Skip to content
Nelum
Laws of Switzerland

Ordinance by the governing Council relating to the Law on hydraulic engineering

Made 1983-12-20 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Wasserbau.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Thurgau
Subjects
Water
Keywords
inland waters, waterworks, offences/penalties

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 721.11 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Wasserbau1) vom 20. Dezember 1983 (Stand 1. Januar 2008) 1. Zuständigkeiten § 1 * Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat ist zuständig für: 1. Ausscheidungen nach § 4 des Gesetzes; 2. Genehmigung der Korrektionsprojekte für Flüsse; 3. Entscheide über Kantonsbeiträge nach den §§ 13b, 19a und 20 des Gesetzes; 4. Erlass von Bewirtschaftungsvorschriften nach § 26 des Gesetzes. 2 Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständig für: 1. Erstellung des generellen Wasserbauplans nach § 1a des Gesetzes; 2. Abgrenzung der Bäche nach § 3 des Gesetzes; 3. Erstellung des Unterhaltskonzeptes nach § 6a für Flüsse; 4. Genehmigung der Korrektionsprojekte für Bäche; 5. Korrektionsprojekte für Flüsse unter Vorbehalt von Absatz 1 Ziffer 2; 6. Entscheide über Kantonsbeiträge nach § 13a des Gesetzes; 7. Entscheide über Beiträge Dritter gemäss § 14 Absätze 2 und 3 des Gesetzes bei Flüssen; 8. Erlass von Nutzungsbeschränkungen zur Sicherung des Tret- und Fahrweg rechtes nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes bei Flüssen; 9. Bepflanzungen nach § 17 des Gesetzes. 3 Im Übrigen vollzieht das Amt für Umwelt das Gesetz und diese Verordnung, so weit keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt sind. 1) 721.1 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 1 http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/721.1/de 721.11 RRV Wasserbau (WBV) 2. Zusammenarbeit § 2 Wasserbau und übrige Interessen 1 Zu den im Wasserbau zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen gehören insbe sondere der Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz, die Fischerei, der Gewässer schutz, die Raumplanung, die Forstwirtschaft, das Meliorationswesen, die Wasser wirtschaft und der Gemeingebrauch. 2 Die nach den entsprechenden Gesetzen einzuholenden Bewilligungen bleiben vor behalten. § 3 Zusammenarbeit von Gemeinde und Kanton 1 Bachkorrektionen und grössere bauliche Unterhaltsmassnahmen wie Schwellensa nierungen, Uferverbauungen und Profilöffnungen sind dem Amt vor Planungsbeginn zu unterbreiten. Die für die Planung notwendigen Grundlagen wie Ausbaustandard, Profilgrösse und weitere wasserwirtschaftliche Rahmenbedingungen sind mit dem Amt festzulegen. 2 Die Gemeinde hat maschinelle Unterhaltsmassnahmen wie Entschlammung, Ent fernen von Wasserpflanzen und Durchforstung an Bächen zwei Wochen vor Ausfüh rung dem Amt zu melden. * § 3a * Vorprüfung 1 Die Gemeinden können ihre Unterhaltskonzepte dem Departement zur Vorprüfung einreichen. Das Departement prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen erfüllt sind. § 3b * Bagatellbeiträge 1 Mit Ausnahme der Beiträge nach § 13a des Gesetzes werden Kantonsbeiträge unter Fr. 1 000.– nicht ausbezahlt. 3. Verschiedene Bestimmungen § 4 Uferbegehungen 1 Die Flüsse und Bäche werden regelmässig nach Massgabe ihrer Bedeutung und ih rer Gefährdung durch Vertreter des Kantons oder der Gemeinde begangen. * 2 Der Zustand ist in einem Protokoll festzuhalten, das dem Amt oder der Gemeinde zuzustellen ist. 2 RRV Wasserbau (WBV) 721.11 § 5 Ersatz für Eindolungen 1 Bewilligungen für Eindolungen können nur ausnahmsweise und nur dann erteilt werden, wenn Ersatz geschaffen wird. § 6 Notorganisationen 1 Die Dammwachen haben wichtige Feststellungen sofort dem Amt zu melden. 2 Das Departement kann über den Meldedienst bei Hochwasser Verträge abschlies sen. § 7 Hochwasserprofil an Bodensee und Untersee 1 Das Hochwasserprofil am Bodensee liegt auf 397,10 m, am Untersee auf 396,80 m ü.M. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 8 Übergangsrecht 1 Bei Korrektionen, die vor dem 1. Januar 1984 genehmigt worden sind, trägt der Kanton den im Genehmigungsbeschluss festgelegten Kostenteil. § 8a * Unterhaltskonzept, Beiträge 1 Die Gemeinden erstellen ihre Unterhaltskonzepte nach § 6a des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009. 2 Bis zum Vorliegen des Konzeptes werden Beiträge nach § 13a des Gesetzes geleis tet, wenn die vorgesehenen Massnahmen den Anforderungen von Bund und Kanton entsprechen. § 9 ...1) § 10 Inkrafttreten 1 Das Gesetz über den Wasserbau vom 25. April 1983 mit Ausnahme von § 11 Ab satz 2 letzter Satz und diese Verordnung treten am 1. Januar 1984 in Kraft. § 11 Ab satz 2 letzter Satz tritt am 1. Juni 1984 in Kraft. 1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1983, Seite 1271. 3 721.11 RRV Wasserbau (WBV) Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 20.12.1983 01.01.1984 Erstfassung keine Angabe § 1 18.12.2007 01.01.2008 geändert 51/2007 § 3 Abs. 2 18.12.2007 01.01.2008 geändert 51/2007 § 3a 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt 51/2007 § 3b 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt 51/2007 § 4 Abs. 1 18.12.2007 01.01.2008 geändert 51/2007 § 8a 18.12.2007 01.01.2008 eingefügt 51/2007 4

Ordinance by the governing Council relating to the Law on hydraulic engineering · Nelum