Ordinance by the governing Council relating to environmental impact assessment
Made 1992-12-15 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Regierungsrates zur Umweltverträglichkeitsprüfung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Switzerland · Thurgau
- Subjects
- Environment, Water
- Keywords
- pollution control, wetlands, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, freshwater pollution, waterworks
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
814.011 1/2010 1 Verordnung des Regierungsrates zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 15. Dezember 1992 1) I. Allgemeines, Zuständigkeit § 1 2) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäss Artikel 10a des Bundes gesetzes über den Umweltschutz 3) wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das Projekt ent scheidet. § 2 1 Das für die Prüfung massgebliche Verfahren ist im Anhang festgelegt, soweit es nicht durch die Verordnung des Bundesrates über die Umwelt verträglichkeitsprüfung (UVPV) 4) geregelt wird. 5)2 Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Gestaltungsplan oder eine kantonale Nutzungszone nach Planungs- und Baugesetz 6) erstellt, und ist bei der Planfestsetzung eine umfassende Prüfung der Umweltverträg lichkeit möglich, erfolgt die Prüfung in diesem Verfahren. 2)3 Ist eine umfassende Prüfung bei der Festsetzung des Gestaltungsplanes oder der kantonalen Nutzungszone noch nicht möglich, wird jedoch die UVP-pflichtige Anlage durch den Plan derart vorbestimmt, dass das Pro jekt in dem gemäss Anhang massgeblichen Verfahren nicht mehr um fassend überprüft werden kann, findet eine mehrstufige UVP statt. 1) Vom Bund genehmigt am 18. Januar 1993, in Kraft getreten am 30. Januar 1993. 2) Fassung gemäss RRV vom 18. August 2009, vom Bund genehmigt am 23. Ok tober 2009. 3) SR 814.01 4) SR 814.011 5) Fassung gemäss RRV vom 23. April 1996, vom Bund genehmigt am 9. Juli 1996. 6) 700 Zuständige Behörde Massgebliches Verfahren 814.011 Umweltverträglichkeitsprüfung - RRV 2 1/2010 4 Die Behörde, die gemäss Absatz 1 im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das Projekt entscheidet, bestimmt nach Anhören der Umweltschutzfachstelle, ob das spezielle Verfahren gemäss den Absätzen 2 und 3 Anwendung findet. 1)5 Legt der Anhang für die Prüfung einer Anlage das Baubewilligungs verfahren als das massgebliche Verfahren fest und ist für das Vorhaben zusätzlich ein Entscheid des Kantons nach Artikel 25 Absatz 2 des Bun desgesetzes über die Raumplanung 2) erforderlich, wird die Prüfung unab hängig von der Festlegung im Anhang in diesem Verfahren durchgeführt. Zuständige Behörde ist in diesen Fällen das Amt für Raumplanung. § 3 1) 1 Das Generalsekretariat des Departementes für Bau und Umwelt ist die im UVP-Verfahren federführende Umweltschutzfachstelle des Kantons. Sie ist zuständig für die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit. 2 Im Rahmen der Beurteilung der Umweltverträglichkeitsberichte holt die Umweltschutzfachstelle, soweit erforderlich, Fachberichte anderer kanto naler Amtsstellen ein. 3 Die Umweltschutzfachstelle nimmt die Koordinationsaufgaben gemäss Artikel 14 UVPV 3) wahr. Sie lädt bei UVP-pflichtigen Projekten mit kantonsüberschreitenden Umwelteinwirkungen die betreffenden Kantone zur Stellungnahme ein. 4 Ist ein Umweltverträglichkeitsbericht zusätzlich durch das Bundesamt zu beurteilen, sorgt die kantonale Umweltschutzfachstelle für die Übermitt lung der erforderlichen Unterlagen. Sie gibt dem Bundesamt von ihrer Beurteilung Kenntnis. 5 Soweit nicht der Bund nach Artikel 6a UVPV zuständig ist, nimmt im Kanton Thurgau bei Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die kantonale Umweltschutzfachstelle die Rechte und Pflichten der Schweiz als betroffener Partei oder als Ursprungspartei nach der Espoo Konvention wahr. 1) Fassung gemäss RRV vom 18. August 2009, vom Bund genehmigt am 23. Ok tober 2009. 2) SR 700 3) SR 814.011 Umweltschutz fachstelle des Kantons Umweltverträglichkeitsprüfung - RRV 814.011 1/2010 3 § 3a 1) 2)1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle nimmt zum Pflichtenheft inner halb von zwei Monaten Stellung. 2 Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt innerhalb von zwei Monaten die Berichte zu Projekten. II. Besondere Verfahrensbestimmungen § 4 2) § 5 1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Pro jektes weitere umweltrelevante Bewilligungen nach Artikel 21 UVPV 3) oder nach dem kantonalen Recht erfordert, so stellt sie der Bewilligungs behörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter. 2 Hat eine kantonale Bewilligungsbehörde im Verfahren nach Absatz 1 eine Stellungnahme abgegeben, ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben. § 6 1 Kantonale Behörden, die Subventionen für den Bau oder die Änderung von UVP-pflichtigen Anlagen gewähren, entscheiden erst nach Abschluss der Prüfung über die Subventionierung. 2 Sie berücksichtigen bei ihrem Entscheid das Ergebnis der Prüfung. § 7 2)1 Die Zugänglichkeit des Berichtes nach Artikel 15 UVPV 3) sowie die Zugänglichkeit des Entscheides nach Artikel 20 UVPV ist durch Veröf fentlichung im Amtsblatt und im Publikationsorgan der Standortgemeinde bekanntzumachen. 1) Eingefügt durch RRV vom 23. April 1996, vom Bund genehmigt am 9. Juli 1996. 2) Fassung gemäss RRV vom 18. August 2009, vom Bund genehmigt am 23. Ok tober 2009. 3) SR 814.011 Fristen für die Umweltschutz fachstelle Koordination mit anderen Bewilligungen Koordination mit Subventions entscheiden Publikation 814.011 Umweltverträglichkeitsprüfung - RRV 4 1/2010 2 Weitere selbständig anfechtbare Zwischenentscheide betreffend die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sind in gleicher Weise bekanntzumachen. § 8 Für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichtes betreffend Anla gen des Kantons werden aussenstehende Fachleute beigezogen. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 9 1) Wurde die Prüfung der Umweltverträglichkeit einer Anlage vor dem 1. Dezember 2008 in einem Verfahren anhängig gemacht, das nicht dem massgeblichen Verfahren nach dieser Verordnung entspricht, bleibt die Behörde für die Prüfung zuständig. Die nach dieser Verordnung zustän dige Behörde ist zu informieren. § 10 2) § 11 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bund mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. 1) Fassung gemäss RRV vom 18. August 2009, vom Bund genehmigt am 23. Ok tober 2009. 2) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1993, Seite 124. Vorhaben des Kantons Hängige Verfahren Inkrafttreten Umweltverträglichkeitsprüfung - RRV 814.011 1/2010 5 1)Anhang Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze 2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten. 1 Verkehr 11 Strassenverkehr Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde 11.2 * Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe aus gebaut werden Genehmigungsverfahren (§ 21 des Gesetzes über Strassen und Wege 2)) Departement für Bau und Umwelt 11.3 Andere Hochleistungs und Hauptverkehrs strassen (HLS und HVS) 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Baubewilligungsverfahren (§§ 86 ff. des Planungs- und Baugesetzes 3)) Gemeinde * Bei diesen Anlagetypen muss im massgeblichen Verfahren im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 UVPV 4) auch das Bundesamt angehört werden. 1) Fassung gemäss RRV vom 18. August 2009, vom Bund genehmigt am 23. Ok tober 2009. 2) 725.1 3) 700 4) SR 814.011 814.011 Umweltverträglichkeitsprüfung - RRV 6 1/2010 13 Schifffahrt Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entladeeinrichtungen Konzessionsverfahren (§§ 13 ff. des Wassernutzungs gesetzes 1)) Departement für Bau und Umwelt 13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern 1) 721.8 Umweltverträglichkeitsprüfung - RRV 814.011 1/2010 7 Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze 2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten. 2 Energie 21 Erzeugung von Energie Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde 21.2 * Thermische Anlagen zur Energieerzeugung mit einer Feuerungs wärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern mehr als 20 MWth bei kombinierten Energie trägern (fossil und erneuerbar) Baubewilligungsverfahren (§§ 86 ff. des Planungs- und Baugesetzes 1)) Gemeinde 21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapa zität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr 1) 700 814.011 Umweltverträglichkeitsprüfung - RRV 8 1/2010 21.3 * Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW (ausgenommen Anlagen, die dem Bahnbetrieb dienen) Konzessionsverfahren (§§ 13 ff. des Wasser nutzungsgesetzes 1)) Departement für Bau und Umwelt 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliess lich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth * Bei diesen Anlagetypen muss im massgeblichen Verfahren im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 UVPV 2) auch das Bundesamt angehört werden. 1) 721.8 2) SR 814.011 Umweltverträglichkeitsprüfung - RRV 814.011 1/2010 9 Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze 2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten. Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde 21.6 * Erdölraffinerien Baubewilligungsverfahren (§§ 86 ff. des Planungs- und Baugesetzes 1)) Gemeinde 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle 21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW 21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind * Bei diesen Anlagetypen muss im massgeblichen Verfahren im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 UVPV 2) auch das Bundesamt angehört werden. 22 Übertragung von Lagerung von Energie Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde 22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas beziehungsweise 5000 m3 Flüssigkeit enthalten Baubewilligungsverfahren (§§ 86 ff. des Planungs- und Baugesetzes 1)) Gemeinde 1) 700 2) SR 814.011 814.011 Umweltverträglichkeitsprüfung - RRV 10 1/2010 Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze 2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten. 3 Wasserbau Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde 30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebs vorschriften Konzessionsverfahren (§§ 13 ff. des Wasser nutzungsgesetzes 1)) Departement für Bau und Umwelt 30.2 Wasserbauliche Mass nahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrek tionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalte anlagen im Kostenvor anschlag von mehr als 10 Mio. Franken Korrektionsverfahren (§ 11 des Gesetzes über den Wasserbau 2)) Flüsse: Departement für Bau und Umwelt Bäche: Gemeinde 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m³ Konzessionsverfahren (§§ 13 ff. des Wasser nutzungsgesetzes 1)) Departement für Bau und Umwelt 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) 1) 721.8 2) 721.1 Umweltverträglichkeitsprüfung - RRV 814.011 1/2010 11 Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze 2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten. 4 Entsorgung Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde 40.4 Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3 Errichtungsbewilligung (§ 8 des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung 1)) Amt für Umwelt 40.5 Reaktordeponien 40.6 Reststoffdeponien 40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mecha nische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfäl len pro Jahr b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr c. Anlagen für die thermische oder chemi sche Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr 40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle 40.9 Abwasserreinigungsan lagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Ein wohnergleichwerten Bewilligungsverfahren (§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 der Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer 2)) Amt für Umwelt 1) 814.04 2) 814.211 814.011 Umweltverträglichkeitsprüfung - RRV 12 1/2010 Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze 2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten. 6 Sport, Tourismus und Freizeit Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammen schluss von Schneesport gebieten Baubewilligungsverfahren (§§ 86 ff. des Planungs- und Baugesetzes 1)) Gemeinde 60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2 beträgt 60.5 Sportstadien mit orts festen Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer 60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besuchern pro Tag 60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern 60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veran staltungen 1) 700 Umweltverträglichkeitsprüfung - RRV 814.011 1/2010 13 Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze 2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten. 7 Industrielle Betriebe Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde 70.1 * Aluminiumhütten Baubewilligungsverfahren (§§ 86 ff. des Planungs und Baugesetzes 1)) Gemeinde 70.2 Stahlwerke 70.3 Buntmetallwerke 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen 70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten 70.5a Anlagen mit einer Pro duktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittel wirkstoffen 70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagentypen Nrn. 70.5 und 70.5a * Bei diesen Anlagetypen muss im massgeblichen Verfahren im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 UVPV 2) auch das Bundesamt angehört werden. 1) 700 2) SR 814.011 814.011 Umweltverträglichkeitsprüfung - RRV 14 1/2010 Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze 2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten. Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde 70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t Baubewilligungsverfahren (§§ 86 ff. des Planungs- und Baugesetzes 1)) Gemeinde 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken 70.9 Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr 70.10 Zementfabriken 70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr 70.11 Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr 70.12 Zellstoff- (Zellulose-) Fabriken mit einer Pro duktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr 70.14 Spanplattenwerke 1) 700 Umweltverträglichkeitsprüfung - RRV 814.011 1/2010 15 Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze 2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten. 8 Andere Anlagen Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde 80.1 Gesamtmeliorationen: a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainverän derungen von mehr als 5 ha c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungs projekte von mehr als 400 ha Genehmigungsverfahren (§ 5 Absatz 1 der Melio rationsverordnung 1)) Regierungs rat 80.2 Forstliche Erschliessungs projekte von mehr als 400 ha 80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energie gewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamt volumen von mehr als 300 000 m3 Baubewilligungsverfahren (§§ 86 ff. des Planungs- und Baugesetzes 2)) Gemeinde 1) 913.21 2) 700 814.011 Umweltverträglichkeitsprüfung - RRV 16 1/2010 Bei der Ermittlung des massgeblichen Verfahrens sind die Vorbehalte in § 2 Absätze 2, 3 und 5 der Verordnung zu beachten. Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde 80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieh einheiten (GVE) über steigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter ver zehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE Faktor gemäss der LBV 1). Baubewilligungsverfahren (§§ 86 ff. des Planungs- und Baugesetzes 2)) Gemeinde 80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2 80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000m3 80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen mit 500 kW oder mehr Sendeleistung) 80.8 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organis men eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverord nung 3) durchgeführt werden soll 1) SR 910.91 2) 700 3) SR 814.912