 (Amtsblatt 1998, S. 364). 10) Amtsblatt 1979, S. 491. 11) Fassung gemäss V vom 3. Januar 2001, in Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Amtsblatt 2001, S. 68). 1/2001