Ordinance concerning the control of animal diseases
Made 2011-12-20 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Basel-Stadt
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal production, pests/diseases, animal health, inspection, internal trade, fees/royalties, enforcement/compliance, offences/penalties
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Text
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Tierseuchen: Verordnung 361.300 Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen 1) Vom 20. Dezember 2011 (Stand 30. Dezember 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von Art. 59 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966 2), der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 3), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Neben produkten (VTNP) vom 25. Mai 2011 4) sowie der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 5), beschliesst: I. Organisation § 1. Gesundheitsdepartement 1 Das Gesundheitsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung, die Entsorgung von tierischen Nebenpro dukten und den Viehhandel aus, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist. 2 Es erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. § 2. Tierseuchenpolizei 1 Die Tierseuchenpolizei ist zuständig für den Vollzug der Tierseu chengesetzgebung, die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und den Viehhandel. 2 Die Organe der Tierseuchenpolizei sind: a) die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt; b) die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte; c) die Bieneninspektorin oder der Bieneninspektor; d) die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten; e) Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufga ben; f) die zuständigen Organe der Gemeinden Bettingen und Rie hen; g) die Kantonspolizei. 1) Vom Bundesamt für Veterinärwesen formell zur Kenntnis genommen am 16. 2. 2012. 2) SR 916.40. 3) SR 916.401. 4) SR 916.441.22. 5) SG 362.110. 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/916.40/de http://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/362.110/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/916.441.22/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/916.401/de 361.300 Veterinäramt / Tierseuchenbekämpfung / Viehversicherung II. Aufgaben § 3. Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet und überwacht die Tierseuchenpolizei nach Massgabe der eidgenössischen Tierseu chengesetzgebung und erfüllt die ihr oder ihm dort zugewiesenen Aufgaben. 2 Sie oder er erfüllt insbesondere auch folgende Aufgaben: a) das Betreiben einer Tierkörpersammelstelle und einer Tier und Quarantänestation; b) die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die Kennzeich nung und Registrierung von Tieren, die Tierverkehrsdaten bank sowie den Viehhandel; c) die Regelung der Stellvertretung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und der Bieneninspektorin oder des Bienenin spektors; d) die Abgabe von Impfstoffen, Heil- und Desinfektionsmitteln. 3 Bei Bedarf kann sie oder er andere Organe oder Stellen beiziehen. § 4. Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die ihnen in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zugewiesenen Aufgaben. 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen, insbesondere aus den Bereichen des Tierschutzes und der Lebensmittelhygiene. § 5. Bieneninspektorin oder Bieneninspektor 1 Die Bieneninspektorin oder der Bieneninspektor erfüllt die ihr oder ihm in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zugewiesenen Aufgaben. Sie oder er berät die Kantonstierärztin oder den Kantons tierarzt in fachlicher Hinsicht. 2 Sie oder er führt die Bienenverkehrskontrolle über die in ihrem oder seinem Kreis ein- und ausgeführten Bienenvölker und ein Verzeichnis über die Standorte der Bienenvölker. 3 Sie oder er sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertre ter werden von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt be stimmt. § 6. Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten 1 Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten nehmen die Schätzungen im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Tier seuchengesetzgebung vor. 2 Sie werden von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt be stimmt. 2 Tierseuchen: Verordnung 361.300 § 7. Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezial aufgaben 1 Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben können im Rahmen ihrer Funktionen und Zuständigkeiten zur Mit wirkung beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung beigezogen wer den. 2 Zu den Personen und Organen mit seuchenpolizeilichen Spezialauf gaben gehören insbesondere: a) die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt; b) die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker; c) die Organe der Jagd- und Fischereiaufsicht; d) die für die Landwirtschaft zuständigen Fachstellen; e) die Organe der Feuerwehr. § 8. Gemeinden Bettingen und Riehen 1 Die Gemeinden Bettingen und Riehen sind in ihrem Bereich zur Mitwirkung beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung verpflichtet. § 9. Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei unterstützt die übrigen Organe der Tierseuchen polizei bei ihren Aufgaben und leistet die erforderliche Amts- und Vollzugshilfe. III. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen § 10. Tiertransporte 1 Strassenfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Tiertrans porten nur verwendet werden, wenn sie dafür von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle geprüft und zugelassen sind (Art. 25 TSV). Sie müssen den Bestimmungen der Tierseuchen- und Tierschutzge setzgebung genügen. § 11. Entsorgung von tierischen Nebenprodukten 1 Tierische Nebenprodukte, für deren Entsorgung die Inhaberin oder der Inhaber gemäss Art. 36 VTNP nicht selber verantwortlich ist, sind in die kantonale Tierkörpersammelstelle (TKS) zu liefern. 2 Vorbehalten bleibt das Vergraben von tierischen Nebenprodukten gemäss Art. 25 VTNP sowie die Entsorgung von Heimtieren in bewil ligten Tierkrematorien. 3 Für den Transport von tierischen Nebenprodukten in Fahrzeugen zur TKS oder zu Tierfriedhöfen oder Tierkrematorien sind Vorkeh rungen zu treffen, welche ein Austreten von Flüssigkeiten verhindern und jegliche Seuchenverschleppung verunmöglichen. 3 361.300 Veterinäramt / Tierseuchenbekämpfung / Viehversicherung 4 Die Direktabholung unter Kostenfolge durch die vom Kanton be zeichnete Stelle ist zwingend für: a) Grosstiere von mindestens 200 kg; b) eine grössere Anzahl Kleintiere ab einem Gesamtgewicht von mindestens 300 kg. 5 Das Gesundheitsdepartement erlässt ein Reglement über den Betrieb der Tierkörpersammelstelle und legt die Entsorgungsgebüh ren fest. IV. Kosten der Tierseuchenbekämpfung § 12. Desinfektion 1 Die zur Tierseuchenbekämpfung erforderlichen Desinfektionsmittel werden vom Kanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für die Reinigung und Desinfektion von öffentlichen Gebäuden, Strassen, Plätzen und Brunnen können die Gemeinden herangezogen werden. 2 Bei hochansteckenden Seuchen kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion eines verseuchten Betriebes beauftragen und die Tier halterin oder den Tierhalter an den Kosten angemessen beteiligen. § 13. Massnahmen sowie Schutz- und Heilbehandlungen 1 Von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt angeordnete diagnostische Massnahmen sowie Schutz- und Heilbehandlungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen werden auf Kosten des Kantons vorgenommen. 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann im Einzelfall auch die Kosten für entsprechende Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung anderer übertragbarer Tierkrankheiten übernehmen. § 14. Entschädigungen 1 Entschädigungen des Kantons für Tierverluste gemäss Art. 31 ff. TSG werden nach Massgabe und unter Vorbehalt der eidgenössi schen Bestimmungen gemäss folgenden Prozentsätzen des amtlichen Schatzungswertes unter Anrechnung des Verwertungserlöses geleis tet: a) 90% bei Tierverlusten infolge Auftretens von auszurottenden Seuchen gemäss Art. 3 TSV; b) 80% bei Tierverlusten infolge Auftretens von zu bekämpfen den Seuchen gemäss Art. 4 TSV. 2 Die Faulbrut und die Sauerbrut der Bienen werden ebenfalls gemäss Abs. 1 lit. b entschädigt. In schwerwiegenden Fällen kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zusätzlich Bienenwaben entschädigen. 3 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt, sobald der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt eine Bestätigung über die Ausmerzung des Tieres oder der Tiere vorliegt. 4 Tierseuchen: Verordnung 361.300 § 15. Schätzungsverfahren 1 Die Durchführung der amtlichen Schätzung erfolgt durch die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt und einer oder einem für die jeweilige Tiergattung zuständigen Schätzungsexpertin oder Schät zungsexperten. 2 Ein Rekurs gegen den Schätzungsentscheid hat keine aufschiebende Wirkung auf die Ausmerzung verseuchter oder seuchenverdächtiger Tiere. 3 Das Schätzungsverfahren ist für den Tiereigentümer kostenlos. V. Vollzug § 16. Baubegehren für Ställe und Hundezwinger 1 Das Bau- und Verkehrsdepartement hat alle eingehenden Baube gehren für Neu- und Umbauten von Ställen, einschliesslich Hunde zwingern und Versuchstierstallungen, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zur Begutachtung in seuchenpolizeilicher und tier schützerischer Hinsicht zu unterbreiten. § 17. Rechtspflege 1 Gegen Verfügungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarz tes kann beim Gesundheitsdepartement Rekurs erhoben werden. 2 Für das Verfahren ist das Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Orga nisationsgesetz) vom 22. April 1976 massgebend. § 18. Meldung 1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Tierseuchengesetz gebung sind von den seuchenpolizeilichen Organen und von nicht amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu melden. § 19. Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen die vorliegende Verordnung oder gegen die in deren Ausführung von den zuständigen Organen erlassenen Regle mente, Weisungen und Einzelverfügungen unterliegen den Strafbe stimmungen gemäss TSG. § 20. Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen 1 Die urteilende Behörde hat Strafurteile, Strafbefehle und Einstel lungsverfügungen über Widerhandlungen gegen die Tierseuchenge setzgebung, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind, umgehend der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zuzustellen. 5 361.300 Veterinäramt / Tierseuchenbekämpfung / Viehversicherung Schlussbestimmung ¹ Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. 6) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Bekämp fung von Tierseuchen vom 26. März 1980 aufgehoben. ² Die Verordnung ist gemäss Art. 60 TSG dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen. 6) Wirksam seit dem 30. 12. 2011. 6