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Laws of Switzerland

Ordinance by the governing Council on fisheries

Made 1977-12-12 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Regierungsrates über die Fischerei.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Switzerland · Thurgau
Subjects
Fisheries and aquaculture
Keywords
inland fisheries, freshwater fishes, authorization/permit, legal proceedings/administrative proceedings, fishing authorization, fishery management and conservation, aquatic animals

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  1. 923.11 1/2011 1 Verordnung des Regierungsrates über die Fischerei vom 12. Dezember 1977 1) I. Allgemeines § 1 2) Das Departement für Justiz und Sicherheit ist für die Fischerei zuständig. II. Die verschiedenen Fischereirechte § 2 1 Das Departement teilt die kantonalen Pachtgewässer in Reviere ein und verpachtet diese nach Ausschreibung für jeweils acht Jahre. Es bestimmt den Mindestpachtwert der Reviere und legt die höchstzulässigen Pacht zinse fest. 2 Das Departement schliesst Pachtverträge ab, die unter anderem Bestim mungen enthalten über: – Jungfischeinsätze, – Ausübung der Fischerei, – Verwendung der Fanggeräte, – Laichfischfang, – Besatz- und Fangstatistik, – Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, – Wiederbesatz nach Fischverlusten. § 3 1 Das Departement erteilt den Gemeinden die erforderlichen Weisungen für die Verpachtung der Gemeindefischereirechte. 1) Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 23. Dezember 1977. 2) Fassung gemäss RRV vom 26. Februar 1991. Zuständiges Departement Vom Kanton verliehene Pachten Gemeinde fischereirechte 923.11 Fischerei - RRV 2 1/2011 1)2 Diese Weisungen haben zu gewährleisten: – die Bevorzugung einheimischer Fischer bei der Vergebung, – 2) die ausschliessliche Verwendung von Sportfischergeräten, – 2) situationsgerechte Jungfischeinsätze, – eine zweckmässige Reviereinteilung, – 2) den Wiederbesatz der Gewässer nach Fischverlusten, – die Führung von Besatz- und Fangstatistiken, – die Verwendung der Pachterträgnisse zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes von Fischen und Amphibien. 3 Der Regierungsrat behält sich vor, die Verwendung der Erträgnisse der Gemeinden aus den Fischpachten zu überprüfen. § 4 3) 1 Über Gesuche um Erstellung neuer Weiher im Sinne von § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Fischerei 4) entscheidet das Departement für Bau und Umwelt im Einvernehmen mit der Jagd- und Fischereiverwaltung. 2 Gesuche sind mit den üblichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Amt für Raumplanung weiter. § 5 1 Die Inhaber besonderer Fischereirechte dürfen in ihren Gewässern nur fischen lassen, wer im Besitz der kantonalen Fischerkarte ist. Der Umfang der Berechtigung ist in die kantonale Fischerkarte einzutragen. 2 Die Inhaber besonderer Fischereirechte sind dafür verantwortlich, dass Einträge auf der kantonalen Fischerkarte (z. B. Pächter, Gast usw.), die auf Grund ihrer Ermächtigung vorgemerkt sind, beim Wegfall des übertra genen Rechts gelöscht werden. Solange der Eintrag besteht, ist eine Be strafung wegen Fischfrevels ausgeschlossen. 3 Das Departement kann Inhaber besonderer Fischereirechte zur jährlichen Abgabe der Besatz- und Fangstatistik verpflichten. 1) Fassung gemäss RRV vom 4. Juli 1995, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1995. 2) Vom Bund genehmigt am 21. August 1995. 3) Fassung gemäss RRV zum Wassernutzungsgesetz vom 7. Dezember 1999; 721.81. 4) 923.1 Weiherfischerei rechte Gemeinsame Bestimmungen für die beson deren Fischerei rechte Fischerei - RRV 923.11 1/2011 3 § 6 Zusätzliche Vorschriften des Regierungsrates für den Obersee, Seerhein, Untersee und Rhein bleiben vorbehalten. III. Die kantonale Fischerkarte § 7 1) 1 Niemand darf im Kanton den Fischfang ausüben, der nicht im Besitz der Fischerkarte ist. 2 Keiner kantonalen Fischerkarte bedürfen: – Berufsfischer, – Freiangler im Sinne von § 8 des Gesetzes über die Fischerei 2), – Personen, die mit Gerätschaften eines Inhabers der Fischerkarte statt diesem und unter dessen Aufsicht fischen oder ihm beim Fischen helfen, – Jugendliche zwischen 10 und 14 Jahren, die von einem Boot aus zusammen mit einem Inhaber der Fischerkarte fischen, welcher das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. 3 In besonderen Fällen kann die Jagd- und Fischereiverwaltung weitere Ausnahmen bewilligen. § 8 3)1 Die kantonale Fischerkarte wird von der Jagd- und Fischerei verwaltung ausgestellt. Diese prüft, ob der Bewerber die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Prüfung nehmen berechtigte Anbieter von fischereilichen Ausbildungskursen ab und melden die Bewilligungsin haber der Jagd- und Fischereiverwaltung. Die Berechtigung zum Anbieten von fischereilichen Ausbildungskursen mit Prüfungsabnahme wird durch die Jagd- und Fischereiverwaltung erteilt. 3)2 Die Prüfungsaufgaben (Formularprüfung) und die Bewertungsskala werden den berechtigten Anbietern von fischereilichen Ausbildungskursen von der Jagd- und Fischereiverwaltung zur Verfügung gestellt. 3 Das Departement kann andere Sportfischerprüfungen der thurgauischen Prüfung gleichstellen. 1) Fassung gemäss RRV vom 4. Juli 1995, vom Bund genehmigt am 21. August 1995, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1995. 2) 923.1 3) Fassung gemäss RRV vom 16. Dezember 2008, in Kraft gesetzt auf den 28. Februar 2009. Patentfischerei Obligatorium der Fischerkarte Erteilung 923.11 Fischerei - RRV 4 1/2011 1)4 Die kantonale Fischerkarte ist unbefristet gültig. Die Gebühr für ihre Ausstellung beträgt Fr. 20.–. § 9 Der Inhaber hat die kantonale Fischerkarte bei der Ausübung der Fischerei auf sich zu tragen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen, Besitzern des Gewässers oder daran anstossenden Grundstückes, Inhabern besonderer Fischereirechte und Revierpächtern vorzuzeigen. IV. Fischereipolizei § 10 2)1 Die Fischereiaufsichtskreise werden wie folgt festgelegt: Kreis 1: Oberseegebiet des Bezirks Arbon mit Zuflüssen; Kreis 2: Oberseegebiet, Seerhein und Unterseegebiet des Bezirks Kreuz lingen mit Zuflüssen; Kreis 3: Unterseegebiet des Bezirks Frauenfeld und Rhein mit Zuflüssen; Kreis 4: übrige Gewässer. 3)2 Die kantonalen Polizeiorgane, das Forstpersonal und die zuständigen Mitarbeitenden des Wasserbaus sind gehalten, die Fischereiaufseher bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu unterstützen. 2)3 ... § 11 1 Die Fischereiaufsichtsorgane im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind – berechtigt, ungenügend oder unrichtig gekennzeichnete Fischerei geräte zu beschlagnahmen; – verpflichtet, unerlaubte oder ordnungswidrig benützte Geräte zu beschlagnahmen. 2 Wird ein Fischereigerät beschlagnahmt, so ist der damit erzielte Fang von der Fischereiaufsicht zugunsten der Staatskasse zu verwerten. 1) Fassung gemäss RRV vom 4. Juli 1995, vom Bund genehmigt am 21. August 1995, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1995. 2) Fassung gemäss RRV vom 21. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011. 3) Fassung gemäss RRV über die Rechtsstellung des Staatspersonals vom 9. De zember 2003 (177.112), in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004. Vorzeigepflicht Fischereiaufsicht Beschlag nahmung Fischerei - RRV 923.11 1/2011 5 § 12 Inhaber besonderer Fischereirechte und Revierpächter können ihnen ge eignet scheinende Personen als Ordnungshüter am betreffenden Gewässer beauftragen. Diesen steht das Recht zu, die Fischerkarte von Fischern einzusehen. Sie bedürfen dazu einer Bescheinigung des Fischerei berechtigten. Weitere polizeiliche Funktionen stehen ihnen nicht zu. § 13 1 Jeder Einsatz von Fischen oder Krebsen hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Fischereiaufseher zu erfolgen. 1)2 Gesuche für das Einsetzen fremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen sind zuhanden des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich und begründet an die Jagd- und Fischereiver waltung zu richten. § 14 1) 1 Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt: Forellen: 1. Oktober bis 31. Januar; Aeschen: 1. Februar bis 15. April; Hechte: 16. Februar bis 15. April; Krebse: 1. Oktober bis 15. Juli. 2 Die Fangmindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse beziehungsweise vom Stirn schnabel bis zum Schwanzende, werden wie folgt festgelegt: Forellen: 22 cm; Aeschen: 28 cm; Hechte: 45 cm; Barsche: 15 cm; Krebse: 12 cm. 3 Fische und Krebse, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder die das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen. 4 Für den Obersee, Seerhein, Untersee und Rhein bleiben abweichende Bestimmungen vorbehalten. 1) Fassung gemäss RRV vom 4. Juli 1995, vom Bund genehmigt am 21. August 1995, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1995. Private Ordnungshüter Fischeinsätze Schonzeiten und Schonmasse 923.11 Fischerei - RRV 6 1/2011 5 Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann Ausnahmen von den Schon zeiten und Fangmindestmassen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei 1) verfügen. § 14a 2) 1 Die Verwendung lebender Köderfische ist in stehenden Gewässern bis zu einer Oberfläche von 30 Hektaren gestattet. 2 In den Thurkanälen der Gemeinden Müllheim und Pfyn dürfen für den Fang von Hechten lebende Köderfische verwendet werden: 1. in den Staubereichen mit überwachsenen Ufern; 2. unterhalb der Pfyner Brücke. 3 Lebende Köderfische dürfen nur an der Oberlippe befestigt werden. Sie sind so zu hältern und zu verwenden, dass Schäden und Leiden möglichst weitgehend vermieden werden. 4 Als lebende Köderfische dürfen nur einheimische Arten verwendet werden, die im Einzugsgebiet vorkommen. 5 Fische von Arten und Rassen mit Gefährdungsstatus 1 bis 3 gemäss Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei 1) dürfen nicht als Köderfische verwendet werden. § 15 Lokale Fangverbote (bei Brücken, Landungsstegen, Quaimauern usw.) dürfen nur mit Einwilligung des Departementes erlassen werden. § 16 Das Fischen zur Nachtzeit ist verboten. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. Für den Aal- und Krebsfang können die Fischereiaufseher besondere Bewilligungen erteilen. § 17 3) 1 Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen, Feumern und Angel geräten sowie von Hand gefangen werden. 1) SR 923.01 2) Fassung gemäss RRV vom 19. November 2002, vom Bund genehmigt am 23. Dezember 2002. 3) Fassung gemäss RRV vom 4. Juli 1995, vom Bund genehmigt am 21. August 1995, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1995. Köderfische Lokale Fangverbote Nachtfischerei Fanggeräte Fischerei - RRV 923.11 1/2011 7 1)2 In Fliessgewässern und stehenden Gewässern ist die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken untersagt. Für den Obersee und Untersee bleiben abweichende Bestimmungen vorbehalten. 3 Reusen müssen täglich gehoben und geleert werden. § 6 bleibt vorbe halten. 4 Ausser den Organen der Fischereiaufsicht (§ 10) ist Dritten das Heben von ausgelegten Fanggeräten aller Art verboten. 5 Die Verwendung von Elektrofanggeräten ist nur mit Bewilligung der Jagd- und Fischereiverwaltung zulässig. § 17a 1) Bei der Ausübung der Freiangelei ist die Verwendung von künstlichen Ködern, lebenden Köderfischen und Angelhaken mit Widerhaken unter sagt. Zum Verzehr gefangene Fische müssen unverzüglich getötet werden. § 18 Die Inhaber von Fischhandlungen und Restaurationsbetrieben sind verpflichtet, den Fischereiaufsehern die Kontrolle gefangener Fische zu gestatten, Auskünfte zur Herkunft der Fische zu erteilen und ent sprechende Belege vorzuweisen. § 19 1 Der Fang von Krebsen bedarf einer besonderen Bewilligung der Jagd und Fischereiverwaltung. Die Bewilligung wird erteilt, wenn es der Bestand im betreffenden Gewässer erlaubt. In der Regel wird die Bewilligung nur einem im betreffenden Gewässer Fischereiberechtigten erteilt. Die Bewilligung ist in der kantonalen Fischerkarte vorzumerken. 2 Krebse dürfen mit Krebsreusen, Krebstellern, Feumern oder von Hand gefangen werden. 3 Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann Bewilligungsinhaber zur Ablieferung einer angemessenen Menge von Besatzkrebsen verpflichten. 1) Fassung gemäss RRV vom 16. Dezember 2008, vom Bund genehmigt am 18. Februar 2009, in Kraft gesetzt auf den 28. Februar 2009. Freiangelei Verwertungs kontrollen Krebsfang 923.11 Fischerei - RRV 8 1/2011 V. Verschiedene Vorschriften § 20 1 Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist für den Betrieb der Brut- und Aufzuchtanlagen des Kantons verantwortlich. 2 Private Brut- und Aufzuchtanlagen unterstehen der Aufsicht der Jagd und Fischereiverwaltung. § 21 1) 1 Technische Eingriffe in Gewässer nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei 2) bedürfen der Bewilligung der Jagd- und Fischerei verwaltung. Gesuche sind an das Amt für Umwelt zu richten. 3) 2 Dem zuständigen Fischereiaufseher und dem Fischereiberechtigten ist von der beabsichtigten Trockenlegung beziehungsweise voraussehbaren Beeinträchtigung eines Fischgewässers mindestens fünf Tage vorher Kenntnis zu geben. 3 Ohne schriftliche Bewilligung darf mit entsprechenden Arbeiten nicht begonnen werden. § 22 4) 1 Einzäunungen an Gewässern sind so anzubringen, dass die Begehung der Ufer möglich bleibt. 2 Gesuche betreffend Bauten und bauliche Veränderungen, welche die Begehbarkeit von Ufern beeinträchtigen könnten, sind von der Bewilli gungsbehörde der Gemeinde dem Departement für Bau und Umwelt 5) zuhanden des Regierungsrates einzureichen. § 23 3) Die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft und die Gerichte melden der Jagd- und Fischereiverwaltung alle Entscheide betreffend Verstösse gegen die Fischereigesetzgebung. 1) Fassung gemäss RRV vom 4. Juli 1995, vom Bund genehmigt am 21. August 1995, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1995. 2) SR 923.0 3) Fassung gemäss RRV vom 21. September 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011. 4) Fassung gemäss § 23 RRV zum Baugesetz vom 15. Januar 1979. 5) Fassung gemäss RRB vom 18. November 1997. Brut- und Aufzuchtanlagen Eingriffe in Gewässer und Ufer Freie Begehbar keit der Ufer Meldung von Strafbefehlen Fischerei - RRV 923.11 1/2011 9 VI. Straf- und Schlussbestimmungen § 24 1) Wer gegen Vorschriften der §§ 5 Absätze 1 und 3, 7 Absatz 1, 9, 13 Absatz 1, 14 Absätze 1 und 2, 16 bis 19, 21 und 22 Absatz 1 dieser Verordnung verstösst, wer gestützt auf diese Verordnung verfügte Auflagen missachtet oder wer die Ausübung der Fischerei hindert, wird mit Busse bis zu Fr. 5000.– bestraft. § 25 2) § 26 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 und § 9, für die eine Übergangsfrist von einem Jahr eingeräumt wird, nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern am 1. Januar 1978 in Kraft. 1) Fassung gemäss RRV vom 4. Juli 1995, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1995. 2) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1977, Seiten 1252 und 1253. Straf bestimmungen Schluss bestimmungen

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