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Laws of Switzerland

Ordinance by the governing Council on official survey

Made 2011-11-22 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Thurgau
Subjects
Land and soil
Keywords
land tenure, survey/mapping, cadastre/land registration, zoning, inspection, authorization/permit, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. 211.442 1/2012 1 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Geoinformation vom 22. November 2011 I. Allgemeine Bestimmungen § 1 1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges Depar tement. 2 Es leitet und beaufsichtigt den Vollzug der Geoinformationsgesetzge bung des Bundes 1) und des Kantons 2). 3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dem Amt für Geoinformation. § 2 1 Im Hinblick auf einen koordinierten Vollzug der Gesetzgebung über Geoinformation durch Kanton, Gemeinden und Private erteilt das Depar tement dem Verein GIS Verbund Thurgau (GIV) einen Leistungsauftrag. 2 Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere den Leistungskatalog, die Abgeltung und die Berichterstattung. § 3 Eine beratende Mitwirkung des GIV ist insbesondere in folgenden Berei chen zu gewährleisten: 1. Erstellung und Überarbeitung des Geobasisdatenkatalogs; 2. Festlegung der Normen für Geobasisdaten und Geometadaten; 3. Festlegung der Geodaten- und Darstellungsmodelle; 4. Erarbeitung von Weisungen für Geodienste; 5. Erarbeitung von technischen Vorschriften und Modellen für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und den Leitungskataster; 6. Regelungen zur Finanzierung. 1) SR 510.6 2) 211.44 Departement, Amt Koordinations organ Mitwirkung 211.442 Geoinformation - RRV 2 1/2012 § 4 Die Bedeutung der in dieser Verordnung verwendeten Begriffe entspricht den Begriffsbestimmungen des Bundesgesetzes über Geoinformation 1) und des dazugehörenden Verordnungsrechts 2). § 5 1 Die Anhänge zu dieser Verordnung enthalten: 1. Anhang 1: Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts; 2. Anhang 2: Andere elektronisch direkt zugängliche Geodaten. 2 Das Amt für Geoinformation führt ein Verzeichnis der kantonalen Ergän zungen zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts. 3 Die Anhänge und das Verzeichnis werden unter Mitwirkung der nach der Fachgesetzgebung zuständigen Stellen vom Departement periodisch über prüft. § 6 Der Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts umfasst folgende Spalten: 1. Bezeichnung des Datensatzes; 2. Rechtsgrundlage; 3. zuständige Stelle; 4. Georeferenzdaten; 5. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Auf nahme und Information über laufende Änderungen); 6. Zugangsberechtigungsstufe; 7. Download-Dienst; 8. Identifikator. § 7 1 Das Amt für Geoinformation bezeichnet unter Mitwirkung der übrigen zuständigen Ämter des Kantons die für Geobasisdaten und Geometadaten verbindlichen Normen. 2 Es berücksichtigt dabei die Vorgaben des Bundes und den Stand der Technik. 1) SR 510.62 2) SR 510.620 Begriffe Anhänge, Verzeichnis Geobasisdaten katalog Verbindliche Normen Geoinformation - RRV 211.442 1/2012 3 II. Bezugssysteme und Bezugsrahmen § 8 Der Lagebezug und der Höhenbezug der Geobasisdaten richten sich unter Berücksichtigung der festgelegten Übergangsfristen nach den geodäti schen Beschreibungen des Bundesrechts. § 9 Für Geobasisdaten, welche andere räumliche Bezugssysteme verwenden, muss die nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständige Stelle die Transformation in die amtlichen Bezugssysteme und Bezugsrahmen ge währleisten. III. Geodaten- und Darstellungsmodelle § 10 Jedem Thema des Geobasisdatenkatalogs wird mindestens ein Geodaten modell zugeordnet. § 11 1 Auf Antrag der nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständigen kan tonalen Stelle gibt das Departement ein Geodatenmodell vor und be schreibt dieses. Es legt darin die Struktur und den Detaillierungsgrad fest. 2 Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens be stimmt durch die fachlichen Anforderungen und den Stand der Technik. § 12 Das Departement legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasis daten fest. § 13 1 Auf Antrag der nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständigen kantonalen Stelle gibt das Departement ein oder mehrere Darstellungs modelle vor und beschreibt diese. Es legt insbesondere den Detaillie rungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest. Amtlicher Lage und Höhenbezug Transformation anderer Bezugs systeme Grundsatz Geodatenmodelle Beschreibungs sprache Darstellungs modelle 211.442 Geoinformation - RRV 4 1/2012 2 Ein Darstellungsmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch: 1. das Geodatenmodell; 2. die fachlichen Normen und Anforderungen; 3. die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer; 4. den Stand der Technik; 5. allfällige interkantonale Übereinkünfte. § 14 1 Alle Geobasisdaten werden durch Geometadaten beschrieben. 2 Das Departement legt die Norm für die Geometadaten fest. 3 Geometadaten unterstehen sinngemäss den gleichen Vorschriften wie die entsprechenden Geobasisdaten. IV. Verfügbarkeit und Archivierung § 15 1 Geobasisdaten sind so aufzubewahren, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. 2 Die Geobasisdaten sind nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik zu sichern. Insbesondere sind die Daten periodisch in geeig nete Datenformate auszulagern und separat sicher aufzubewahren. 3 Für die zuständigen kantonalen Stellen bewahrt das Amt für Geoin formation die Geobasisdaten auf. § 16 Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung, so gibt die zuständige kantonale Stel le ein minimales Nachführungskonzept vor. Dieses berücksichtigt: 1. die fachlichen Anforderungen; 2. die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer; 3. den Stand der Technik; 4. die Kosten der Nachführung. § 17 Das Amt für Geoinformation stellt sicher, dass die Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, nach aner kannten Normen und nach dem Stand der Technik historisiert werden. Geometadaten Nachhaltige Verfügbarkeit Nachführung Historisierung Geoinformation - RRV 211.442 1/2012 5 § 18 1 Das Staatsarchiv ist zuständig für die Archivierung jener Geobasisdaten, für die nach der Fachgesetzgebung nicht der Bund zuständig ist. 2 Es erstellt ein Archivierungskonzept nach den Vorgaben des Bundes rechts. V. Zugang und Nutzung § 19 1 Die Geobasisdaten werden folgenden Zugangsberechtigungsstufen zu gewiesen: 1. öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Stufe A; 2. beschränkt öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Stufe B; 3. nicht öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Stufe C. 2 Im Geobasisdatenkatalog sind die Zugangsberechtigungsstufen der Geo basisdaten festgelegt. § 20 Der Zugang zu den Geobasisdaten der einzelnen Zugangsberechtigungs stufen richtet sich nach den entsprechenden Regelungen des Bundes. § 21 Die Regelungen des Bundes betreffend Nutzung, Einwilligung, Daten schutz, Quellenangabe, vertragliche Regelungen sowie Vernichtung wi derrechtlich genutzter Geobasisdaten gelten sinngemäss. VI. Geodienste § 22 Die Geobasisdaten werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht: 1. durch Darstellungsdienste: alle Geobasisdaten der Zugangsberechti gungsstufen A und B; 2. durch Download-Dienste: die im Geobasisdatenkatalog entsprechend bezeichneten Geobasisdaten; 3. durch Suchdienste: die Geometadaten der Geobasisdaten. Archivierung Zugangsberech tigungsstufen Zugang Nutzung Dienste für Geo basisdaten 211.442 Geoinformation - RRV 6 1/2012 § 23 1 Die Zuständigkeit für den Aufbau und Betrieb der Geodienste liegt ent sprechend der jeweiligen Fachgesetzgebung beim Kanton oder bei den Gemeinden. 2 In den Bereichen des Kantons ist das Amt für Geoinformation zuständig. 3 Die Gemeinden können die Aufgabe an Dritte übertragen. § 24 Das Amt für Geoinformation betreibt die folgenden bereichsübergrei fenden Geodienste: 1. vernetzter Suchdienst für die Geometadaten aller Geobasisdaten; 2. vernetzter Suchdienst für Geodienste im Sinne dieser Verordnung; 3. Dienst für die Transformation zwischen den amtlichen Bezugsrah men; 4. vernetzter Zugang zu den Geobasisdaten. § 25 1 Das Amt für Geoinformation kann für Geodienste Weisungen über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine opti male Vernetzung erlassen. 2 Die nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständige kantonale Stelle kann in ihrem Fachbereich ergänzende Weisungen erlassen. VII. Datenaustausch zwischen Kanton, Gemeinden und Betrieben § 26 Die nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinden sowie der von diesen beauftragten Ver- und Ent sorgungsbetriebe gewähren sich auf Anfrage gegenseitig unentgeltlichen Zugang zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufen A und B. § 27 Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird der Zugang nur gewährt, soweit: 1. die anfragende Stelle nachweist, dass sie die Daten für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigt; 2. der Zugang die innere oder äussere Sicherheit nicht gefährdet. Aufbau und Betrieb Bereichsübergrei fende Geodienste Ergänzende Weisungen Unentgeltlicher Zugang Einschränkung des Zugangs Geoinformation - RRV 211.442 1/2012 7 VIII. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums beschränkungen § 28 Führung und Betrieb des Katasters richten sich nach Bundesrecht, ins besondere nach der Verordnung des Bundesrates über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) 1). § 29 1 Das Amt für Geoinformation ist die für den Kataster verantwortliche Stelle. 2 Es erarbeitet das technische Lösungskonzept für die Einführung und den Betrieb des Katasters sowie die erforderlichen Rahmen- und Datenmo delle. 3 Es erlässt die notwendigen ergänzenden Regelungen, insbesondere be züglich: 1. Bereitstellung, Prüfung und Abgabe der Daten sowie Bestätigung der Anforderungserfüllung; 2. Aufbau und Betrieb der Datensammelstellen; 3. Einzelheiten des Beglaubigungsverfahrens; 4. Qualitätssicherung. § 30 Die Zuständigkeiten für die Führung und den Betrieb des Katasters gliedern sich nach folgenden Funktionen: 1. Bereitstellung der Daten; 2. Datensammelstellen; 3. Katasterführung; 4. Auszüge und Beglaubigungen. § 31 1 Die Bereitstellung der Daten obliegt den nach der jeweiligen Fachge setzgebung zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinden. Diese können für die Bereitstellung der Daten Private beauftragen. 2 Die Daten sind zeitgerecht und in der verlangten Qualität den Daten sammelstellen zur Verfügung zu stellen. 3 Im Übrigen richten sich die Aufgaben nach Artikel 5 ÖREBKV 1). 1) SR 510.622.4 Bundesrecht Verantwortliche Stelle Organisation Bereitstellung der Daten 211.442 Geoinformation - RRV 8 1/2012 § 32 1 Datensammelstelle für Daten im Zuständigkeitsbereich des Kantons ist das Amt für Geoinformation. 2 Die Gemeinden können für Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich: 1. eigene Datensammelstellen betreiben; 2. Private oder die kantonale Datensammelstelle beauftragen. 3 Die Datensammelstellen prüfen die Daten in technischer Hinsicht und übermitteln sie an die katasterführende Stelle. § 33 Katasterführende Stelle für den ganzen Kanton ist das Amt für Geoin formation. § 34 1 Auszüge aus dem Kataster werden vom Amt für Geoinformation mittels Darstellungsdienst zugänglich gemacht. 2 Für die Beglaubigung der Auszüge nach Artikel 14 und 15 ÖREBKV 1) sind die im betreffenden Gebiet zuständigen Nachführungsgeometer be ziehungsweise deren stellvertretende Person berechtigt. § 35 1 Der Geobasisdatenkatalog bezeichnet die Datensätze, bei denen Infor mationen über laufende Änderungen mit dem Kataster verknüpft sind (Vorpublikation). 2 Die für den Erlass zuständige Stelle veranlasst spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage den entsprechenden Eintrag. 3 Der Eintrag in den Kataster entfaltet keine Rechtswirkungen. § 36 Die für den Erlass zuständige Stelle hat innert 20 Tagen nach Inkrafttreten einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung deren Eintrag in den Kataster zu veranlassen. Der Kataster ist laufend zu aktualisieren. 1) SR 510.622.4 Datensammel stellen Katasterführung Auszüge und Beglaubigungen Laufende Änderungen, Vorpublikation Nachführung Geoinformation - RRV 211.442 1/2012 9 § 37 1 Das Departement überwacht die Einhaltung der Programmvereinbarun gen mit dem Bund und die Verwendung der Globalbeiträge. 2 Das Amt für Geoinformation erstattet dem Departement und dem Bun desamt für Landestopographie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge. IX. Leitungskataster § 38 Der Leitungskataster ist eine digitale Darstellung der Lage der Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung im Gemeindegebiet. § 39 Die Aufsicht obliegt dem Amt für Geoinformation und umfasst insbe sondere: 1. Erlass von administrativen und technischen Vorschriften für die Er fassung und Nachführung, namentlich Objektkatalog, Geodatenmo dell und Darstellungsmodell; 2. Festlegung der Mindestanforderungen an die Qualität; 3. Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften und Anforderungen; 4. Bereitstellung von Werkzeugen zur technischen Qualitätsprüfung. § 40 1 Die Daten des Leitungskatasters werden in digitaler Form als Geobasis daten nach kantonalem Recht geführt. 2 Das Geodatenmodell beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in der vom Departement festgelegten Beschreibungs sprache. 3 Das Darstellungsmodell legt Detaillierungsgrad, Signaturen und Legen den fest. § 41 Der Leitungskataster umfasst: 1. Wasser; 2. Abwasser; 3. Gas; Programmverein barungen, Be richterstattung Digitaler Leitungskataster Aufsicht Form Inhalt 211.442 Geoinformation - RRV 10 1/2012 4. Elektrizität; 5. Kommunikation; 6. Fernwärme; 7. Entwässerungen, die gemäss kantonalem Meliorationsrecht erstellt wurden. § 42 1 Die erstmalige Erfassung bestehender Leitungen und die Erfassung neuer Leitungen erfolgt nach den festgelegten Qualitäts- und Genauig keitsvorgaben sowie den Mindestanforderungen. 2 Die Geodaten bereits bestehender Kataster können in ihrer vorhandenen Genauigkeit als Grundlage für den Leitungskataster verwendet werden, längstens bis zur Erneuerung der entsprechenden Leitungen. § 43 1 Die Gemeinde stellt eine bedarfsgerechte, mindestens jährliche Nachfüh rung des Leitungskatasters sicher. 2 Die Gemeinde liefert die nachgeführten Daten mindestens einmal jähr lich an das Amt für Geoinformation. X. Finanzierung § 44 1 Die Kosten für die Erfassung, Anpassung und Nachführung der Geo daten trägt die nach der Fachgesetzgebung zuständige Stelle. 2 Ergibt sich aus der Fachgesetzgebung keine zuständige Stelle, sind die Kosten von der im Geobasisdatenkatalog bezeichneten zuständigen Stelle zu tragen. XI. Schlussbestimmungen § 45 1 Für die Umsetzung der Daten- und Darstellungsmodelle gelten ab Erlass der entsprechenden Modelle und unter Vorbehalt kürzerer Fristen des Bundesrechts folgende Fristen: 1. zwei Jahre für Themen des Katasters der öffentlich-rechtlichen Ei gentumsbeschränkungen; 2. vier Jahre für Themen des Leitungskatasters; Erstmalige Erfassung Nachführung Kostentragung Übergangsbe stimmung Geoinformation - RRV 211.442 1/2012 11 3. fünf Jahre für die übrigen Geobasisdaten. 2 Für den Wechsel des Lagebezugssystems und -rahmens von CH1903/LV03 zu CH1903+/LV95 werden folgende Übergangsfristen festgelegt: 1. bei den Referenzdaten bis zum 31. Dezember 2016; 2. bei den übrigen Geobasisdaten bis zum 31. Dezember 2020. § 46 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über Geoinformation auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Inkrafttreten 211.442 Geoinformation - RRV 12 1/2012 Anhang 1 Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts Bezeichnung des Datensatzes Rechts grundlage Zuständige Stelle / Fachstelle des Kantons G eo re fe re nz da te n Ö R E B K at as te r (V =V or pu bl ik at io n) Z ug an gs be re ch ti g un gs st uf e D ow nl oa d D ie ns t Id en tif ik at or Einwohnerregister RB 142.15 Dienststelle für Statistik B 1-TG Gebietseinteilungen der Evangelischen Landeskirche RB 187.11 RB 187.151 DIV A 2-TG Gebietseinteilungen der Katholischen Landeskirche RB 188.21 DIV A 3-TG Kreise für Grund buchämter und Notariate RB 210 Grundbuch und Nota riatsinspek torat (GNI) A X 4-TG Grundbuch: Inhalte nach kantonalem Recht RB 210 GNI B 5-TG Fixpunkte LFP2, HFP2 (amtliche Ver messung) Erweiterung von 54A-CH RB 211.441 Amt für Geoinfor mation (AGI) X A X 6-TG Fixpunkte LFP3, HFP3 (amtliche Ver messung) Erweiterung von 54B-CH RB 211.441 Gemeinden/ AGI X A X 7-TG Geoinformation - RRV 211.442 1/2012 13 Bodenbedeckung (amtliche Ver messung) Erweiterung von 55 CH RB 211.441 AGI X A X 8-TG Einzelobjekte (amtliche Ver messung) Erweiterung von 56 CH RB 211.441 AGI X A X 9-TG Höhen (amtliche Ver messung) Erweiterung von 57 CH RB 211.441 AGI X A X 10-TG Nomenklatur (amtliche Ver messung) Erweiterung von 58 CH RB 211.441 AGI X A X 11-TG Liegenschaften (amtliche Ver messung) Erweiterung von 59 CH RB 211.441 Gemeinden/ AGI X A X 12-TG Rohrleitungen (amt liche Vermessung) Erweiterung von 64 CH RB 211.441 Gemeinden/ AGI X A X 13-TG Gebäudeadressen (amtliche Vermes sung) Erweiterung von 60-CH RB 211.441 Gemeinden/ AGI X A X 14-TG Dauernde Bodenver schiebungen (amt liche Vermessung) Erweiterung von 61 CH RB 211.441 AGI X A X 15-TG 211.442 Geoinformation - RRV 14 1/2012 Hoheitsgrenzen, Kantons- und Be zirksgrenzen (amt liche Vermessung) Erweiterung von 62A-CH RB 211.441 AGI X A X 16-TG Hoheitsgrenzen, Ge meindegrenzen (amt liche Vermessung) Erweiterung von 62B-CH RB 211.441 Gemeinden/ AGI X A X 17-TG Administrative Ein teilungen (amtliche Vermessung) Erweiterung von 63 CH RB 211.441 Gemeinden/ AGI X A X 18-TG Plan für das Grundbuch (amtliche Vermessung) Erweiterung von 51 CH RB 211.441 Gemeinden/ AGI X A X 19-TG Höhenkurven (amt liche Vermessung TG) RB 211.441 AGI A X 20-TG Dienstbarkeiten (amt liche Vermessung TG) RB 211.441 Gemeinden/ AGI A X 21-TG Notarialische Fer tigungsgrenze ZH TG RB 218.5 GNI A 22-TG Volksschulen Thurgau RB 411.11 Amt für Volksschule A 23-TG Geschützte Naturobjekte RB 450.1 RB 450.11 Gemeinden/ Amt für Raumpla nung (ARP) A X 24-TG Schutzpläne Denkmalobjekte RB 450.1 RB 450.11 Gemeinden/ Amt für Denkmal pflege (DP) A X 25-TG Geoinformation - RRV 211.442 1/2012 15 Schutzpläne Archäo logische Objekte (Beitragsflächen und –objekte) RB 450.1 RB 450.11 Gemeinden/ Amt für Archäologie (AA) A X 26-TG Kantonales Land schaftsentwicklungs konzept RB 450.1 RB 450.11 ARP A 27-TG Fischatlas RB 450.1 RB 450.11 Jagd- und Fischerei verwaltung (JFV) A X 28-TG Inventar der kirchlichen Kunst RB 450.1 RB 450.11 DP B 33-TG Hinweisinventar alter Bauten und Ortsbilder im Kanton Thurgau RB 450.1 RB 450.11 DP A X 34-TG Archäologisches Fundstelleninventar RB 450.1 RB 450.11 AA B 35-TG Inventar der Bodenfunde RB 450.1 RB 450.11 AA B 36-TG Naturwissenschaft liches Reservat Petribucht RB 450.65 DBU A 37-TG Zivilschutzregionen RB 520.1 RB 520.11 Amt für Bevölker ungsschutz und Armee (ABA) A 38-TG Kataster der Zivilschutzbauten RB 520.11 RB 530.11 ABA A X 39-TG Sirenenstandorte RB 530.11 Gemeinden/ ABA A X 40-TG Verzeichnis der zu schützenden Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung RB 530.11 DP A 41-TG Bezeichnung von Rayons von Sportveranstaltungen RB 541.11 Kantonspo lizei (KPO) B 42-TG 211.442 Geoinformation - RRV 16 1/2012 Polizeiregionen und – posten Thurgau RB 551.21 KPO A X 43-TG Grundstück schätzungen RB 640.12 Steuerver waltung B 44-TG Kommunaler Richtplan (Ortsplanung) RB 700 Gemeinden/ ARP A X 45-TG Baulinien (Strassen-, Wald-, Gewässer-, …) RB 700 RB 700.1 Gemeinden/ ARP V A X 46-TG Gestaltungsplan RB 700 Gemeinden/ ARP V A X 47-TG Feuerwehr Stützpunktgebiete RB 708.11 Feuer schutzamt A 49-TG Pläne betreffend Enteignung – betreffend Strassenbau RB 710 Tiefbauamt (TBA) B 51-TG Genereller Wasserbauplan RB 721.1 Amt für Umwelt (AFU) B 52-TG Gewässernetz (kan tonale Festlegung von Flüssen und Bächen) RB 721.1 RB 721.8 AFU X A X 53-TG Ausscheidung von Bächen im Melio rationsverfahren RB 721.1 RB 721.11 AFU A 54-TG Hochwasserprofil RB 721.1 AFU A 55-TG Korrektionsprojekte von Flüssen RB 721.1 AFU A 56-TG Korrektionsprojekte von Bächen RB 721.1 Gemeinden/ AFU A 57-TG Bewirtschaftungs vorschriften im Hochwasserprofil RB 721.1 AFU A X 58-TG Generelles Wasser versorgungsprojekt GWP RB 721.8 RB 721.81 Gemeinden/ AFU B 59-TG Bootsstationierung RB 721.8 Gemeinden/ AFU A X 60-TG Geoinformation - RRV 211.442 1/2012 17 Konzept Bootssta tionierung inkl. Konzessionserteilung RB 721.8 AFU A 61-TG Kantonsstrassennetz RB 725.1 RB 725.11 TBA X A X 62-TG Kantonswegnetz RB 725.1 RB 725.11 TBA X A X 63-TG Gemeindestrassen netz RB 725.1 RB 725.11 Gemeinden/ TBA X A X 64-TG Gemeindewegnetz RB 725.1 RB 725.11 Gemeinden/ TBA X A X 65-TG Kantonale Projektie rungszonen für Kan tonsstrassen und wege RB 725.1 TBA A X 66-TG Strassenunterhalt RB 725.1 TBA A 67-TG Bepflanzungsbe schränkungen an Aussichts- oder Uferwegen bei Kantonsstrassen und wegen RB 725.1 RB 725.11 TBA A X 68-TG Bepflanzungsbe schränkungen an Aussichts- oder Uferwegen bei Gemeindestrassen und -wegen RB 725.1 RB 725.11 Gemeinden/ TBA A X 69-TG Signalisationspläne der Kantonsstrassen und -wege RB 725.1 RB 725.11 TBA A 70-TG Signalisationspläne der Gemeindestras sen und –wege RB 725.1 RB 725.11 Gemeinden/ TBA A 71-TG Bewilligte Strassen reklamen RB 725.1 Gemeinden/ TBA A 72-TG Versorgungsrouten RB 725.16 TBA A 73-TG Energieanlagen RB 731.1 DIV, Energie A X 74-TG Förderprogramm Energie RB 731.1 DIV, Energie B 75-TG 211.442 Geoinformation - RRV 18 1/2012 Gebiete mit Fern wärmeversorgung RB 731.1 Gemeinden/ Energie A 76-TG Heizanlagenkataster RB 731.1 DIV, Energie A 77-TG Netzgebiete Stromversorgung RB 734.1 DIV, Energie A X 78-TG Flurstrassen RB 741.2 Gemeinden/ Landwirt schaftsamt (LA) A X 79-TG Dauernde Strassen verkehrsanordnungen RB 741.2 TBA A 80-TG Netz des öffentlichen Verkehrs RB 742.1 DIV, Öffentlicher Verkehr A X 81-TG Tarifzonen Verkehrs verbund Ostwind RB 742.1 DIV, Öffentlicher Verkehr A 82-TG Notfallarztregionen RB 810.1 Kantons ärztlicher Dienst A 83-TG Anlagekataster der Feuerungskontrolle RB 814.03 Gemeinden/ AFU B 84-TG Lärmbelastungska taster für Anlagen der Industrie und des Gewerbes RB 814.03 Amt für Wirtschaft und Arbeit A 85-TG Routenverzeichnis betreffend Strassen winterdienst bei Staats- und Nationalstrassen RB 814.03 TBA A 86-TG Routenverzeichnis betreffend Strassen winterdienst bei Gemeindestrassen RB 814.03 Gemeinden/ TBA A 87-TG Einzugsgebiete von Abfallanlagen RB 814.04 RB 814.042 AFU A 88-TG Verdachtsflächen plan belastete Stand orte (Vorstufe KbS) RB 814.041 AFU B 89-TG Geoinformation - RRV 211.442 1/2012 19 Sammelstellen für Siedlungsabfälle RB 814.041 Gemeinden/ AFU A 90-TG Grundwasserkarte TG, Mehrinhalte gegenüber dem Bundesrecht RB 814.20 AFU A X 91-TG Kataster der Abwas serreinigungsanlagen (ARA/KLARA) RB 814.20 AFU A X 92-TG Register der gewäs serschutzrechtlichen Bewilligungen RB 814.20 RB 814.211 AFU B 93-TG Kataster der Tankan lagen RB 814.211 AFU C 94-TG Parzellenverzeichnis agrarpolitische Massnahmen RB 910.1 LA A 97-TG Weinproduktions gebiete RB 910.11 LA A 98-TG Ursprungsbezeich nungen Weinproduk tion RB 910.11 LA A 99-TG Beizugsgebiete Bo denverbesserungen (Meliorationen) RB 913.2 LA A 100-TG Forstkreise und Forstreviere RB 921.1 Forstamt (KFA) A X 101-TG Rodungen RB 921.1 RB 921.11 Gemeinden/ KFA A 102-TG Forstliche Bestandeskarte RB 921.11 KFA A X 103-TG Forstliche Planung: Betriebspläne RB 921.1 RB 921.11 RB 921.141 KFA A 104-TG Fischereirechtliche Einteilung der Gewässer RB 923.1 JFV A 105-TG Fischereirechtliche Pachtreviere RB 923.11 RB 923.421 Gemeinden/ JFV A 106-TG Fischereiaufsichts kreise RB 923.11 JFV A X 107-TG 211.442 Geoinformation - RRV 20 1/2012 Konkordatsgebiet Erdölschürfung RB 931.1 DIV, Energie A 108-TG Daten der Ge bäudeversicherung RB 956.1 RB 956.13 Gebäude versiche rung C 109-TG Schätzungskreise Ge bäudeversicherung RB 956.13 Gebäude versiche rung A 110-TG Leitungskataster RB 211.441 RB211.442 Gemeinden B 111-TG Rebbaukataster RB 910.11 LA A 112-TG Forstliche Standortkarte RB 921.11 KFA A X 113-TG Geoinformation - RRV 211.442 1/2012 21 Anhang 2 Andere elektronische direkt zugängliche Geodaten Bezeichnung des Datensatzes Zuständige Stelle Z ug an gs be re ch tig un gs st uf e D ow nl oa d D ie ns t Id en tif ik at or Kantonale Orthofotos Amt für Geoin formation (AGI) A X 1-AGI Historische Karten und Pläne des Kantons AGI A 2-AGI Munizipal- und Einheitsgemeindegrenzen AGI A 3-AGI Orts- und Einheitsgemeindegrenzen AGI A 4-AGI Gemeindegrenzen AGI A 6-AGI Bezirksgrenzen AGI A X 7-AGI Kantonsgrenze AGI A X 8-AGI Hintergrundplan Amtliche Vermessung AGI A X 9-AGI Höhenkurven AGI A X 12-AGI Digitales Terrainmodell AGI A X 13-AGI Digitales Oberflächenmodell AGI A X 14-AGI Kantonsstrassenentwässerung Tiefbauamt (TBA) A 15-AGI Mountainbike-Routen TBA A 17-AGI Inline-Skating-Routen TBA A 18-AGI Gefahrenhinweiskarte Amt für Um welt (AFU) A 22-AGI Forstliche Gefahrenhinweiskarte Forstamt A 23-AGI Vernetzungskorridore Amt für Raumplanung (ARP) A 31-AGI Ortsbildschutzgebiete (Beurteilung Solaranlagen) Amt für Denkmalpflege A 37-AGI 211.442 Geoinformation - RRV 22 1/2012 Bodenübersichtskarte AFU A X 38-AGI Gülle Risikokarte AFU A 39-AGI Geologische Karte ARP A X 40-AGI

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