Ordinance by the governing Council relating to the Law on spatial information
Made 2011-11-22 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Geoinformation.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Thurgau
- Subjects
- Land and soil
- Keywords
- land tenure, survey/mapping, cadastre/land registration, zoning, access-to-information, data collection/reporting, subsidy/incentive, enforcement/compliance, offences/penalties
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Text
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211.443 1/2012 1 Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung vom 22. November 2011 I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zuständiges Departement ist das Departement für Inneres und Volks wirtschaft. § 2 1 Das Amt für Geoinformation übt die Aufsicht über die amtliche Vermes sung aus und erlässt die notwendigen technischen und administrativen Weisungen. 2 Es koordiniert Vermessungsvorhaben mit anderen Geodatenprojekten. § 3 Als Kantonsgeometer bezeichnet das Departement eine im eidgenös sischen Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragene Person. II. Vermarkung § 4 1 Liegenschaftsgrenzen sind unter der Leitung einer im eidgenössischen Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetra genen Person festzustellen und anschliessend zu verpflocken. 2 Grundeigentümerinnen und -eigentümer wirken bei der Grenzfest stellung mit. Wer die Mitwirkung verweigert, haftet für die entstehenden Mehrkosten. Departement Amt für Geoinformation Kantonsgeometer Grenzfeststellung 211.443 Amtliche Vermessung - RRV 2 1/2012 § 5 1 Nach dem Anbringen der Grenzzeichen ist den Grundeigentümerinnen und -eigentümern eine Einsprachefrist von 30 Tagen zu eröffnen, innert welcher sie die Grenzfestsetzung beim Gemeinderat anfechten können. 2 Erfolgt eine Einsprache und erzielt der Gemeinderat keine Einigung, ist eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der zivilrechtlichen Klage anzu setzen. 3 Bei unbenütztem Fristablauf wird die Grenzfestsetzung rechtsgültig. § 6 1 Grundstücksgrenzen sind entsprechend den Vorgaben des Bundes zu ver marken. 2 Die Gemeinden können entlang von Flur- und Waldstrassen auf das An bringen von Grenzzeichen in Absprache mit dem Amt für Geoinformation teilweise verzichten. § 7 1 Die Gemeindegrenzen sind entlang von natürlichen oder künstlichen Grenzen wie Bächen, Strassen und Eisenbahnlinien sowie entlang von Grundstücksgrenzen zu verlegen. 2 Wo dies nicht möglich ist, sind die Grenzlinien als möglichst lange Gera den oder als Kreisbogen zu definieren. 3 Grundstücke, die durch Gemeindegrenzen zerschnitten werden, sind ent lang der Gemeindegrenzen aufzuteilen. III. Prüfung, Auflage und Genehmigung § 8 1 Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Prüfung durch das Amt für Geoinformation. 2 Die Verifikation ist in der Regel innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Ersterhebung und Erneuerung abzuschliessen. 3 Festgestellte Mängel sind vor der öffentlichen Auflage zu beseitigen. § 9 1 Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grund buchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz sind nach einer Ersterhebung oder Erneuerung, bei denen Grundeigentümerinnen oder Einsprache und Klage Grenzzeichen Gemeinde grenzen Verifikation Öffentliche Auflage Amtliche Vermessung - RRV 211.443 1/2012 3 eigentümer in ihren Rechten berührt sind, während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 2 Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde anzukündigen. 3 Zu Beginn der Auflage ist den Grundeigentümerinnen und -eigentümern, deren Adresse bekannt ist, unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen ein Güterzettel mit der Grundstücksbeschreibung zuzustellen. § 10 Gegen das aufgelegte Vermessungswerk und die Angaben im Güterzettel kann innerhalb der angesetzten Frist beim Gemeinderat Einsprache erho ben werden. § 11 1 Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grund buchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. 2 Werden nicht rechtsrelevante Informationsebenen bearbeitet, erfolgt die Genehmigung durch das Amt für Geoinformation. 3 Die Genehmigung erfolgt gestützt auf den Verifikationsbericht des Amtes für Geoinformation und eine Bescheinigung der auftraggebenden Stelle über die erfolgte öffentliche Auflage des Vermessungswerkes und die Erledigung aller Rechtsmittel, die gerichtlich anhängigen Fälle ausge nommen. IV. Geografische Namen § 12 1 Das Amt für Geoinformation ist zuständige kantonale Behörde für geo grafische Namen, soweit die Fachgesetzgebung nichts anderes bestimmt. 2 Es ist insbesondere zuständig für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung (Flurnamen, Ortsnamen, Geländena men, Bodenbedeckung und Einzelobjekte). § 13 1 Die Nomenklaturkommission ist Fachstelle des Kantons für die geo grafischen Namen der amtlichen Vermessung. Einsprache Genehmigung Zuständiges Amt Nomenklatur kommission 211.443 Amtliche Vermessung - RRV 4 1/2012 2 Sie besteht aus zwei vom Departement bestimmten und zwei von der be troffenen Gemeinde bestimmten Mitgliedern. Sind mehrere Gemeinden betroffen, bestimmt jede Gemeinde ein Mitglied. 3 Das Departement bestimmt: 1. für das Präsidium eine geeignete Person aus dem Amt für Geoinfor mation; 2. eine Fachperson aus dem Bereich der Sprachwissenschaften. V. Nachführung und Unterhalt A. Nachführungsmandat § 14 1 Die Gemeinde beauftragt eine im eidgenössischen Register der Inge nieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragene Person (Nachführungsgeometer) mit der Nachführung der amtlichen Vermessung (Nachführungsmandat). 2 Das Nachführungsmandat wird in der Regel direkt vergeben. 3 Wird eine Ausschreibung durchgeführt, sind die von der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und den Ingenieur-Geometern Schweiz er arbeiteten Empfehlungen für die Ausschreibung von Nachführungsman daten in der amtlichen Vermessung einzuhalten. 4 Der Zuschlag ist im Amtsblatt zu publizieren. § 15 1 Der Vertrag regelt den Inhalt des Nachführungsmandates und die Stell vertretung. Er ist mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten jeweils per Ende eines Kalenderjahres kündbar. 2 Zum Nachführungsmandat gehört die Verwaltung des originalen und massgeblichen Datenbestandes. 3 Die Nachführungsverträge unterliegen der Genehmigung des Amtes für Geoinformation. Vergabe Vertrag Amtliche Vermessung - RRV 211.443 1/2012 5 B. Laufende Nachführung § 16 Der von der Gemeinde beauftragte Nachführungsgeometer ist für die fachgerechte laufende Nachführung der amtlichen Vermessung zuständig. § 17 Die Gemeinde meldet dem Nachführungsgeometer: 1. Bewilligung und Vollendung oder Abbruch von Bauten und Anlagen, die eine Änderung des Inhalts der amtlichen Vermessung bewirken; 2. Änderungen von Strassennamen; 3. neue und geänderte Gebäudeadressen. § 18 Die nach der Fachgesetzgebung zuständigen Stellen melden dem Nachführungsgeometer: 1. Änderungen von Bauten, Strassen, Wegen und anderen Objekten der Bodenbedeckung; 2. Änderungen am Waldwegnetz, Rodungen, Aufforstungen und Wald feststellungen; 3. bauliche Veränderungen von Verkehrsanlagen und öffentlichen Ge wässern; 4. Änderungen von Lage- und Höhenfixpunkten 1 und 2; 5. Änderungen von Hoheitsgrenzen. § 19 1 Die Werke melden dem Nachführungsgeometer Erstellung und Abbruch von oberirdischen Starkstromleitungen sowie Rohrleitungen, die dem Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe 1) unterstellt sind. 2 Die kantonale Gebäudeversicherung meldet alle neuen und geänderten Gebäudeversicherungsnummern. 3 Verursacherinnen oder Verursacher melden gefährdete oder zerstörte Lage- oder Höhenfixpunkte. 1) SR 746.1 Zuständige Person Meldepflicht der Gemeinde Meldepflicht der Fachstellen Weitere Meldepflichten 211.443 Amtliche Vermessung - RRV 6 1/2012 § 20 1 Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben dem Grundbuchamt zu handen des Nachführungsgeometers für geplante Grenzänderungen einen Vermessungsauftrag einzureichen. 2 Das Grundbuchamt bestätigt dem Nachführungsgeometer die grund buchliche Erledigung der Grenzänderungen innert Wochenfrist. § 21 1 Können Grenzänderungen nicht innert einem Jahr seit Abgabe des Muta tionsplanes im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuchamt unter der Androhung der Rückmutation eine Frist von höchstens drei Mo naten an. 2 Nach unbenütztem Fristablauf erteilt das Grundbuchamt dem Nachfüh rungsgeometer den Auftrag zur Rückmutation der Grenzänderung. 3 Die Kosten gehen zu Lasten der Person, die den ursprünglichen Vermes sungsauftrag erteilt hat. § 22 Zur Behebung von Widersprüchen in der amtlichen Vermessung reicht das Amt für Geoinformation dem Grundbuchamt zuhanden des Nachfüh rungsgeometers den Auftrag für eine Berichtigungsmutation ein. § 23 1 Die Kosten der Nachführung werden nach einem vom Regierungsrat ge nehmigten Tarif berechnet. 2 Der Nachführungsgeometer stellt die Kosten mittels Entscheid in Rech nung und besorgt das Inkasso. Bei Grenzänderungen kann er einen Kos tenvorschuss verlangen. 3 Nach erfolgloser Betreibung geht die Forderung gegen Vergütung der Nachführungs- und Betreibungskosten auf die Gemeinde über. § 24 1 Im Rahmen der Nachführung sind Vermarkung und Fixpunkte zu über prüfen. 2 Festgestellte Mängel sind auf Kosten jener Person zu beheben, welche die Mängel verursacht hat. Grenzänderungen Rückmutation Berichtigungs mutation Kosten der Nachführung, Inkasso Erhaltung der Vermessungs zeichen Amtliche Vermessung - RRV 211.443 1/2012 7 C. Periodische Nachführung § 25 Das Amt für Geoinformation ist für die periodische Nachführung und für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Inte resse zuständig. § 26 1 Die öffentliche Auflage ist gemäss § 9 anzukündigen und durchzuführen. 2 Wird eine Informationsveranstaltung im Sinne von § 27 durchgeführt, kann auf die Zustellung eines Güterzettels an Grundeigeneigentümerinnen und -eigentümer mit Wohnsitz im betroffenen Gebiet verzichtet werden. 3 Auf Verlangen ist den Grundeigentümerinnen und -eigentümern gegen Gebühr ein Planausschnitt über ihre Liegenschaften oder flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte zuzustellen. § 27 1 Vor der öffentlichen Auflage kann im betroffenen Gebiet eine öffentliche Informationsveranstaltung durchgeführt werden. 2 Die Veranstaltung ist im kantonalen Amtsblatt und in den Publikations organen der Gemeinden des betroffenen Gebietes anzukündigen. 3 An der Veranstaltung ist insbesondere über die geplanten Änderungen und die Einsprachemöglichkeiten zu informieren. § 28 1 Gegen die aufgelegte Nachführung und die Angaben im Güterzettel kann innerhalb der angesetzten Frist beim Amt für Geoinformation Einsprache erhoben werden. 2 Im Einspracheverfahren sind die betroffenen kantonalen Fachstellen an zuhören. D. Unterhalt § 29 Den Gemeinden obliegt der Unterhalt der amtlichen Vermessung, insbe sondere: 1. Ergänzung des Netzes der Lagefixpunkte 3; 2. Reparatur von Lagefixpunkten 3; Zuständigkeit des Kantons Öffentliche Auflage Informations veranstaltung Einsprache Aufgaben der Gemeinden 211.443 Amtliche Vermessung - RRV 8 1/2012 3. Nachtrag und Änderung von Gebäudeversicherungsnummern und eidgenössischem Gebäudeidentifikator; 4. Ersatz ungenauer Daten durch lokale Entzerrungen; 5. Erfassung und Änderung von Strassennamen und Hausnummern; 6. Planaufbewahrung; 7. Datenhaltung (Verwaltung, Sicherung und Aufbewahrung). § 30 Dem Amt für Geoinformation obliegt der Unterhalt der Lage- und Höhen fixpunkte 2 sowie der Kantonsgrenze. VI. Weitere Bestimmungen § 31 Einen Auszug aus der amtlichen Vermessung darf nur amtlich beglaubi gen, wer das Nachführungsmandat beziehungsweise die Stellvertretung für das entsprechende Gebiet hat. § 32 1 Das Departement kann Beiträge an die Kosten der amtlichen Vermes sung verweigern oder kürzen, wenn nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot berücksichtigt wurde. 2 Die Angebote sind dem Amt für Geoinformation auf Verlangen einzu reichen. VII. Schlussbestimmungen § 33 Die Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung vom 28. November 1998 wird aufgehoben. § 34 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Aufgaben des Kantons Beglaubigung Beitragskürzung Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten