Skip to content
Nelum
Laws of Switzerland

Ordinance by the governing Council on food control

Made 1993-12-14 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Regierungsrates über die Lebensmittelkontrolle.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Thurgau
Subjects
Food and nutrition
Keywords
food safety and quality, inspection, fees/royalties, offences/penalties

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 817.21 2/2004 1 Verordnung des Regierungsrates über die Lebensmittelkontrolle vom 14. Dezember 1993 1) § 1 1 Das Departement für Finanzen und Soziales beaufsichtigt den Vollzug der Lebensmittelkontrolle mit Ausnahme der Tierhaltung, Schlachtung und Fleischschau sowie der Verarbeitung von Fleisch in denjenigen Betrieben, welche Tiere schlachten und deren Fleisch exportieren. 2 Die Kontrolle der Lebensmittel und Zusatzstoffe sowie der Gebrauchs gegenstände, welche der Bundesgesetzgebung unterstehen, wird vom Kantonalen Laboratorium durchgeführt. Ausgenommen sind die in der Fleischverordnung 2) geregelten Bereiche gemäss Absatz 1; über deren Abgrenzung setzen sich das Kantonale Laboratorium und das Veterinär amt ins Einvernehmen. § 2 1 Das Kantonale Laboratorium erhebt und untersucht Proben von Lebens mitteln, Zusatzstoffen und Gebrauchsgegenständen und führt Inspektionen in Lebensmittelbetrieben durch. 2 Es kann bestimmte Untersuchungen an Schwerpunktslaboratorien oder Spezialinstitute überweisen. 3 Es ist Untersuchungsstelle für die von den Zollämtern eingesandten Proben. 4 Es stellt Exportzertifikate aus. § 3 Das Kantonale Laboratorium kann Aufträge von Privaten erledigen, soweit es der Personalbestand und die Einrichtungen gestatten. 1) In Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1995. 2) 817.51 Grundsatz Aufgaben des Kantonalen Laboratoriums Aufträge Privater 817.21 Lebensmittelkontrolle - RRV 2 2/2004 § 4 1 Der Kantonschemiker leitet das Kantonale Laboratorium. 2 Er ordnet die im Gesetz 1) vorgesehenen Massnahmen an und erteilt die Bewilligungen, soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist. 3 Er spricht Verwarnungen aus, erstattet Strafanzeigen und verfügt Be triebsschliessungen. § 5 1 Die Lebensmittelinspektoren üben ihre Tätigkeit nach den Weisungen des Kantonschemikers aus. 2)2 Der Kantonschemiker kann weitere Mitarbeitende für besondere In spektionen, Probenerhebungen und Abklärungen im Aussendienst an stellen. § 6 3) Das Kantonale Laboratorium teilt dem Wareninhaber das Untersu chungsergebnis beziehungsweise dem Betriebsinhaber den Inspektions befund mit. Bei Beanstandungen, die Gastgewerbebetriebe oder öffent liche Trinkwasserversorgungen betreffen, werden den Gemeinden die Inspektions- und Untersuchungsberichte zugestellt. § 7 1 Nicht beanstandete Proben werden auf Verlangen durch das Kantonale Laboratorium zum Ankaufspreis vergütet, sofern dieser den vom Bundes rat festgesetzten Mindestwert erreicht. 2 Der Anspruch auf Vergütung erlischt ein Jahr nach Erhalt des Unter suchungsberichtes. § 8 Die Untersuchungskosten werden nach dem Gebührentarif für die amt lichen Laboratorien der Lebensmittelkontrolle der Schweiz berechnet. 1) SR 817.0 2) Fassung gemäss RRV über die Rechtsstellung des Staatspersonals vom 9. De zember 2003 (177.112), in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004. 3) Fassung gemäss RRV vom 24. April 2001. Kantonschemiker Lebensmittel inspektoren Mitteilung des Befundes Vergütung der Proben Untersuchungs kosten Lebensmittelkontrolle - RRV 817.21 2/2004 3 § 9 Die Gerichte haben Urteile über Widerhandlungen gegen die Lebens mittelgesetzgebung dem Kantonalen Laboratorium zuzustellen. § 10 Die Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Juni 1982 wird aufgehoben. § 11 Diese Verordnung tritt mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 1) in Kraft. 1) SR 817.0 Strafurteile Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten

Ordinance by the governing Council on food control · Nelum